Zwei Ansprüche beruhen auf „demselben Grund“ i. S. von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss „im Kern“ identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits (Fortführung von Senat, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151).

BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 99/16

Sachverhalt: Der Kläger (Unternehmer) begehrt von der beklagten Autohändlerin noch die Durchführung von Reparaturen an einem Gebrauchtwagen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Am 23.01.2013 verkaufte und übergab die Beklagte dem Kläger einen gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von rund 150.000 km zu einem Kaufpreis von 9.450 €. Am 24.01.2013 schlossen die Parteien für das Fahrzeug einen Garantievertrag mit einer Laufzeit von 12 Monaten. Dieser Vertrag verpflichtete die Beklagte im Falle eines Defekts bestimmter Bauteile innerhalb der Laufzeit zu einer Reparatur, wobei der Kläger als Selbstbehalt 40 % der Materialkosten zu tragen hatte. Von der Garantie waren unter anderem Schäden an der Kraftstoffanlage umfasst. Gemäß § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen verjähren Ansprüche aus einem Garantiefall sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.

Am 22.07.2013 blieb der Pkw aufgrund eines Defekts an den Einspritzdüsen liegen. Nach einem Kostenvoranschlag der Beklagten belaufen sich die Kosten für eine Reparatur auf 1.698,72 € nebst Umsatzsteuer. Mit Anwaltsschreiben vom 08.08.2013 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur (kostenlosen) Reparatur auf. In der Folgezeit lehnte der Kläger eine Regulierung des Schadensfalls auf der Grundlage des abgeschlossenen Garantievertrags ausdrücklich ab und erklärte mit Schreiben vom 13.11.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit seiner am 22.01.2014 eingereichten und am 10.02.2014 zugestellten Klage hat der Kläger die Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer verminderten Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Nachdem er zunächst ausgeführt hatte, es erübrige sich, auf die abgeschlossene Garantievereinbarung einzugehen, weil er allein gesetzliche Gewährleistungsansprüche geltend mache, hat er sich mit Schriftsatz vom 03.12.2014 auch auf Ansprüche aus dem Garantievertrag berufen und mit Schriftsatz vom 23.12.2014 hilfsweise die Zahlung von 1.698,72 € nebst Zinsen sowie schließlich mit Schriftsatz vom 21.01.2015 äußerst hilfsweise die Durchführung der im oben genannten Kostenvoranschlag bezeichneten Reparaturen begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er nur noch die Reparatur des Fahrzeugs sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt hat, zurückgewiesen. Die Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren in dem in der Berufungsinstanz geltend gemachten Umfang weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: [7]    I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[8]    Ein etwaiger Anspruch auf eine Reparatur des Fahrzeugs aus dem Garantievertrag sei verjährt. Die in § 5 Nr. 2 des Garantievertrags enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Schadenseintritt sei wirksam vereinbart worden. Es sei weder überraschend (§ 305c I BGB), noch stelle es eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB dar, die Verjährungsfrist lediglich auf sechs Monate zu bemessen. Da es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern handele, seien die Klauselverbote gemäß §§ 308, 309 BGB nicht anwendbar.

[9]    Die Verjährung sei nicht mit der Erhebung der auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klage gemäß § 204 I Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die zunächst erhobene Klage habe einen anderen Streitgegenstand betroffen, weil damit eine Rückabwicklung des Kaufvertrags nach §§ 437 Nr. 2323 BGB begehrt worden sei. Daher habe der Klage ein anderer Anspruchsgrund zugrunde gelegen und sei mit ihr auch ein anderer Antrag verfolgt worden als mit dem nun begehrten, aus dem Garantievertrag abgeleiteten Reparaturanspruch.

[10]   Eine Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche aus dem Garantievertrag ergebe sich auch nicht aus § 213 BGB, wonach sich eine Verjährungshemmung durch Klageerhebung auf nicht streitgegenständliche Ansprüche erstrecke, die aus demselben Grund wahlweise oder an seiner Stelle gegeben seien. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, dass ein Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheide, nicht gezwungen werde, sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsanträgen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen. Für die Anwendbarkeit der Erstreckungswirkung des § 213 BGB komme es allein darauf an, ob das Gesetz dem Gläubiger an sich mehrere einander ausschließende Ansprüche zur Verfügung stelle. Eine Alternativität von Ansprüchen, die sich einerseits aus dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht und andererseits aus einer vertraglichen Garantievereinbarung ergebe, falle dagegen nicht unter § 213 BGB. Daher könne im Streitfall § 213 BGB für einen sich allein aus einem Garantievertrag ergebenden Anspruch nicht zur Anwendung kommen.

[11]   Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Schuldners sachlich gerechtfertigt. Der Schuldner sei nur dann hinreichend gewarnt und nicht schutzbedürftig, wenn der Gläubiger aus einem einzigen Anspruchsgrund etwaige alternativ bestehende gesetzliche Rechte geltend mache. Dies sei indessen nicht der Fall, wenn die Alternativität der Ansprüche, wie im Streitfall, auf unterschiedlichen Anspruchsgründen (Kaufvertrag und Garantievereinbarung) und damit auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhe. Unterschiedliche Anspruchsgründe und unterschiedliche Lebenssachverhalte berührten aufseiten des Schuldners regelmäßig unterschiedliche Interessen. Dies zeige sich auch im Streitfall, in dem – im Gegensatz zu den kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen – die Ansprüche aus dem Garantievertrag auch das Verhältnis der Beklagten zu dem (allein) diese Ansprüche deckenden Versicherungsunternehmen beträfen. Die Beklagte habe deshalb ein schutzwürdiges Interesse zu wissen, welche Ansprüche der Kläger verfolge, um sich daraus ergebende Rückgriffsansprüche wahren zu können.

[12]   Die Verjährung hinsichtlich der Garantieansprüche sei auch nicht über den 13.11.2013 hinaus durch Verhandlungen (§ 203 BGB) gehemmt worden. Denn mit dem an diesem Tag erfolgten Rücktritt hätten die Verhandlungen über das Bestehen eines Garantieanspruchs geendet. Die sechsmonatige Verjährungsfrist für solche Ansprüche sei folglich spätestens am 13.05.2014 abgelaufen. Die bloße Anzeige des Garantiefalls führe nicht zur Hemmung der Verjährung. Die erstmalige Geltendmachung solcher Ansprüche im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 21.01.2015 sei in bereits verjährter Zeit erfolgt.

[13]   II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Die zuletzt nur noch auf Reparatur des Fahrzeugs nach der Garantievereinbarung gerichtete Klage ist unbegründet, weil dem Anspruch des Klägers die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 I BGB) entgegensteht.

[14]   1. Die in § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ist wirksam vereinbart worden. Sie ist weder überraschend i. S. des § 305c I BGB, noch benachteiligt sie den Garantienehmer unangemessen i. S. von § 307 BGB, weil sie zu kurz bemessen wäre. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.

[15]   2. Die mit dem Auftreten des Defekts an der Einspritzdüse am 22.07.2013 in Gang gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist ist – wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat – spätestens am 13.05.2014 abgelaufen, nachdem die Verhandlungen über das Bestehen eines Garantieanspruchs gemäß den – von der Revision insoweit auch nicht angegriffenen – Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht über den 13.11.2013 hinaus fortgeführt wurden. Die Erhebung der zunächst auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage hat die Verjährung des zuletzt allein verfolgten Reparaturanspruchs aus der Garantie weder nach § 204 I Nr. 1 BGB gehemmt noch zu einer Erstreckung der Verjährungshemmung nach § 213 BGB geführt. Ansprüche aus der Garantie waren somit bereits verjährt, als sie vom Kläger im Dezember 2014 erstmals im vorliegenden Prozess erhoben wurden.

[16]   a) Zutreffend und insoweit von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährung nach § 204 I Nr. 1 BGB verneint. Denn die am 10.02.2014 erhobene Klage war auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet und hatte somit einen anderen Streitgegenstand als der zuletzt allein geltend gemachte Anspruch auf Reparatur des Fahrzeugs.

[17]   b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass sich aus § 213 BGB keine Erstreckung der verjährungshemmenden Wirkung der Klageerhebung auf den später geltend gemachten Reparaturanspruch ergibt. Weder steht dieser Anspruch aus demselben Grunde wahlweise neben einem etwaigen Rückabwicklungsanspruch aus dem Kaufvertrag (elektive Konkurrenz; § 213 Fall 1 BGB), noch ist dieser Anspruch aus demselben Grunde an Stelle eines solchen Rückabwicklungsanspruchs gegeben (alternative Konkurrenz; § 213 Fall 2 BGB).

[18]   aa) Bei der Schaffung der mit der Schuldrechtsreform neu eingeführten Verjährungsregelung des § 213 BGB hat sich der Gesetzgeber den schon nach bisher geltendem Recht dem Käufer und dem Besteller einer Werkleistung gewährten Schutz vor einer Verjährung der miteinander konkurrierenden Ansprüche auf Minderung und auf Wandelung (§ 477 III BGB a.F., § 639 I BGB a.F.) zum Vorbild genommen (BT-Drs. 14/6040, S. 91, 121). Den genannten Vorschriften lag die Erwägung zugrunde, der Käufer oder Besteller, der nur einen von mehreren ihm vom Gesetz eröffneten Gewährleistungsansprüchen geltend mache, solle nicht Gefahr laufen, dass bei Abweisung dieses Anspruchs die übrigen auf demselben Mangel beruhenden Ansprüche verjährten (vgl. Senat, Urt. v. 22.05.1963 – VIII ZR 49/62, BGHZ 39, 287 [293] m. w. Nachw.). Diesen bislang nur auf die kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Minderung und der Wandelung beschränkten Gedanken, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf bestimmte weitere Fallgestaltungen ausgedehnt worden war, hat der Gesetzgeber mit § 213 BGB zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz umgestaltet (BT-Drs. 14/6040, S. 121; BGH, Urt. v. 08.12.2009 – XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49; Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 25; BAG, Urt. v. 25.09.2013 – 10 AZR 454/12, BAGE 146, 123 = NJW 2014, 717 Rn. 28; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 213 Rn. 1).

[19]   bb) Das damit verfolgte Anliegen des Gesetzgebers besteht darin, einen Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht vor den Folgen eines Fehlgriffs in einer Situation zu bewahren, in der er an sich mehrere Ansprüche geltend machen könnte, das eine Begehren aber das andere – oder die anderen – ausschließt (Peters/Jacoby, in: Staudinger, a. a. O., § 213 Rn. 4, 6; vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 121 f.; BGH, Urt. v. 08.12.2009 – XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49; Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 26; BAG, Urt. v. 25.09.2013 – 10 AZR 454/12, BAGE 146, 123 = NJW 2014, 717 Rn. 24). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Reichweite der in § 213 BGB angeordneten Wirkungserstreckung bewusst weit gefasst. Die für einen geltend gemachten Anspruch bewirkten verjährungshemmenden oder den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen sollen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien in all den Fällen auf sämtliche Ansprüche erstrecken, in denen das Gesetz einem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elektive Konkurrenz) oder es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses ermöglicht, von einem Anspruch zum anderen überzugehen (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 121 f.; BT-Drs. 14/6857, S. 10, 46). Insbesondere soll ein Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht gezwungen sein, sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsanträgen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen (BT-Drs. 14/6040, S. 121; BAG, Urt. v. 25.09.2013 – 10 AZR 454/12, BAGE 146, 123 = NJW 2014, 717 Rn. 24).

[20]   cc) Dem Gesetzgeber war dabei aber auch – im Hinblick auf eine ausgewogene Abwägung von Gläubiger- und Schuldnerinteressen (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 121) – daran gelegen, die Reichweite der Erstreckungswirkung des § 213 BGB nicht ins Uferlose auszudehnen (vgl. auch BT-Drs. 14/6040, S. 122; BT-Drs. 14/6857, S. 10). Er hat es insbesondere nicht für ausreichend erachtet, dass einem Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen mehrere unterschiedliche Ansprüche gegen den Schuldner zustehen. Vielmehr hat er bestimmte Anforderungen an das Vorliegen einer elektiven Konkurrenz (§ 213 Fall 1 BGB) und einer alternativen Konkurrenz (§ 213 Fall 2 BGB) gestellt, um sicherzustellen, dass die Erstreckungswirkung nur in den Fällen eingreift, in denen der Schuldner „durch die Unterbrechung oder Hemmung hinsichtlich des einen Anspruchs hinreichend gewarnt ist und sich auf die Rechtsverfolgung des Gläubigers hinsichtlich der übrigen Ansprüche einstellen kann“ (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 121). Nach dem in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung des § 213 BGB unter anderem davon abhängen, dass „das Gesetz von vornherein mehrere Ansprüche dem Gläubiger zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen“ (BT-Drs. 14/6020, S. 122; BGH, Urt. v. 22.01.2015 – I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 32; Senat, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 27 f.).

[21]   (1) Für die Frage, ob ein von § 213 Fall 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist daher darauf abzustellen, ob das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt und diese Ansprüche für ihn aus demselben Grunde bestehen (vgl. BAG, Urt. v. 25.09.2013 – 10 AZR 454/12, BAGE 146, 123 = NJW 2014, 717 Rn. 29 f.).

[22]   Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ist eine solche Konstellation im Streitfall nicht gegeben. Der mit der Klageschrift geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises beruht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB auf den gesetzlichen Vorschriften des Gewährleistungsrechts beim Kaufvertrag, während der Anspruch auf Reparatur aus dem Garantievertrag ausschließlich eine vertragliche Grundlage hat, an die das Gesetz in §§ 443, 477 BGB lediglich eine Reihe von Folgewirkungen knüpft. Insbesondere ergibt sich eine elektive Konkurrenz zwischen diesen beiden Ansprüchen nicht aus gesetzlichen Regelungen.

[23]   (2) Es kann dahinstehen, ob § 213 BGB darüber hinaus – direkt oder analog – auch dann anzuwenden ist, wenn zwei in elektiver Konkurrenz zueinander stehende Ansprüche allein eine vertragliche Grundlage haben. Die Revision macht insoweit geltend, dies sei schon vor der Schuldrechtsreform für die verschiedenen, auf der VOB (B) beruhenden Ansprüche (Nachbesserungs- sowie Gewährleistungsansprüche gemäß § 13 VOB (B)) in der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urt. v. 15.06.1972 – VII ZR 64/71, BGHZ 59, 202) anerkannt gewesen, und die Neuregelung in § 213 BGB habe daran auch nichts ändern wollen. Ein solcher Fall liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil es vorliegend einerseits um einen vertraglichen Garantieanspruch und andererseits um gesetzliche Gewährleistungsansprüche geht.

[24]   In jedem Fall fehlt es aber an der weiteren Voraussetzung des § 213 Fall 1 BGB, dass die verschiedenen Ansprüche auf „demselben Grund“ beruhen.

[25]   „Derselbe Grund“ ist hierbei nicht im Sinne des im Prozessrecht verwendeten Begriffs des Klagegrundes zu verstehen, wie er beispielsweise zur Prüfung einer Klageänderung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu statt vieler: BGH, Beschl. v. 16.09.2008 – IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9 m. w. Nachw.). § 213 BGB verfolgt das Anliegen, die Verjährungshemmung über den prozessualen Anspruch hinaus, wie er im Prozessrecht durch den Streitgegenstandsbegriff definiert wird, zu erstrecken, denn im Umfang des prozessualen Anspruchs wird die Verjährung bereits durch die Klageerhebung gemäß § 204 I Nr. 1 BGB gehemmt (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 121 a. E.; Senat, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 21). Dem würde es widersprechen, die im Prozessrecht für die Definition eines Streitgegenstands verwendeten Maßstäbe zur Eingrenzung des Tatbestandsmerkmals „derselbe Grund“ i. S. von § 213 BGB heranzuziehen. Derselbe Grund, auf dem die beiden Ansprüche nach § 213 BGB beruhen müssen, ist daher nicht mit dem Klagegrund im Sinne des Prozessrechts gleichzusetzen (vgl. BAG, Urt. v. 25.09.2013 – 10 AZR 454/12, BAGE 146, 123 = NJW 2014, 717 Rn. 29 f.; Lau, Die Reichweite der Verjährungshemmung bei Klageerhebung, S. 126).

[26]   Auch wenn damit die Ansprüche denknotwendig nicht im prozessrechtlichen Sinne identisch sind, müssen die Ansprüche aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sein, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss „im Kern“ identisch sein (vgl. BAG, Urt. v. 25.09.2013 – 10 AZR 454/12, BAGE 146, 123 = NJW 2014, 717 Rn. 30; Peters/Jacoby, in: Staudinger, a. a. O., § 213 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 213 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 213 Rn. 2).

[27]   Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die beiden vom Kläger geltend gemachten Ansprüche knüpfen zwar jeweils an dieselbe „Mangelerscheinung“ an, dem Defekt an den Einspritzdüsen. Der zunächst geltend gemachte Kaufpreisrückzahlungsanspruch ergibt sich aber aus der gesetzlichen Gewährleistung im Kaufrecht und setzt einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel voraus. Der zuletzt geltend gemachte Reparaturanspruch beruht hingegen auf einer besonderen Garantievereinbarung und setzt im Übrigen lediglich voraus, dass ab Gefahrenübergang – mithin während der Nutzungszeit des Käufers – ein solcher Mangel auftritt (Haltbarkeitsgarantie). Beide Ansprüche beruhen deshalb im Kern auf verschiedenen Anspruchsgründen und somit nicht auf „demselben Grund“ i. S. des § 213 BGB.

[28]   dd) Nach den vorstehenden Ausführungen scheidet auch eine Erstreckung der Verjährungshemmung gemäß § 213 Fall 2 BGB (alternative Konkurrenz) von vornherein aus, weil die vom Kläger im Laufe des Rechtsstreits geltend gemachten verschiedenen Ansprüche gerade nicht auf „demselben Grund“ beruhen. Zudem fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung des § 213 Fall 2 BGB, dass der Gläubiger in Verfolgung desselben wirtschaftlichen Interesses von einem Anspruch auf den anderen übergeht, wie das etwa der Fall ist, wenn zunächst der Anspruch auf Herausgabe einer Sache und sodann wegen Unmöglichkeit an seiner Stelle ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird (vgl. RG, Urteil vom 22.11.1924 – I 56/24, RGZ 109, 234 ff.). Denn der vom Kläger zunächst verfolgte Anspruch ist auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet gewesen und hätte somit zur Rückgabe des Fahrzeugs geführt. Der zuletzt nur noch verfolgte Reparaturanspruch aus dem Garantievertrag hingegen betrifft das davon verschiedene Interesse des Klägers, die Funktionsfähigkeit des gekauften Fahrzeugs wiederherzustellen, um es funktionsgerecht nutzen zu können.

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