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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Angaben im Internetinserat eines Kfz-Händlers – Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Angaben, die ein gewerblicher Kfz-Händler in einem Internetinserat (hier: zur Laufleistung eines Fahrzeugs) macht und die die Kaufentscheidung eines Interessenten erkennbar beeinflussen, werden auch dann im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung Bestandteil eines später geschlossenen (schriftlichen) Kaufvertrages, wenn sie sich darin nicht explizit wiederfinden.
  2. Angaben in einer nicht gewerblichen Anzeige sollen den Kaufgegenstand in der Regel nur beschreiben. Ist der Verkäufer eine Privatpersonen, ist deshalb regelmäßig, davon auszugehen, dass das, was nicht in den Kaufvertrag aufgenommen wird, auch nicht Vertragsbestandteil werden soll. Die Vereinbarung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses spricht in derartigen Fällen gegen eine Zusicherung bei Vertragsschluss (im Anschluss an OLG Schleswig, Urt. v. 06.06.2003 – 14 U 110/02, juris).
  3. Dass ein Gebrauchtwagen „im Kundenauftrag“ verkauft wird, bedeutet, dass ihn der Anbieter als Kommissionär i. S. des § 383 HGB im eigenen Namen für Rechnung eines anderen verkauft, und bedingt, dass der Anbieter als Unternehmer i. S. des § 14 BGB handelt.
  4. Tritt ein privater Verkäufer wie ein Unternehmer auf oder handelt er als Strohmann eines Unternehmers, muss er sich – insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit eines Gewährleistungsausschlusses – auch wie ein Unternehmer behandeln lassen.

AG Halle (Saale), Urteil vom 17.03.2011 – 93 C 230/10

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Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht ist grundsätzlich der Wohn- bzw. Firmensitz des Verkäufers. Etwas anderes kann sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Verkehrssitte, ergeben.
  2. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Mangelbeseitigung, obgleich nach seinem Dafürhalten bereits zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind, muss er sich an dieser Fristsetzung festhalten lassen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.2011 – 1 U 547/09 – 145

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Rücktritt bei Unzumutbarkeit eines zweiten Nachbesserungsversuchs

Der Käufer ist schon nach einem ersten Nachbesserungsversuch zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn es ihm unzumutbar ist, dem Verkäufer einen zweiten Nachbesserungsversuch zu ermöglichen. Das kann der Fall sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen sind oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war.

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 – I-28 U 131/10

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Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (im Anschluss an  Senat, Urt. v. 11.02.2009 – VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341).

BGH, Urteil vom 09.03.2011 – VIII ZR 266/09

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Mangel eines Kfz mit Ecotec-Motor wegen Kurzstreckenuntauglichkeit

Fahrzeuge, die über einen Ecotec-Motor mit 1.400 cm³ oder 1.600 cm³ Hubraum oder einen Motor mit vergleichbarer Eco-Technik verfügen, sind mangelhaft, wenn sie sich nicht für den überwiegenden Kurzstreckeneinsatz eignen. Denn solange der Verkäufer den Käufer nicht auf etwas anderes hinweist, darf ein durchschnittlich informierter und verständiger Käufer davon ausgehen, dass er sein Fahrzeug auch im Kurzstreckenverkehr einsetzen kann, ohne dass er mit erheblichen Funktionseinbußen des Motors rechnen muss.

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2011 – 6 U 243/10

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Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB durch den Kfz-Verkäufer

Um die Vermutung des § 476 BGB zu widerlegen, muss der Kfz-Verkäufer den vollen Beweis dafür führen, dass der Mangel (hier: eine Beschädigung des Zahnriemens) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer noch nicht vorgelegen hat.

OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2011 – 2 U 261/10

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Rücktritt trotz erfolgloser Reparaturversuche eines Dritten

  1. Erfolglose Reparaturversuche durch einen Dritten – die nicht zulasten des Verkäufers als vergebliche Nacherfüllungsversuche gewertet werden dürfen – schließen einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht aus. Sie können zwar die Klärung der Frage, ob ein Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorlag, erschweren. Diese Unsicherheit belastet indes allein den Käufer, weil er beweisen muss, dass der gerügte Mangel von Anfang an vorhanden war.
  2. Die an den Dritten gezahlten Reparaturkosten muss der Verkäufer dem Käufer selbst dann nicht erstatten, wenn der Käufer die Reparatur in dem Glauben in Auftrag gegeben hat, es handele sich um Verschleißerscheinungen, für die der Verkäufer nicht hafte.

OLG Schleswig, Urteil vom 22.02.2011 – 3 U 66/10

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Ernsthafte und endgültige Verweigerung einer Nacherfüllung

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels bei einer Überprüfung der Kaufsache nachhaltig leugnet. Auch das Prozessverhalten des Verkäufers ist in die rechtliche Prüfung einzubeziehen; doch wird man in einem bloßen Bestreiten des Mangels im Regelfall noch keine endgültige und ernsthafte Ablehnung der Nacherfüllung erblicken können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer zugleich rügt, ihm sei keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben worden.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.02.2011 – 4 U 557/09-160

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Rücktritt vom Kaufvertrag unter Berufung auf Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Händler von seiner Leistungspflicht frei wird und von einem Kaufvertrag zurücktreten darf, wenn er selbst nicht beliefert wird, obwohl er „bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben“ hat (Selbstbelieferungsvorbehalt), ist grundsätzlich wirksam.
  2. Ein Selbstbelieferungsvorbehalt soll den Verkäufer im Wesentlichen nur vor der Haftung für unverschuldete Unmöglichkeit bei Gattungsware schützen. Der Vorbehalt ist deshalb so zu verstehen, dass er nur dann zur Befreiung des Verkäufers von der Lieferpflicht führt, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit seinem Vorlieferanten geschlossen hat. Er ist auf zukünftige, noch ganz ungewisse Gefahren unter Ausschluss der regelmäßigen und vorhersehbaren Ereignisse beschränkt und befreit nur von einer Haftung, wenn sich der Verkäufer die Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht zu besorgen vermag.

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2011 – 3 U 136/10

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Inhalt eines Kfz-Kaufvertrags – Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Der Inhalt eines Kfz-Kaufvertrags wird maßgeblich auch durch Äußerungen des Verkäufers in einem Inserat bestimmt, auch wenn dieses lediglich eine invitatio ad offerendum darstellt. Erklärt ein Verkäufer in einem Inserat, ein Pkw erbringe nach Tuningmaßnahmen eine Motorleistung von 228 kW/310 PS, obwohl er diese Leistung nicht erbringt und eine etwaige Leistungssteigerung über 150 kW/204 PS hinaus auch nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, bedarf es deshalb vor Abschluss des Kaufvertrags einer klaren, unmissverständlichen Berichtigung durch den Verkäufer. Fehlt diese Berichtigung, wird die im Inserat genannte Motorleistung i. S. einer Beschaffenheitsvereinbarung Vertragsinhalt.
  2. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag kann eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht aushebeln. Andernfalls wäre die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer – außer bei Arglist des Verkäufers (§ 444 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert. Eine nach allen Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur zu dem Ergebnis führen, dass der Ausschluss nur für Mängel gilt, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2011 – 2 U 590/10

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