- Ob die vom Käufer eines Neuwagens gemäß § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB verlangte Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i. S. von § 275 I BGB unmöglich ist, hängt von Inhalt und Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab. Diese sind durch eine interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Ersatzbeschaffung gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst. Denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern ist. Die Lieferung einer identischen Sache ist nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, ob die Vertragsparteien nach ihrem erkennbaren Willen und dem Vertragszweck die konkrete Leistung als austauschbar angesehen haben (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 29 ff.).
- Für die Beurteilung, ob die Ersatzlieferung eines Neuwagens i. S. von § 275 I BGB unmöglich ist, ist nach der Interessenlage des Verkäufers in der Regel nicht von Belang, dass ein Modellwechsel stattgefunden hat und das neue Fahrzeugmodell sich mehr oder weniger vom Vorgängermodell unterscheidet. Vielmehr kommt es – nicht anders, als wäre ein Fahrzeug der vom Käufer erworbenen Modellreihe noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der mit einer Ersatzlieferung verbundenen Kosten an. Diese führt nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 I BGB, sondern kann den Verkäufer gegebenenfalls gemäß § 439 IV BGB (= § 439 III BGB a.F.) berechtigen, die Ersatzlieferung zu verweigern (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 29 ff.).
- Der Verkäufer eines Neuwagens darf bei einem Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB die vom Käufer begehrte Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 1 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs dann nicht gemäß § 439 IV BGB (= § 439 III BGB a.F.) verweigern, weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, wenn eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) unmöglich ist. Bei der Beurteilung, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß nachgebessert, der Mangel also vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt werden kann, ist auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.
- Ein Käufer, der vom Verkäufer zunächst Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) verlangt hat, kann zwar im Einzelfall mit Rücksicht auf die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein, von seinem Nachbesserungsverlangen Abstand zu nehmen und Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) zu verlangen. Der Käufer verhält sich indes nicht treuwidrig, wenn der Verkäufer die vom Käufer zunächst begehrte Nachbesserung nicht oder nicht ordnungsgemäß zuwege gebracht hat und deshalb die Kaufsache bei Ausübung des Ersatzlieferungsverlangens nicht vertragsgerecht war. In einem solchen Fall ist es vielmehr umgekehrt dem Verkäufer unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, den Käufer an der ursprünglich getroffenen Wahl festzuhalten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 47 f.).
LG Aachen, Urteil vom 03.09.2020 – 11 O 167/16
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- Eine Neuwagengarantie, wie sie Fahrzeughersteller regelmäßig gewähren, ist eine Haltbarkeitsgarantie i. S. von § 443 II BGB. Deshalb wird dann, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass während der Geltungsdauer der Garantie (Garantiezeit) ein Mangel aufgetreten ist, grundsätzlich zugunsten des Käufers vermutet, dass ein Garantiefall vorliegt, der Mangel also die Rechte aus der Garantie begründet. Zur Widerlegung dieser Vermutung hat der Verkäufer den vollen Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass kein Garantiefall vorliegt, etwa weil der der Käufer oder ein Dritter den aufgetretenen Mangel nach Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) herbeigeführt hat. Eine Erschütterung der Vermutung genügt dagegen nicht.
- Nimmt der Käufer eines Neuwagens einen Dritten mit der Behauptung in Anspruch, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Dritten – hier: Verwendung eines vom Fahrzeughersteller nicht freigegebenen Motoröls – habe dazu geführt, dass Ansprüche aus einer vom Fahrzeughersteller gewährten Neuwagengarantie ausgeschlossen seien, so trifft den Käufer insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Dieser genügt der Käufer nicht schon dadurch, dass er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Fahrzeughersteller die Erbringung von Garantieleistungen wegen der (behaupteten) Pflichtverletzung des Dritten abgelehnt hat. Vielmehr muss der Käufer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Fahrzeughersteller Garantieleistungen zu Recht verweigert.
- Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die Verwendung eines vom Fahrzeughersteller nicht freigegebenen Motoröls zu einem Motorschaden führt, für den der Fahrzeughersteller im Rahmen einer Neuwagengarantie nicht einstehen muss. Die Annahme, dass ein „falsches“ Motoröl für einen Motorschaden ursächlich geworden sei, liegt im Gegenteil fern, wenn nach dem unsachgemäßen Ölwechsel noch mehrere ordnungsgemäße Ölwechsel stattgefunden haben und das Fahrzeug nach dem unsachgemäßen Ölwechsel bis zum Eintritt des Motorschadens noch eine beträchtliche Fahrtstrecke (hier: 160.000 km) zurückgelegt hat.
LG Marburg, Urteil vom 12.08.2020 – 7 O 35/20
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Der Streitwert einer Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines gleichartigen und gleichwertigen mangelfreien Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verlangt, bemisst sich nach dem gezahlten Kaufpreis und nicht nach dem Listenpreis des Fahrzeugs, dessen Lieferung der Kläger begehrt.
BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – VIII ZR 167/19
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Beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Neuwagen treffen die Parteien regelmäßig konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug fabrikneu ist. Diese dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit fehlt einem Fahrzeug, das bei Übergabe an den Käufer nicht in dem unbenutzten und unbeschädigten Zustand ist, in dem es vom Hersteller ausgeliefert wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 10).
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Eine geringfügige Nachlackierung wegen eines Transportschadens beseitigt die Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs in der Regel (nur) dann nicht, wenn sie fachgerecht und in Werksqualität vorgenommen wird. Dazu gehört – gerade bei einem Fahrzeug der Oberklasse (hier: Porsche 911 Turbo Cabriolet) – auch, dass die entsprechenden Arbeiten in einer vom Fahrzeughersteller autorisierten Werkstatt durchgeführt werden.
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Der Verdacht, dass ein Neuwagen nicht unfallfrei ist, sondern vor der Übergabe an den Käufer einen Unfallschaden erlitten hat, steht einem Mangel des Fahrzeugs dann gleich, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Unfallgeschehen vorliegen und auch ein Sachverständiger den Verdacht nicht ausräumen kann (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2014 – 2 U 97/14, juris Rn. 6).
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Kosten, die ein Käufer berechtigterweise für ein „privates“ Sachverständigengutachten aufwendet, hat ihm der Verkäufer regelmäßig auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten unbrauchbar ist. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Käufer die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, etwa weil er dem Sachverständigen Informationen (z. B. Vorschäden) vorenthalten hat, oder wenn der Käufer und der Sachverständige kollusiv zum Nachteil des Verkäufers zusammengewirkt haben.
LG Wuppertal, Urteil vom 27.05.2020 – 17 O 337/19
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Ist der Kauf eines (hochpreisigen) Neuwagens – hier: eines Rolls-Royce Dawn – sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ein Handelsgeschäft i. S. des §§ 343, 344 HGB, dann hat der Käufer grundsätzlich die Obliegenheit, das Fahrzeug unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und einen dabei zutage getretenen Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 I HGB ). Daran ändert nichts, dass das der Verkäufer das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer „durchgesehen“ hat. Mit einer solchen „Übergabedurchsicht“ ist insbesondere kein (konkludenter) Verzicht des Verkäufers auf den Einwand verbunden, die Mängelrüge des Käufers sei verspätet.
OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 – 7 U 5611/19
(vorangehend: OLG München, Beschluss vom 16.03.2020 – 7 U 5611/19)
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- Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.
- Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.
- Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.
- Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB.
BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19
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Bei der Beurteilung, ob ein Neuwagen eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist – herstellerübergreifend – auf den allgemeinen Stand der Technik und nicht lediglich – fabrikatsintern – auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers abzustellen.
OLG Schleswig, Urteil vom 08.04.2020 – 12 U 39/18
(vorangehend: LG Flensburg, Urteil vom 22.03.2018 – 4 O 116/17)
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Anormale, auffällige Getriebegeräusche, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer nicht kraftschlüssigen Verbindung der Zahnräder herrühren, sind schon dann und allein deshalb ein erheblicher, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Mangel, wenn und weil sie bei den Insassen des betroffenen Fahrzeugs ein berechtigtes Gefühl der Unsicherheit hervorrufen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.02.2013 – 3 U 18/12, juris Rn. 13).
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Für die Rechtzeitigkeit eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag ist gemäß § 438 IV 1 BGB i. V. mit § 218 I BGB entscheidend, dass der Rücktritt erklärt wird, bevor der – bestehende oder hypothetische – Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Maßgebend ist mithin der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts, nicht dagegen der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839 Rn. 26). Diese Ansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 = NJW 2015, 2106 Rn. 16 m. w. Nachw.).
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Der mit einem mangelhaften Fahrzeug belieferte Käufer hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – hier: Kosten für die Finanzierung des Kaufpreises und eine Verlängerung der Herstellergarantie –, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 385 = juris Rn. 13). Wird der Kfz-Kaufvertrag wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer den Wagen zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend.
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Hinsichtlich des Kaufpreises steht einem – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Kfz-Käufer nach einem wirksamen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag nur insoweit ein Anspruch auf Kapitalnutzungsersatz (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) gegen den Verkäufer zu, wie er keinen Verzugsschaden geltend macht. Andernfalls käme es zu einer Überkompensation durch „Doppelverzinsung“. Der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist der volle, nicht der um den Einkaufspreis reduzierte Nettokaufpreis zugrunde zu legen, wenn der Händler den Einkaufspreis für das Fahrzeug bereits aus eigenen Mitteln aufgebracht hatte, als ihm der Verkaufspreis zufloss.
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 4 U 53/19
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Ist der Kauf eines (hochpreisigen) Neuwagens – hier: eines Rolls-Royce Dawn – sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ein Handelsgeschäft i. S. des §§ 343, 344 HGB, dann hat der Käufer grundsätzlich die Obliegenheit, das Fahrzeug unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und einen dabei zutage getretenen Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 I HGB ). Daran ändert nichts, dass das der Verkäufer das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer „durchgesehen“ hat. Mit einer solchen „Übergabedurchsicht“ ist kein (konkludenter) Verzicht des Verkäufers auf den Einwand verbunden, die Mängelrüge des Käufers sei verspätet.
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Es überspannt bei Weitem nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung eines Neuwagens durch den Käufer, wie sie § 377 I HGB grundsätzlich verlangt, wenn dem Käufer abverlangt wird, sich durch eine simple, nur einen einzigen Tastendruck erfordernde Funktionsprüfung festzustellen, ob ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal – hier: Massagefunktion der Vordersitz („Front Massage Seats“) – vorhanden ist.
OLG München, Beschluss vom 16.03.2020 – 7 U 5611/19
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 – 7 U 5611/19)
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- Hat ein Kfz-Käufer den Kaufpreis für das Fahrzeug über ein Darlehen finanziert und den – mit dem Darlehensvertrag verbundenen – Kaufvertrag wirksam angefochten, so kann er die (weitere) Rückzahlung des Darlehens gemäß § 359 I 1 BGB verweigern und die bereits gezahlten Darlehensraten vom Darlehensgeber zurückverlangen (§ 813 I, § 812 I 1 Fall 1 BGB).
- Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug als Neuwagen verkauft, muss sich – notfalls durch eine Nachfrage beim Fahrzeughersteller – davon vergewissern, dass das Fahrzeug fabrikneu ist, dass also zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Der Händler darf sich nicht darauf verlassen, dass der Hersteller das Fahrzeug unmittelbar nach der Produktion an ihn ausgeliefert haben werde.
OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19)
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