1. Das Eindringen von Feuchtigkeit stellt nicht nur bei einem Pkw, sondern auch bei einem Wohnmobil regelmäßig einen nicht nur unerheblichen Mangel dar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Wohnmobil auch dem Wohnen dient und ein Feuchtigkeitseintritt und/​oder Feuchtigkeitsschäden den Komfort mindestens ebenso beeinträchtigen können wie bei einem Pkw.
  2. Dichtet der Verkäufer eines undichten Wohnmobils dieses auf eine Mängelrüge des Käufers hin nur unzureichend ab, kann der Käufer im Einzelfall berechtigt sein, vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem Verkäufer einen zweiten Nachbesserungsversuch ermöglichen zu müssen. Denn ein zweiter Nachbesserungsversuch kann dem Käufer unzumutbar i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen sind oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine dauerhafte, sondern nur eine provisorische Mangelbeseitigung angelegt war (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 10.03.2011 – I-28 U 131/10, juris Rn. 34).
  3. Bei der Beurteilung, ob ein mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist, weil die in der Lieferung der mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich, der (behebbare) Mangel also geringfügig ist, sind auch Arbeitsschritte zu berücksichtigen, die für eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung nicht erforderlich sein müssen, aber erforderlich sein können.

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2023 – 34 U 300/22

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb von der Beklagten, die gewerblich mit Wohnmobilen handelt, auf der Grundlage einer am 29.10.2019 angenommenen Bestellung vom 01.10.2019 ein Wohnmobil mit einer Laufleistung von 1 km zum Preis von 64.059,11 €. Dieses Fahrzeug hatte die Beklagte ihrerseits von ihrer Streithelferin als Neufahrzeug erworben. Für das Basisfahrzeug existiert eine Garantie des Herstellers H.

Das Wohnmobil wurde am 23.03.2020 gegen Zahlung des Kaufpreises an die Klägerin ausgeliefert. Ausweislich des (maschinenschriftlichen) Übergabeprotokolls gleichen Datums bestätige die Klägerin mit ihrer Unterschrift, das „Fahrzeug in einwandfreiem Zustand und ohne Schäden, wie besichtigt, mit dem bei Kaufvertrag aufgeführten Zubehör ordnungsgemäß übernommen zu haben“. Am 03.04.2020 wurde das Wohnmobil auf die Klägerin zugelassen.

Die Klägerin und ihr Ehemann E rügten in der Folge – erstmals mit E-Mail vom 05.04.2020 – gegenüber der Beklagten diverse Mängel des Fahrzeugs, etwa „eine kleine mini Beule“ und eine „nicht so schön[e]“ Lackierung der Fahrertür. Noch im April 2020 brachte die Klägerin das Fahrzeug zur Reparatur zur Beklagten, die einen Teil der gerügten Mängel beseitigte. Erstmals mit E-Mail vom 24.05.2020 und dann in der Folgezeit rügten die Klägerin und E weitere Mängel, so zum Beispiel von innen angelaufene Scheinwerfer, einen Defekt des Autoradios, eine zu geringe Leistung der Klimaanlage, eine fehlerhafte Montage des Duschkopfs und der Spotlights in der Decke des Wohnmobils sowie die Anzeige unrealistischer Geschwindigkeitswerte im „Head-Up-Display“. Ferner beanstandete die Klägerin mit E-Mail vom 14.06.2020, dass es bei Regen an der Heckklappe des Wohnmobils zu einem Wassereintritt komme. Am 15.06.2019 führte die Beklagte weitere Nachbesserungsarbeiten an dem Wohnmobil durch. Da die Klägerin mit dem Ergebnis dieser Arbeiten nicht zufrieden war, wurde das Fahrzeug absprachegemäß in der 34. Kalenderwoche 2020 erneut zur Beklagten gebracht. Es wurde versucht, das Eindringen von Wasser am Heck zu verhindern, indem ein Dichtband über die vorhandenen Dichtungen geklebt wurde und in der Mitte der Hecktür ein Dichtband über das ursprüngliche und das zusätzliche Dichtband geklebt wurde. Ob diese Arbeiten von der Beklagten, von einem H-Fachunternehmen oder von der Klägerin selbst oder von einem von ihr beauftragten Unternehmen durchgeführt wurden, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit – im Prozess nicht vorgelegtem – Anwaltschreiben vom 21.09.2020 wurde die Beklagte aufgefordert, die bereits mehrfach gerügten Mängel an der Tür (Beule und Lackierung), den Mangel am Head-Up-Display (Anzeige falscher Werte) sowie den Mangel an der Hecktür (unsachgemäße Mangelbeseitigung/​nicht fachgerechte Reparatur) zu beseitigen. Hierfür wurde der Beklagten eine Frist bis zum 02.10.2020 gesetzt. Daraufhin teilte die Beklagte mit E-Mail vom 30.09.2020 mit, dass sie zu dem Schreiben vom 21.09.2020 erst ab dem 20.10.2020 Stellung nehmen könne, weil der zuständige Sachbearbeiter im Urlaub sei.

Mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2020 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Beklagten die Zahlung von 63.402,34 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem um eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.346,27 € verminderten Kaufpreis (64.059,11 €), einem Kapitalnutzungsersatz in Höhe von 640 € sowie einem Wegegeld in Höhe von 49,50 €.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin – mit Schriftsatz vom 11.03.2021 – ihre auf den Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil die Beklagte sie nicht über die ihr – der Beklagten – bekannten Lackprobleme bei Fahrzeugen des Herstellers H aufgeklärt habe.

Die Klägerin hält ihren Rücktritt vom Kaufvertrag für wirksam. Sie behauptet, das streitgegenständliche Wohnmobil weise noch immer Mängel auf, die sie gegenüber der Beklagten gerügt habe. Dass diese Mängel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hätten, werde – so meint die Klägerin – nach § 477 BGB a.F. vermutet. Zu den behaupteten Mängeln trägt die Klägerin vor, die Heckklappe des Fahrzeugs schließe nicht dicht, sodass Wasser in das Fahrzeuginnere eindringen könne. Außerdem weise der Türholm der Beifahrertür eine Beule auf. Ferner befinde sich im unteren Bereich der Fahrertür eine unregelmäßige Lackierung beziehungsweise ein Lackierfehler. Darüber hinaus bestünden – unstreitig – die falschen Anzeigen im Head-Up-Display fort. Hinsichtlich des Eindringens von Feuchtigkeit habe die Beklagte zwar Nachbesserungsarbeiten durch Aufbringen von Dichtungsband vorgenommen. Die Nachbesserung sei aber weder sach- noch fachgerecht erfolgt. Sie – die Klägerin – habe entgegen der ins Blaue hinein vorgetragenen Behauptung der Beklagten keine „Justierarbeiten“ an der Heckklappe vorgenommen, und sie sei auch nicht bereit gewesen, „eine Garantieleistung der Firma H in Anspruch zu nehmen“. Sie habe vielmehr stets mit ihrer Vertragspartnerin – der Beklagten – kommuniziert und darauf hingewiesen, dass sie sich an ihre Vertragspartnerin halte. Wegen der unstreitig aufgetretenen Mängel sei im Übrigen davon auszugehen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Wohnmobil um ein „Montagsfahrzeug“ handele. Nach Erklärung des Rücktritts hätten sich an dem Fahrzeug noch weitere – von der Klägerin näher dargestellte – Mängel gezeigt.

Der Kaufvertrag – so hat die Klägerin geltend gemacht – sei auch deshalb rückabzuwickeln, weil sie ihre Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Insoweit hat die Klägerin behauptet, dass der Beklagten Probleme mit der Lackierung beim Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeugs bekannt gewesen seien. Die Beklagte habe davon ausgehen müssen, dass sie – die Klägerin – den Kaufvertrag in Kenntnis dieser Probleme nicht oder nur zu anderen Bedingungen schließen würde. Daher sei das Verschweigen der Beklagten arglistig gewesen.

Über die Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises hinaus hat die Klägerin von der Beklagten Kapitalnutzungsersatz in Höhe von 640 € verlangt. Für drei Fahrten im Zusammenhang mit Nachbesserungsversuchen hat sie ein Wegegeld in Höhe von insgesamt (3 × 165 km × 0,30 € =) 49,50 € beansprucht. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Berechnung der von ihr an die Beklagte zu zahlenden Nutzungsentschädigung seien eine Laufleistung von 250.000 km und eine Lebenserwartung des streitgegenständlichen Wohnmobils von 20 Jahren anzusetzen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat das Vorliegen von Mängeln bestritten und in Abrede gestellt, dass das Wohnmobil bei der Übergabe an die Klägerin mangelhaft gewesen sei und die Klägerin substanziiert Mängel gerügt habe.

Insbesondere hat die Beklagte bestritten, dass die Heckklappe im Zeitpunkt der Übergabe des Wohnmobils an die Klägerin undicht gewesen beziehungsweise eine Undichtigkeit in der Konstruktion der Heckklappe angelegt gewesen sei. Eine Undichtigkeit hätte bei den von ihr – der Beklagten – vor der Übergabe des Wohnmobils durchgeführten Reinigungsarbeiten auffallen müssen. Sollte die Heckklappe tatsächlich undicht gewesen sein, so sei diese Undichtigkeit erst nachträglich entstanden, möglicherweise durch eine unsachgemäße Justierung der Heckklappe. Sie – die Beklagte – sei daher berechtigt gewesen, die Klägerin auf Garantieleistungen der Herstellerin zu verweisen. Die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, sei auch bereit gewesen, Garantieleistungen der Firma H in Anspruch zu nehmen, und ein H-Vertragshändler habe – so hat die Beklagte zunächst behauptet – die Undichtigkeit der Heckklappe durch Anbringen eines weiteren Dichtbands beseitigt. Sollte diese Maßnahme nicht sach- und fachgerecht gewesen sein, bestünden allenfalls Ansprüche der Klägerin gegen die Fahrzeugherstellerin als Garantiegeberin beziehungsweise gegen deren Vertragspartner. Dieser habe keine vollständige und ordnungsgemäße Abdichtung der Heckklappe vornehmen können, weil es aufgrund der Corona-Krise zu Lieferschwierigkeiten bei den für die Abdichtung erforderlichen Zubehörteilen gekommen sei. Daher habe der H-Vertragspartner nur eine provisorische Lösung finden und zumindest für eine vorübergehende Abdichtung sorgen können. Mit Schriftsatz vom 28.08.2021 hat die Beklagte – nach eigenen Angaben nach Erkundigungen bei dem H-Vertragspartner – vorgetragen, dass der H-Vertragshändler entgegen ihrer ursprünglichen Annahme überhaupt keine Dichtbänder oder sonstige Abdichtvorrichtungen angebracht habe. Damit stehe fest, dass bei Übergabe des Fahrzeugs die monierten Undichtigkeiten überhaupt nicht vorhanden gewesen seien. Zumindest stehe fest, dass nach den Justierarbeiten der Heckklappe keine Undichtigkeiten mehr vorhanden gewesen seien. Die – möglicherweise unsachgemäß – aufgetragenen Abdichtmaterialien seien offenbar von der Klägerin selbst aufgebracht worden; möglicherweise habe sie zwischenzeitlich auch ein anderes Unternehmen mit derartigen Arbeiten beauftragt. Jedenfalls habe H oder deren Vertragshändler die beanstandeten Abdichtarbeiten nicht ausgeführt.

Eine Beule und eine (vermeintlich) „mangelhafte Lackierung“ an der Fahrertür seien jedenfalls bei der Übergabe des Wohnmobils an die Klägerin nicht vorhanden gewesen. Die Klägerin habe mit dem Übergabeprotokoll vom 23.03.2020 bestätigt, dass das „Fahrzeug im einwandfreien Zustand und ohne Schäden“ sei. Ein Aufblühen des Lacks an der Fahrertür sei kein Mangel, da die Lackierung dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses entspreche. Die Lackierung eines Wohnmobils – also eines Nutzfahrzeugs – müsse nicht den (höheren) Anforderungen genügen, die an die Lackierung eines Pkw zu stellen seien. Sie – die Beklagte – habe in ihrer E-Mail vom 06.04.2020 durchaus nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass die von der Klägerin thematisierten Lackprobleme keinen Sachmangel darstellten, sondern die Lackierung dem Standard bei Fahrzeugen dieser Art und Güte entspreche. Von einem arglistigen Verschweigen irgendwelcher Sachmängel könne insoweit keine Rede sein. Die Anfechtung der Klägerin greife daher nicht durch, zumal der Anfechtungserklärung – unstreitig – keine Vollmacht beigefügt gewesen sei.

Die streitgegenständlichen Mängel seien in Umfang und Ausprägung in keiner Weise mit der Art und Anzahl von Mängeln vergleichbar, die für die Anwendung der „Montagsfahrzeug“-Rechtsprechung erforderlich seien.

Im Übrigen – so hat die Beklagte geltend gemacht – sei zu beanstanden, dass ihr eine Nacherfüllung nicht ermöglicht worden sei. Auf das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 21.09.2020 habe sie zunächst nicht reagieren können, da sich der mit der Sache befasste Sachbearbeiter bis zum 19.10.2020 im Urlaub befunden habe. Abgesehen davon sei zwischen den Parteien in einem Telefonat am 11.09.2020 zwischen dem Zeugen L auf Beklagtenseite und dem Zeugen E auf Klägerseite eine andere Vorgehensweise besprochen worden, nämlich dass sich die Klägerin beziehungsweise ihr Ehemann mit der Beklagten telefonisch in Verbindung setze, um einen Werkstatttermin insbesondere wegen der Heckklappe zu vereinbaren. Diese Absprache sei seitens der Klägerin nicht eingehalten worden. Vor diesem Hintergrund sei der mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2020 erklärte Rücktritt rechtsgrundlos. Jedenfalls bedürfe es für ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen der Vereinbarung eines entsprechenden Reparaturtermins und der Verbringung des Fahrzeugs in die Werkstatt der Beklagten.

Selbst wenn man den Sachvortrag der Klägerin zu den Mängeln als zutreffend zugrunde lege, sei der Rücktritt unwirksam, weil die sogenannte Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten sei. Die zu erwartenden Reparaturkosten überstiegen keinesfalls einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises.

Zinsen habe sie – die Beklagte – mit dem Kaufpreis nicht erwirtschaftet. Im gewerblichen Bereich gebe es keine Bank, die derzeit zwei Prozent Guthabenzinsen zahle. Im Gegenteil: Mittlerweile würden alle Banken Negativzinsen verlangen. Bei der Berechnung der ihr zustehenden Nutzungsentschädigung sei von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 150.000 km und einer Lebenserwartung von allenfalls 15 Jahren auszugehen.

Die Streithelferin der Beklagten ist der Klage ebenfalls entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, es fehle insbesondere an einem Sachmangel, an einem ordnungsgemäßen Nachbesserungsverlangen sowie an der Erheblichkeit der Mängel. Unstreitig habe die Herstellerin des Basisfahrzeugs H Mitte August 2020 Nachbesserungsarbeiten durchgeführt. Ausweislich der Klageschrift sei über die bereits vorhandene Dichtung ein Dichtungsband und in der Mitte der Heckklappe über das ursprüngliche und das zusätzliche neue Dichtungsband ein weiteres Dichtungsband angebracht worden. Insoweit liege kein Mangel vor. Dass auch nach der Reparatur durch H Wasser in das Wohnmobil eindringe, behaupte die Klägerin nicht.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags. Ein solcher Anspruch folge insbesondere nicht aus § 437 Nr. 2 Fall 1, § 433 I 2 BGB, § 434 I BGB a.F.. Der am 15.10.2020 erklärte Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag sei unwirksam, da bei Erklärung des Rücktritts kein zum Rücktritt berechtigender Mangel vorgelegen habe.

Zwar hätte die Beweisaufnahme neben dem unstreitigen Mangel am Head-Up-Display auch das Vorliegen der weiteren von der Klägerin behaupteten Mängel ergeben. Die Beklagte habe auch nicht die Vermutung widerlegen können, dass die Mängel bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorgelegen hätten (§ 477 BGB a.F.). Die Klägerin habe der Beklagten auch die erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es keine Vereinbarung der Beklagten mit dem Ehemann der Klägerin gegeben habe, wonach dieser bereit gewesen sei, sich auf eine ihm angebotene Nacherfüllung trotz Fristablaufs einzulassen.

Ein Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags scheide jedoch nach § 323 V 2 BGB aus, weil die Mängel geringfügig seien. Da es sich durchweg um behebbare Mängel handele, sei für die Beurteilung der Geringfügigkeit in erster Linie auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten abzustellen. Nach der Rechtsprechung des BGH sei jedenfalls beim Neuwagenkauf in der Regel nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteige. Dies sei hier auch dann nicht der Fall, wenn der gesamte Aufwand zur vollständigen, fachgerechten und dauerhaften Beseitigung der Mängel berücksichtigt werde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kosten für eine vollständige Mängelbeseitigung jedenfalls 3.000,80 € brutto nicht überstiegen. Auf diesen Betrag habe der Sachverständige den in seinem schriftlichen Gutachten angegebenen Betrag von 3.698 € in seiner mündlichen Anhörung am 02.09.2022 korrigiert. Bei einer Quote von 4,68 % lägen die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten selbst dann unter 5 % des Kaufpreises, wenn – entgegen der Auffassung der Beklagten – infolge der Beseitigung der Beule an der Fahrertür eine komplette Neulackierung der Tür erforderlich sein sollte. Auch bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei nicht von einer Erheblichkeit der Mängel auszugehen. An der Behebbarkeit der Mängel habe nie ein Zweifel bestanden. Auch das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sei im vorliegenden Fall trotz der relativ geringen Mängelbeseitigungskosten nicht geeignet, die Geringfügigkeit der Mängel zu begründen. Schließlich führe entgegen der Auffassung der Klägerin auch der Umstand, dass bei einem Wassereintritt auch die Dämmung hätte in Mitleidenschaft gezogen werden können, nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen sei nach Durchführung der vom Sachverständigen dargestellten Abdichtungsmaßnahmen nicht mehr mit einem weiteren Wassereintritt zu rechnen. Zum anderen behaupte die Klägerin das Vorliegen weiterer Wasserschäden auch nicht.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageziele weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Das angegriffene Urteil weise erhebliche Rechtsfehler auf. Das Landgericht sei ersichtlich davon ausgegangen, dass ein behebbarer Mangel immer dann als unerheblich anzusehen sei und nicht zum Rücktritt berechtige, wenn die Mängelbeseitigungskosten fünf Prozent des Kaufpreises nicht überstiegen. Dies habe das Landgericht hinsichtlich der Mängel „Head-Up-Display“ und „Karosserie- und Lackschaden“ möglicherweise noch nachvollziehbar begründet. Hinsichtlich des geltend gemachten Mangels „Wassereintritt“ sei die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels durch das Erstgericht aber nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern schlichtweg falsch. Es komme nicht darauf an, dass der Mangel behebbar sei, sondern darauf, dass das Wasser seit Gefahrübergang bis heute ungehindert – wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.01.2022 unstreitig festgestellt habe – sowohl „im Stand“ als auch „während der Fahrt“ in das Fahrzeuginnere habe gelangen können. Bei einem Wassereintritt in ein (Neu-)Fahrzeug gehe aber jeder objektive Dritte von einem erheblichen Mangel aus, auch wenn die Mangelbeseitigung im Ergebnis günstig sei. Dies entspreche auch der Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Beklagte habe den Mangel trotz umgehender Anzeige und Aufforderung zur Nacherfüllung nicht beseitigt, sondern die unsachgemäßen, indiskutablen und im Übrigen auch unstreitig nicht zur Beseitigung des Wassereintritts geeigneten Maßnahmen für ausreichend erachtet. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass sie – die Klägerin – das Wohnmobil aufgrund des Wassereintritts überhaupt nicht richtig zum Reisen (d. h. zum Fahren und Wohnen) habe nutzen können, was auch die geringe Laufleistung des Fahrzeugs erkläre. Durch den Wassereintritt sei – nachweislich – zumindest die Matratze nass geworden, sodass ein Wohnen beziehungsweise Verweilen/​Schlafen auf der Matratze nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus führe der Wassereintritt auch dazu, dass sich an verschiedenen Stellen Schimmel bilden könne, der zum Zeitpunkt der Begutachtung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht sichtbar/​noch nicht gesundheitsgefährdend gewesen sei. Für die Annahme eines erheblichen Mangels spreche im Übrigen auch, dass sie – die Klägerin – im Falle eines Weiterverkaufs des Wohnmobils den Käufer über den Wassereintritt in das Fahrzeug aufklären müsse, was dazu führe, dass ein etwaiger Kaufinteressent entweder vom Kauf Abstand nehme oder das Wohnmobil nur zu einem geringeren Preis weiterveräußert werden könne.

Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens habe sie – die Klägerin – festgestellt, dass bei vergleichbaren Wohnmobilen das Dachseitenfenster nicht mehr geöffnet werden könne. Auf Nachfrage sei ihr mitgeteilt worden, dass wegen des Eindringens der Abgase der Standheizung auf die Möglichkeit des Öffnens verzichtet werden müsse. Sie sei diesbezüglich auf die DIN EN 1949 verwiesen worden. Da sich das Dachseitenfenster aber bei Betrieb der Standheizung des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs öffnen lasse, liege ein weiterer Mangel vor, der zu einer Gefahr für Leib und Leben führe.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2023 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie – nach erfolgloser Aufforderung der Beklagten zur Zahlung der Beseitigungskosten – den Mangel, der zum Wassereintritt an der Hecktür geführt habe, durch eine Fachwerkstatt (O-GmbH & Co. KG) sach- und fachgerecht habe beseitigen lassen. Entgegen den Angaben im gerichtlichen Sachverständigengutachten sei dabei auch eine Neulackierung der rechten Hecktür erforderlich gewesen, da Farbton und Struktur nicht sach- und fachgerecht hätten nachgestellt werden können. Für die Beseitigung des Mangels habe sie an die O-GmbH & Co. KG – statt der veranschlagten Kosten von 1.600 € brutto – insgesamt 2.461,79 € zahlen müssen (Rechnung vom 20.02.2023).

Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, der aktuelle Kilometerstand betrage – was die Beklagte schließlich unstreitig gestellt hat – 11.284. Aufgrund einer Mittelbewertberechnung aus den gutachterlich festgestellten Parametern (Gesamtlaufleistung von 250.000 km, Gesamtnutzungsdauer von 20 Jahren) errechne sich eine Nutzungsentschädigung von 7.184,32 €. Die Beklagte müsse sich aber den Zinsvorteil in Höhe von zwei Prozent des Kaufpreises für die Zeit vom 19.03. bis zum 29.10.2020 (insgesamt 787,61 €) und den gesetzlichen Verzugszins für die Zeit vom 30.10.2020 bis zum 02.11.2023 (= Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat) in Höhe von insgesamt 5.508,61 €, mithin Zinsen in Höhe von 6.296,22 €, anrechnen lassen. Unter weiterer Berücksichtigung des Wegegelds ergebe sich folgende Berechnung:

Kaufpreis 64.059,11 €
Nutzungsvorteil (Zinsen) 6.296,22 €
Wegegeld 49,50 €
Zwischensumme 70.404,83 €
Nutzungsentschädigung ? 7.184,32 €
Forderung 63.220,51 €

Darüber hinaus – so meint die Klägerin – habe ihr die Beklagte die aufgewandten Reparaturkosten in Höhe von. 2.461,79 € zu erstatten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 63.220,51 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Wohnmobils zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags verteidigt. Das Landgericht habe letztlich zutreffend erkannt, dass – unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Rücktritts – ein Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags wegen § 323 V 2 BGB nicht bestehe. Zutreffend habe das Landgericht die Mängel als geringfügig qualifiziert und dabei richtigerweise auf die Behebbarkeit und die Höhe der Mängelbeseitigungskosten abgestellt. Der Auffassung der Klägerin, allein wegen der „Möglichkeit“ des Eintritts von Feuchtigkeit könne nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden, sei nicht zu folgen. Die Klägerin habe weder in erster Instanz noch in ihrer Berufungsbegründung auch nur ansatzweise substanziiert vorgetragen, dass weitere Feuchtigkeitsschäden an ihrem Fahrzeug entstanden sind. Der Vortrag der Klägerin, sie habe das Wohnmobil überhaupt nicht für Reisen nutzen können und zumindest die Matratze sei so nass geworden, dass ein Wohnen/​Verweilen/​Schlafen im Wohnmobil nicht möglich gewesen sei, sei als verspätet zurückzuweisen und überdies inhaltlich zu bestreiten. Selbst wenn es in einem Wohnmobil durch Feuchtigkeit von außen oder durch versehentliches Verschütten von Flüssigkeiten zu einer teilweisen Durchnässung komme, trocknete diese selbstverständlich auch wieder ab, wobei dieser Prozess durch Beheizen und Belüften des Innenraumes noch beschleunigt werden könne. Dass „wohl nach Ansicht der obergerichtlichen Rechtsprechung“ stets ein erheblicher Mangel vorliege, wenn Wasser in das Innere eines Fahrzeugs eindringe, sei so nicht richtig. Die Klägerin verkenne, dass es sich bei ihrem Fahrzeug nicht um einen gewöhnlichen Pkw handele. Die Nahtstellen und Dichtungen eines Wohnmobils seien naturgemäß äußerst sensible Bereiche, die im Rahmen der Nutzung – anders als bei einem Pkw – früher oder später undicht würden. Dass es – wie von der Klägerin behauptet – durch eindringendes Wasser an verschiedenen Stellen zu Schimmelbildung komme, sei technisch unzutreffend; die von der Klägerin lediglich beschriebene „Möglichkeit“ reiche ohnehin nicht aus, um einen Sachmangel zu begründen. Bei sach- und fachgerechter Reparatur einer Undichtigkeit bestünden auch keine Probleme beim Weiterverkauf des Fahrzeugs und keine Offenbarungspflicht. Den Vortrag der Klägerin zum Dachfenster hat die Beklagte bestritten und als verspätet gerügt.

Die Berufung der Klägerin hatte zum überwiegenden Teil Erfolg.

Aus den Gründen: B. … Der von der Klägerin erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag ist wirksam. Die Beklagte ist danach zur Rückabwicklung des mit der Klägerin über das streitgegenständliche Wohnmobil abgeschlossenen Kaufvertrags verpflichtet.

Das Wohnmobil war bei Übergabe an die Klägerin mit diversen, bereits vom Landgericht zutreffend festgestellten Mängeln i. S. des § 434 I BGB a.F. behaftet, hinsichtlich derer die Klägerin die Beklagte vor Rücktrittserklärung – ungeachtet der Entbehrlichkeit gemäß § 440 BGB – auch gemäß § 323 I BGB zur Beseitigung aufgefordert hatte. Anders als vom Landgericht angenommen, sind die festgestellten Mängel jedenfalls nach ergänzender Anhörung des Sachverständigen und (erneuter) Vornahme einer Gesamtabwägung durch den Senat als nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB zu bewerten.

Der aus der Wirksamkeit des Rücktritts resultierende Rückabwicklungsanspruch ist um eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.102,87 € zu kürzen, die um 1.918,55 € höher ausfällt als von der Klägerin zuletzt auf ihre Klageforderung angerechnet. In Höhe von 5.196,04 € war festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Ein Anspruch der Klägerin auf eine Nutzungsvergütung in Höhe von zwei Prozent Zinsen besteht nicht. Dagegen hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Wegegelds, und zwar unabhängig von der Wirksamkeit des Rücktritts. Ebenfalls begründet sind – in Höhe der zugesprochenen Hauptforderung – der Zinsanspruch sowie schließlich der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs.

Im Einzelnen:

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung gekürzten Kaufpreises in Höhe von 54.956,24 € gemäß § 346 I BGB i. V. mit § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB, § 434 I BGB a.F., § 323 I BGB. Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung eines Wegegelds in Höhe von 49,50 € aus § 439 II BGB.

Die Klägerin ist wegen Mängeln am Head-Up-Display, an den Türen sowie an der Heckklappe des streitgegenständlichen Wohnmobils mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2020 wirksam von dem zwischen den Parteien über das streitgegenständliche Wohnmobil geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten.

1. Es kommen vorliegend die kaufvertraglichen Regelungen in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung zur Anwendung (Art. 229 § 58 EGBGB). …

2. Das Fahrzeug verfügt mit den von dem Sachverständigen am Head-Up-Display, an den Türen sowie an der Heckklappe festgestellten Beeinträchtigungen über Sachmängel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.

a) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache gemäß § 434 I 2 BGB a.F. frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit ausweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 5). Vergleichsmaßstab für die Üblichkeit ist die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art, das heißt bei Sachen (auch anderer Hersteller) mit demselben Qualitätsstandard (vgl. Grüneberg/​Weidenkaff, BGB, § 434 Rn. 29 m. w. Nachw.). Die Erwartung des Käufers muss objektiv berechtigt sein und orientiert sich in der Regel an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen (vgl. Grüneberg/​Weidenkaff, BGB, § 434 Rn. 30 m. w. Nachw.). Dabei ist für das, was der Käufer berechtigterweise erwarten darf, auch der vereinbarte Kaufpreis von Bedeutung (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 25.07.2008 – 14 U 125/07, juris Rn. 30).

b) Die Funktionsbeeinträchtigung des Head-Up-Displays durch fehlerhafte Geschwindigkeitsanzeigen ist zwischen den Parteien unstreitig und stellt nach zutreffender Bewertung beider Parteien einen Sachmangel im vorgenannten Sinne dar.

c) Ebenfalls ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. ist die unregelmäßige Lackierung beziehungsweise der Defekt in der Lackierung (Lackaufblühung) an der Fahrertür des Fahrzeugs. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung der entsprechenden Wertung des Landgerichts entgegentritt, folgt der Senat dem nicht. Von einer Üblichkeit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Lackschaden nach den Angaben des Sachverständigen „auf Fehler bei der Lackverarbeitung“ zurückzuführen ist (S. 29 des Sachverständigengutachtens).

d) Entsprechendes gilt für die Beule am Holm der Beifahrertür als weiterem Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. Auch diese Veränderung ist – entgegen der Berufungserwiderung – nicht üblich. Bei der in der B-Säule vorhandenen Beule (Wölbung nach außen) handelt es sich nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen um einen Karosserieschaden, da es sich nicht um eine serienmäßige Erhebung handelt (S. 21 des Sachverständigengutachtens).

e) Einen weiteren Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. stellt schließlich die undichte Heckklappe des Fahrzeugs dar. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung auf den Qualitätsunterschied zwischen Wohnmobil und Pkw bei der Dichtigkeit abgestellt und im Rahmen der Erörterungen vor dem Senat die Mangelhaftigkeit eines Wohnmobils wegen auftretender Undichtigkeiten in Zweifel gezogen hat, geht auch dieser Einwand fehl. Auch wenn ein Wohnmobil aufgrund des mehrstufigen Herstellungsvorgangs und seiner Konstruktion mit vielen Nahtstellen und Dichtungen in diesen Bereichen fehleranfälliger ist als ein Pkw, entspricht es zweifellos nicht der Üblichkeit, dass bei einem Neufahrzeug bei Übergabe die Heckklappe defekt ist und Feuchtigkeit in das Wohnmobil eintritt. Mit solchen Eigenschaften entspricht es nicht der geforderten Beschaffenheit (S. 10 des Sachverständigengutachtens). Hinzu kommt, dass nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen die nach Übergabe an die Klägerin vorgenommenen Abdichtungsmaßnahmen im undichten Bereich als vollkommen unfachgerecht zu bezeichnen sind (S. 10 des Gutachtens). Durch den nicht fachgerechten Einsatz der zusätzlichen Abdichtung wurde die originale Dichtung unbrauchbar gemacht (S. 13 des Gutachtens). Durch diese Maßnahmen wurden die Türdichtungen zerstört (S. 14 des Gutachtens). Derartige Beschädigungen haben nichts mehr mit den konstruktiven Besonderheiten eines Wohnmobils zu tun.

f) Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz als weiteren Mangel das Dachseitenfenster geltend macht, welches sich entgegen der maßgeblichen DIN-Vorschriften beim streitgegenständlichen Wohnmobil öffnen lassen soll, kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen gemäß § 531 II 1 ZPO prozessual zu berücksichtigen ist. Ein etwaiger Sachmangel könnte schon deshalb nicht in die rechtliche Bewertung einfließen und einen Rücktritt rechtfertigen, weil es insoweit an der erforderlichen Fristsetzung i. S. des § 323 I BGB fehlt. Darauf hat der Senat bereits in seiner Terminsverfügung hingewiesen.

g) Soweit die Klägerin in ihrer erstinstanzlichen Replik unter dem Stichwort „Montagsauto“ noch weitere Mängel am Wohnmobil angeführt hat, hat ihr Prozessbevollmächtigter im Senatstermin klargestellt, dass diese Mängel nicht Streitgegenstand sein sollen.

3. Die Sachmängel lagen bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin (§ 446 BGB) vor.

a) Zeigt sich im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs i. S. des §§ 474 ff. BGB innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird gemäß § 477 BGB a.F. vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Im Anwendungsbereich dieser Vorschrift genügt der Käufer seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt (und erforderlichenfalls beweist), dass sich in diesem Zeitraum ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat. Der Käufer ist dann durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zutage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist und dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; zuletzt BGH, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72 m. w. Nachw.). Eine gesetzliche Vermutung wie die des § 477 BGB a.F. kann nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zur vollen Überzeugung des Gerichts widerlegt werden, eine Erschütterung der Vermutung genügt nicht (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 60 m. w. Nachw.).

b) Für sämtliche der festgestellten Mängel greift beim vorliegenden Verbrauchsgüterkauf die vorgenannte Vermutungswirkung. Die Beklagte vermochte den ihr obliegenden Gegenbeweis nicht zu erbringen. Das Landgericht war aufgrund der Angaben des Sachverständigen sogar positiv davon überzeugt, dass die Sachmängel bei Übergabe vorlagen. Diese – auch in der Sache überzeugenden – Feststellungen sind für den Senat mangels Angriffs der Beklagten hierauf in der Berufungsinstanz bindend i. S. des § 529 I ZPO. Auf die Frage, ob und inwieweit das Übergabeprotokoll zu Änderungen hinsichtlich der Vermutungswirkung des § 477 BGB a.F. führt, kommt es danach nicht an.

4. Auch die weitere vom Landgericht bejahte Rücktrittsvoraussetzung – ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen oder dessen Entbehrlichkeit (§§ 323, 440 BGB) – ist gegeben. Es ist bereits von einer ordnungsgemäßen Fristsetzung i. S. des § 323 I BGB auszugehen. Jedenfalls wäre ein Nacherfüllungsverlangen mit Fristsetzung gemäß §§ 323 II, 440 BGB entbehrlich gewesen.

a) Hier hat die Klägerin mit (nicht vorgelegtem) Schreiben vom 21.09.2020 die Beklagte zur Beseitigung der Mängel bis zum 02.10.2020 aufgefordert. Das Landgericht hat hierin eine ordnungsgemäße Fristsetzung i. S. des § 323 I BGB gesehen und die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich auch nach Fristablauf auf eine Nacherfüllung eingelassen, mit näherer Begründung als nicht erwiesen angesehen. Die – auch in der Sache überzeugenden – Feststellungen dazu werden von der Berufungserwiderung nicht angegriffen und sind für den Senat erneut gemäß § 529 I ZPO bindend. Soweit die Beklagtenseite in erster Instanz formelle Einwände zum Inhalt des Nacherfüllungsverlangen vom 21.09.2020 angedeutet hat, hätte es an ihr gelegen, das Schreiben vorzulegen und den Einwand zu konkretisieren.

b) Ohnehin war eine Fristsetzung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung und wegen Unzumutbarkeit gemäß § 440 BGB entbehrlich.

aa) Außer in den Fällen des § 281 II BGB und des § 323 II BGB bedarf es gemäß § 440 Satz 1 BGB der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 IV BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt gemäß § 440 Satz 2 BGB nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Ein Fehlschlagen liegt vor, wenn durch die Nacherfüllung entweder der alte Mangel nicht beseitigt oder ein neuer verursacht worden ist. Der Begriff der Nachbesserung beziehungsweise des Nachbesserungsversuchs wird zugunsten der Käufer weit verstanden (vgl. Eggert, in: Reinking/​Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl. [2020], Rn. 968). Auch eine unzureichende Untersuchung oder eine unzureichende Diagnose können als Nachbesserungsversuch gewertet werden (vgl. Eggert, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Rn. 966 ff., 969a). Die Beendigung des Versuchs setzt außer der Entgegennahme des Fahrzeugs durch den Käufer voraus, dass der gerügte Mangel uneingeschränkt für beseitigt erklärt wird (vgl. Eggert, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Rn. 977).

Maßgeblich für die Frage der Unzumutbarkeit ist der Erkenntnisstand des Käufers zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.08.2019 – 2 U 94/18, juris Rn. 31). Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris Rn. 22).

bb) Nach dem unstreitigen Parteivorbringen war das Fahrzeug insgesamt drei Mal im Bereich der Beklagten zur Reparatur angezeigter Mängel: im April 2020, am 15.06.2020 und in der 34.Kalenderwoche 2020.

Zwar ist hinsichtlich der Heckklappe – anders als hinsichtlich der weiteren Mängel – nur von einem Reparaturversuch, und zwar in der 34. Kalenderwoche 2020, auszugehen, nachdem hinsichtlich der Arbeiten am 15.06.2020 bei Anwendung der obigen Grundsätze nicht von einem fehlgeschlagenen Reparaturversuch gesprochen werden kann. Der Zeuge E hat nämlich insoweit ausgesagt, dass ihm bei Abholung am 15.06.2020 von dem Mitarbeiter der Beklagten gesagt worden sei, dass der Mangel an der Heckklappe noch nicht beseitigt worden sei (S. 3 des Protokolls vom 13.09.2021, letzter Satz). Der Klägerin sind jedoch hinsichtlich der Heckklappe weitere Nachbesserungsversuche durch die Beklagte unzumutbar. Bei einem nur unzureichend abgedichteten Feuchtigkeitsschaden eines Wohnmobils ist im Einzelfall ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs wegen Unzumutbarkeit zu bejahen, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.03.2011 – I-28 U 131/10, juris Rn. 34). So liegt der Fall hier.

Über die Frage, ob vorliegend eine angemessene Nachfristsetzung (auch) unter dem Aspekt eines sogenannten Montagsautos entbehrlich gewesen wäre, musste der Senat nicht entscheiden.

5. Die festgestellten Sachmängel sind – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB.

a) Nach § 323 V 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Dabei ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (BGH, Urt. v. 15.06.2011 – VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9 m. w. Nachw.; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 18). Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, juris Rn. 23 m. zahlreichen w. Nachw.; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei einem behebbaren Mangel grundsätzlich auf die Kosten der Mangelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird die Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen sein, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 12). Für die tatsächlichen Voraussetzungen der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung trägt der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast (Eggert, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Rn. 1064 m. w. Nachw.). Steht die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht fest, kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, juris Rn. 21).

b) Die zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachmängel stellen sich, wovon auch die Parteien ausgehen, als behebbare Mängel dar. Die für die Erheblichkeit maßgebliche Fünf-Prozent-Grenze im Sinne der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt hier bei maximal 3.202,96 €. Nach der ergänzenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass im Zeitpunkt des Rücktritts ein Mängelbeseitigungsaufwand erforderlich war, der die vorgenannte Fünf-Prozent-Grenze überschreitet.

aa) Die Mängelbeseitigungskosten betragen nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.01.2022:

Heckklappe: 1.336,96 € netto 1.590,98 € brutto
Beule: 429,78 € netto 511,44 € brutto
Lackschäden: 1.139,44 € netto 1.355,93 € brutto
Head-Up-Display
· Hardware-Lösung: ca. 200,00 € netto ca. 238,00 € brutto
· Software-Lösung: 123,00 € netto 146,37 € brutto

Der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht haben bei dem Head-Up-Display mit dem höheren Wert (200 € netto) gerechnet, was auch aus Sicht des Senats angemessen erscheint.

Daraus ergab sich bei centgenauer Berechnung ein Betrag in Höhe von 3.106,18 € netto (= 3.696,35 € brutto).

bb) Der Sachverständige hat mit Rundungen gearbeitet: Vorgenannte Beträge belaufen sich danach auf 1.350 € netto/​1.600 € brutto + 430 € netto/​510 € brutto + 1.140 € netto/​1.350 € brutto + 200 € netto/​238 € brutto = 3.120 € netto/​3.712,80 € brutto. Auch dies erscheint zur Feststellung der Mängelbeseitigungskosten angemessen.

cc)  In seiner mündlichen Anhörung am 02.09.2022 hat der Sachverständige zunächst seine Feststellungen zu den Mängelbeseitigungskosten betreffend Tür und Beifahrertür – überzeugend und von der Berufungserwiderung auch nicht mehr aufgegriffen – gegen die erstinstanzlichen Einwendungen der Beklagten verteidigt. Die Beule an der Beifahrertür lässt sich danach nicht mit der Dellendrückmethode entfernen. Auch ist die Lackierung des Türschwellers aufgrund der Lackmängel an der Tür erforderlich. Der Sachverständige hat indes seine Kalkulationen im schriftlichen Gutachten dahin gehend korrigiert, dass die unter dem Punkt „Rüstzeit“ bei den ersten drei Mängeln jeweils angesetzten Kosten in Höhge von 221,60 € – da alle Mängel gleichzeitig beseitigt werden können – nur einmal anfallen, sodass die kalkulierten Gesamtkosten um 443,20 € zu reduzieren sind. Da auf diese Art und Weise auch jeweils 35 % Lackmaterial eingespart werden, entsteht nach den Angaben des Sachverständigen ein Abzug von den zu kalkulierenden Kosten für die Mangelbeseitigung von 598,32 € netto. Danach verbleiben 2.521,68 € netto (= 3.000,80 € brutto). Das sind 4,68 % des Kaufpreises.

dd) Ungeachtet dessen, dass auch bei einem derartigen Mängelbeseitigungsaufwand bei einer Gesamtabwägung im vorliegenden Einzelfall nicht mehr von einem bloß unerheblichen Mangel auszugehen ist (s. unten), sind nach Auffassung des Senats im Lichte der von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgelegten Rechnung der O-GmbH & Co. KG vom 20.02.2023 für die Position „Heckklappe“ höhere Mängelbeseitigungskosten anzusetzen als vom Sachverständigen veranschlagt.

(1) Die Rechnung und der entsprechende Vortrag der Klägerin sind gemäß § 531 II 1 Nr. 3 ZPO prozessual zu berücksichtigen, da die vorgenannte Reparatur erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erfolgte.

(2) Die Abweichung der sich auf 1.978,73 € netto (= 2.354,69 € brutto) belaufenden Rechnung von den vom Sachverständigen für die Beseitigung der Mängel an der Heckklappe angesetzten Kosten beruht nach den Angaben des Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat neben der zwischenzeitlichen Erhöhung des Stundensatzes von den vom Sachverständigen kalkulierten 123,75 € auf von der O-GmbH & Co. KG in Rechnung gestellte 130 € im Wesentlichen darauf, dass die rechte Tür mitlackiert wurde. Auch wenn der Sachverständige angegeben hat, dass nach seiner ersten Einschätzung die rechte Hecktür zur fachgerechten Mängelbeseitigung nicht mitlackiert werden müsse, hat der Sachverständige auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sich das Erfordernis, die rechte Hecktür mitzulackieren, auch im Rahmen einer sonst ordnungsgemäßen Reparatur ergeben könne. Der Sachverständige hat hierzu in seiner Anhörung die – üblichen – Arbeitsgänge einer Lackierung beschrieben. Wenngleich er – naturgemäß – zum tatsächlichen Ablauf der von der O-GmbH & Co. KG vorgenommenen Arbeiten nichts sagen konnte, ergibt sich aus der Rechnung der O-GmbH & Co. KG – darauf verwies auch der Sachverständige –, dass die rechte Tür mitlackiert werden musste, da der Farbton und die Struktur nicht fach- und sachgerecht nachgestellt werden konnten. Einen solchen Arbeitsablauf hielt auch der Sachverständige für plausibel. Nach Auffassung des Senats müssen auch derartige Arbeitsschritte, die sich nicht zwangsläufig bei einer Reparatur ergeben müssen, sich aber auch bei ordnungsgemäßer Reparatur ergeben können, bei der Prüfung der Mängelbeseitigungskosten und der Unerheblichkeit des Mangels beziehungsweise der Pflichtverletzung Berücksichtigung finden.

(3) Zieht man von den vom Sachverständigen in erster Instanz zuletzt angesetzten 2.521,68 € einen Betrag von (gerundet) 1.350 € für die Mangelbeseitigung an der Heckklappe ab und addiert die Mangelbeseitigungskosten der O-GmbH & Co. KG in Höhe von 1.978,73 €, so ergibt sich ein Nettogesamtbetrag von 3.150,41 €, was einen Bruttogesamtbetrag von 3.748,99 € ergibt. Das sind 5,85 % des Kaufpreises und damit ein Betrag, der oberhalb der genannten Fünf-Prozent-Erheblichkeitsgrenze liegt.

d) Auch in der gebotenen Gesamtabwägung ist eine Erheblichkeit der festgestellten Mängel anzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn man erstinstanzlich zuletzt vom Sachverständigen errechnete Mängelbeseitigungskosten von 2.521,68 € netto = 3.000,80 &euro = 4,68 % des Kaufpreises ansetzen würde.

aa) Dabei begegnen – wovon letztlich auch die Klägerin ausgeht – die Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Erheblichkeit, soweit es um die Lackschäden an der Fahrertür, die Beule an der Beifahrertür und das Head-Up-Display geht, im Ergebnis keinen Bedenken. Die Argumentation des Landgerichts zum Feuchtigkeitseintritt ist dagegen mit der Berufung nicht überzeugend:

(1) Dass ein Mangel nach der Reparatur beseitigt ist, ist ersichtlich kein geeignetes Kriterium, um die Unerheblichkeit eines Mangels festzustellen. Das Landgericht hat insoweit eine Form der „Doppelverwertung“ vorgenommen, indem es einen behebbaren Mangel angenommen hat, um damit maßgeblich auf die Mangelbeseitigungskosten abstellen zu können, um dann bei der Gesamtabwägung noch einmal die Behebbarkeit des Mangels „zulasten“ der Klägerin zu verwerten.

(2) Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass die Klägerin nicht das Vorliegen weiterer Wasserschäden behauptet habe, geht dies ebenfalls fehl. Die Klägerin hat schon in erster Instanz vorgetragen, dass durch Feuchtigkeit die Matratze nass geworden sei. Das ergab sich sowohl aus der Mängelanzeige als auch aus der Aussage des Zeugen E, die sich die Klägerin jedenfalls stillschweigend zu eigen gemacht hat. Ferner hat die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 22.03.2022 auf eine mögliche Schimmelgefahr etc. hingewiesen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch ersichtlich nicht um ein verspätetes Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz.

bb) Vielmehr ergibt die umfassende Würdigung die Gesamtumstände, dass vorliegend nicht mehr von bloß unerheblichen Pflichtverletzungen beziehungsweise Mängeln i. S. des § 323 V 2 BGB ausgegangen werden kann.

(1) Dabei fällt ins Gewicht, dass die Mängel an der Hecktür jedenfalls in weiten Teilen auf eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten bei Durchführung der Nachbesserungsarbeiten zurückzuführen sind. Dabei müsste sich die Beklagte, soweit geschehen, auch eine Pflichtverletzung der Garantiegeberin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da die Klägerin allein ihre Sachmängelgewährleistungsrechte wahrgenommen hat und die Garantiegeberin in diesem Pflichtenkreis tätig geworden wäre.

(2) Nach zutreffender Auffassung stellt ein Feuchtigkeitseintritt nicht nur bei einem Pkw (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, juris Rn. 19 und Rn. 21, sowie – explizit zu einem Wassereintritt am Heck – KG, Urt. v. 20.07.2009 – 8 U 96/09, BeckRS 2009, 25766) sondern auch bei einem Wohnmobil (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.03.2011 – I-28 U 131/10, juris Rn. 39) regelmäßig einen nicht nur unerheblichen Mangel dar. Anders als die Beklagte meint, ist wegen des üblichen Verarbeitungsstandards von Wohnmobilen keine differenzierte Betrachtung im Vergleich zu Personenkraftwagen geboten. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass Wohnmobile auch dem Wohnen dienen und ein Feuchtigkeitseintritt und/​oder Feuchtigkeitsschäden den Komfort mindestens genauso beeinträchtigen können wie bei einem Pkw. Das wird gerade auch im Streitfall deutlich, in dem die eintretende Feuchtigkeit eine Matratze der Klägerin betroffen hat. Von einem bloß unerheblichen Mangel ist auch im Lichte der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat nicht auszugehen. Zwar ist nach seinen Schilderungen ein Feuchtigkeitseintritt bei einem – wie hier – mit Blech verarbeiteten Wohnmobil nicht so gravierend wie bei einem mit Plastik/​Kunststoff verarbeiteten Wohnmobil, bei dem sich die Feuchtigkeit in die Innenverkleidung einsaugt, zumal vorliegend von der Undichtigkeit allein die aus Blech verarbeitete Hecktür betroffen ist. Gleichwohl ist der Feuchtigkeitseintritt auch beim vorliegenden Modell aus Blech problematisch, wie der Sachverständige bestätigt hat und sich letztlich schon daraus ergibt, dass die klägerische Matratze von der eindringenden Feuchtigkeit betroffen war.

7. Als Rechtsfolge sind nach § 346 I BGB im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Beklagte hat danach an die Klägerin im Ergebnis einen Betrag von 55.005,74 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen.

a) Im Ausgangspunkt ist gemäß § 346 I BGB der Kaufpreis in Höhe von 64.059,11 € zurückzuzahlen.

b) Dagegen hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung für den gezahlten Kaufpreis in Höhe von zwei Prozent Zinsen, und zwar weder auf Zahlung der (bislang) für den Zeitraum Oktober 2019 bis 20.03.2020 geltend gemachten Zinsen in Höhe von 640 € noch auf Zahlung der mit Schriftsatz vom 24.10.2023 für den Zeitraum 19.03.2020 bis 29.10.2020 geltend gemachten Zinsen in Höhe von 787,61 €.

aa) Dabei sind im Falle des Rücktritts aus dem empfangenen Kaufpreis tatsächlich erzielte Zinserträge vom Verkäufer nach § 346 I BGB herauszugeben, das heißt gemäß § 346 II 1 Nr. 1 BGB dem Wert nach zu ersetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Ob und Wie der tatsächlichen Nutzungsziehung liegt beim Käufer, wobei sie durch Lebenserfahrungssätze, eine sekundäre Darlegungslast des Verkäufers sowie durch § 287 ZPO erleichtert wird (vgl. Eggert, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Rn. 1151 m. w. Nachw.).

bb) Vorliegend hat die Beklagte einen entsprechenden Zinsvorteil auf ihrer Seite hinreichend substanziiert bestritten. In dem maßgeblichen Zeitraum herrschte noch das sogenannte „Zinstief“. Hier war es, worauf der Senat im Senatstermin hingewiesen hat, an der Klägerin gelegen, substanziiert vorzutragen und gegebenenfalls konkrete Zinsangebote für den gewerblichen Bereich für den maßgeblichen Zeitraum vorzulegen. Erst recht fehlt es an einem Beweisantritt.

cc) Schuldhaft nicht erwirtschaftete Zinsen i. S. des § 347 I 1 BGB werden von der Klägerin schon nicht geltend gemacht. Aus den vorgenannten Gründen ist auch dafür nichts ersichtlich.

c) Dagegen hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Wegegelds aus § 439 II BGB (vgl. dazu Eggert, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Rn. 760 m. w. Nachw.). Eine Position wie das Wegegeld aus § 439 II BGB bleibt auch dann ersatzfähig, wenn anschließend der Rücktritt erklärt wird (vgl. jurisPK-BGB/​Pammler, § 439 Rn. 120 m. w. Nachw.). Der Senat schätzt diese – von der Beklagten bestrittene – Position gemäß § 287 ZPO auf die von der Klägerin geltend gemachten 49,50 €. Die Klägerin macht für drei Nachbesserungsversuche (s. oben) eine Kilometerpauschale von 0,30 € pro Kilometer für 165 km geltend. Angesicht einer einfachen Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin in N. und der Niederlassung der Beklagten in L. von etwa 27, 28 km (nach einem Routenplaner aus dem Internet) ist die Berechnung der Klägerin plausibel.

d) Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.10.2020. Durch das Rückabwicklungsverlangen vom 15.10.2020 wurde die Beklagte gemäß § 286 I 1 BGB ab dem 30.10.2020 in Verzug gesetzt. Die Klägerin hat darin sinngemäß die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert und im Gegenzug sowohl die Rückgabe als auch die Rückübereignung des Wohnmobils angeboten. Das Schreiben enthält auch keine nicht nur unerhebliche Zuvielforderung. In dem Aufforderungsschreiben wurde zwar nicht nur unberechtigterweise ein Nutzungsvorteil Zins in Höhe von 640 € geltend gemacht, sondern auch die anzurechnende Nutzungsentschädigung – vom damaligen Zeitpunkt aus gerechnet – im Ergebnis in Höhe von 284,21 € zu gering angesetzt. Dies rührt daher, dass die Klägerin im Rahmen der Mischkalkulation statt mit einer zu erwartenden Lebensleistung von 15 Jahren mit einer zu erwartenden Lebensleistung von 20 Jahren gerechnet hat (s. unten). Zusammen mit dem Nutzungsvorteil Zins entspricht dies im Ergebnis einer Zuvielforderung von insgesamt 924,11 €, was bei einer Gesamtforderung von 63.402,34 € einen Anteil von 1,46 % ausmacht. Der BGH hat eine Zuvielforderung von 2.254,04 € bei einer Gesamtforderung von 25.403,83 € (8,87 %) als nicht nur unerhebliche Zuvielforderung bewertet (BGH, Urt. v. 29.06.2021 – VI ZR 130/20, juris Rn. 16 f.). Dem entspricht die vorliegende Zuvielforderung bei Weitem nicht.

e) Wie bereits von der Klägerin im Grundsatz berücksichtigt, ist gemäß § 346 I, II 1 BGB eine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen. Diese beläuft sich indes nicht – wie zuletzt mit Schriftsatz vom 24.10.2023 von der Klägerin berechnet – auf 7.184,32 €, sondern – die Differenzierung beruht auf einer vom Senat lediglich mit 15 Jahren veranschlagten Gesamtlebensdauer – auf 9.102,87 €.

aa) Dabei ist mit der Klägerin für die Berechnung eine Mischkalkulation aus der zu schätzenden Gesamtfahrleistung und der zu schätzenden Gesamtnutzungsdauer in der Weise vorzunehmen, dass aus beiden Werten der Mittelwert zu bilden ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2014 – 28 U 135/13, juris Rn. 39).

(1) Hinsichtlich der Gesamtfahrleistung folgt der Senat den Berechnungen der Klägerin und den Angaben des Sachverständigen und legt insoweit einen Wert von 250.000 km zugrunde.

(2) Hinsichtlich der Gesamtnutzungsdauer rechnet der Senat dagegen entgegen der Berechnung der Klägerin und der Empfehlung des Sachverständigen mit 15 Jahren statt mit 20 Jahren. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Sachverständige eine Vielzahl von Angeboten bei der Internetseite „mobile.de“ ermittelt hat, in denen die angebotenen „Kastenwagen bis 3,5 Tonnen“ älter als 15 Jahre und sogar älter als 20 Jahre waren. Dieser Vergleich erfolgte dabei herstellerübergreifend. Der Senat ist indes schwerpunktmäßig mit Bearbeitung von Abgassachen betreffend Wohnmobile des (Basis-)Fahrzeugherstellers H befasst. Auch das streitgegenständliche Basisfahrzeug stammt von H, wie die Parteien im Senatstermin bestätigt haben. Aufgrund seiner Erfahrung mit einer mittleren dreistelligen Anzahl von entsprechenden Verfahren schätzt der Senat die Gesamtnutzungsdauer bei entsprechenden Wohnmobilen und damit auch für das vorliegende auf 15 Jahre (vgl. ebenso etwa OLG Celle, Beschl. v. 03.08.2023 – 7 U 186/22, n. v.; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2016 – 1 U 133/13, juris Rn. 123, unter Hinweis auf die Einschätzung des im dortigen Verfahren bestellten Sachverständigen; vgl. ferner Eggert, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Rn. 3579).

bb) Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

(1) Nutzungswert Kilometerabrechnung:

$${\frac{\text{64.095,11 €}\times\text{11.283 km}}{\text{249.000 km}}} = \text{2.902,72 €}$$

(2) Nutzungswert Lebenserwartung:

$${\frac{\text{64.095,11 €}\times\text{3 Jahre 7 Monate [43 Monate]}}{\text{15 Jahre [180 Monate]}}} = \text{15.303,01 €}$$

(3) Mittelwert:

$${\frac{\text{2.902,72 €}+\text{15.303,01 €}}{2}} = \text{9.102,87 €}$$

f) Die Zahlung von 55.005,74 € hat – wie von der Klägerin beantragt – gemäß § 348 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erfolgen. Soweit darüber hinaus bei der Zug um Zug zu erbringenden Rückabwicklung auch die Rückübereignung des Kaufgegenstands verlangt werden kann (vgl. Eggert, in: Reinking/​Eggert, a. a. O., Rn. 1093; Grüneberg/​Weidenkaff, BGB, § 437 Rn. 46), hat die Beklagte dies nicht geltend gemacht. Der Senat geht aber davon aus, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrags (einvernehmlich) auch die Rückübereignung des Wohnmobils an die Beklagte umfassen wird.

II. Der Senat legt die gemäß § 264 Nr. 2, § 533 ZPO zulässige Klageänderung der Klägerin im Senatstermin, was die angerechnete Nutzungsentschädigung anbelangt, als teilweise Erledigungserklärung in Höhe von 5.838,05 € aus (= aktuell angerechnete Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.184,32 € abzüglich ursprünglich angerechnete Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.346,27 €). In Höhe von 5.196,04 € war festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Es handelt sich um die Differenz zwischen der bei Klageerhebung auf der Grundlage der Parameter des Senats zur Berechnung der Nutzungsentschädigung berechtigten Kaufpreisforderung in Höhe von 62.070,83 € (= 64.059,11 € Kaufpreis abzüglich 1.988,28 € Nutzungsentschädigung) und der zuletzt geltend gemachten Kaufpreisrückforderung in Höhe von 56.874,79 € (= 64.059,11 € Kaufpreis abzüglich 7.184,32 € Nutzungsentschädigung).

III. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Beklagte befindet sich seit dem 30.10.2020 in Annahmeverzug (s. oben). …

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