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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Abwahl des UN-Kaufrechts (CISG) bei einem grenzüberschreitenden Kaufvertrag

  1. Die Parteien eines grenzüberschreitenden Kaufvertrages können die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) nicht nur bei Vertragsschluss, sondern auch noch nachträglich – auch während eines Rechtsstreits – ausschließen. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht, wenn die Parteien ausdrücklich auf das nationale Kauf- bzw. Gewährleistungsrecht, also auf Vorschriften des BGB und des HGB, als anwendbares Recht Bezug nehmen.
  2. Ein Gebrauchtwagen, der einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, ist mangelhaft, sofern der Verkäufer dem Käufer den Unfallschaden nicht offenbart hat. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien nicht i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbart haben, dass der Käufer ein unfallfreies Fahrzeug erhält.
  3. Dass die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, die Haftung des Verkäufers für Sachmängel stillschweigend ausgeschlossen haben, kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Haftung des Verkäufers für Sachmängel im unternehmerischen Geschäftsverkehr häufig vertraglich begrenzt oder ausgeschlossen wird.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2016 – 5 U 781/15

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Nacherfüllungsverlangen als Obliegenheit des Käufers

  1. Die den Käufer treffende Obliegenheit, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen, bevor er wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung. Vielmehr umfasst sie auch die Bereitschaft des Käufers, die Kaufsache dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen, damit dieser insbesondere prüfen kann, ob der gerügte Mangel besteht und bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
  2. Die Aufforderung des Käufers, der Verkäufer möge innerhalb einer bestimmten Frist seine Bereitschaft erklären, die Kaufsache zurückzunehmen und dem Käufer eine mangelfreie Sache nach Maßgabe des Kaufvertrages zu liefern, ist kein taugliches Nacherfüllungsverlangen und reicht für eine Fristsetzung i. S. des §§ 323 I BGB nicht aus.
  3. Einem Kfz-Verkäufer, der gemäß § 439 I Fall 2 BGB die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs schuldet, muss dafür regelmäßig eine Frist von einem Monat zur Verfügung stehen; eine Frist von weniger als zwei Wochen ist keinesfalls ausreichend.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2016 – I-5 U 49/15

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Einheitlicher Erfüllungsort für Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages (R)

Jedenfalls nach einem Rücktritt von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind die wechselseitigen Rückgewährpflichten einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2016 – 9 U 183/15

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als Minderungsgrund

  1. Ein Neuwagen, der im normalen Fahrbetrieb mehr Kraftstoff verbraucht als vom Hersteller in einer Konformitätsbescheinigung (COC) ohne jede Einschränkung angegeben, leidet an einem Mangel, der den Käufer auch dann zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, wenn der Mehrverbrauch nur unerheblich ist (hier: innerorts 0,9 l/100 km, außerorts 0,1 l/100km). Denn mangels eines einschränkenden Hinweises in der Konformitätsbescheinigung darf ein Neuwagenkäufer davon ausgehen, dass die angegebenen Verbrauchswerte nicht nur auf einem Prüfstand, sondern auch im normalen Fahrbetrieb erzielt werden können.
  2. Ist die Minderung gemäß § 441 III 2 BGB durch Schätzung zu ermitteln, so kann darauf abgestellt werden, welche Mehrkosten für Kraftstoff dem Käufer voraussichtlich entstehen werden, bis die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs erreicht ist.
  3. Ein Neuwagen, dessen Heckklappe sich nicht (mehr) von außen öffnen lässt und dessen Kofferraum daher nicht (mehr) genutzt werden kann, ist mangelhaft. Wegen dieses Mangels kann dem Käufer eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen; diese ist allerdings niedriger als die Entschädigung, die dem Käufer bei einem vollständigen mangelbedingten Nutzungsausfall des Fahrzeugs zustünde.

LG Kiel, Urteil vom 29.12.2015 – 9 O 69/15

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Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens – sofortiges Anerkenntnis

  1. An einem Anlass zur Klageerhebung i. S. des § 93 ZPO fehlt es regelmäßig, wenn der Kläger Gewährleistungsrechte klageweise geltend macht, ohne dass er dem Beklagten vorher Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.
  2. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu erklären, bevor ihm der Käufer Gelegenheit gegeben hat, die Sache auf die gerügten Mängel hin zu untersuchen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 30).
  3. Die Verwendung gebrauchter Austauschteile bei der Reparatur eines Gebrauchtwagens kann fachgerecht sein; insbesondere entspricht der Einsatz generalüberholter Motoren dem technischen Standard.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 – 28 W 41/15

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Leiche im Fahrzeug als Vorschaden eines Gebrauchtwagens

Ein Gebrauchtwagen, in dem sich über einen Zeitraum von etwa vier Wochen bei geschlossenen Fenstern und Außentemperaturen von 18 °C eine Leiche befand, aus der in erheblichem Umfang Leichenflüssigkeit ausgetreten ist, hat einen vom Verkäufer zu offenbarenden Vorschaden.

LG Hannover, Urteil vom 10.12.2015 – 4 O 159/14

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als nur geringfügiger Sachmangel – ausstattungsbedingter Mehrverbrauch

  1. Angaben, die ein Kfz-Hersteller in einem Verkaufsprospekt zum Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs macht, sind öffentliche Äußerungen i. S. des § 434 I 3 BGB. Ein Käufer kann deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug so viel Kraftstoff wie angegeben verbraucht. Maßgeblich ist allerdings nicht der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs beim regulären Betrieb im Straßenverkehr, sondern es kommt darauf an, ob sich die angegebenen Werte unter genormten Testbedingungen reproduzierbar sind.
  2. Ein Mangel in Gestalt eines überhöhten Kraftstoffverbrauchs berechtigt den Käufer eines Neuwagens nur dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Kraftstoffverbrauch um mehr als 10 % von den Herstellerangaben abweicht. Maßgeblich ist die Abweichung vom – regelmäig für ein Fahrzeug mit Grundausstattung – angegebenen „kombinierten“ Verbrauchswert, die bei einem Fahrzeug mit Sonderausstattung mit Blick auf einen ausstattungsbedingten Mehrverbrauch zu korrigieren sein kann. Weicht der Kraftstoffverbrauch um weniger als 10 % (hier: 9,5 %) von den Herstellerangaben ab, liegt nur ein geringfügiger Mangel vor und ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 3 f.).

LG Kassel, Urteil vom 08.12.2015 – 7 O 55/14

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Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers über mögliche Tachomanipulation

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der weiß oder zumindest für möglich hält, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs wesentlich höher ist als vom Kilometerzähler angezeigt, muss den Käufer über diesen Umstand aufklären, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung aussetzen will.

LG Berlin, Urteil vom 01.12.2015 – 19 O 17/15

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Abschluss eines Kaufvertrags über einen Neuwagen – Angebot und Annahme

Indem ein Kfz-Händler einem Kunden ein vorausgefülltes Bestellformular zur Unterschrift vorlegt, gibt er üblicherweise kein auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtetes Angebot i. S. des § 145 BGB ab. Vielmehr trägt regelmäßig der Kunde dem Händler den Abschluss eines Kaufvertrages an, indem er die Angaben im Bestellformular ergänzt und das Formular unterschreibt.

LG Berlin, Urteil vom 20.11.2015 – 12 O 79/15

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Beschaffenheitsvereinbarung vs. Gewährleistungsausschluss bei einem Rechtslenker

Eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, ist nicht schon dann unwirksam, wenn die Parteien eine mit dieser Vereinbarung unvereinbare Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer eine mit dem Gewährleistungsausschluss unvereinbare Beschaffenheitsgarantie i. S. von § 444 Fall 2 BGB übernommen hat. Eine solche – über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende – Beschaffenheitsgarantie liegt nur vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.

AG Starnberg, Urteil vom 18.11.2015 – 2 C 1339/15
(nachfolgend: LG München II, Urteil vom 18.03.2016 – 8 S 5531/15)

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