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Probleme beim Autokauf?

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Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen Neuwagenkaufvertrag

  1. Bei einem im Fernabsatz geschlossenen Neuwagenkaufvertrag führen weder die Möglichkeit, das Fahrzeug hinsichtlich der Motorisierung, der Farbe, der (Sonder-)Ausstattung etc. zu konfigurieren, noch die Erstzulassung des Fahrzeugs zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers nach § 312g II Nr. 1 BGB.
  2. Eine Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzvertrag entspricht nicht den Vorgaben des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB und ist daher nicht ordnungsgemäß, wenn sie dem Käufer überlässt zu beurteilen, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts im konkreten Fall erfüllt sind („Falls Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln [wie z. B. über das Internet oder per Telefon] geschlossen haben, können Sie … widerrufen.“).
  3. Dem Verbraucher muss beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung die – auf der Internetseite des Unternehmers zugängliche – Telefonnummer des Unternehmers nicht mitgeteilt werden, wenn in der Widerrufsbelehrung die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers als Kommunikationsmittel beispielhaft genannt werden (im Anschluss an BGH, Beschl. vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 5 ff.).

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24

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Gutgläubiger Erwerb eines vermieteten und unterschlagenen Kraftfahrzeugs

  1. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Mietvertrags führt zu einem freiwilligen Besitzverlust des Vermieters. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zurück, kommt es dem Vermieter daher nicht im Sinne des § 935 I BGB abhanden.
  2. Der Mieter eines Kraftfahrzeugs ist nicht Besitzdiener (§ 855 BGB) des Vermieters.
  3. Der Besitz des Fahrzeugs allein begründet noch nicht den für den gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, NJW 2020, 3711 Rn. 29 m. w. N.).

OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2025 – 14 U 183/24
(vorangehend: LG Hannover, Urteil vom 04.09.2024 – 14 O 207/23)

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Kein Eigentumserwerb durch „Fund“ eines ordnungsgemäß geparkten und verschlossenen Audi Q8

Eigentum an einem verlorenen Kraftfahrzeug kann gemäß § 973 I 1 BGB nur der Finder (§ 965 BGB) erlangen, der das Fahrzeug an sich nimmt, also daran Besitz durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug erwirbt. Die bloße Anzeige des Funds bei der zuständigen Behörde reicht für ein Ansichnehmen nicht aus.

OLG Celle, Urteil vom 26.02.2025 – 14 U 53/24

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Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern ohne Telefonnummer

Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internetseite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.

BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24

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Keine Arglist bei beanstandungsfreier Hauptuntersuchung kurz vor Übergabe eines Kraftfahrzeugs

  1. Lässt ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler ein Fahrzeug kurz vor der Übergabe an den Käufer einer Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) unterziehen, bei der keine Mängel festgestellt werden und dem Fahrzeug eine Prüfplakette zugeteilt wird, so ist davon auszugehen, dass der Händler von der Mangelfreiheit des Fahrzeugs überzeugt war und sich deshalb nicht den Vorwurf gefallen lassen muss, dem Käufer Mängel arglistig verschwiegen zu haben.
  2. Es streitet auch dann kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine abgesendete E-Mail dem Empfänger zugegangen ist, wenn der Absender keine Fehlermeldung erhalten hat (im Anschluss an OLG Rostock, Beschl. v. 03.04.2024 – 7 U 2/24, juris Rn. 4).

LG Amberg, Urteil vom 25.02.2025 – 11 O 695/24

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Kapitaler Motorschaden nach nicht ordnungsgemäßer Inspektion eines Pkw – Mangelfolgeschaden

  1. Kommt es infolge einer mangelhaften Inspektion eines Kraftfahrzeugs – hier: infolge des fehlerhaften Einbaus eines Ölfilters – zu einem kapitalen Motorschaden, hat der Besteller gemäß § 634 Nr. 4 Fall 1, § 280 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gegen den Werkunternehmer. Denn Schäden „neben der Leistung“ sind solche, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2019 – VII ZR 63/18, BGHZ 224, 271 Leitsatz 1 und Rn. 17 ff. m. w. N.).
  2. Hinsichtlich eines derartigen Mangelfolgeschadens bedarf es der Setzung einer Frist zur Nacherfüllung nicht, da eine Nacherfüllung den Mangelfolgeschaden beseitigen würde.
  3. Hat der Werkunternehmer einen Mangelfolgeschaden selbst beseitigt, ist er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, für die entsprechenden Arbeiten einen Werklohn zu verlangen. Denn die Werklohnforderung ist mit der Einrede des § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) behaftet, weil dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens gegen den Werkunternehmer zusteht (§ 634 Nr. 4 Fall 1, § 280 I BGB).

OLG Celle, Urteil vom 19.02.2025 – 14 U 150/24

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Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil mit unzulässiger Abschalteinrichtung

  1. Ein in einem Fahrzeug implementiertes „Thermofenster“, das lediglich Verschmutzung und Verschleiß des Motors entgegenwirken soll, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 14.07.2022 – C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 – GSMB Invest).
  2. Wenn sich der Käufer eines Neufahrzeugs, das mit einem „Thermofenster“ ausgestattet ist, den Vortrag des als Streithelfer aufseiten des Verkäufers beigetretenen Fahrzeugherstellers zum Einsatz eines „Thermofensters“ zu eigen macht, kann sich der Verkäufer zu diesem Vortrag jedenfalls dann nicht zulässigerweise mit Nichtwissen erklären (§ 138 IV ZPO), wenn er zuvor geltend gemacht hat, mangels eigener Kenntnisse auf Auskünfte des Herstellers angewiesen zu sein.
  3. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs – hier: eines Wohnmobils – kann das ihm nach § 439 I BGB zustehende Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung im Rücktrittsschreiben ausüben (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 05.10.2022 – VIII ZR 88/21, juris Rn. 29).
  4. Ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung kein Softwareupdate verfügbar und ist auch nicht mit der zeitnahen Entwicklung eines solchen Updates zu rechnen, ist dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs eine Nachbesserung unzumutbar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20, juris Rn. 49 ff.). Ein Nacherfüllungsverlangen ist dann nach § 440 Satz 1 Fall 3 BGB ausnahmsweise entbehrlich.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.01.2025 – 3 U 124/22

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Neuwagen-Kaufvertrag ist regelmäßig kein Fixgeschäft

  1. Ein absolutes Fixgeschäft ist ein Vertrag, bei dem die Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nur bis zum Ablauf des Erfüllungszeitraums erbracht werden kann und eine verspätete Leistung für den Gläubiger absolut sinnlos wäre. Ob die Parteien der Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten, dass der Leistungszweck durch ein Nachholen der Leistung nicht mehr erreicht werden kann, ist – sofern der Vertrag keine ausdrückliche Regelung enthält – unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln. Dabei wirkt sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts aus.
  2. Ein Kaufvertrag über einen Neuwagen ist in der Regel kein absolutes Fixgeschäft.
  3. Ein relatives Fixgeschäft im Sinne des § 323 II Nr. 2 BGB setzt auch nach der im Jahr 2014 erfolgten Anpassung des Gesetzeswortlauts voraus, dass die Leistungszeit nach der Parteivereinbarung oder nach der für den Schuldner erkennbaren Interessenlage des Gläubigers so wesentlich ist, dass eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als ordnungsgemäße Leistung anzusehen ist, das Geschäft also mit der Leistungszeit „stehen und fallen“ soll (im Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 19.07.2024 – 6 U 101/23, juris Rn. 68, OLG Celle, Urt. v. 18.11.2021 – 11 U 66/21, juris Rn. 26, OLG Naumburg, Urt. v. 24.09.2015 – 9 U 82/14, juris Rn. 58).

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.01.2025 – 9 U 57/24

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Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines Totalschadens

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer einen ihm bekannten früheren Unfall des Fahrzeugs grundsätzlich auch ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aussetzen will. Eine Offenbarungspflicht trifft insbesondere den Verkäufer, der das Fahrzeug selbst repariert hat oder hat reparieren lassen und daher unmittelbare Kenntnis vom Umfang des Unfallschadens hat.
  2. Die Aufklärungspflicht geht so weit, dass durch Angaben über Vorschäden kein falscher Eindruck über den Umfang des Schadens entstehen darf. Der bloße Hinweis, das Fahrzeug habe vorne links einen Schaden gehabt, der repariert worden sei, reicht daher nicht aus, wenn es sich bei dem Schaden um einen Totalschaden handelt. Denn durch diesen – den Totalschaden verharmlosenden – Hinweis wird der Eindruck erweckt, das Fahrzeug habe nur einen geringfügigen Schaden erlitten.

LG Itzehoe, Urteil vom 17.01.2025 – 3 O 163/24

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Kein Mangel bei üblichem Verschleiß eines Gebrauchtwagens

  1. Ein bei Gefahrübergang vorliegender üblicher – das heißt insbesondere dem Alter und der Laufleistung entsprechender – Verschleiß eines Gebrauchtwagens stellt grundsätzlich keinen Sachmangel im Sinne von § 434 I 2 BGB a.F. dar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, juris Rn. 23 m. w. N.).
  2. Der Verkäufer haftet regelmäßig auch nicht für einen Defekt, der nach der Übergabe des Fahrzeugs infolge normalen Verschleißes eintritt, sei es am Verschleißteil selbst, sei es an einem anderen Teil, das selbst kein Verschleißteil ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn normaler Verschleiß nach der Übergabe des Fahrzeugs einen Defekt verursacht, den der Verkäufer als Vorbesitzer durch Wartung und Inspektion hätte verhindern können. In einem solchen Fall kann das grundsätzlich vom Käufer zu tragende Verschleißrisiko ausnahmsweise beim Verkäufer liegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.01.2007 – I-1 U 180/06, juris Rn. 13).

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.12.2024 – 6 U 19/20

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