- Auch mehrere für sich genommen geringfügige Auffälligkeiten können beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers begründen und damit einen gutgläubigen Erwerb ausschließen. Dies setzt jedoch voraus, dass sich dem Erwerber aufgrund dieser Auffälligkeiten schon im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung Zweifel an der Eigentümerstellung des Veräußerers aufdrängen mussten und er die deshalb gebotenen weiteren Nachforschungen gleichwohl unterlassen hat.
- Unstimmigkeiten in den Fahrzeugpapieren, die Übergabe des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum und das Fehlen eines Zweitschlüssels schließen den guten Glauben des Erwerbers auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, wenn sie sich ihm in der konkreten Erwerbssituation für sich genommen nicht als Verdachtsmomente aufdrängen mussten oder plausibel erklärt wurden.
LG Lübeck, Urteil vom 26.09.2025 – 10 O 279/23
Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug erworben hat.
Der Kläger betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit Vertrag vom 21.09.2022 vermietete er das streitgegenständliche Fahrzeug – einen Opel Vivaro, Baujahr 2016 – an eine Person, die sich als X ausgab.
Zu dieser Zeit war der Beklagte auf der Suche nach einem Fahrzeug. Sein Sohn S fand auf der Internetplattform „mobile.de“ ein Inserat, in dem das streitgegenständliche Fahrzeug zum Kauf angeboten wurde. S vereinbarte telefonisch einen Termin zur Besichtigung und gegebenenfalls zum Kauf des Fahrzeugs für den 23.09.2022 in Limburg an der Lahn mit einer Person, die angab, der Sohn des V zu sein, und über gute Deutschkenntnisse verfügte. Daraufhin begaben sich der Beklagte, S und der inzwischen verstorbene Bruder des Beklagten am 23.09.2022 nach Limburg an der Lahn. Am Morgen des 23.09.2022 wurde S eine Adresse in einem durch Mehrfamilienhäuser geprägten Wohngebiet als Treffpunkt mitgeteilt.
Dort trafen der Beklagte und seine Familienangehörigen auf eine Person, die sich unter Vorlage eines österreichischen Personalausweises und eines österreichischen Führerscheins als V ausgab. Die Lichtbilder in den Ausweisdokumenten stimmten mit V überein. V teilte mit, dass er mittlerweile wieder nach Österreich umgezogen sei, das Fahrzeug aber noch in Deutschland angemeldet sei und sich derzeit in Limburg an der Lahn, dem Wohnort seines Sohns, befinde.
Der Beklagte und S sahen sich das Fahrzeug an und bemerkten ein abgebrochenes Plastikteil an der rechten Front. Zudem überprüften sie die Fahrzeug-Identifikationsnummer. Anschließend schlossen der Beklagte und V einen Kaufvertrag, mit dem der Beklagte das Fahrzeug für 14.000 € kaufte. Den Kaufvertrag hatte der Beklagte in einfacher Ausfertigung mitgebracht. Den Kaufpreis entrichtete er in bar. Er erhielt von V einen Fahrzeugschlüssel. V gab an, dass sich der Zweitschlüssel bei seinem Sohn befinde, der auf der Arbeit gebunden sei. Im Kaufvertrag wurde vermerkt, dass V dem Beklagten den fehlenden Fahrzeugschlüssel und einen TÜV-Bericht nachsenden werde. Von dem ausgefüllten Kaufvertrag fertigte V ein Foto mit seinem Smartphone an.
Als der Beklagte das Fahrzeug am 28.09.2022 bei der Zulassungsstelle des Kreises Herzogtum Lauenburg ummelden wollte, wurde festgestellt, dass die Fahrzeugpapiere manipuliert waren. Die Polizei teilte dem Beklagten später mit, dass die Zulassungsdokumente unter Verwendung von Blankoformularen gefälscht worden seien, die im Jahr 2017 in Duisburg entwendet worden seien.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.268,90 € in Anspruch genommen. Er hat zudem beantragt, dem Beklagten eine Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zur Herausgabe zu setzen und ihn zu verurteilen, nach fruchtlosem Fristablauf 16.000 € nebst Zinsen seit Fristablauf zu zahlen.
Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug habe einen Wert von mindestens 16.000 € gehabt und ein vergleichbares Fahrzeug koste auf dem Gebrauchtwagenmarkt mindestens 16.200 €. Der Beklagte – so meint der Kläger – habe das Eigentum an dem Fahrzeug nicht gutgläubig erwerben können, da der Fahrzeugverkauf auf offener Straße durchgeführt worden sei und der Verkäufer zur Identitätsfeststellung einen österreichischen Ausweis vorgelegt habe. Zudem sei ein fehlender Zweitschlüssel typisch für entwendete Fahrzeuge. Hinzu komme, dass der Ort der Übergabe keinerlei Bezug zur Person des Verkäufers gehabt habe. Aufgrund dieser auffälligen Gesamtumstände hätte es dem Beklagten einleuchten müssen, dass er die Berechtigung des ihm unbekannten Verkäufers überprüfen müsse.
Der Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, er habe nicht erkennen können, dass die vorgelegten Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) gefälscht seien. Er beziehungsweise sein Sohn habe die in den Fahrzeugpapieren genannte Fahrzeug-Identifikationsnummer mit der des Fahrzeugs abgeglichen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Widerklage des Beklagten, mit der er die Herausgabe und Übereignung der echten Fahrzeugpapiere sowie des Zweitschlüssels erreichen wollte, war hingegen im Wesentlichen erfolgreich.
Aus den Gründen: I. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach § 985 BGB verlangen. Zwar war der Kläger ursprünglich unstreitig Eigentümer des Fahrzeugs. Der Beklagte hat das Eigentum jedoch nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB gutgläubig erworben.
1. Nach § 932 I 1 BGB wird der Erwerber durch eine nach § 929 Satz 1 BGB erfolgte Veräußerung auch dann Eigentümer, wenn die Sachen nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. Nach § 932 II BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
2. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung am 23.9.2022 Kenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers hatte. Soweit der Kläger an einigen Stellen seiner Schriftsätze anklingen lässt, der Veräußerer und der Beklagte hätten kollusiv zusammengewirkt haben können, folgen dem keine Ausführungen zu darauf hindeutenden tatsächlichen Begebenheiten.
3. Der Beklagte hatte im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers.
a) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er das unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Bei dem Erwerb vom Nichtberechtigten ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt.
Für den Gebrauchtwagenhandel setzt der Bundesgerichtshof aufgrund der dort nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, grundsätzlich einen strengen Maßstab an (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, juris Rn. 19). Dabei kann die Gutgläubigkeit eines Erwerbers zwar grundsätzlich auch durch mehrere kleinere Auffälligkeiten zerstört werden (vgl. OLG München, Urt. v. 16.01.2019 – 20 U 1732/18, juris Rn. 22 ff.; a. A. MünchKomm-BGB/Oechsler, 9. Aufl. [2023], § 932 Rn. 58). Erforderlich ist dafür aber, dass sich diese Auffälligkeiten dem Erwerber schon im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung aufdrängen mussten und er deshalb weitergehende Nachforschungen hätte anstellen müssen.
b) Gemessen daran ist der Beklagte nicht in grob fahrlässiger Weise in Unkenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers geblieben.
aa) Der Beklagte hat die bei einem Erwerb zwischen Privatpersonen zu beachtenden Mindestvoraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs erfüllt.
Als Mindestvoraussetzung wird angesehen, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 16).
(1) Das Gericht geht nach den Ausführungen des Beklagten und des Zeugen S davon aus, dass dem Beklagten und seinen Familienangehörigen beim Verkaufstermin die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorgelegt wurde. Der Beklagte hat insoweit, ergänzt durch die Ausführungen des Zeugen S, hinreichend substanziiert zu der Übergabe vorgetragen und ist insoweit seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 23 ff.). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wie der Beklagte anders als durch eine Übergabe am Verkaufsort in den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II gekommen sein sollte.
Aus den Dokumenten ergaben sich die Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN), die der Beklagte beziehungsweise sein Sohn mit der tatsächlichen Fahrzeug-Identifikationsnummer am Fahrzeug abgeglichen hat, und der vermeintliche Name des Veräußerers, den der Beklagte mit dem von dem Veräußerer vorgelegten Personalausweis abgeglichen hat.
(2) Nach Ansicht der von der Staatsanwaltschaft Lübeck übermittelten Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in der mündlichen Verhandlung waren die Fälschungen für den Beklagten und seine Familienangehörigen nicht erkennbar.
Zwar weist der Kläger zutreffend auf einige Unstimmigkeiten der Dokumente hin. Diesen mussten sich dem Beklagten und seinen Familienangehörigen jedoch in der Verkaufssituation nicht aufdrängen.
Da die Papiere ausweislich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Ravensburg als Blankodokumente bei einem Einbruch in Duisburg entwendet wurden, findet sich auf dem Fahrzeugschein die Angabe „Stadt Duisburg. Der Oberbürgermeister“, daneben das Landeswappen von Baden-Württemberg. Diese Kombination ist bei Vorliegen entsprechender Landeskunde von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen offenkundig unpassend und bei entsprechendem Hinweis ohne Weiteres erkennbar. Bei einem Fahrzeugkauf liegt das Hauptaugenmerk jedoch nicht auf der ausstellenden Behörde, sondern – wie ausgeführt – auf der Identität des Veräußerers (so auch OLG Braunschweig, Urt. v. 10.11.2016 – 9 U 50/16, juris Rn. 16). Hinzu kommt, dass für die Legitimierung des Veräußerers die Zulassungsbescheinigung Teil II von besonderer Bedeutung ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 21). Dieses Dokument lässt als ausstellende Behörde jedoch „Baden-Württemberg. Landratsamt-Biberach. Kfz-Zulassungsbehörde“ erkennen, was zu dem daneben angebrachten Landeswappen passt.
Der Umstand, dass sich auf beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung aufgedruckte anstatt aufgeklebte Landeswappen finden, muss einem Laien bei einem Fahrzeugkauf nicht auffallen (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 07.04.2017 – 17 U 6/17, juris Rn. 37).
Schließlich musste dem Beklagten beziehungsweise seinen Familienangehörigen auch nicht auffallen, dass das Intervall der Hauptuntersuchung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I unzutreffend eingetragen war. Auf dem Dokument ist für die nächste Hauptuntersuchung das Datum „06/2023“ neben dem Ausstellungsdatum „06.09.2016“ eingetragen.
Dass die erste Hauptuntersuchung nicht knapp sieben Jahre nach der Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt, ist auch dem Durchschnittsfahrer bekannt. Das Gericht geht aber nicht davon aus, dass in der Situation eines Gebrauchtwagenkaufs das Augenmerk der Prüfung auf einem Abgleich dieser beiden Daten liegt (strenger LG Hamburg, Urt. v. 19.09.2019 – 326 O 156/18, juris Rn. 22). Der Zeuge S hat in der mündlichen Verhandlung explizit darauf verwiesen, dass für ihn vor Ort kein Blick in den TÜV-Bericht erforderlich gewesen sei, weil in dem Fahrzeugschein der nächste HU-Termin eingetragen gewesen sei. Auf Vorhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung auf die entsprechende Eintragung im Fahrzeugschein zeigen können. Eine Verbindung zu dem daneben eingetragenen Datum konnte er in der mündlichen Verhandlung ersichtlich nicht herstellen. Auch dass die Zulassungsbescheinigung Teil I keine Stempel oder Aufkleber für vergangene oder künftige Hauptuntersuchungen enthält, was mit Blick auf den aufgedruckten Termin zur nächsten Hauptuntersuchung sogar konsequent ist, ist kein Umstand, der einem Laien bei einem Gebrauchtwagenkauf ins Auge springen muss. Vielmehr dürfte der Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung regelmäßig an der Kennzeichenplakette ermittelt werden.
Sämtliche Mängel der Zulassungsbescheinigung treten bei einem analytischen Blick offen zutage. Es handelt sich jedoch durchweg um Aspekte, auf denen bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht der Prüfungsschwerpunkt eines Erwerbers liegt. Gutgläubigkeit entfällt nicht im Sinne von § 932 II BGB dadurch, dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens keine detaillierte Plausibilitätsprüfung einzelner Daten in der Zulassungsbescheinigung vornimmt. Hinsichtlich der Eintragung zur Hauptuntersuchung ist zudem nicht davon auszugehen, dass dem durchschnittlichen Fahrzeughalter bewusst ist, an welcher Stelle des Fahrzeugscheins welche Eintragung zu erfolgen hat.
bb) Der Kläger hat auch keine anderen Verdachtsmomente vorgetragen, aus denen eine Nachforschungspflicht des Beklagten hätte folgen können (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 16).
(1) Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Verkäufer kaum Deutsch gesprochen und dem Beklagten beim Verkaufstermin einen österreichischen Personalausweis vorgelegt habe, folgt daraus keine Nachforschungspflicht des Beklagten.
Der Umstand, dass ein EU-Ausländer ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet, das scheinbar auf ihn zugelassen ist, begründet keine Nachforschungspflichten des Erwerbers. Auch deutlich eingeschränkte Sprachkenntnisse des Veräußerers vor Ort mussten den Beklagten nicht skeptisch werden lassen. Dies folgt schon aus der eigenen Biografie des Beklagten und seinen persönlichen Verhältnissen: Er selbst stammt aus Kasachstan mit russischer Muttersprache und konnte die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben, obwohl seine Deutschkenntnisse derart eingeschränkt sind, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Verhandlung eine Dolmetscherin erforderlich war. Sein als Zeuge vernommener Sohn verfügte zwar über bessere, jedoch ebenfalls eingeschränkte Deutschkenntnisse. Auf der Verkäuferseite zeigte sich ein vergleichbares Bild: Es bestand persönlicher Kontakt zu einem vermeintlichen Österreicher mit deutlich einschränkten Deutschkenntnissen, während ein telefonischer Kontakt mit dessen vermeintlichem Sohn bestand, der über gute Deutschkenntnisse verfügte.
Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, inwieweit sich der Zeuge darüber gewundert haben soll, dass der Verkäufer am Verkaufsort angegeben haben soll, nur Ukrainisch sprechen zu können. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung angegeben, dass wegen des Kriegs viele Ukrainer nicht mehr auf Russisch mit ihm sprechen wollten, was für das Gericht nachvollziehbar erscheint.
(2) Auch aus der Verkaufsörtlichkeit folgten keine Nachforschungspflichten des Beklagten.
Das Fahrzeug wurde nach den unstreitigen Angaben des Beklagten an einem Nachmittag auf einem Parkplatz am Straßenrand in einem dicht besiedelten Wohngebiet übergeben. Zwar sind Straßenverkäufe typisch für den Vertrieb entwendeter Fahrzeuge. Sie sind aber ebenso typisch für den Verkauf von Privatpersonen, sodass sich ohne weitere Anhaltspunkte keine Zweifel bei dem Erwerber auftun müssen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 15; OLG Braunschweig, Urt. v. 10.11.2016 – 9 U 50/16, juris Rn. 17; OLG Köln, Urt. v. 07.04.2020 – 16 U 233/19, juris Rn. 11).
Der Umstand, dass das Fahrzeug in Limburg an der Lahn verkauft wurde, obwohl der Verkäufer in Österreich wohnen soll, hat die Verkäuferseite plausibel damit begründet, dass der Sohn des Verkäufers in Limburg wohnhaft sein soll. Das ist die Person, mit der der Zeuge mehrfach telefoniert hat.
Schließlich war der Beklagte auch nicht gehalten, mit diesen beiden Örtlichkeiten die Zulassungsbehörde Biberach an der Riß in Baden-Württemberg und das entsprechende Kennzeichen „BC“ in Einklang zu bringen, weil es sich hierbei nicht um eine Ungereimtheit handelt, der einem Erwerber – insbesondere nach der Prüfung von Fahrzeugpapieren und Verkäuferidentität – ins Auge springen muss.
(3) Soweit der Kläger vorbringt, das Fahrzeug habe einen nicht reparierten Schaden aufgewiesen, nämlich einen Wildschaden an der Stoßstange vorne rechts, der sich in dem von dem Beklagten vorgelegten Kaufvertrag nicht wiederfinde, folgt daraus ebenfalls kein Verdachtsmoment. Der Beklagte und der Zeuge haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass das Fahrzeug keinen Schaden gehabt habe. Es sei an der Stoßstange beziehungsweise am Kotflügel lediglich ein Plastikstück abgebrochen gewesen, was sie aber nicht als Unfallschaden eingeordnet hätten. Es leuchtet ein, dass ein derartiges Schadensbild in einem Übergabeprotokoll für einen Mietwagen eingetragen wird, während eine Eintragung beim Kauf eines Gebrauchtwagens unterbleiben kann. Der Kläger hat hierauf auch nicht konkreter zu dem Schadensbild vorgetragen, sodass das Gericht davon ausgehen kann, dass das Schadensbild für den Beklagten nicht ins Gewicht gefallen ist.
(4) Als belastbares Indiz für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bei dem Beklagten verbleibt schließlich, dass ihm beim Verkauf kein Zweitschlüssel übergeben wurde. Dieser Umstand ist zwar bei entwendeten Fahrzeugen typisch, wird für die Annahme grober Fahrlässigkeit jedoch nicht als ausreichend erachtet (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 28.02.2025 – 14 U 183/24, juris Rn. 31; OLG München, Urt. v. 16.01.2019 – 20 U 1732/18, juris Rn. 24). Hierzu wurde dem Beklagten und dem Zeugen S jedoch erklärt, der Zweitschlüssel befinde sich bei dem Sohn des Verkäufers. Da sich dieser gerade auf der Arbeit beinde, werde der Schlüssel nachgeschickt. Dies stellt mit Blick auf die übrigen Umstände der Veräußerung eine grundsätzlich plausible Begründung dar.
(5) Zugunsten des Beklagten ist schließlich hervorzuheben, dass das Fahrzeug nach seinem unbestrittenen Vortrag und der Aussage des Zeugen S auf der Internetplattform mobile.de zum Kauf angeboten wurde. Dies wird als seriöser Geschäftsweg angenommen, auf dem grundsätzlich nicht mit dem Verkauf entwendeter Fahrzeuge gerechnet werden muss (vgl. LG Marburg, Urt. v. 25.04.2018 – 1 O 158/17, juris Rn. 49).
II. Auf die Widerklage war der Kläger zur Übereignung der Fahrzeugpapiere zu verurteilen, weil das Recht an den Papieren dem Recht am Fahrzeug folgt (§ 952 BGB). Bezüglich des Zweitschlüssels war die Widerklage indes abzuweisen, weil der Beklagte hieran nicht gutgläubig Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, juris Rn. 33).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. …
