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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Nachbesserung durch Einbau eines Austauschmotors

  1. Wie ein Verkäufer einen Sachmangel im Wege der Nacherfüllung beseitigt, bleibt grundsätzlich – wenn und soweit die Vertragsparteien keine konkreten Absprachen über Art und Umfang der Nachbesserung getroffen haben – ihm überlassen. Entscheidend ist, dass die Nachbesserung zum Erfolg, das heißt zu einer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung des Mangels führt.
  2. Bei der Beseitigung von Mängeln eines Gebrauchtwagens ist der Verkäufer generell nicht verpflichtet, Neuteile zu verwenden. Zur Nachbesserung können vielmehr Gebrauchteile verwendet werden, wenn sie funktionsfähig und nicht älter oder stärker abgenutzt sind als das verkaufte Fahrzeug und seine Teile.
  3. Im Gegensatz zu einem nur generalüberholten Motor ist ein „Austauschmotor“ nach vorherrschendem Verständnis dadurch gekennzeichnet, dass – in der Regel beim Hersteller – sämtliche beweglichen Teile durch Neuteile ersetzt wurden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 – I-1 U 149/06

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Rücktritt von einem durch Kredit finanzierten Autokauf

  1. Die Eigenschaft „Unfallwagen“ haftet einem Fahrzeug auf Dauer an und lässt sich im Wege einer Nachbesserung – etwa durch eine Reparatur – nicht vollständig beseitigen. Die Lieferung eines unfallfreien Ersatzfahrzeugs ist zumindest dann unmöglich, wenn es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen durch den konkreten Gebrauch spezifizierten und individualisierten Gebrauchtwagen handelt. Das ist jedenfalls bei einem im Kaufzeitpunkt nahezu fünf Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 83.700 km der Fall.
  2. Beim Rücktritt von einem verbundenen, aus Kauf- und Kreditvertrag bestehenden Geschäft kann der Käufer vom Verkäufer nur die bereits geleisteten (Netto-)Kreditraten ohne Zinsen und Kosten herausverlangen. Denn der Rücktritt führt nach § 346 BGB nur zur Verpflichtung, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Kosten und Zinsen wurden indes nicht, auch nicht mittelbar, an den Verkäufer geleistet, sondern ausschließlich an den Kreditgeber.
  3. Die Kosten einer nutzlosen Finanzierung fallen allerdings als vergeblicher, zusätzlicher Kostenaufwand, zu dem der Käufer in der Erwartung, eine mangelfreie Sache zu erhalten, veranlasst worden ist, unter § 284 BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 3, 440 BGB.

OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2007 – 10 U 42/06

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Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt auf fällige Wartungsarbeiten

  1. Der Kunde einer Kfz-Vertragswerkstatt darf erwarten, dass er auf fällige oder unmittelbar bevorstehende Wartungsarbeiten (hier: Ersatz des Zahnriemens) hingewiesen wird. Eine Kfz-Vertragswerkstatt muss einen Kunden auf ein vom Fahrzeughersteller empfohlenes Auswechseln von Fahrzeugteilen aber (noch) nicht hinweisen, wenn das vom Hersteller empfohlene Wartungsintervall zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist und auch nicht innerhalb der nächsten drei Monate abläuft.
  2. Eine Autoreparaturwerkstatt hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, die konkret in Auftrag gegebenen Arbeiten auszuführen. Nur bei ganz unbestimmten Reparaturaufträgen (z. B. „Motor läuft unrund” oder „Ölverlust”) hat sie alle konkret möglichen Ursachen für den Mangel zu überprüfen. Wird jedoch bei Durchführung der Reparaturarbeit ein die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigender Mangel erkannt, so begründet dies dem Kunden gegenüber eine Mitteilungspflicht, damit der Kunde über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels entscheiden kann.

AG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2007 – 31 C 59/06

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Kein Rücktritt wegen mangelhafter Lenkradfernbedienung

  1. Bei der Prüfung, ob ein i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügiger Mangel vorliegt, ist eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Ob eine erhebliche oder nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, bestimmt sich bei einem Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers. Die nach früherem Kaufrecht (allein) maßgebenden Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsstörung (§ 459 I 2 BGB a.F.) sind für eine Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit vorrangig heranzuziehen.
  2. Bei einem Neufahrzeug ist die Grenze von einem unerheblichen zu einem erheblichen Mangel eher überschritten als bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug. Dies gilt insbesondere mit Blick auf negative Auswirkungen auf den Fahrkomfort. Wenn ein Neuwagenkäufer durch die Bestellung bestimmter, erfahrungsgemäß kostspieliger Sonderausstattungen den Basisfahrkomfort individuell steigern wollte, dann muss – auch nach der Verkehrsanschauung – ein technisch bedingter Ausfall dieses „Extras“ eine andere Beurteilung erfahren als im Fall des Kaufs eines gebrauchten, bereits komplett ausgestatteten Fahrzeugs. Auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist einem Neufahrzeugkäufer in dieser Hinsicht ein geringeres Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten.
  3. Ob die vertraglich vereinbarte, hilfsweise die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit und/oder der Wert des Kaufobjekts erheblich beeinträchtigt sind, kann bei einem behebbaren Mangel auch, aber nicht ausschließlich anhand des Umfangs und der Kosten der Mängelbeseitigung beurteilt werden. Bei einer mangelhaften Sonderausstattung erscheint es zudem sinnvoll, auf die Relation zwischen Gesamtkaufpreis und dem Preis für das „Extra“ abzustellen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2007 – I-1 U 177/06

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Keine Fabrikneuheit bei Standzeit von 23 Monaten trotz Produktionseinstellung

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug, das bereits rund zwei Jahre vor Abschluss des Kaufvertrags hergestellt wurde, ist auch dann nicht mehr „fabrikneu“, wenn die Produktion des Modells des betreffenden Fahrzeugs kurz nach dessen Herstellung eingestellt wurde.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2007 – 15 U 71/06

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Keine Tenorierung der Nutzungsentschädigung nach der „Karlsruher Formel“

  1. Die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer bei einer – hier nach Bereicherungsrecht vorzunehmenden – Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, darf im Urteilstenor nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird („Karlsruher Formel“).
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er die Frage des Käufers nach der Unfallfreiheit des Fahrzeugs ohne tatsächliche Anhaltspunkte und damit „ins Blaue hinein“ falsch beantwortet, anstatt deutlich zu machen, dass sein Kenntnisstand begrenzt ist.
  3. Zum Ersatz von Aufwendungen in Gestalt gewöhnlicher Erhaltungskosten bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags.

KG, Urteil vom 18.12.2006 – 2 U 13/06
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 3 O 52/05

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Grundloses Aufleuchten der Motorkontrollleuchte

  1. Ein Gebrauchtwagen, dessen Motorsteuergerät so eingestellt ist, dass immer wieder grundlos die Motorkontrollleuchte aufleuchtet, ist mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Ein Gebrauchtwagenkäufer muss es nicht hinnehmen, dass ihn die in unregelmäßigen Abständen aufleuchtende Kontrollleuchte zwingt, wegen eines möglichen Motor- oder Getriebeproblems eine Werkstatt aufzusuchen, obwohl tatsächlich kein Problem besteht.
  2. Ob ein Sachmangel erheblich ist, richtet sich nicht allein danach, in welchem Verhältnis die Kosten für die Behebung des Mangels zum Kaufpreis stehen. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der auch zu berücksichtigen ist, dass der Verkäufer den Käufer vielfach abgewimmelt und so zum Ausdruck gebracht hat, dass er dessen Problem nicht ernst nimmt.

OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2006 – 6 U 146/06

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(Keine) Unerheblichkeit eines Mangels – Fehlerhaftes Navigationssystem

  1. Die Beurteilung, ob dem Rücktritt vom Kaufvertrag die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung entgegensteht, erfordert eine unmfassende Interessenabwägung. Beim Gebrauchtwagenkauf ist ein entscheidendes Kriterium für die Erheblichkeit, ob und mit welchem Kostenaufwand sich ein Mangel beseitigen lässt.
  2. Ein Nachbesserungsaufwand von 2.500 €, entsprechend etwa 5 % des Pkw-Kaufpreises, für den Austausch eines – trotz zweimaliger Nachbesserung – mangelhaften Navigationssystems ist kein unerheblicher Mangel. Ein Grundsatz, dass in der Regel ein unter 10 % liegender Nachbesserungsaufwand unerheblich ist, lässt sich nicht aufstellen (entgegen OLG Bamberg, Urt. vom 10.04.2006 – 4 U 295/05, DAR 2006, 456).

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006 – 3 U 70/06

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Sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag bei Arglist des Verkäufers

Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers bzw. ein entsprechendes Interesse, ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat.

BGH, Beschluss vom 08.12.2006 – V ZR 249/05

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Arglistige Täuschung über einen Unfallschaden an einem Pkw

Ein Gebrauchtwagenhändler ist generell nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Mängel zu untersuchen. Eine Untersuchungspflicht ist aber bei Vorliegen besonderer Umstände (hier: Mitteilung des Voreigentümers über einen Unfallschaden) zu bejahen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2006 – 7 U 74/06

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