Ein Käufer, der eine mangelhafte Kaufsache behält und den Mangel (zunächst) nicht beseitigen lässt, kann vom Verkäufer, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, II, 281 BGB) erfüllt sind, Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechung zur Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten mit Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 – aufgegeben hat. Denn diese Rechtsprechungsänderung ist im Kaufrecht nicht nachzuvollziehen, weil dort eine dem § 637 III BGB entsprechende Vorschrift fehlt und daher der Käufer vom Verkäufer keinen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen verlangen kann.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2018 – 24 U 194/17
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Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe eines Fahrzeugs an den Käufer ein – auf eine defekte GPS-Antenne zurückzuführender – Defekt des Navigationssystems, mit dessen Auftreten jederzeit gerechnet werden muss, so kann nicht gemäß § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vermutet werden, dass das Fahrzeug zumindest im Ansatz schon bei der Übergabe mangelhaft war. Denn diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar, sodass eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers ausgeschlossen ist.
AG Nordhausen, Urteil vom 08.10.2018 – 22 C 347/17
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Jedenfalls nach einem Rücktritt (hier: des Käufers) von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Gemeinsamer Erfüllungsort ist also in der Regel der Ort, an dem der Käufer seinen Wohnsitz hat. Der Käufer kann deshalb regelmäßig gestützt auf § 29 I ZPO bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, erheben.
OLG München, Urteil vom 04.10.2018 – 24 U 1279/18
(vorangehend: LG Memmingen, Urteil vom 04.04.2018 – 31 O 846/17)
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Ein Kaufinteressent, der mit einem zum Verkauf stehenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist jedenfalls dann nur Besitzdiener (§ 855 BGB) des Verkäufers, wenn dieser sämtliche Fahrzeugpapiere sowie den zweiten Fahrzeugschlüssel und den Notschlüssel behält, dem Kaufinteressenten das – mit einem „roten Händlerkennzeichen“ versehene – Fahrzeug für lediglich 20 Minuten überlässt und ihm untersagt, während der Probefahrt in dem Fahrzeug zu rauchen. Dem steht nicht entgegen, dass der Verkäufer an der Probefahrt nicht teilnimmt.
KG, Beschluss vom 04.10.2018 – 26 U 159/17
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 26.09.2017 – 36 O 273/16)
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Ob ein Neuwagen einen überhöhten Ölverbrauch aufweist und deshalb mangelhaft ist, richtet sich in Ermangelung einer den Ölverbrauch betreffenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Ob der Ölverbrauch üblich im Sinne dieser Vorschrift ist, ist rein objektiv durch einen am Stand der Technik orientierten herstellerübergreifenden Vergleich zu bestimmen; Angaben des betroffenen Herstellers zum Ölverbrauch (hier: bis zu 0,5 l/1.000 km) haben außer Betracht zu bleiben.
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Ein Mangel „zeigt sich“ i. S. von § 477 BGB n.F. (= § 476 BGB a.F.) innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, wenn er innerhalb dieser Frist bemerkt oder festgestellt wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Käufer wegen des Mangels innerhalb der Frist Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend macht.
LG Schweinfurt, Urteil 28.09.2018 – 21 O 737/16
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Darin, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet, liegt nicht zwingend ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 475 I 2 BGB a.F. (= § 476 I 2 BGB n.F.). Vielmehr spricht es gegen das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts, wenn der Verkäufer – hier: durch den Hinweis auf Defekte an Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Elektrik – deutlich macht, was das Fahrzeug zum Bastlerfahrzeug macht.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.09.2018 – 16 S 3018/17
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Gegenüber dem langjährigen Geschäftsführer einer Kfz-Händlerin (GmbH), der privat ein selbst genutztes Fahrzeug veräußert, kann der Vorwurf der arglistigen Täuschung berechtigt sein, wenn der Kilometerzähler des Fahrzeugs eine wesentlich geringere als dessen tatsächliche Laufleistung anzeigt und der Verkäufer dies aufgrund des sehr abgegriffenen Lenkrads für möglich halten musste, er jedoch diesbezügliche Nachforschungen unterlassen und den Käufer auch nicht darauf hingewiesen hat, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs erheblich höher sein könnte, als der Kilometerzähler anzeigt.
LG Bielefeld, Urteil vom 28.09.2018 – 8 O 10/17
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2020 – 17 U 231/18)
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Bei einem Gebrauchtwagen ist normaler, dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechender Verschleiß grundsätzlich auch dann kein Mangel, wenn der Verkäufer in einem Internetinserat den „Topzustand“ des Fahrzeugs angepriesen und angeboten hat, es vor der Übergabe an den Käufer zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO vorzuführen.
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Das bloße Angebot des Verkäufers, das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO vorzuführen, rechtfertigt nicht die Annahme, die Parteien hätten i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbart, dass sich das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung geeigneten Zustand befinde und diese Untersuchung ohne Beanstandungen durchgeführt werden könne.
LG Verden, Urteil vom 26.09.2018 – 5 O 220/17
(nachfolgend: OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2019 – 7 U 385/18)
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Ein Dieselpartikelfilter („Verstopfteil“) ist als Verschleißteil anzusehen, obwohl er – anders als etwa ein Reifen – nicht verschleißt. Denn ein Dieselpartikelfilter setzt sich mit der Zeit zu und muss deshalb in bestimmten Intervallen ausgetauscht werden, und zwar spätestens dann, wenn eine Regeneration nicht mehr möglich ist.
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Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) geregelte Vermutungswirkung kommt dem Käufer eines Gebrauchtwagens nur und erst dann zugute, wenn er nachweist oder unstreitig ist, dass es sich bei einer Störung (hier: des Dieselpartikelfilters), die sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat, um einen Sachmangel i. S. des § 434 I BGB handelt. Es obliegt nicht dem Verkäufer zu beweisen, dass die Störung kein Sachmangel ist.
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2018 – 11 U 73/18
(vorangehend: LG Kiel, Urteil vom 25.05.2018 – 3 O 52/15; nachfolgend: OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2018 – 11 U 73/18)
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Entgegen der herrschenden Meinung sind nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag sämtliche Rückgewähransprüche – und damit auch der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – nicht einheitlich dort zu erfüllen, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Vielmehr muss grundsätzlich der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht gesondert bestimmt werden; der Verkäufer hat deshalb seine Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises regelmäßig an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu erfüllen (§§ 269 I, II, 270 IV BGB).
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Der Käufer eines Fahrzeugs, der sich dafür entscheidet, mit einem nicht an seinem Wohnsitz ansässigen Verkäufer zu kontrahieren, geht damit bewusst das Risiko ein, einen Rechtsstreit am Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers führen zu müssen.
LG Augsburg, Beschluss vom 25.09.2018 – 082 O 2813/18
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