- Zur Handschenkung durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB.D
- Der Eigentumsübergang durch Einigung bedarf über die Einigung hinaus keiner weiteren Momente.
BGH, Urteil vom 19.06.2007 – X ZR 5/07
Sachverhalt: Der Kläger ist der Sohn des im Lauf des vorliegenden Rechtsstreits verstorbenen früheren Beklagten, dessen Alleinerbin die jetzige Beklagte ist. Diese hat das Verfahren aufgenommen.
Der frühere Beklagte erwarb im Jahr 2001 einen Pkw Nissan, wobei er den Kaufpreis über einen Kredit finanzierte. Das Fahrzeug überließ der frühere Beklagte aufgrund einer Nutzungsvereinbarung dem Kläger, der die laufenden Kosten zu tragen hatte, dem aber die Veräußerung des Pkw nicht gestattet war. Der Kläger ließ das Fahrzeug verabredungsgemäß auf seinen Namen zu. Nach Tilgung des Kredits übersandte das finanzierende Kreditinstitut den Fahrzeugbrief an den früheren Beklagten.
Der Kläger hat mit der Behauptung, der frühere Beklagte habe schon drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erklärt, es dem Kläger zu schenken, die Herausgabe des Fahrzeugbriefs begehrt. Der frühere Beklagte hat die Schenkung bestritten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Formvorschriften für eine Schenkung nicht eingehalten und der Formmangel nicht geheilt seien. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben; auf seine Revision wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: [4] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unstreitig sei das Fahrzeug an das finanzierende Kreditinstitut sicherungsübereignet gewesen. Dieses habe auf seine Rechte aus der Sicherungsübereignung erst nach vollständiger Ratenzahlung und Übersendung des Fahrzeugbriefs an den früheren Beklagten verzichtet. Zum Zeitpunkt der streitigen Äußerung sei der frühere Beklagte noch nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen und habe dieses nicht auf den Kläger übertragen können. Der frühere Beklagte habe auch sein Eigentumsanwartschaftsrecht nicht übertragen, denn zu dessen Übertragung sei ein dinglicher Übertragungsakt erforderlich, der beispielsweise in der Übernahme der Kreditraten durch den Kläger oder in der Bestimmung des Klägers als Adressat der Herausgabe des Fahrzeugbriefs habe liegen können; Derartiges sei aber auch nach dem Vortrag des Klägers nicht erfolgt. Das in der behaupteten Äußerung des früheren Beklagten liegende formlose Schenkungsversprechen sei wegen Verletzung von § 518 I BGB unwirksam. Der Formmangel sei auch nicht durch Vollzug der Schenkung geheilt worden. Ein solcher sei im Fall eines erst in der Zukunft liegenden Vollrechtserwerbs des Beschenkten nur anzunehmen, wenn der Schenker bereits alles getan habe, was für den späteren Vollrechtserwerb erforderlich sei; daran habe es aber gefehlt, weil die weitere Tilgung der Kreditraten noch vom Willen des früheren Beklagten abgehangen habe.
[5] II. Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob der frühere Beklagte dem Kläger das Anwartschaftsrecht schenkweise überlassen habe. Dies habe dadurch geschehen können, dass sich der Kläger und der frühere Beklagte darüber einig gewesen seien, dass der Kläger das Fahrzeug nicht mehr für den früheren Beklagten, sondern für das finanzierende Kreditinstitut habe besitzen sollen. Die Übernahme der Kreditraten durch den Kläger hätte einer Schenkung entgegengestanden, da die Übereignung in diesem Fall nicht unentgeltlich erfolgt wäre, und der Übertragung des Herausgabeanspruchs hinsichtlich des Fahrzeugbriefs habe es wegen § 952 BGB nicht bedurft.
[6] III. Den Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
[7] 1. Dem Kläger, der unstreitig im Besitz des Fahrzeugs ist, steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs zu, wenn er Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist (§ 952 II BGB in zumindest entsprechender Anwendung; vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1960 – VIII ZR 89/59, BGHZ 34, 122, 134; Urt. v. 15.06.1983 – VIII ZR 131/82, BGHZ 88, 11, 13; MünchKomm-BGB/Füller, 4. Aufl. [2004], § 952 Rn. 9; AnwKomm-BGB/von Plehwe, 2004, § 952 Rn. 3). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen, auch nach § 929 Satz 2 BGB. Unstreitig war zum Zeitpunkt der behaupteten Erklärung des früheren Beklagten das finanzierende Kreditinstitut noch Vorbehaltseigentümer des Fahrzeugs; dem früheren Beklagten stand lediglich ein Eigentumsanwartschaftsrecht zu. Dieses konnte der frühere Beklagte jedoch nach den Regeln der §§ 929 ff. BGB auf den Kläger übertragen, und somit auch durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB, nachdem sich das Fahrzeug bereits im Alleinbesitz des Klägers befand (vgl. MünchKomm-BGB/Quack, 4. Aufl. [2004], § 929 Rn. 156; AnwKomm-BGB/Schilken, 2004, § 929 Rn. 64). Die Einigung hatte sich lediglich auf den Eigentumsübergang des Fahrzeugs an den Kläger zu beziehen und bedurfte infolge des sachenrechtlichen Typenzwangs auch keiner weiteren Momente, wie dies das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat (vgl. MünchKomm-BGB/Quack, a. a. O., § 929 Rn. 71, 73). Im Fall einer Einigung nach § 929 Satz 2 BGB war die Schenkung zugleich (als „Handschenkung“) i. S. des § 516 I bewirkt (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.1960 – V ZR 200/58, MDR 1960, 1004).
[8] 2. Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geklärt, ob der Beklagte, wie vom Kläger behauptet, rund drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erklärt hat, dieses dem Kläger zu schenken. Es wird dieser unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung nunmehr nachzugehen haben, wenn es nicht aus anderen Gründen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass eine dingliche Einigung gleichwohl nicht erfolgt ist. Hierfür spricht allerdings nach dem festgestellten Sachverhalt und dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Parteivortrag derzeit nichts. Dabei ist auch zu berücksichti-gen, dass aus der Erklärung, etwas zu „schenken“, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die Beteiligten nur die schuldrechtliche Seite des Geschäfts im Auge hatten; denn die Kenntnis des Abstraktionsprinzips kann bei rechtlich nicht geschulten Parteien nicht in jedem Fall vorausgesetzt werden. Die von der Revision angeführten Gesichtspunkte sind zudem tendenziell eher geeignet, die Auffassung des Klägers zu stützen.