Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff.).
BGH, Urteil vom 07.01.2026 – VIII ZR 62/25
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24)
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf genügt die bloße Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Unfallfahrzeug“ im Kaufvertrag nicht, um eine negative Beschaffenheitsvereinbarung in Sinne von § 476 I 2 BGB wirksam zu treffen. Denn sie bezeichnet weder ein bestimmtes Merkmal des Fahrzeugs noch lässt sie erkennen, dass dessen Beschaffenheit von den objektiven Anforderungen abweicht.
LG Berlin II, Urteil vom 06.01.2026 – 10 O 66/25
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Mängel digitaler Funktionen eines Fahrzeugs (hier: Autopilot, Einparkhilfe und Scheibenwischerfunktion) berechtigen den Käufer nicht zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags, wenn das Fahrzeug auch ohne diese Funktionen zur gewöhnlichen Verwendung als Fortbewegungs- und Transportmittel geeignet bleibt. In diesem Fall kommt nur eine auf die Software beschränkte Vertragsbeendigung in Betracht. Eine teilweise Rückabwicklung ist gegenüber der auf Rückabwicklung des gesamten Vertrags gerichteten Klage kein minus, sondern ein aliud.
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Der Antrag festzustellen, dass sich ein Kaufvertrag durch Widerruf oder Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, ist mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig. Er zielt lediglich auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs beziehungsweise des Rücktritts und ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO statthaft.
OLG Bamberg, Urteil vom 22.12.2025 – 4 U 43/25 e
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 475d I Nr. 1 BGB zwar so bemessen sein, dass dem Verkäufer die Nacherfüllung objektiv möglich ist. Dem Verkäufer muss jedoch nicht stets so viel Zeit eingeräumt werden, dass er im normalen Geschäftsgang nacherfüllen kann. Vielmehr ist der Verkäufer bei der Nacherfüllung zu besonderen Anstrengungen verpflichtet.
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Eine vom Verkäufer vorgeschlagene oder mit dem Käufer vereinbarte Frist zur Nacherfüllung ist auch dann angemessen, wenn sie objektiv zu kurz ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 36 m. w. N.).
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Es gehört zu den Nebenpflichten eines gewerblichen Verkäufers, im Rahmen einer zu Recht verlangten Nacherfüllung für den Käufer ansprechbar zu sein. Daher kann ein Verkäufer, der die Kommunikation mit dem Käufer grundlos abbricht, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes „neben der Leistung“ (§§ 280 I, 241 II BGB) zum Ersatz der dem Käufer anschließend entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein.
LG Stade, Urteil vom 19.12.2025 – 2 O 65/24
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen kann die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers unter den Voraussetzungen des § 476 II BGB auf ein Jahr verkürzt werden. Den Anforderungen des § 476 II 2 Nr. 1 BGB ist jedenfalls dann noch genügt, wenn der Käufer unmittelbar bei Unterzeichnung des Kaufvertrags eigens auf die Verkürzung der Verjährungsfrist aufmerksam gemacht wird.
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Klärt der Verkäufer eines fünf Jahre alten Gebrauchtwagens den Käufer nicht über Dellen im Dach des Fahrzeugs auf, liegt darin jedenfalls dann kein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 Fall 1 BGB, wenn das Fahrzeug nicht als unfallfrei verkauft wurde und die Dellen gewöhnliche Gebrauchsspuren sein können.
AG Lichtenberg, Urteil vom 19.12.2025 – 10 C 5168/24
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Arglist des Verkäufers in Bezug auf das Fortbestehen eines Mangels kann zu verneinen sein, wenn der Verkäufer aufgrund konkreter – von ihm darzulegender und gegebenenfalls zu beweisender – Umstände davon ausgehen darf, der Mangel sei vollständig und dauerhaft beseitigt. Daher rechtfertigt eine objektiv unzureichende Mangelbeseitigung den Arglistvorwurf nur, wenn der Verkäufer konkrete Anhaltspunkte für das Fortbestehen des Mangels hatte.
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Auch bei einer Mangelbeseitigung in Eigenleistung ist der Verkäufer ohne Anhaltspunkte für eine fehlgeschlagene dauerhafte Beseitigung des Mangels nicht verpflichtet, den Käufer auf den früheren Mangel und die vorgenommenen Reparaturarbeiten hinzuweisen.
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2025 – 4 U 156/25
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Beschriftet ein Kraftfahrzeughändler die Schaltfläche, mit der ein Verbraucher eine auf den Erwerb eines Neuwagens gerichtete Onlinebestellung abgibt, lediglich mit „Bestellen“, genügt dies nicht den Anforderungen des § 312j III 2 BGB. Dieser Verstoß steht dem Zustandekommen eines Kaufvertrags aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Verbraucher den Onlineshop des Händlers zielgerichtet aufsucht, um einen Neuwagen zu erwerben, die auf den Erwerb gerichtete Bestellung auch abgibt und die damit verbundene Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für ihn offenkundig ist. In einem solchen Fall ist § 312j IV BGB teleologisch zu reduzieren; zumindest aber ist es dem Verbraucher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf § 312j IV BGB zu berufen.
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Verwendet ein Kraftfahrzeughändler beim Abschluss von Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung und gibt er darin seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse an, ist die zusätzliche Angabe seiner Telefonnummer nicht erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Telefonnummer des Händlers ohne Weiteres auf dessen Internetseite zugänglich ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 = juris Rn. 5 ff.).
OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 71/25
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Ein batterieelektrisches Elektrofahrzeug weist einen erheblichen Mangel auf, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn seine im WLTP-Testverfahren ermittelte Reichweite um 10 % oder mehr zum Nachteil des Käufers von der vom Fahrzeughersteller angegebenen WLTP-Reichweite abweicht (hier: 281 km statt 332 km; Δ ≈ 18 %). Dies gilt erst recht, wenn auch unter Berücksichtigung der Batteriedegradation die im WLTP-Testverfahren ermittelten Reichweiten in diesem Sinne erheblich voneinander abweichen.
LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2025 – 10 O 282/23
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Der Käufer gibt dem Verkäufer bereits dann Gelegenheit zur Nachbesserung, wenn er ihm die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Ob der Verkäufer Nachbesserungsarbeiten durchführt oder sich auf bloße Diagnosemaßnahmen – hier: das Auslesen eines Fehlercodes – beschränkt, ist unerheblich.
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Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer im Sinne von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/2014, NJW 2015, 1669 Rn. 22). Als gegen die Zuverlässigkeit des Verkäufers sprechender Umstand kann gewertet werden, dass der Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung der Kaufsache lediglich zur Vornahme von Diagnosemaßnahmen – hier: das Auslesen eines Fehlercodes – genutzt hat, ohne Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Unabhängig davon ist die Unzumutbarkeit auch dann gegeben, wenn der Mangel unmittelbare Gefahren für Leib und Leben mit sich bringt, etwa durch einen plötzlichen Ausfall des Motors auf der Autobahn.
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Der Verkäufer muss sich einen von einem Dritten unternommenen erfolglosen Nachbesserungsversuch zurechnen lassen, wenn vertraglich geregelt ist, dass der Käufer Mängelbeseitigungsansprüche auch bei Dritten geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn.12 ff.), oder wenn sich die Kaufvertragsparteien ausdrücklich darauf geeinigt haben, dass ein Dritter einen Nachbesserungsversuch unternimmt.
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2025 – 10 U 70/24
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Bei einem Darlehensvertrag, der kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 I 2, II BGB ist, kann der Darlehensnehmer seiner Inanspruchnahme durch den Darlehensgeber nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kaufvertrag, dessen Finanzierung das Darlehen diente, nicht wirksam zustande gekommen sei oder er von diesem Vertrag wirksam zurückgetreten sei. Denn der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag sind unterschiedliche Rechtsgeschäfte mit unterschiedlichen Vertragspartnern auf Darlehensgeber- beziehungsweise Verkäuferseite. Ein Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen, wie ihn § 359 I 1 BGB vorsieht, kommt nur bei einem Verbraucherdarlehensvertrag in Betracht (vgl. OLG München, Beschl. v. 01.04.2015 – 19 U 4174/14, WM 2017, 1548, 1551 f.).
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Der Darlehensnehmer hat zu beweisen, dass er den Darlehensvertrag als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geschlossen hat. Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift ist zwar zu schließen, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person regelmäßig als Verbraucherhandeln anzusehen ist. Dieser Umstand liefert somit ein – unter Umständen gewichtiges – Indiz für das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags. Für eine entsprechende Vermutung ist jedoch kein Raum, wenn die Zweckrichtung des Darlehensvertrags festgestellt werden kann (vgl. etwa OLG München, Beschl. v. 04.04.2023 – 19 U 1790/22, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Darlehensvertrag vermerkt ist, der Darlehensnehmer führe einen „Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/Reitanlage“, und wenn der Vertrag den Hinweis enthält: „Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit.“
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2025 – 4 U 35/24
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