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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen – Mangel vs. Mangelsymptom

  1. Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendachs selbst den Sachmangel.
  2. Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstücks den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.

BGH, Urteil vom 27.10.2023 – V ZR 43/23

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Rückabwicklung eines Oldtimer-Kaufvertrags nach UN-Kaufrecht (CISG) – matching numbers

  1. Angaben eines Fahrzeugverkäufers in einem Inserat zu einer den Wert eines Fahrzeugs maßgeblich bestimmenden Eigenschaft (hier: „matching numbers“) führen grundsätzlich zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 35 I CISG.
  2. Die pauschale Regelung in einem Kfz-Kaufvertrag, dass alle Angaben zum Fahrzeug als bloße Beschreibung zu verstehen sind und keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen, ist nicht geeignet, der Zusicherung, das Fahrzeug weise eine bestimmte Beschaffenheit auf (hier: „matching numbers“), die Qualifikation als Beschaffenheitsvereinbarung zu nehmen.
  3. Ein (vorformulierter) Gewährleistungsausschluss gilt nicht für eine wesentliche Vertragsverletzung i. S. von § 25 I CISG, die darin besteht, dass einem Fahrzeug eine Eigenschaft fehlt, deren Vorhandensein der Verkäufer vorbehaltlos zugesichert hat. Dies gilt umso mehr, als dem Käufer nicht einmal ein minimaler Rechtsschutz (minimum adequate remedy) verbliebe, wenn der Verkäufer trotz seiner Beschaffenheitszusage einen (völlige) Haftungsausschluss berufen könnte.

OLG München, Urteil vom 25.10.2023 – 7 U 1224/21

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Fehlender Fahrzeugschlüssel als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich erwarten, dass er von dem gewerblichen Verkäufer des Fahrzeugs so viele Fahrzeugschlüssel erhält, wie ausweislich des Infotainmentsystems für das Fahrzeug „angelernt“ wurden. Denn das Fehlen eines Schlüssels kann für den Käufer unabhängig davon, ob es sich um einen Funk- beziehungsweise Komfortschlüssel oder einen mechanischen Notschlüssel handelt, versicherungsrechtlich nachteilig sein.
  2. Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer ist verpflichtet, vor dem Verkauf eines Fahrzeugs in dessen Infotainmentsystem abzufragen, wie viele Fahrzeugschlüssel für das Fahrzeug „angelernt“ wurden.

AG Schöneberg, Urteil vom 24.10.2023 – 17 C 79/23

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Setzen einer Frist zur Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) setzt ein mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag – anders als in § 323 I BGB vorgesehen – nicht voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Vielmehr kann der Käufer gemäß § 475d I Nr. 1 BGB schon dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er den Verkäufer über den Mangel unterrichtet hat und der Verkäufer innerhalb einer damit in Gang gesetzten angemessenen Frist die Nacherfüllung nicht vorgenommen hat.
  2. Setzt der Käufer dem Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf unnötigerweise (vgl. § 475d I Nr. 1 BGB) eine Frist zur Nacherfüllung, nachdem er den Verkäufer über den zu beseitigenden Mangel unterrichtet hat, muss er sich daran zwar festhalten lassen. Für die Frage der Angemessenheit der Frist ist aber auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Verkäufer über den zu beseitigenden Mangel i. S. von § 475d I Nr. 1 BGB unterrichtet wurde.
  3. Für die Nachbesserung eines Kraftfahrzeugs erscheint eine Frist von zwei Wochen grundsätzlich auch dann angemessen, wenn für die Nachbesserung ein Ersatzmotor beschafft und von einem Dritten in das Fahrzeug eingebaut werden muss.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2023 – 23 U 55/23
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2023 – 9 O 167/22)

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Minderung des Kaufpreises wegen zu hoher Laufleistung eines Gebrauchtwagens

  1. Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Kilometerstand des Fahrzeugs an, so ist diese Angabe aus der maßgeblichen Sicht eines Kaufinteressenten grundsätzlich als Angabe der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs zu verstehen und nicht als Angabe der Laufleistung, die der Kilometerzähler des Fahrzeugs anzeigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 15).
  2. Will ein Gebrauchtwagenhändler für die von ihm angegebene Laufleistung nicht einstehen, muss er dies gegenüber dem Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 23). Insoweit ist der bloße Hinweis, dass der „Kilometerstand verfälscht“ sei, unzureichend. Daraus lässt sich nämlich nur schließen, dass der vom Kilometerzähler angezeigte Kilometerstand nicht der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs entspricht, nicht aber (auch), dass dass der Verkäufer lediglich die verfälschte Anzeige wiedergibt.

AG Ingolstadt, Urteil vom 15.09.2023 – 12 C 109/23

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Kein Gewährleistungsausschluss durch Bezeichnung eines Pkw als „Bastlerfahrzeug“

  1. Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähigen Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ führt dann nicht zum Ausschluss der Sachmängelhaftung des Verkäufers, wenn der Käufer aufgrund der sonstigen Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks davon ausgehen darf, ein funktionsfähiges Fahrzeug zu erhalten.
  2. Ein Verkäufer, der eine dem Käufer geschuldete Nacherfüllung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, verletzt seine Pflicht aus § 437 Nr. 1, § 439 I BGB und ist dem Käufer deshalb gemäß §§ 280 I, III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) oder gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB (Ersatz des Verzögerungsschadens) zum Schadensersatz verpflichtet. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2 BGB). Dafür reicht es nicht aus, dass der Verkäufer sich hinsichtlich der Lieferung der mangelhaften Kaufsache liegenden – separaten – Pflichtverletzung (§ 433 I 2 BGB) entlasten kann.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2023 – 2 U 41/22

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Anspruch auf „Ausbesserung“ der Kaufsache: Kombination von Nachbesserung und Minderung

Der mit einer mangelhaften Kaufsache belieferte Käufer kann vom Verkäufer in Ausübung seines Wahlrechts aus § 439 I BGB grundsätzlich auch dann Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) verlangen, wenn feststeht, dass der Mangel im Wege der Nachbesserung nicht vollständig beseitigt werden kann („Ausbesserungsanspruch“). Entscheidet sich der Käufer für eine „Ausbesserung“ der Kaufsache, kann er wegen des verbleibenden Mangels den Kaufpreis mindern.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2023 – 8 U 85/23

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Keine Arglist bei Angaben zur Unfallfreiheit nur für die eigene Besitzzeit eines Gebrauchtwagens

Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug habe während seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden erlitten, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug erst wenige Tage vor der Veräußerung erworben und lediglich im Rahmen einer Probefahrt genutzt hat, so liegt darin keine – den Vorwurf einer Arglist rechtfertigende – Erklärung „ins Blaue hinein“. Durch die Bezugnahme auf seine Besitzzeit gibt der Verkäufer vielmehr klar zu erkennen, dass er nur für diesen Zeitraum Angaben zur Unfallfreiheit des Fahrzeugs machen will.

BGH, Urteil vom 19.07.2023 – VIII ZR 201/22

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Anspruch auf Schadensersatz (Differenzschaden) in „Dieselfällen“ – Thermofenster

  1. Unter den Voraussetzungen des § 823 II BGB i. V. mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu.
  2. Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung nicht entgegengehalten werden.

BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21

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Erfüllungsort für Ansprüche aus einer Neuwagen-Herstellergarantie

  1. Erfüllungsort für Ansprüche eines Neuwagenkäufers aus einer Herstellergarantie ist mangels abweichender Vereinbarung jedenfalls nicht der (Wohn-)Sitz des Käufers.
  2. Erfüllungsort für Ansprüche aus einer Mobilitätsgarantie ist regelmäßig – wenn eine abweichende Vereinbarung fehlt – der Sitz des Garantiegebers. Denn der Inhalt einer Mobilitätsgarantie beschränkt sich letztlich darauf, dem Garantienehmer (Fahrzeugkäufer) Aufwendungen für die Pannenhilfe, das Abschleppen seines Fahrzeugs und einen Mietwagen zu erstatten oder dafür zu sorgen, dass Dritte Leistungen für den Garantienehmer (z. B. Überlassung eines Mietwagens) auf Kosten des Garantiegebers erbringen.
  3. Wird eine Klage zunächst nur gegen einen Beklagten erhoben und erst nach formloser Abgabe der Sache an ein anderes Gericht auf einen Streitgenossen des Beklagten erweitert, ist für eine infolgedessen erforderlich werdende Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO das Gericht, bei dem der parteierweiternde Schriftsatz eingereicht wurde, als das „zuerst mit der Sache befasste Gericht“ i. S. des § 36 II ZPO anzusehen.

BayObLG, Beschluss vom 23.06.2023 – 102 AR 9/23

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