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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Ferrari LaFerrari mit Tageszulassung

  1. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs – hier: eines Ferrari LaFerrari – mit Tageszulassung darf nach der im Kfz-Handel üblichen Bedeutung dieser Bezeichnung ein Fahrzeug erwarten, das noch nicht im Straßenverkehr benutzt wurde und nur kurzzeitig – nicht länger als 30 Tage – auf einen Kfz-Händler zugelassen war.
  2. Vereinbaren die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags i. S. des § 434 I 1 BGB, dass der Käufer ein Fahrzeug erhält, das lediglich „Werkskilometer“ zurückgelegt hat, so sind damit die Kilometer gemeint, die das Fahrzeug bei oder nach der Herstellung auf dem Werksgelände oder auf einer werkseigenen Teststrecke im Rahmen von Probefahrten zurückgelegt hat. Dies können einige Hundert Kilometer sein, ohne dass dadurch die Neuwageneigenschaft des Fahrzeugs infrage gestellt wird.

OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2017 – 28 U 134/16

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Schadensersatzanspruch eines Neuwagenkäufers gegen die Volkswagen AG – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens kann gegen die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Fahrzeugherstellerin, die Volkswagen AG, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haben (§ 826 BGB i. V. mit § 31 BGB). Dieser Anspruch knüpft daran an, dass die Volkswagen AG Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zum Einsatz kommt, zugleich aber stillschweigend erklärt hat, diese Fahrzeuge entsprächen den für sie geltenden Vorschriften. Schon diese bewusste Täuschung rechtfertigt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit.
  2. Die Haftung der Volkswagen AG aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB setzt zwar voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Davon kann indes auszugehen sein, wenn die Volkswagen AG ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt und insbesondere nicht darlegt, wie es ohne Wissen und Wollen ihres Vorstands dazu kommen konnte, dass in Millionen von Fahrzeugen eine Software installiert wurde, die den Schadstoffausstoß (nur) während eines Emissionstests reduziert.
  3. Die Volkswagen AG darf sich dazu, ob Vorstandsmitglieder Kenntnis vom Einsatz der Software hatten und diesen gebilligt haben, nicht unter Hinweis darauf i. S. des § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären, dass ihre internen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Andernfalls könnte sie derzeit einer Haftung aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB entgehen, obwohl sie nach ihrem eigenen Vortrag im Rahmen ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass die Software mit Wissen und Wollen von Vorstandsmitgliedern eingesetzt wurde.

LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen fabrikneuen Audi A5 – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – hier: ein Audi A5 –, dessen Stickoxidemissionen softwaregesteuert (nur) reduziert werden, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft. Denn der durchschnittliche Käufer eines Neuwagens kann i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur auf dem Prüfstand und dort nicht nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und sodann den Schadstoffausstoß optimiert.
  2. Eine Nacherfüllung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens jedenfalls dann i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn Verkäufer des Fahrzeugs dessen Hersteller selbst ist. Denn der Fahrzeughersteller hat seine Kunden systematisch getäuscht, indem er in einer Vielzahl von Fahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software installiert hat. Mit Blick darauf hat der Käufer eines solchen – mangelhaften – Fahrzeugs ein berechtigtes Interesse daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer/Fahrzeughersteller Abstand zu nehmen.
  3. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens liegt, ist jedenfalls dann nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist. Denn eine den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat. Hinzu kommt, dass die Frage, ob die Schadstoffemissionen eines Kraftfahrzeugs unterhalb der einschlägigen Grenzwerte bleiben, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine erhebliche Bedeutung hat.
  4. Kosten, die einem Kfz-Käufer für die Tieferlegung des Fahrzeugs entstanden sind, sind ebenso wie Finanzierungskosten Aufwendungen i. S. des § 284 BGB, die der Käufer unter den dort genannten Voraussetzungen vom Verkäufer ersetzt verlangen kann.

LG Bayreuth, Urteil vom 12.05.2017 – 23 O 348/16

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Anspruch auf Ersatzlieferung (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) eines ŠKODA Octavia Combi 2.0 TDI – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn dass in einem Neuwagen eine – als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierende – Software zum Einsatz kommt, die nur dann für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist bei Neuwagen anderer Hersteller nicht bekanntermaßen üblich.
  2. Beruft sich der Verkäufer erst in einem Rechtsstreit über den Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) darauf, dass die Ersatzlieferung im Vergleich zu einer Mangelbeseitigung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei, so ist bei der nach § 439 III 2 BGB gebotenen Beurteilung, welche Bedeutung der Mangel hat, auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 Satz 1 BGB) abzustellen.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens, der vom Verkäufer gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangt, verhält sich nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er an seinem Verlangen festhält, obwohl mittlerweile ein Softwareupdate zur Verfügung steht, nach dessen Installation der dem Fahrzeug anhaftende Mangel angeblich vollständig und folgenlos beseitigt sein soll. Denn jedenfalls trägt der Käufer angesichts der Tatsache, dass sowohl die Volkswagen AG als auch die jeweiligen Kfz-Verkäufer eine Mangelhaftigkeit der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge in Abrede stellen, das Risiko, dass die Nachbesserung durch Installation des Softwareupdates scheitert. Er muss nämlich befürchten, dass er seinen Anspruch auf Nachbesserung des Updates klageweise durchsetzen muss und diesem Anspruch dann der Verjährungseinwand entgegengehalten wird.
  4. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal, der vom Verkäufer mit anwaltlicher Hilfe Nacherfüllung (§ 439 I BGB) verlangt, hat gegen den Verkäufer gemäß § 439 II BGB einen Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Anwaltskosten.

LG Zwickau, Urteil vom 12.05.2017 – 7 O 370/16

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Ersatzlieferung trotz zwischenzeitlicher Überarbeitung des Fahrzeugmodells – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist jedenfalls deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er – entgegen der Erwartung eines Durchschnittskäufers – die einschlägigen (Euro-5-)Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand und dort auch nur deshalb einhält, weil eine Software für eine Verringerung des Schadstoffausstoßes sorgt, sobald sie erkennt, dass das Fahrzeug einen Emissionstest absolviert.
  2. Dass ein Neuwagen so, wie ihn der Käufer bestellt und erhalten hat, mittlerweile nicht mehr produziert wird, macht eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) auch dann nicht i. S. des § 275 I BGB unmöglich, wenn der Kfz-Kaufvertrag keinen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält. Vielmehr kann der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auch in diesem Fall verpflichtet sein, dem Käufer ein Fahrzeug der aktuellen Generation zu liefern. Denn dass es mittlerweile nur noch eine in bestimmten Punkten geänderte oder verbesserte Version des ursprünglich bestellten und gelieferten Fahrzeugs gibt, darf nicht zulasten des Käufers gehen.
  3. Auf eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates kann dann nicht ohne erhebliche Nachteile für den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens zurückgegriffen werden, wenn öffentlich intensiv und kontrovers diskutiert wird, ob sich das Update in technischer Hinsicht negativ auf das Fahrzeug auswirkt. Denn die aus dieser Diskussion resultierende Unsicherheit kann den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs auch dann mindern, wenn das Update tatsächlich nicht zu Folgeproblemen führt.

LG Detmold, Urteil vom 11.05.2017 – 9 O 140/16

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Jahreswagen – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Jahreswagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte – hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte – tatsächlich einhält. Diese Erwartung wird enttäuscht, wenn die Grenzwerte nur während eines Emissionstests auf dem Prüfstand und dann nur deshalb eingehalten werden, weil eine spezielle Software die Testsituation erkennt und einen eigens dafür vorgesehenen Betriebsmodus aktiviert, in dem der Stickoxidausstoß niedriger ist als beim Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Jahreswagen ist darüber hinaus deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er zur (Wieder-)Herstellung seiner Vorschriftsmäßigkeit zwingend technisch überarbeitet werden muss, also wenigstens ein Softwareupdate benötigt. Ohne das Update ist das Fahrzeug folglich nicht vorschriftsmäßig, doch kann der Käufer eines Jahreswagens ein den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug erwarten.
  3. Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist eine Nachbesserung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn er dem Verkäufer schon deshalb keine Frist zur Nachbesserung (§ 323 I BGB) setzen kann, weil das Kraftfahrt-Bundesamt das für eine technische Überarbeitung des Fahrzeugs erforderliche Softwareupdate noch nicht freigegeben hat und deshalb völlig ungewiss ist, wann dem Verkäufer eine Mangelbeseitigung möglich sein wird.
  4. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, ist selbst dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn eine Mangelbeseitigung – bezogen auf das konkret betroffene Fahrzeug – einen Zeitaufwand von weniger als einer Stunde und einen Kostenaufwand von weniger als 100 € erfordert. Gegen eine Geringfügigkeit des Mangels spricht bereits, dass der Käufer auf eine Nachbesserung praktisch nicht verzichten kann, sondern er gezwungen ist, sein Fahrzeug im Rahmen der zwischen der Volkswagen AG und dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufaktion überarbeiten zu lassen, um dessen Zulassung zum Straßenverkehr nicht zu gefährden.
  5. Die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug zum Einsatz kommt und dessen Stickoxidausstoß (nur) verringert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (im Anschluss an LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 – 3 O 139/16, DAR 2017, 83).
  6. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann gegen die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB i. V. mit § 31 BGB) haben. Dieser Anspruch knüpft daran an, dass die Volkswagen AG Fahrzeuge mit Dieselmotoren in den Verkehr gebracht hat, in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und die deshalb nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Er ist darauf gerichtet, den Käufer so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag über das VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug nicht geschlossen hätte.
  7. Die Haftung der Volkswagen AG aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Dies darzulegen und zu beweisen, ist zwar Sache des klagenden Fahrzeugkäufers. Die Volkswagen AG trifft insoweit aber eine sekundäre Darlegungslast, der sie durch den Vortrag genügt, wer in ihrem Unternehmen über die Entwicklung und den Einsatz einer die Schadstoffemissionen manipulierenden Software entschieden hat und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidung anschließend gegebenenfalls kommuniziert wurde. Dass sie dabei unter Umständen nähere Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit ihrer Vorstandsmitglieder oder ihrer leitenden Mitarbeiter machen muss und diese damit möglicherweise strafrechtlich belastet, spielt insoweit keine Rolle. Genügt die Volkswagen AG ihrer sekundären Darlegungslast nicht, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung, eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software zu entwickeln und einzusetzen, vom Vorstand getroffen oder jedenfalls abgesegnet wurde.

LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2017 – 5 O 1198/16

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Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen VW Polo 1.6 TDI – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist schon deshalb mangelhaft, weil das Fahrzeug zum Erhalt der Betriebserlaubnis eines Softwareupdates bedarf. Der durchschnittliche Käufer eines Neuwagens kann indes i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht deshalb gefährdet ist, weil seine Vorschriftswidrigkeit feststeht oder vonseiten der Behörden (hier: des Kraftfahrt-Bundesamtes) angenommen wird.
  2. Darüber hinaus weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen auch deshalb nicht die Beschaffenheit auf, die ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, weil der Durchschnittskäufer eines Neuwagens erwarten kann, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand und nicht nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt.
  3. Bei der Beurteilung, ob die Kaufsache eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen, weil man andernfalls bei Konstruktions- oder Fabrikationsfehlern, die einer ganzen Serie anhaften, einen Sachmangel verneinen müsste.
  4. Bei der Beurteilung, ob der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig ist, kann nicht allein auf die Kosten abgestellt werden, die für die Entwicklung und die Installation des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Softwareupdates aufgewendet werden müssen. Denn insoweit existiert, da das Update ausschließlich vom Fahrzeughersteller angeboten wird, kein Marktpreis, sodass allenfalls an die vom Fahrzeughersteller angegebenen Kosten angeknüpft werden könnte. Das aber verbietet sich, weil andernfalls der Fahrzeughersteller durch entsprechende Angaben bestimmen könnte, ob ein von ihm verursachter Mangel geringfügig ist oder nicht.
  5. Ein technischer Mangel eines Kraftfahrzeugs, für dessen Beseitigung der Fahrzeughersteller über Monate personelle und technischen Ressourcen einsetzen muss, ist nicht deshalb geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, weil er einer Vielzahl von Neu- und Gebrauchtwagen anhaftet und der auf das einzelne Fahrzeug (anteilig) entfallende Mangelbeseitigungsaufwand vergleichsweise gering ist.
  6. Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens von über einem Jahr ist nicht mehr angemessen i. S. von § 323 I BGB, sondern unangemessen lang. Daran ändert nichts, dass vom VW-Abgasskandal allein in Deutschland Millionen von Fahrzeugen betroffen sind; denn die Mangelhaftigkeit dieser Fahrzeuge geht auf eine bewusste Manipulation der Fahrzeugherstellerin zurück.
  7. Kosten, die der Käufer eines Neuwagens für Winterreifen aufgewendet hat, sind ebenso wie Inspektionskosten notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB. Gleiches gilt für die Kosten für eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO; jedenfalls aber handelt es sich dabei um nützliche Verwendungen i. S. von § 347 II 2 BGB.

LG Aachen, Urteil vom 04.05.2017 – 10 O 422/14

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Kein Rücktrittsrecht wegen Geringfügigkeit des Mangels im VW-Abgasskandal – Verjährung

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar mangelhaft, weil er keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche und von einem Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Die in der Lieferung eines solchen Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des – nicht mit der Fahrzeugherstellerin identischen – Verkäufers ist jedoch unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB. Denn der Verkäufer kann den Mangel durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen, und die Kosten dafür sind im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig, zumal die – nicht beim Verkäufer angefallenen – Kosten für die Entwicklung des Updates außer Betracht bleiben müssen.
  2. Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs ist auch dann nicht Gehilfe (§ 278 BGB) des – rechtlich selbstständigen – Verkäufers bei der Erfüllung der in § 433 I BGB genannten Pflichten, wenn der Verkäufer ein Vertragshändler des Herstellers ist. Ein etwaiges Verschulden der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal muss sich ein VW-Vertragshändler deshalb nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.

LG Aachen, Urteil vom 27.04.2017 – 1 O 234/16
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 – 5 U 82/17OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 5 U 82/17)

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Leichtes Ruckeln eines neuen Wohnmobils als zum Rücktritt berechtigender Sachmangel

  1. Ein neues Wohnmobil leidet an einem den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel, wenn kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur unter bestimmten Voraussetzungen (Außentemperatur zwischen 13,6 °C und 18,5 °C, Motordrehzahl zwischen 1.500 −1 und 2.000 −1) aus ungeklärter Ursache spürbare Zugkraftunterbrechungen auftreten, die als leichten Ruckeln des Motors wahrnehmbar sind und bei Erreichen der Betriebstemperatur verschwinden. Denn die genannten Voraussetzungen liegen – jedenfalls in Deutschland – bei fast jedem Kaltstart vor, sodass es bei praktisch jeder Fahrt, zumindest aber sehr häufig zu der in Rede stehenden Funktionsbeeinträchtigung kommt.
  2. Damit die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers eingreift, muss dieser lediglich beweisen, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – eine Sachmängelhaftung des Verkäufers begründen würde. Der Käufer muss indes weder darlegen noch nachweisen, auf welche Ursache der mangelhafte Zustand zurückzuführen ist. Deshalb greift zu seinen Gunsten die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache offengeblieben und damit letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, MDR 2016, 1437 Rn. 36, 55).
  3. Bei der Beurteilung, ob ein behebbarer Mangel geringfügig und deshalb ein mangelbedingter Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist, ist grundsätzlich auf den zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kostenaufwand und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Das gilt aber nicht, wenn die Ursache einer Mangelerscheinung unbekannt ist, da sich dann nicht abschätzen lässt, ob überhaupt und gegebenenfalls mit welchem Aufwand sie aufgefunden und beseitigt werden kann. In einer solchen Situation kann deshalb die Beurteilung, ob der Mangel geringfügig ist, nur an das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung anknüpfen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.04.2017 – 1 U 45/16
(vorangehend: LG Aurich, Urteil vom 08.09.2016 – 1 O 1195/14)

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Außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrages wegen Vertrauensverlusts – VW-Abgasskandal

  1. Der Besitzer eines aus dem VW-Konzern stammenden Leasingfahrzeugs (hier: eines Porsche Cayenne GTS) legt weder einen Mangel noch auch nur einen konkreten Mangelverdacht hinreichend substanziiert dar, wenn er allein gestützt auf Presseberichte geltend macht, er müsse annehmen, dass auch sein Fahrzeug von für den VW-Abgasskandal typischen Manipulationen betroffen sei.
  2. Zwar kann ein Leasingnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages berechtigt sein, wenn sein Vertragspartner – der Leasinggeber – durch sein Verhalten das für ein Dauerschuldverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört hat. Allein der Umstand, dass der Leasinggeber zum Volkswagen-Konzern gehört und es bei anderen Gesellschaften dieses Konzerns zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist („VW-Abgasskandal“), rechtfertigt aber nicht die Annahme, der Leasingnehmer habe berechtigterweise das Vertrauen in den Leasinggeber als seinen Vertragspartner verloren.
  3. Dass die Volkswagen AG und die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG in einem Konzern verbunden sind, reicht nicht aus, um der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG das Wissen der Volkswagen AG zuzurechnen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2017 – 6 U 146/16

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