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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Einhaltung der Garantiebedingungen als Anspruchsvoraussetzung

Regeln die Bedingungen für eine Gebrauchtwagengarantie eindeutig, dass sich der Käufer im Schadensfall zunächst mit dem – rund um die Uhr telefonisch erreichbaren – Garantiegeber über das weitere Vorgehen abstimmen muss, kann es eine grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheit sein, wenn der Käufer sein Fahrzeug ohne jede Abstimmung abschleppen und reparieren lässt.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 25.02.2009 – 319A C 75/08

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Einheitlicher Erfüllungsort für Rückabwicklung eines Kaufvertrags am Belegenheitsort der Kaufsache

Nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet, in der Regel also am Wohnsitz des Käufers. Ein gemeinsamer Erfüllungsort besteht auch, wenn der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht gestützt auf § 346 I BGB, sondern unter dem Gesichtspunkt des „großen“ Schadensersatzes verlangt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2009 – 2 U 2074/08

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Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung

Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) hat der Verkäufer gegen den Käufer im Falle einer Ersatzlieferung keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

BGH, Versäumnisurteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 176/06

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Beweislast für Fehlschlagen der Nachbesserung

Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zulasten des Käufers.

BGH, Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 – 10 U 246/06)

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Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsersatz bei mangelbedingtem Rücktritt des Käufers

Der Verkäufer hat zwar keinen Anspruch auf Nutzungsersatz gegen den Käufer, wenn er bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) durch Lieferung einer mangelfreien Sache nacherfüllt. Tritt der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache vom Kaufvertrag zurück, ist ein Anspruch auf Nutzungsersatz indes nicht ausgeschlossen.

LG Mosbach, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 03.02.2009 – 2 O 305/08

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Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt bei Einbau einer Autogasanlage

Eine Kfz-Werkstatt macht sich schadensersatzpflichtig, wenn sie den Kunden beim Einbau einer Autogasanlage nicht darauf hinweist, dass der Motor seines Fahrzeugs spätestens nach jeweils 15.000 gefahrenen Kilometern gewartet werden muss, weil ansonsten die Ventile verbrennen können.

LG Stendal, Urteil vom 20.01.2009 – 23 O 437/07

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Ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung

  1. Das Recht des Käufers, wegen eines Sachmangels den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen, setzt regelmäßig voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ein Fristsetzung ist zwar ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Fristsetzung aber grundsätzlich nur dann entbehrlich werden, wenn der Schuldner eine Mängelbeseitigung bereits verweigert hat, bevor diese durch den Käufer selbst erfolgt.
  2. Wie der Schuldner sich nach der Mängelbeseitigung durch den Käufer verhält, kann nur dann von Bedeutung sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rückschluss erlaubt oder hierzu beiträgt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert war.

BGH, Urteil vom 20.01.2009 – X ZR 45/07

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Rücktrittsrechtliche Rückabwicklung eines Leasingvertrags

  1. Ist die Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrags rückwirkend weggefallen, weil der Leasingnehmer mit Ermächtigung des Leasinggebers wegen eines Mangels wirksam von dem Kaufvertrag über die Leasingsache zurückgetreten ist, ist der Leasingvertrag nicht nach Bereicherungsrecht, sondern nach Rücktrittsrecht rückabzuwickeln (§ 313 III BGB i. V. mit § 346 I BGB).
  2. Prämien, die der Leasingnehmer für eine Kfz-Haftpflichtversicherung aufgewendet hat, hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer ebenso wie die aufgewendete Kraftfahrzeugsteuer als notwendige Verwendungen zu ersetzen (§ 347 II 1 BGB). Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag verpflichtet war, eine Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.01.2009 – 17 U 223/08

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Pauschale Vereinbarung über die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags

  1. Im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit sind die Parteien eines Kaufvertrags nicht gehindert, eine Vereinbarung zu treffen, die den Verkäufer verpflichtet, den Kaufvertrag durch Rückgewähr aller empfangenen Leistungen Zug um Zug gegen Rückgewähr der an den Käufer erbrachten Leistungen rückgängig zu machen. Eine Einigung über den Umfang der zurückzugewährenden Leistungen ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich der Verkäufer mit einer Rückabwicklung des Vertrags – die dann nach den Regeln der §§ 346 ff. BGB erfolgt – einverstanden erklärt.
  2. Während bei Fahrzeugen der gehobenen Klasse und bei Dieselfahrzeugen eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von 200.000 km oder mehr angenommen werden kann, ist bei einem Fahrzeug der Mittelklasse eine höhere Laufleistung als 150.000 km nicht zu erwarten.
  3. Ein Urteil, das eine vom Kläger zu leistende Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern den Beklagten verpflichtet, an den Kläger einen bestimmten Betrag „abzüglich 0,1747 € pro Kilometer“ gemäß Tachostand des zurückzugebenden Fahrzeugs zu zahlen, ist nicht vollstreckungsfähig.

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2008 – 6 U 564/08

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Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrags bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Wenn der Käufer eines Neuwagens, der beim Kauf einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, wegen eines Mangels des Neuwagens vom Kaufvertrag zurücktritt, kann er nur Rückzahlung des gezahlten Geldbetrags und Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen, nicht aber die Zahlung des für den Gebrauchtwagen vereinbarten Anrechnungspreises.
  2. Sofern der Verkäufer den Gebrauchtwagen inzwischen weiterveräußert und deshalb dafür nach § 346 II 1 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten hat, ist für den Wertersatz der Verkehrswert des Gebrauchtwagens im Zeitpunkt der Inzahlungnahme maßgeblich.

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2008 – 28 U 17/08

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