Herstellerangaben in einem Verkaufsprospekt zur nach dem WLTP-Verfahren ermittelten maximalen Reichweite eines Elektrofahrzeugs beziehen sich aus Sicht eines verständigen Durchschnittskäufers grundsätzlich auf fabrikneue Fahrzeuge. Eine bei einem Gebrauchtfahrzeug festgestellte alters- und nutzungsbedingte Verringerung der Batteriekapazität und Reichweite begründet deshalb für sich genommen keinen Sachmangel, wenn sie sich im Rahmen des technisch Üblichen hält.
LG Ellwangen, Urteil vom 02.04.2026 – 1 O 16/24
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) ist eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, das heißt die Vereinbarung, dass die Kaufsache von den nach § 434 III BGB an ihre Beschaffenheit zu stellenden objektiven Anforderungen abweicht, nur wirksam, wenn sie „ausdrücklich und gesondert“ getroffen wird (§ 476 I 2 Nr. 2 BGB). Dies setzt voraus, dass die Vereinbarung vom übrigen Vertragsinhalt deutlich abgesetzt ist der Verbraucher sie separat unterzeichnet.
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Die Anforderungen des § 476 I 2 Nr. 2 BGB sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn in einem Kfz-Kaufvertrag Mangelerscheinungen beschrieben werden („Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche.“), die sich bei einer Probefahrt nicht gezeigt haben, diese Beschreibung ohne besondere Hervorhebung gemeinsam mit weiteren Vereinbarungen (u. a. zur Beschränkung der Sachmängelhaftung und zum Ausschluss mündlicher Nebenabreden) in einem Fließtext enthalten ist und der Kaufvertrag lediglich am Ende die Unterschrift des Verbrauchers aufweist.
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2026 – 7 U 104/25
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Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 169/24
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Kommt es bei der Nutzung eines Assistenzsystems eines Neuwagens zu einem vom Fahrer nicht mehr verhinderbaren Unfall und versagen zugleich weitere Schutzfunktionen, liegt nicht mehr bloß ein Mangelverdacht vor. Vielmehr hat sich ein Mangel im Sinne von § 377 III HGB gezeigt. Diesen muss der Käufer bei einem beiderseitigen Handelskauf unverzüglich rügen, um seine diesbezüglichen Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren.
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Dass der Verkäufer eines Neuwagens eine Garantie für das Fahrzeug gewährt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, er verzichte bei einem beiderseitigen Handelskauf stillschweigend auf die Genehmigungswirkung des § 377 II, III HGB. Ein solcher Verzicht setzt vielmehr eindeutige Anhaltspunkte voraus.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2026 – 9 U 115/25
(vorangehend: OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.11.2025 – 9 U 115/25)
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen genügt der Hinweis, das Fahrzeug sei „Wassereinfluss“ ausgesetzt gewesen, nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, wenn das Fahrzeug infolge einer Überflutung einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die Formulierung ist zu vage, um dem Käufer hinreichend deutlich vor Augen zu führen, inwiefern das Fahrzeug von den objektiven Anforderungen abweicht, denen es nach § 434 III BGB genügen muss.
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Auch im stationären Handel setzt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 476 I 2 Nr. 2 BGB voraus, dass der Käufer ihr aktiv zustimmt. Eine Vertragsgestaltung, bei der der Käufer tätig werden muss, um ihr Zustandekommen zu verhindern, ist unzulässig.
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Wird der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein bestimmtes Merkmal der Kaufsache von den objektiven Anforderungen abweicht, ist eine im schriftlichen Kaufvertrag enthaltene negative Beschaffenheitsvereinbarung gleichwohl unwirksam, wenn sie hinter der mündlichen Aufklärung zurückbleibt und deshalb den Anforderungen des § 476 I 2 BGB nicht genügt.
OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2026 – 11 U 44/25
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2025 – 322 O 160/24)
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Ein Vorführwagen oder ein Fahrzeug mit Tageszulassung („Quasi-Neuwagen“) ist hinsichtlich des gutgläubigen Erwerbs wie ein Neuwagen zu behandeln. Beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler steht die fehlende Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II dem gutgläubigen Erwerb daher nicht ohne Weiteres entgegen.
OLG Celle, Urteil vom 12.03.2026 – 11 U 123/25
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Widerruft ein Verbraucher einen im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag über einen Neuwagen, hat er für den durch die Erstzulassung des Fahrzeugs eingetretenen Wertverlust grundsätzlich Wertersatz nach § 357a I BGB zu leisten. Denn die Erstzulassung stellt einen Umgang mit dem Fahrzeug dar, der zur Prüfung seiner Beschaffenheit, seiner Eigenschaften und seiner Funktionsweise nicht notwendig ist.
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Der Wertersatz bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Brutto-Händlerverkaufspreis des Fahrzeugs bei Vertragsschluss und dem Händlereinkaufspreis bei der Rückgabe durch den Verbraucher.
LG Berlin II, Urteil vom 26.02.2026 – 5 O 98/25
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Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.
BGH, Beschluss vom 26.02.2026 – V ZR 83/25
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§ 312j III, IV BGB ist teleologisch zu reduzieren, wenn ein Verbraucher den Onlineshop eines Autohändlers zielgerichtet aufsucht, um einen ihn zur Zahlung verpflichtenden Fahrzeugkauf herbeizuführen, in Kenntnis seiner Zahlungspflicht ein Fahrzeug bestellt und die weiteren Schritte (Zulassung des Fahrzeugs, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeugs) vollständig durchführt.
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Beruft sich der Verbraucher erst 3,5 Jahre nach der Fahrzeugbestellung auf einen Verstoß des Händlers gegen § 312j III 2 BGB in Gestalt einer unzureichenden Beschriftung des Bestellbuttons, um so eine anders nicht mehr erreichbare Rückabwicklung des Kaufvertrags herbeizuführen, kann dies treuwidrig sein.
KG, Beschluss vom 19.02.2026 – 26 U 17/25
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Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahin gehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.10.1980 – VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221; Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Beschl. v. 03.11.2014 – IV ZR 230/14, juris Rn. 12; jeweils m. w. N.).
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Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 I BGB erforderlich – vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten – und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten – Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.02.2011 – V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 m. w. N.; Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10; Urt. v. 21.04.2022 – I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 34). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senat, Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10).
BGH, Urteil vom 11.02.2026 – VIII ZR 37/24
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