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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels – Mercedes-Abgasskandal (OM 651)

Der Käufer eines – wohl nicht von einem behördlich angeordneten Rückruf betroffenen – Mercedes-Benz-Fahrzeugs (hier: Mercedes-Benz A 200 d mit OM 651-Motor), der die Daimler AG wegen eines angeblichen Sachmangels in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Thermofenster“) in Anspruch nimmt, muss darlegen, woher seine Kenntnis vom angeblichen Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung stammt. Trägt der Kläger nicht vor, weshalb er weiß, wie bei seinem Fahrzeug die Abgasreinigung (angeblich) funktioniert, stellt er insoweit lediglich Behauptungen „ins Blaue hinein“ auf, die die – als Ausforschungsbeweis zu bewertende – Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht rechtfertigen.

LG Verden, Urteil vom 05.07.2018 – 5 O 241/17
(nachfolgend: OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 7 U 263/18BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19)

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Beweis der Befriedigung bei Zug-um-Zug-Titel durch rechtskräftiges Feststellungsurteil

Hat der Gläubiger, der aus einem Zug-um-Zug-Titel vollstrecken will, im Hinblick auf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab.

BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZB 4/17

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Keine Pflicht des (gewerblichen) Kfz-Verkäufers zur rechtlichen Beratung des Käufers

Ein (gewerblicher) Kfz-Verkäufer muss dem Käufer keinen Schadensersatz leisten, wenn er dem Käufer fälschlich mitteilt, dass dieser wegen eines Defekts des Fahrzeugs keine Gewährleistungsansprüche habe, und der Käufer aufgrund dieser Falschauskunft davon absieht, Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen. Denn ein (gewerblicher) Verkäufer schuldet dem Käufer keine rechtliche Beratung.

AG Dortmund, Urteil vom 26.06.2018 – 425 C 1987/18

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Bindung des Käufers an überflüssigerweise gesetzte Frist zur Nacherfüllung

  1. Verlangt der Käufer (weiterhin) unter Fristsetzung Nacherfüllung (§ 439 I BGB), obwohl der Verkäufer eine solche bereits i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig verweigert hat, so ist er an sein Nacherfüllungsverlangen zumindest für die Dauer der dem Verkäufer gesetzten Frist gebunden.
  2. Lässt ein Kfz-Käufer einen Mangel des Fahrzeugs sach- und fachgerecht beseitigen und unterschreiten die dafür tatsächlich aufgewendeten Kosten die von einem Sachverständigen angesetzten Kosten, dann hat der Käufer im Rahmen einer „fiktiven“ Abrechnung nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe des von dem Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer, wenn das Fahrzeug nicht in dem Umfang instand gesetzt wurde, den der Sachverständige für notwendig gehalten hat. Andernfalls – wenn also das Fahrzeug tatsächlich so repariert wurde, wie es der Sachverständige für notwendig gehalten hat – besteht der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch im Rahmen einer „fiktiven“ Abrechnung nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Bruttokosten.
  3. Ein mangelbedingter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) umfasst auch den Ersatz eines merkantilen Minderwerts, wenn ein solcher trotz einer vollständigen und fachgerechten Mangelbeseitigung verbleibt. Die insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Unfallfahrzeuge aufgestellten Grundsätze geltend entsprechend für ein Fahrzeug, bei dem ein nicht ganz unerheblicher Schaden beseitigt wurde; das heißt, ein solches Fahrzeug ist einem Unfallfahrzeug gleichzusetzen.

LG Itzehoe, Urteil vom 19.06.2018 – 6 O 266/17
(nachfolgend: OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2018 – 1 U 45/18)

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Kein Anspruch des Käufers auf Transportkostenvorschuss (§ 439 II BGB) bei Abholung der Kaufsache durch Verkäufer

  1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers muss dessen Bereitschaft umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer insbesondere prüfen kann, ob der vom Käufer behauptete Mangel vorliegt und ob und wie dieser Mangel gegebenenfalls beseitigt werden kann. Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung der Kaufsache gegeben hat.
  2. Erfordert eine Nacherfüllung den Transport eines angeblich mangelhaften Fahrzeugs an einen entfernt liegenden Ort – den Erfüllungsort der Nacherfüllung –, so kann der Käufer vom Verkäufer zwar grundsätzlich gestützt auf § 439 II BGB vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung der Transportkosten verlangen. Einen Anspruch auf einen Transportkostenvorschuss hat der Käufer aber nur, wenn bei ihm Kosten für einen Transport des Fahrzeugs auch tatsächlich anfallen werden. Eine Vorschusspflicht des Verkäufers besteht deshalb nicht, wenn dieser bereit ist, das Fahrzeug auf eigene Kosten beim Käufer abzuholen.

LG Aachen, Urteil vom 14.06.2018 – 12 O 29/18
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2018 – 16 U 113/18)

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Kfz-Händler und Volkswagen AG als Streitgenossen im VW-Abgasskandal

Der im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags in Anspruch genommene Verkäufer und die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Volkswagen AG sind Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO, sodass die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO erfüllt sind (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 06.06.2018 – X ARZ 303/18).

OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2018 – 32 SA 14/18

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Keine Haftung eines VW-Vertragshändlers für Fehlverhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal

  1. Ein gewerblicher Kfz-Verkäufer muss sich ein möglicherweise arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal auch dann nicht zurechnen lassen, wenn er ein Vertragshändler der Volkswagen AG ist; insbesondere ist die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin nicht Gehilfin (§ 278 BGB) des Händlers bei der Erfüllung der in § 433 I BGB genannten Verkäuferpflichten. Ebenso hat ein Audi-Vertragshändler nicht für ein Fehlverhalten der AUDI AG, der das Wissen der Volkswagen AG und deren Mitarbeiter zuzurechnen sein könnte, einzustehen.
  2. Es bleibt offen, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw anhaftet, geringfügig ist und deshalb gemäß § 323 V 2 BGB einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt.

OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 – 5 U 82/17
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 5 U 82/17)

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Kfz-Händler und Volkswagen AG als Streitgenossen – VW-Abgasskandal

Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels (hier: im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen) und gegen den Hersteller des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustands gestützt werden, können Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden.

BGH, Beschluss vom 06.06.2018 – X ARZ 303/18

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Zwangsvollstreckung aus einem Urteil mit Zug-um-Zug-Vorbehalt – Annahmeverzug

Beauftragt der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsvollstreckung, die von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt, so muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Gegenleistung tatsächlich so anbieten, wie sie zu bewirken ist (§ 756 I ZPO i. V. mit § 294 BGB). Ein solches den Verzug der Annahme begründendes Angebot liegt nicht vor, wenn der Gerichtsvollzieher in seinem Protokoll über die Zwangsvollstreckung ausdrücklich feststellt, dass eine dem Schuldner zu übergebende und zu übereignende Sache diesem im vorgefundenen Zustand nicht angeboten werden konnte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 – I-21 U 8/18

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Nachträglicher Gewährleistungsausschluss bei einem Verbrauchsgüterkauf

Einem gewerblichen Kfz-Händler ist es nach § 475 I 1 BGB a.F. (= § 476 I 1 BGB n.F.) auch bei einem Verbrauchsgüterkauf gestattet, mit dem Käufer im Anschluss an eine Nachbesserung zu vereinbaren, dass sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen der dem Verkäufer bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilten – und vermeintlich beseitigten – Mängel ausgeschlossen sind. Aus einen solchen nachträglichen Gewährleistungsausschluss darf sich der Verkäufer gemäß § 444 Fall 1 BGB aber nicht berufen, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung weiß oder wissen muss, dass die Mängel tatsächlich nicht beseitigt wurden.

LG Berlin, Urteil vom 01.06.2018 – 96a O 3/17

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