Ein Kfz-Käufer, der einen Mangel des Fahrzeugs beseitigen lässt, ohne den Verkäufer zuvor zur Nachbesserung aufgefordert zu haben, hat gegen den Verkäufer in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der für die Mangelbeseitigung aufgewendeten Kosten (§§ 280 I, III, 281 BGB). Denn Voraussetzung eines solchen Anspruchs auf Schadensersatz ist regelmäßig, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 I 1 BGB).
AG Wedding, Urteil vom 13.04.2016 – 3 C 422/15
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten einen gebrauchten Pkw Chrysler 300M für 4.480 €. Im schriftlichen Kaufvertrag vom 28.02.2015 wurde die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Klägers wegen eines Mangels auf ein Jahr abgekürzt.
Am 02.03.2015 sprang bei dem Pkw plötzlich der Keilriemen ab. Das Fahrzeug blieb deshalb auf der vielbefahrenen Bundesstraße 93, von der es aus Gründen der Verkehrssicherheit unverzüglich entfernt werden musste, liegen. Es wurde in die nächstgelegene Werkstatt verbracht, wo die Spannrolle und der Keilriemen ersetzt wurden. Hierfür wurden dem Kläger unter dem 05.03.2015 Kosten in Höhe von 337,95 € in Rechnung gestellt.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2015 zur Erstattung dieser Kosten auf, nachdem er sie zuvor bereits telefonisch über die Reparatur informiert hatte. Nach dem Vortrag des Klägers lehnte die Beklagte eine Übernahme der Reparaturkosten ab. Der Kläger ließ sie deshalb mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2015 nochmals zur Zahlung von 337,95 € auffordern.
Außerdem ließ der Kläger weitere Mängel, die er an dem von ihm erworbenen Fahrzeug festgestellt haben will (u. a. Defekt des Schiebedachs, Fehlermeldung bezüglich der Lambdasonde, Versagen der Bremsen) beseitigen.
Insgesamt wandte er Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 2.225,37 € auf.
Die auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage, mit der der Kläger auch den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,47 € nebst Zinsen begehrte, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für Mängelbeseitigungsarbeiten gemäß seinem Vortrag nach Maßgabe der § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB, denn er hat der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt bzw. die Beklagte zu einer Nacherfüllung aufgefordert.
Bereits hinsichtlich des ersten vom Kläger vorgetragenen Mangels, des Abspringens des Keilriemens, hat der Kläger das Fahrzeug reparieren lassen, bevor er der Beklagten eine eindeutige Aufforderung zur Nacherfüllung übermittelt hatte. Auch für die weiter geltend gemachten Mängel mangelt es an einer konkreten Aufforderung zur Nacherfüllung.
Die Gewährung der Möglichkeit und Aufforderung zur Nacherfüllung ist jedoch eine Tatbestandsvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Mängel der Kaufsache. Kosten einer eigenmächtigen Selbstvornahme durch den Käufer müssen vom Verkäufer, hier der Beklagten, dann nicht gezahlt werden, wenn ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde.
Dass eine entsprechende Nacherfüllungsaufforderung seitens des Klägers an die Beklagte erteilt wurde, ist nicht hinreichend substanziiert vorgetragen worden. Auch aus den Kopien des E-Mails-Verkehrs, die der Kläger mit Schriftsatz vom 07.12.2015 hat einreichen lassen, ergibt sich nicht, dass eine Aufforderung zur Nacherfüllung konkret und substanziiert an die Beklagte gestellt wurde.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte als Verkäuferin den Anspruch hat, die Nacherfüllung in ihren Verkaufsräumen vornehmen zu lassen bzw. die behaupteten Schäden dort prüfen zu lassen.
Ohne die Einräumung einer Gelegenheit zur Nacherfüllung, die vom Kläger substanziiert hätte dargelegt nachgewiesen werden müssen, ist der Anspruch auf Schadensersatz für den Fall, dass die vom Kläger behaupteten Mängel tatsächlich Mängel der Kaufsache sind, nicht gegeben und ist die Klage unbegründet.
Nachdem der Hauptanspruch unbegründet ist, sind die auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig. …