Kategorie: Allgemeines
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Für die Frage, ob eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung von einer der Vertragsparteien „gestellt” wurde, kommt es darauf an, ob eine der Parteien die Einbeziehung der Bedingung in den Vertrag verlangt hat. Dies ist aus Sicht der Partei zu beurteilen, die mit dem Ansinnen, die Bedingung in den Vertrag einzubeziehen, konfrontiert wird. Nach allgemeiner Verkehranschauung gibt die Vertragspartei, die eine vorformulierte Vertragsbedingung in die Vertragsverhandlungen einführt, der anderen Partei damit zu verstehen, dass der Vertrag entweder mit dieser Bedingung oder überhaupt nicht geschlossen werde.
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Diesen objektiven Erklärungswert muss die Vertragspartei, die Vertragsbedingungen vorlegt, während der Vertragsverhandlungen beseitigen, wenn sie eine AGB-rechtliche Prüfung der Bedingungen (§§ 307 ff. BGB) vermeiden will. Beseitigen lässt sich der Erklärungswert, indem eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Vertrag grundsätzlich auch ohne Einbeziehung der vorgelegten Vertragsbedingungen geschlossen werden kann. Alternativ kann die jeweilige Vertragspartei eindeutig zum Ausdruck bringen, dass sie ernsthaft bereit ist, über die Einbeziehung oder die Abänderung einzelner Regelungen der von ihr vorgelegten Bedingungen zu verhandeln.
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Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach ein Fahrzeug „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ wird, ist ohne den Zusatz, dass der Haftungsausschluss „nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit“ gilt, unwirksam (§ 309 Nr. 7 lit. a und b BGB).
LG Oldenburg, Urteil vom 01.02.2012 – 6 O 2527/11
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Ein Fahrzeug ist nicht bereits deshalb ein „Montagsauto“, weil ihm fünf Mängel – hier: ein zu hoher Benzinverbrauch, Treibstoffgeruch im Innenraum, defekte Schaltautomatik und Innenbeleuchtung, Batterieausfall – anhaften. Fünf Mängel reichen für die Annahme einer Fehlerhäufigkeit, wie sie für ein „Montagsauto“ typisch ist und eine Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar macht, nicht aus.
OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011 – I-2 U 112/11
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§ 439 I Fall 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH).
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Das in § 439 III 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 III BGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahin gehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.
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In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.
BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08
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Weist eine Kfz-Werkstatt einen Kunden bei Umrüstung eines Benzinmotors auf Gasbetrieb nicht darauf hin, dass wegen einer reduzierten Schmierwirkung Additive zugeführt werden müssen, haftet sie im Falle eines Motorschadens wegen mangelnder Aufklärung auf Schadensersatz.
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Es stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung dar, wenn eine Kfz-Werkstatt – die sogar mit der Leistung „Umrüstung auf Autogas“ wirbt – eine Autogasanlage in einen Pkw einbaut, der seitens des Herstellers (noch) nicht für den Betrieb mit Autogas freigegeben wurde.
AG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2011 – 31 C 361/10
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Eine Ersatzlieferung ist bei einem mangelhaften Neuwagen (Alfa Romeo 159 2.4 JTDM 20V, 154 kW) zumindest dann unmöglich, wenn entsprechende Fahrzeuge nicht mehr hergestellt werden und fabrikneu im Handel auch nicht mehr erhältlich sind. Ein Fahrzeug mit einer deutlich geringeren Motorisierung (125 kW) kommt als Ersatz nicht in Betracht.
OLG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2011 – 13 U 1161/11
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Ein Käufer, der einen Mangel beseitigen lässt, ohne dass er dem Verkäufer Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben oder ihn zumindest verständigt hat, hat weder Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten noch Anspruch auf Erstattung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen.
AG Strausberg, Urteil vom 14.12.2011 – 23 C 160/11
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Ein Kfz-Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich auch dann eine Frist zur Beseitigung eines Mangels (Nacherfüllung) setzen, wenn der Verkäufer nicht über eine eigene Werkstatt verfügt. Denn der Verkäufer muss die Nacherfüllung nicht selbst vornehmen, sondern kann eine Werkstatt seines Vertrauens mit der Mangelbeseitigung beauftragen.
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Ein Gebrauchtwagenkäufer hat im Rahmen der Nacherfüllung keinen Anspruch auf eine über die Mängelbeseitigung hinausgehende Verbesserung des gekauften Fahrzeugs. Er kann daher allenfalls verlangen, dass der Verkäufer ein defektes Bauteil (hier: den Tank) durch ein funktionstüchtiges Bauteil ersetzt, wie es nach Alter und Beschaffenheit des – hier: zwölf Jahre alten – Fahrzeugs erwartet werden kann.
AG Schöneberg, Urteil vom 14.12.2011 – 104 C 365/11
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Ein Verkäufer handelt subjektiv nicht schon dann arglistig, wenn er einen Mangel kennt und dem Käufer nicht offenbart. In subjektiver Hinsicht setzt Arglist vielmehr auch voraus, dass der Verkäufer weiß oder zumindest für möglich hält, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder jedenfalls nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
LG Dortmund, Urteil vom 07.12.2011 – 2 O 124/11
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Die Angabe „Bezahlung und Abholung innerhalb von sieben Tagen“ in einem Angebot innerhalb einer Internetauktion genügt weder für die Annahme eines relativen Fixgeschäfts i. S. von § 323 II Nr. 2 BGB noch einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung i. S. von § 158 BGB.
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Der nicht belieferte Käufer kann seinen Schaden gemäß §§ 280, 281 BGB auf der Grundlage eines konkreten Deckungsgeschäfts berechnen. Dies gilt aber nicht, wenn er durch ein Deckungsgeschäft keinen gleichwertigen Kaufgegenstand erwirbt; denn ansonsten könnte der Käufer aus der Pflichtverletzung des Verkäufers einen unberechtigten Vorteil ziehen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2011 – 3 U 173/11
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der vom Kaufvertrag zurücktreten möchte, weil ihm der Verkäufer das Fahrzeug nicht rechtzeitig übergeben kann, muss dem Verkäufer im Regelfall eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Die Frist muss in der Regel so bemessen sein, dass es dem Verkäufer möglich ist, die zur Erfüllung seiner Leistungspflicht erforderlichen Handlungen nachzuholen.
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Muss der Verkäufer das Fahrzeug vor Übergabe an den Käufer noch dem TÜV vorführen und geringfügig reparieren, muss eine „angemessene Frist“ wenigstens 48 Stunden betragen.
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Eine Fristsetzung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Käufer Unannehmlichkeiten und Kosten entstanden sind, weil er sich bereits mehrfach zum Verkäufer begeben hat, um das erworbene Fahrzeug abzuholen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2011 – 9 U 83/11
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