Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Feststellung des Annahmeverzugs).

BGH, Urteil vom 13.04.2021 – VI ZR 274/20

Sachverhalt: Die Klägerin nimmt den beklagten Kraftfahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu erhöhten Schadstoffemissionen führte, auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 01.02.2013 von einem Autohändler einen von der Beklagten hergestellten (gebrauchten) VW Golf mit einer Laufleistung von 12.566 km. Der Kaufpreis in Höhe von 18.500 € wurde teilweise – in Höhe von 2.750 € – bar gezahlt und im Übrigen finanziert, indem sich die Klägerin von der Volkswagen Bank GmbH ein Darlehen gewähren ließ.

Der VW Golf ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief oder ob es normal im Straßenverkehr betrieben wurde. Beim Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Euro-5-Grenzwerte für Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

Die Klägerin tätigte Aufwendungen für den Pkw (Werkstattkosten etc.) in Höhe von insgesamt 1.036,06 €. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 12.07.2018 verlangte sie von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, was die Beklagte mit Schreiben vom Folgetag ablehnte.

Die Klägerin hat behauptet, dass sie das Darlehen der Volkswagen Bank GmbH vollständig getilgt habe. Hierfür und für die Kaufpreisanzahlung habe sie insgesamt 21.775,55 € geleistet. Sie hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von 21.775,55 € und weiteren 1.036,06 € (Aufwendungsersatz) nebst Verzugszinsen seit dem 27.07.2018, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung, in Anspruch genommen. Ferner hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von vier Prozent auf die Kaufpreis- und Darlehenszahlungen ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt bis zum Verzugsbeginn sowie zum Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten (1.242,84 € nebst Verzugszinsen) zu verurteilen. Schließlich hat die Klägerin die Feststellungen beantragt, dass die Beklagte mit der Fahrzeugrücknahme in Annahmeverzug sei und ihr etwaige weitere aus der Manipulation des Pkw resultierende Schäden ersetzen müsse.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 15.605,64 € nebst Verzugszinsen seit dem 27.07.2018, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, weitere 1.029,35 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Verzugszinsen seit dem 27.07.2018 sowie Deliktszinsen in Höhe von vier Prozent aus 2.750 € für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 26.07.2018 zu zahlen. Ferner hat es den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien gegen sind erfolglos geblieben.

Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren in den Vorinstanzen gestellten Klageabweisungsantrag teilweise weiterverfolgt, nämlich hinsichtlich der von den Vorinstanzen für ersatzfähig gehaltenen Finanzierungskosten in Höhe von 3.275,55 € (21.775,55 € − 18.500 € =) 3.275,55 € und der Feststellung des Annahmeverzugs. Soweit die Beklagte weiter geltend gemacht hat, das Berufungsgericht habe sie zu Unrecht verurteilt, der Klägerin die für das Fahrzeug getätigten Aufwendungen in Höhe von 1.036,06 € zu erstatten und an die Klägerin Deliktszinsen aus 2.750 € für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 26.07.2018 zu zahlen, hat die Klägerin ihre Klage in der Revisionsinstanz mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Die verbleibende Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: [7]    I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil bei juris und unter BeckRS 2020, 6990 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung – auch durch Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils – im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

[8]    Die Klägerin habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB. Die Beklagte habe die Klägerin durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet gewesen sei, sittenwidrig vorsätzlich geschädigt. Der Schaden der Klägerin liege im Erwerb des Fahrzeugs, den sie in Kenntnis der Abschalteinrichtung nicht getätigt hätte.

[9]    Die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 18.500 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 6.169,03 €. Zu ersetzen seien weiter die getätigten Aufwendungen in Höhe von 1.036,06 € sowie die Kosten der Finanzierung von 3.275,55 €, sodass sich ein Anspruch in Höhe von 15.605,64 € ergebe. Annahmeverzug gemäß § 293 BGB sei durch das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 12.07.2018 eingetreten.

[10]   II. Mit der teilweisen Klagerücknahme ist das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es die Beklagte zur Zahlung von Deliktszinsen verurteilt hat, wirkungslos und die Revision der Beklagten insoweit gegenstandslos geworden. Ebenfalls gegenstandslos ist die Revision, soweit sie die von den Vorinstanzen für ersatzfähig gehaltenen Aufwendungen in Höhe von 1.036,06 € betrifft. Diese sind in dem zugesprochenen Schadensersatzbetrag von 15.605,64 € nicht enthalten. Bereits aus dem Kaufpreis zuzüglich der Finanzierungskosten (insgesamt 21.775,55 €) abzüglich des von den Vorinstanzen errechneten Nutzungsvorteils (6.169,03 €) ergibt sich mit 15.606,52 € ein Betrag, der den ausgeurteilten Betrag geringfügig übersteigt. Dem landgerichtlichen Urteil, auf das das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist eindeutig zu entnehmen, dass eine Hinzurechnung der Aufwendungen versehentlich unterblieben ist.

[11]   III. Soweit die Revision nicht gegenstandslos ist, ist sie unbegründet.

[12]   Die Zuerkennung von Finanzierungskosten in Höhe von 3.275,55 € hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

[13]   a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme der Vorinstanzen, dass mit dem Erwerb des VW Golf am 01.02.2013 ein auf Kaufpreiserstattung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs gerichteter Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB entstanden ist (vgl. Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = NJW 2020, 1962 Rn. 12 ff.). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

[14]   b) Ebenfalls zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, dass die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin gemäß §§ 826, 249 I BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen, neben dem gezahlten Kaufpreis auch die mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten umfasst (vgl. etwa OLG München, Urt. v. 15.07.2020 – 20 U 2914/19, juris Rn. 34; OLG Koblenz, Urt. v. 05.06.2020 – 8 U 1803/19, juris Rn. 124 m. w. Nachw.).

[15]   aa) Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe schon nicht festgestellt, dass die Klägerin den Darlehensvertrag in Kenntnis der „EA189-Thematik“ nicht geschlossen hätte, greift nicht durch. Es liegt auf der Hand und bedurfte keiner gesonderten Feststellung, dass es ohne den irrtumsbedingten Fahrzeugerwerb auch nicht zur Finanzierung des Kaufpreises gekommen wäre. Die Klägerin hat nicht etwa ein Darlehen zur freien Verwendung aufgenommen, sondern ein Darlehen bei der Volkswagen Bank, das allein und konkret der Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugerwerbs diente. Dies folgt schon aus dem Darlehensantrag, auf den die Vorinstanzen konkret Bezug genommen haben.

[16]   bb) Ob die Finanzierungskosten auch beim Erwerb eines anderen Fahrzeugs angefallen wären, spielt entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb keine Rolle, weil ein hypothetischer alternativer Fahrzeugerwerb nicht festgestellt ist, ohne dass die Revision diesbezüglich übergangenen Instanzvortrag oder übergangene Beweisantritte aufzeigen würde.

[17]   c) Die Höhe der Finanzierungskosten haben die Vorinstanzen unangefochten mit 3.275,55 € festgestellt (2.323,54 € Darlehenszinsen, 952,01 € für eine Kreditausfallversicherung).

[18]   d) Der Einwand der Revision, dass die Kosten der Finanzierung jedenfalls nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung keinen Schaden (mehr) darstellten, da der Klägerin aus dem Darlehensvertrag ein Liquiditätsvorteil in gleicher Höhe zugeflossen und verblieben sei, greift nicht durch. Der Finanzierungsaufwand ist – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht bei der Bemessung des Nutzungsvorteils im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

[19]   aa) Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (st. Rspr., s. etwa Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = NJW 2020, 1962 Rn. 65; BGH, Urt. v. 06.08.2019 – X ZR 165/18, juris Rn. 8 f.; Urt. v. 30.09.2014 – X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14; Urt. v. 28.06.2007 – VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18; jeweils m. w. Nachw.). Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (Senat, Urt. v. 16.01.1990 – VI ZR 170/89, NJW 1990, 1360 = juris Rn. 10; Urt. v. 28.06.2007 – VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18; jeweils m. w. Nachw.). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB (Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = NJW 2020, 1962 Rn. 66; Urt. v. 28.10.2014 – VI ZR 15/14, VersR 2015, 75 Rn. 14, 37 ff.; jeweils m. w. Nachw.).

[20]   bb) Der Finanzierungsaufwand diente – wie die Kaufpreiszahlung – im Streitfall dem Erwerb des Fahrzeugs und verschaffte der Klägerin keinen zusätzlichen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte die Klägerin vom Kauf Abstand genommen. Als anzurechnender Vorteil ist beiden Schadenspositionen – dem Finanzierungsaufwand und der Kaufpreiszahlung – einheitlich die Fahrzeugnutzung gegenüberzustellen, und zwar gegebenenfalls bis zur Erschöpfung beider Positionen.

[21]   cc) Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung des anzurechnenden Nutzungsvorteils ist das Berufungsgericht von folgender Berechnungsformel ausgegangen:

$$\text{Nutzungsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Strecke (seit Erwerb)}}{\text{erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt}}}.$$

[22]   Diese Berechnungsmethode ist, wie der Senat bereits entschieden hat, revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = NJW 2020, 1962 Rn. 78 ff.; Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 12 f.).

[23]   Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den der Klägerin zugeflossenen Nutzungsvorteil zutreffend auf der Grundlage des Kaufpreises als tauglichen Anhaltspunkt für den objektiven Fahrzeugwert ermittelt, ohne die Finanzierungskosten zu berücksichtigen (a. A. OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.11.2020 – 13 U 1328/19, juris Rn. 67 ff.; KG, Urt. v. 26.09.2019 – 4 U 77/18, juris Rn. 177 f.; OLG München, Urt. v. 15.07.2020 – 20 U 2914/19, juris Rn. 36). Zwar konnte die Klägerin das Fahrzeug nur erwerben und nutzen, weil sie nicht nur den Kaufpreis des Fahrzeugs, sondern auch die Finanzierungskosten aufgewendet hat. Die Finanzierungskosten erhöhen jedoch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößern damit auch nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat. Ein Fahrzeugkäufer, der den Kaufpreis fremdfinanziert, hat objektiv keinen höheren Nutzungsvorteil je gefahrenem Kilometer als ein Käufer, der das Fahrzeug mit eigenen Mitteln erwirbt.

[24]   2. Die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der „Rücknahme“ des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Denn jedenfalls in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 30), war das Angebot der Klägerin ordnungsgemäß. Zwar hat die Klägerin in der Berufungsinstanz an ihrem unbegründeten (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 20 ff.) Begehren festgehalten, die Beklagte zur Zahlung von Deliktszinsen gemäß § 849 BGB zu verurteilen. Diese Forderung war aber, was die Revision verkennt, zu keinem Zeitpunkt mit der Übereignung des Fahrzeugs verknüpft. Die hier maßgebliche erstinstanzliche Zug-um-Zug-Verurteilung hat die Klägerin in der Berufungsinstanz verteidigt und damit konkludent ein entsprechendes wörtliches Angebot gemacht. Die Beklagte hat das Angebot durch ihren auf Klageabweisung gerichteten Berufungsantrag abgelehnt und ist spätestens dadurch entsprechend § 293 BGB in Annahmeverzug geraten.

[25]   Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der dem Senatsurteil vom 02.02.2021 (VI ZR 449/20, juris) zugrunde lag. Dort hatte der Kläger vorprozessual (Schreiben vom 06.12.2018 mit Frist zum 20.12.2018) der Beklagten das Fahrzeug nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags angeboten, der die Deliktszinsen umfasste. Er hatte dann, gestützt auf dieses Schreiben und die dort angebotene Zug-um-Zug-Leistung, im Gerichtsverfahren beantragt festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 20.12.2018 in Annahmeverzug befinde. Dies hatten die Instanzgerichte auch so ausgesprochen. Allein der Umstand, dass im Gerichtsverfahren bei den Anträgen die Deliktszinsen unter einer gesonderten Nummer aufgeführt waren, rechtfertigte angesichts des Antrags zum Annahmeverzug und der in diesem Zusammenhang erfolgten Bezugnahme auf den vorprozessualen Schriftsatz nicht den verlässlichen Schluss, dass der Kläger durch sein prozessuales Verhalten nunmehr davon abweichend das Fahrzeug der Beklagten Zug um Zug in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Im vorliegenden Fall hat demgegenüber die Klägerin weder vorprozessual noch im Verfahren die Zug-um-Zug-Leistung jemals von der Zahlung von Deliktszinsen abhängig gemacht.

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