Ein Neu­wa­gen, in des­sen In­nen­raum bei Re­gen (hier: nach rund 50 Mi­nu­ten) Was­ser ge­langt, ist man­gel­haft. Die­ser Man­gel kann auch dann ei­nen Rück­tritt des Käu­fers vom Kauf­ver­trag recht­fer­ti­gen, wenn er sich mit ei­nem im Ver­hält­nis zum Kauf­preis ge­rin­gen Kos­ten­auf­wand be­sei­ti­gen lässt. Zu be­rück­sich­ti­gen ist näm­lich, das ein un­dich­tes Fahr­zeug nicht nur für (län­ge­re) Fahr­ten bei Re­gen kaum ge­eig­net ist, son­dern je nach Wit­te­rung auch nicht im Frei­en ab­ge­stellt wer­den kann, zu­mal ein Was­ser­ein­tritt in den In­nen­raum die Ge­fahr wei­ter­ge­hen­der Schä­den birgt. Ein Kauf­in­ter­es­sent wür­de des­halb vom Kauf ei­nes Neu­wa­gens, in den bei Re­gen Was­ser ein­tritt, Ab­stand neh­men.

KG, Be­schluss vom 20.07.2009 – 8 U 96/09
(vor­an­ge­hend: LG Ber­lin, Ur­teil vom 27.03.2009 – 8 O 172/08)

Der Hin­weis­be­schluss des Kam­mer­ge­richts ist zu­sam­men mit dem erst­in­stanz­li­chen Ur­teil des LG Ber­lin aus­zugs­wei­se hier ver­öf­fent­licht.

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