1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 475d I Nr. 1 BGB zwar so bemessen sein, dass dem Verkäufer die Nacherfüllung objektiv möglich ist. Dem Verkäufer muss jedoch nicht stets so viel Zeit eingeräumt werden, dass er im normalen Geschäftsgang nacherfüllen kann. Vielmehr ist der Verkäufer bei der Nacherfüllung zu besonderen Anstrengungen verpflichtet.
  2. Eine vom Verkäufer vorgeschlagene oder mit dem Käufer vereinbarte Frist zur Nacherfüllung ist auch dann angemessen, wenn sie objektiv zu kurz ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 36 m. w. N.).
  3. Es gehört zu den Nebenpflichten eines gewerblichen Verkäufers, im Rahmen einer zu Recht verlangten Nacherfüllung für den Käufer ansprechbar zu sein. Daher kann ein Verkäufer, der die Kommunikation mit dem Käufer grundlos abbricht, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes „neben der Leistung“ (§§ 280 I, 241 II BGB) zum Ersatz der dem Käufer anschließend entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein.

LG Stade, Urteil vom 19.12.2025 – 2 O 65/24

Sachverhalt: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz Mercedes-Benz E 220 CDI mit Automatikgetriebe.

Nachdem die Beklagte dieses Fahrzeug im Internet zum Kauf angeboten hatte, erwarb es der Kläger von ihr für 6.990 €. Diesen Betrag stellte die Beklagte dem Kläger unter dem 07.11.2023 in Rechnung und übergab ihm den Pkw am 11.11.2023.

Bereits am 13.11.2023 brachte der Kläger das Fahrzeug zu der Beklagten zurück und rügte Mängel, um deren Beseitigung sich die Beklagte in der Folge kümmerte. Die Mängelbeseitigung zog sich mindestens bis zum 29.02.2024 hin.

Die Parteien kommunizierten im Laufe des Februars 2024 über WhatsApp. Der Kläger schrieb unter anderem, er wolle „das Auto umgehend durch X, die haben Ahnung, repariert haben“. Am 21.04., 22.04. und 23.04.2024 fragte der Kläger nach, wann sein Fahrzeug „fertig“ sei. Nachdem die Beklagte den Kläger am 24.02.2024 in Sprachnachrichten kritisiert hatte, schrieb der Kläger ihr am selben Tag, er wolle keinen Streit; Hauptsache, sein Fahrzeug werde fertig. Er bat darum, die Sache vernünftig abzuschließen. Darauf reagierte die Beklagte nicht mehr und die WhatsApp-Korrespondenz endete.

Der Kläger erklärte daher mit anwaltlichem Schreiben vom 29.02.2024 seinen Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag und setzte der Beklagten eine Frist bis zum 13.03.2024 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs.

Die Beklagte sandte dem Kläger am 29.02.2024 zwei Sprachnachrichten. Am 01.03.2024 schrieb sie dem Kläger: „Auto ist fertig. Willst du [es] haben oder willst du dein Geld?“

Der Kläger ist der Auffassung, er sei wirksam von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag zurückgetreten, da die Beklagte die Mängel des Fahrzeugs nicht innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne des § 475d I Nr. 1 BGB beseitigt habe. Daher könne er nun mit Erfolg die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.

Die Beklagte ist der Klage, mit der der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags (Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Pkw), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtswaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen verlangt hat, entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Kläger habe vor Abschluss des Kaufvertrags erkannt, dass die angegebene Schadstoffklasse (Euro 3) falsch sei. Der Rücktritt – so hat die Beklagte geltend gemacht – sei unwirksam, weil sie die vorhandenen Mängel des Fahrzeugs beseitigt und der Kläger dessen Abholung versäumt habe. Die Mängelbeseitigung habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, weil der Kläger sie dazu verpflichtet habe, die Arbeiten in einer bestimmten Fachwerkstatt durchführen zu lassen, deren Namen sie nicht nennen könne. Dies habe sich wegen der Abläufe in dieser Werkstatt verzögert. Als Zusatzleistungen seien eine Lichtmaschine getauscht und ein Steuergerät eingebaut worden.

Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Rücktritt. Der Kläger verlangt mit Recht die Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrags.

lst eine Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt setzt dabei nach § 323 I BGB grundsätzlich voraus, dass ein Gläubiger vom Vertrag erst zurücktreten kann, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Nach § 440 Satz 1 BGB bedarf es einer Fristsetzung nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Abweichend davon bestimmt § 475d I Nr. 1 BGB für Verbrauchsgüterkäufe im Sinne von § 474 I BGB:

„Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 I BGB bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 II und § 440 BGB nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat“.

Danach erklärte er Kläger hier mit Recht am 29.02.2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Parteien haben einen Kaufvertrag über die Mercedes-Benz-Limousine mit der Fahrzeugnummer … geschlossen, der ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB ist, da der Kläger als Verbraucher von der gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelnden Beklagten eine Sache erwarb.

Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe am 11.11.2023 mangelhaft im Sinne des § 434 I BGB. Dabei kann dahinstehen, welche Mängel im Einzelnen vorlagen, da die Beklagte einräumt, eine Mängelbeseitigung betrieben zu haben. Es mussten unstreitig in einer Werkstatt Reparaturen vorgenommen werden, um diese Mängel zu beseitigen.

Die Beklagte hat die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger sie über die Mängel unterrichtete, vorgenommen.

Die angemessene Frist muss so bemessen sein, dass die Nacherfüllung objektiv möglich ist (BeckOK-BGB/​Faust, Stand: 01.11.2025, § 437 Rn. 15). Nach Erwägungsgrund 55 Satz 2 Warenkauf-RL1Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. 2019 L 136, 28. soll die kürzeste Frist als angemessen angesehen werden, in der eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorgenommen werden kann. Diese Frist soll objektiv unter Berücksichtigung der Art und der Komplexität der Waren, der Art und der Schwere der Vertragswidrigkeit sowie des für eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwands festgestellt werden (Erwägungsgrund 55 Satz 3 Warenkauf-RL).

Dem Verkäufer muss also nicht stets so viel Zeit eingeräumt werden, dass er im normalen Geschäftsgang nacherfüllen kann, sondern er ist zu besonderen Anstrengungen verpflichtet. Zu berücksichtigen ist auch, wie wichtig eine schnelle Nacherfüllung fü den Käufer ist. Entgeht ihm etwa Gewinn, weil er die Kaufsache nicht nutzen kann, ist die angemessene Frist sehr kurz. Die Gesetzesbegründung betont, dass der Käufer bei Alltagsgeschäften in der Regel ein berechtigtes Interesse an zügiger Nacherfüllung haben wird , sodass er eine kurzfristige Reparatur oder den sofortigen Austausch der mangelhaften Sache verlange kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 234). Schlägt der Verkäufer selbst eine Frist vor oder vereinbart er mit dem Käufer eine Frist, dann ist diese Frist – auch wenn sie objektiv zu kurz ist – stets angemessen (BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 36). Setzt der Käufer eine zu kurze Frist, so wird grundsätzlich der Lauf einer angemessenen Frist in Gang gesetzt (BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 31; Grüneberg/​Grüneberg, BGB, 84. Aufl. [2025], § 281 Rn. 10).

Nach diesem Maßstab begann die Frist am 13.11.2023 zu laufen, als der Kläger der Beklagten das Fahrzeug zu ihrem Firmensitz brachte und die Beseitigung der Mängel verlangte. Selbst wenn bezüglich eines Kraftfahrzeugs unächst ein Ersatzmotor beschafft und durch eine andere Werkstatt eingebaut werden müsste, erscheint dafür grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen angemessen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.09.2023 – 23 U 55/23, BeckRS 2023, 35318 Rn. 16). Danach hätte die Beklagte dem auf die Nutzung seines Kraftfahrzeugs angewiesenen Kläger grundsätzlich bis um 27.11.2023 das reparierte Fahrzeug zur Verfügung stellen müssen. Der erst über zwei Monate später erklärte Rücktritt des Klägers erfolgte damit lange, nachdem die der Beklagten von dem Kläger gesetzte angemessene Frist abgelaufen war.

Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, der Kläger habe sich eine Werkstatt gewünscht, deren Handeln zu einer Verzögerung geführt habe. Dieses Vorbringen ist bereits zum einen nicht hinreichend substanziiert, weil die Beklagte weder den Namen der Werkstatt noch den konkreten Zeitraum bezeichnet. Die Beklagte hat auch auf Nachfrage des Gerichts zu der "bestimmten Werkstatt" ihr Vorbringen weder in der Sitzung noch im Nachgang konkretisiert. Selbst wenn der Kläger sich eine Werkstatt gewünscht haben sollte, wie es etwa seine WhatsApp-Nacricht für die Werkstatt X nahelegt, entlastet dies die Beklagte aber nicht. Die Beklagte blieb als Verkäuferin zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist gehalten. Sollte sie sich – nach ihrem Vorbringen – verpflichtet gesehen, haben, die Mängel in einer bestimmten Fachwerkstatt zu beseitigen, verblieb es gleichwohl bei der sie als Verkäuferin treffenden Obliegenheit, die Reparatur in angemessener Frist zu bewirken. Eine abweichende vertragliche Vereinbarung über eine Erweiterung der angemessenen Frist von zwei Wochen auf mehr als fünfzehn Wochen legt die für diesen Einwand darlegungsbelastete Beklagte bereits nicht dar. Soweit in der Klageerwiderung vorgetragen wird, der Kläger sei über Verzögerungen "informiert" worden, ist dies unerheblich. Eine Information ist keine vertragliche Abrede über eine deutlich längere Frist zur Reparatur, an welcher es hier fehlt.

Die von der Beklagten behauptete Reparatur des Kraftfahrzeugs am 29.02.2024 kam daher zu spät und ist nicht geeignet, den zuvor erklärten Rücktritt infrage zu stellen.

Rechtsfolge des danach wirksam erklärten Rücktritts ist gemäß §§ 346 I, 348 BGB die Verpflichtung zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Verzug der Beklagten gemäß §§ 280 I, II, 286 I BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 14.03.2024 in Verzug, nachdem sie auf die Aufforderung des Klägers vom 29.02.2024 nicht spätestens bis zum 13.03.2024 den Kaufpreis erstattete. Die Höhe des Zinssatzes folgt aus dem Gesetz (§ 288 I 2 BGB).

II. Annahmeverzug. Die Beklagte befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 293, 295 BGB auch im Annahmeverzug mit der von dem Kläger angebotenen Rückgewähr, Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises, da sie die Rücknahme des Kraftfahrzeugs trotz der berechtigten Forderung des Klägers verweigerte.

III. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Der Kläger kann jedenfalls wegen einer Nebenpflichtverletzung der Beklagten auch Ersatz für seine vorgerichtlich aufgewandte Rechtsanwaltsvergütung verlangen. Die Beklagte hat ihre Pflichten verletzt, indem sie am 24.02.2024 grundlos die Kommunikation mit dem Kläger abbrach. Es gehört zu den Nebenpflichten gewerblicher Händler, im Rahmen berechtigter Reklamationen für die Käufer ansprechbar zu sein. Die Parteien haben hier – wie aus den vorgelegten Anlagen ersichtlich – eine weitere Kommunikation per WhatsApp gewählt. Auf die letzte Nachricht des Klägers vom 24.02.2024 hat die Beklagte nicht mehr geantwortet und damit ohne erkennbaren Grund die notwendige Kommunikation mit dem Kläger abgebrochen. Die Verletzung dieser Nebenpflicht berechtigt den Kläger, als Schadensersatz neben der Leistung gemäß §§ 280 I, 241 II BGB den Schaden für die Kosten seines Rechtsanwalts ersetzt zu verlangen, nachdem er sich infolge des grundlosen Abbruchs der gebotenen Kommunikation über die zwar längst verspätete, aber noch nicht aufgegebene Nachbesserung der Beklagten der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen durfte.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. …

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