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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Angemessene Nachbesserungsfrist von sieben Wochen im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Pkw ist schon deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil darin eine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und die in einer solchen Testsituation einen eigens dafür vorgesehenen Betriebsmodus mit vergleichsweise niedrigen Stickoxidemissionen aktiviert. Daran ändert nichts, dass das Fahrzeug – bis auf Weiteres – uneingeschränkt genutzt werden kann. Denn ein Käufer, der ein zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenes Fahrzeug erwirbt, darf nicht nur erwarten, dass das Fahrzeug alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, sondern auch, dass der Fahrzeughersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat. Diese Erwartung gesetzeskonformen Verhaltens ist auch dann schutzwürdig, wenn seitens eines Herstellers oder mehrerer Hersteller in so großem Umfang – heimlich – manipuliert wird, dass die Anzahl der durch Täuschung erwirkten Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen höher ist als die Anzahl der rechtmäßig zustande gekommenen.
  2. Bei der Beurteilung, welche Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. von § 323 I BGB angemessen ist, ist zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, dass diesem die mit einem unabsehbar langen Zuwarten verbundene Unsicherheit auch dann nicht zuzumuten ist, wenn der Käufer das betroffene Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann. Es liegt nämlich in der Natur der Sache und ist allgemein bekannt, dass ein Pkw, dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen auf dem Einsatz einer Manipulationssoftware beruht und der zum Erhalt der Zulassung ein – hier noch gar nicht entwickeltes – Softwareupdate benötigt, schwerer veräußert werden kann als ein Fahrzeug, das keinen Unsicherheiten dieser Art ausgesetzt ist.
  3. Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, kann auch dann einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen, wenn die Kosten, die für die Beseitigung des Mangels aufgewendet werden müssen, im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Denn ob die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, ist im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei ist zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung das für eine Nachbesserung erforderliche Softwareupdate noch gar nicht verfügbar war und deshalb nicht feststand, ob und gegebenenfalls mit welchem sachlichen und finanziellen Aufwand eine Mangelbeseitigung gelingen würde.
  4. Zugunsten des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs ist zu berücksichtigen, dass er für einen unabsehbaren Zeitraum das Risiko einer Insolvenz der Volkswagen AG trüge, wenn man seinen Rücktritt vom Kaufvertrag an § 323 V 2 BGB scheitern ließe. Weil die Volkswagen AG einer kaum überschaubaren Anzahl von Ansprüchen geschädigter Kunden und Händler in der ganzen Welt ausgesetzt war und ist, besteht für den Käufer das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass er nach einer Insolvenz der Volkswagen AG ein Fahrzeug behalten muss, dass mangels Mitwirkung der Herstellerin nicht mehr instand gesetzt werden kann und dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen infrage steht.
  5. Die Nutzungsentschädigung, die ein Pkw-Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, ist bei einem Dieselfahrzeug auf der Grundlage einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu ermitteln.

OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2018 – 27 U 13/17
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 18.04.2017 – 4 O 177/16)

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Darlegungs- und Beweislast des Käufers für das Fehlschlagen der Nachbesserung

  1. Hat der Käufer (hier: eines Gebrauchtwagens) die Kaufsache nach Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers wieder entgegengenommen, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei der Übergabe der Kaufsache (§ 434 I 1 BGB i. V. mit § 446 Satz 1 BGB) ein Mangel vorlag und dieser Mangel trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers nach wie vor vorhanden ist.
  2. Der Käufer genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 266/09, juris Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn das Mangelsymptom auch nach dem dritten Nachbesserungsversuch noch auftritt und der Verkäufer (erst) jetzt die Vermutung äußert, es könne auf einem Defekt beruhen, der bei der Übergabe der Kaufsache (§ 434 I 1 BGB i. V. mit § 446 Satz 1 BGB) noch nicht vorhanden gewesen sei.

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.05.2018 – 3 U 54/18

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Keine Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags nach Minderung – Montagsauto

  1. Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.
  2. Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den – gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten – Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“.
  3. Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht – auch nicht im Wege einer analogen Anwendung – eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln.

BGH, Urteil vom 09.05.2018 – VIII ZR 26/17

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Kein regelmäßiger Neubeginn der Verjährung bei Vornahme von Nachbesserungsarbeiten

  1. Bessert der Verkäufer die Kaufsache nach oder unternimmt er einen Nachbesserungsversuch, führt das nicht ohne Weiteres dazu, dass die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers neu beginnt (§ 212 I Nr. 1 BGB). Insbesondere kann darin, dass der Verkäufer die Kaufsache dem Käufer im Anschluss an die Nachbesserung bzw. den Nachbesserungsversuch wieder übergibt, keine (zweite) „Ablieferung“ i. S. von § 438 II BGB gesehen werden. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, von einem Neubeginn der Verjährung auszugehen. Dieser kann deshalb allenfalls angenommen werden, wenn es um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung geht und die Maßnahmen des Verkäufers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung anzusehen sind.
  2. Ein konkludentes Anerkenntnis der Pflicht zur Nachbesserung ist nur anzunehmen, wenn der Verkäufer nicht lediglich aus Kulanz oder zur Vermeidung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Ob das der Fall ist, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei vor allem der Umfang und die Dauer der Mängelbeseitigungsarbeiten zu berücksichtigen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961).
  3. Ein Verkäufer (hier: eines Wohnwagens), der auf der Grundlage einer von ihm oder dem Hersteller – freiwillig – übernommenen Garantie Mängelbeseitigungsarbeiten vornimmt, erkennt damit nicht konkludent an, gewährleistungsrechtlich (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 1 BGB) zur Nachbesserung verpflichtet zu sein.

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 26.04.2018 – 3 O 151/17
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 U 678/18)

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Kein „sofortiger“ Rücktritt vom Neuwagenkauf im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, dessen Stickoxid(NOX)-Emissionen softwaregesteuert reduziert werden, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft, weil er sich weder für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) noch eine für einen Neuwagen übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftet, ist nicht geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, obwohl die Kosten für seine Beseitigung (hier: durch die Installation eines Softwareupdates) im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Denn bis zu einer Nachbesserung droht einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug der Entzug der Betriebserlaubnis, und ein Mangel, der in diesem Sinne die dauerhafte Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs für einen nicht konkret absehbaren Zeitraum infrage stellt, ist in der Regel nicht geringfügig. Dass bislang die Betriebserlaubnis vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeuge nicht entzogen wurde, ist kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs kann grundsätzlich erst wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ob eine vom Käufer gesetzte Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Muss eine bereits entwickelte oder zumindest in der Entwicklung befindliche Nachbesserungsmaßnahme vor ihrer Umsetzung von einer Behörde (hier: dem Kraftfahrt-Bundesamt) genehmigt werden und steht diese Genehmigung noch aus, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz.

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17
(vorangehend: LG Ansbach, Urteil vom 20.01.2017 – 2 O 755/16)

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Pflicht des Verkäufers zur Übergabe von COC und Zulassungsbescheinigung Teil II – CISG

  1. Nach Art. 30 CISG ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware auf den Käufer zu übertragen. Welche Dokumente zu übergeben sind, folgt entweder aus dem Vertrag, aus verbindlichen Gebräuchen und Gepflogenheiten der Parteien (vgl. Art. 9 CISG) oder ausnahmsweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
  2. Nach deutschem Kaufrecht gehört es zu den Hauptpflichten einen Kfz-Verkäufers (§ 433 I 1 BGB), dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) auszuhändigen. Bei Vorenthaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II haftet der Verkäufer nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht, nicht nach §§ 434 ff. BGB. Sachmängelrecht ist aber anwendbar, wenn dem Käufer daraus Nachteile erwachsen, dass Eintragungen in der – ihm ausgehändigten – Zulassungsbescheinigung Teil II nicht zu der Beschaffenheit des Fahrzeugs selbst passen.
  3. Es liegt nahe, im Anwendungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wie im deutschen Recht zwischen einer Vorenthaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und dem Fall zu unterscheiden, dass Eintragungen in diesem Dokument nicht zur tatsächlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs passen. Diese Unterscheidung hätte zur Konsequenz, dass Art. 38 und 39 CISG nicht (entsprechend) anwendbar sind, wenn der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II oder die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) vorenthält.

OLG München, Urteil vom 12.04.2018 – 32 U 2098/17

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Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung eines Gebrauchtwagenkäufers – VW-Abgasskandal

  1. Die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG muss den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens gemäß § 826 BGB so stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Denn indem die Volkswagen AG aus Gewinnstreben EA189-Dieselmotoren mit einer Software ausgestattet hat, die nur in einer Testsituation eine Verringerung der Schadstoffemissionen bewirkt, hat sie (unter anderem) die Käufer der Fahrzeuge, die mit einem EA189-Dieselmotor ausgestattet und deshalb vom VW-Abgasskandal betroffen sind, über deren tatsächlichen Schadstoffausstoß getäuscht und ihnen so in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens kann auch dann einen Schaden i. S. des § 826 BGB erlitten haben, wenn der für das Fahrzeug gezahlte Kaufpreis seinem objektiven Marktwert entspricht. Denn „Schaden“ i. S. des § 826 BGB ist auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, und es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dieses in Kenntnis des tatsächlichen Schadstoffausstoßes erworben hätte.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er ein Softwareupdate installieren lassen und so (möglicherweise) ein Fahrzeug mit geringen Schadstoffemissionen erhalten kann. Denn es ist dem Käufer nicht zuzumuten, gerade die Volkswagen AG, die ihn getäuscht hat und die nach wie vor behauptet, es sei nichts Illegales vorgefallen, mit einer Veränderung seines Fahrzeugs zu betrauen. Hinzu kommt, dass ungewiss ist, ob sich die Installation des Updates negativ auf das Fahrzeug, insbesondere den Motor, und den Kraftstoffverbrauch auswirkt.

LG Köln, Urteil vom 12.04.2018 – 24 O 287/17
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2018 – 18 U 70/18)

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Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Abstempelung eines Kfz-Kennzeichenschildes

Die Pflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem Kennzeichen durch eine Stempelplakette (§ 10 III 1 FZV) zu überprüfen, ob das Schild das zugeteilte Kennzeichen trägt und nicht dem Schilderhersteller beim Aufdruck des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen ist, obliegt der Behörde jedenfalls auch im Interesse der Inhaber bereits zugeteilter Kennzeichen, davor bewahrt zu werden, irrtümlich für Vorgänge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines fremden Fahrzeugs zur Verantwortung gezogen zu werden.

BGH, Urteil vom 05.04.2018 – III ZR 211/17

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Kein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährpflichten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Entgegen der herrschenden Meinung sind nach einem Rücktritt des Käufers von einem – hier beiderseits erfüllten – Kaufvertrag die gegenseitigen Rückgewährpflichten nicht einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Vielmehr ist der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht (Rückzahlung des Kaufpreises, Rückgabe und Rückübereignung der Kaufsache) gesondert zu bestimmen. Der Käufer kann deshalb regelmäßig selbst dann nicht gestützt auf § 29 I ZPO bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen, wenn er berücksichtigt, dass er dem Verkäufer die Kaufsache zurückgewähren muss, und daher nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Verkäufers erstrebt.

LG Memmingen, Urteil vom 04.04.2018 – 31 O 846/17
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 04.10.2018 – 24 U 1279/18)

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Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Installation eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist schon deshalb mangelhaft, weil darin eine Software zum Einsatz kommt, die durch Aktivierung eines speziellen Betriebsmodus bewirkt, dass (nur) während eines Emissionstests auf einem Prüfstand die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs so weit reduziert werden, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte einhält.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das bereits einem Softwareupdate unterzogen wurde, trägt für seine Behauptung, das Update wirke sich nachteilig insbesondere auf den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung und die CO2-Emissionen des Fahrzeugs aus, nur dann die Beweislast, wenn er die Installation des Updates als Erfüllung seines Nachbesserungsanspruchs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) angenommen hat. Daran fehlt es, wenn der Käufer das Softwareupdate – für den Verkäufer erkennbar – nur hat installieren lassen, um die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht zu gefährden.
  3. Hat der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Installation des Softwareupdates – für den Verkäufer erkennbar – nicht als Erfüllung seines Nachbesserungsanspruchs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) angenommen, so muss der Verkäufer beweisen, dass das Update nicht zu neuen Mängeln des Fahrzeugs etwa in Gestalt eines zu hohen Kraftstoffverbrauchs oder zu hoher CO2-Emissionen führt. Da es sich insoweit um eine negative Tatsache handelt, trifft den Käufer allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Käufer indes auch dann, wenn er nachteilige Auswirkungen des Softwareupdates zum Beispiel auf die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen lediglich allgemein, nur auf Vermutungen gestützt behauptet, ohne dass er seine Behauptungen willkürlich, ohne greifbare Anhaltspunkte – „ins Blaue hinein“ – aufstellt.
  4. Bestreitet der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die grundsätzlich zulässige Behauptung des Käufers, ein – bereits installiertes – Softwareupdate wirke sich nachteilig auf die Lebensdauer des Fahrzeugs und seiner Teile aus, weil es einen schnelleren Verschleiß des Fahrzeugs und seiner Teile zur Folge habe, so kann der Verkäufer der ihn treffenden Beweislast nur genügen, indem er in allen Einzelheiten die Wirkungsweise der zur Motorsteuerung eingesetzten Software vor und nach dem Softwareupdate darlegt. Nur dann kann ein Sachverständiger prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Fahrzeug in seiner Gesamtheit oder bezüglich einzelner Teile nach der Installation des Softwareupdates höheren Belastungen ausgesetzt ist, als es zuvor der Fall war.
  5. Zwar begründet nicht jede noch so kleine nachteilige Veränderung, die ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug durch die Installation des vorgesehenen Softwareupdates erfährt, einen Sachmangel; vielmehr muss die Verschlechterung fühlbar sein. Das heißt aber auch, dass ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nicht erst dann einen (neuen) Mangel aufweist, wenn der Motor infolge des Updates die angegebene Höchstleistung nicht mehr erbringt. Das Fahrzeug ist vielmehr schon dann mangelhaft, wenn durch das Softwareupdate – bei unveränderter Höchstleistung – die Elastizität spürbar abnimmt. Demgegenüber kommt es für die Beurteilung, ob hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs ein Mangel vorliegt, auf die Angaben des Herstellers zum (ursprünglichen) Verbrauch an, während hinsichtlich der Schadstoffemissionen des Fahrzeugs auf die einschlägigen Grenzwerte abzustellen ist.
  6. Bei der Beurteilung, ob dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das bereits ein – aus Sicht des Käufers unzulängliches – Softwareupdate erhalten hat, eine (weitere) Nachbesserung zumutbar ist, ist zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, dass der Verkäufer (weitere) Nachbesserungsmaßnahmen nicht ohne Weiteres ergreifen könnte. Vielmehr müssten sowohl der Fahrzeughersteller als auch das Kraftfahrt-Bundesamt daran (erneut) mitwirken, sodass nicht absehbar ist, wann eine (weitere) Nachbesserung erfolgen könnte. Ein Abwarten ins Ungewisse ist dem Käufer indes nicht zuzumuten.

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018 – 18 U 134/17

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