Eine formularmäßige Klausel in einer dreiseitigen Vereinbarung über die Übernahme eines Kfz-Leasingvertrags, nach der der ausscheidende Leasingnehmer für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen des Übernehmers gesamtschuldnerisch mithaftet, ist überraschend (§ 305c I BGB), wenn das Vertragsformular nach seinem äußeren Erscheinungsbild auf ein Ausscheiden des bisherigen Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag hindeutet und die Mithaftungsklausel weder hervorgehoben noch räumlich vom übrigen Vertragstext abgesetzt oder gesondert zu unterzeichnen ist.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.08.2026 – 17 U 141/25

Sachverhalt: Die Klägerin schloss mit der jetzigen Beklagten einen Verbraucher-Leasingvertrag („Vario-Finanzierungsvertrag“) über einen Pkw.

Da die damalige Mitbewohnerin der Beklagten (im Folgenden auch „Übernehmerin“ genannt) das Fahrzeug übernehmen wollte, erstellte die Klägerin ein formularmäßiges, vorausgefülltes Angebot zum Abschluss einer Vertragsübernahmevereinbarung. Dieses wurde ihr mit handschriftlichen Eintragungen der Übernehmerin versehen zurückgesandt. Neben der Unterschrift der Übernehmerin trug das Angebot eine weitere Unterschrift in der für die Unterschrift der Beklagten vorgesehenen Unterschriftenzeile. Die Klägerin nahm das Vertragsübernahmeangebot an.

In dessen § 7 heißt es unter anderem:

„Der bisherige Leasingnehmer übernimmt für sämtliche gegenwärtige und künftige Verpflichtungen aus dem übernommenen Leasingvertrag hiermit die Mithaftung im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung neben dem Übernehmer.“

Die Übernehmerin geriet mit der Zahlung der Leasingraten in Rückstand. Nach Rückgabe des Fahrzeugs rechnete die Klägerin den beendeten Leasingvertrag gegenüber der Übernehmerin ab.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse gemäß der Mithaftungsklausel in § 7 des Übernahmevertrags für die Forderungen aus dem Leasingvertrag haften. Sie hat behauptet, die Beklagte habe den Übernahmevertrag unterzeichnet. Jedenfalls habe die Beklagte die Übernehmerin bevollmächtigt, den Vertrag in ihrem Namen abzuschließen.

Die Klägerin hat zunächst die Beklagte und die Übernehmerin als Gesamtschuldnerinnen auf Zahlung von 23.153,32 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlich aufgewendeten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.156,20 € in Anspruch genommen. Nachdem ein gegen die Übernehmerin erwirkter Vollstreckungsbescheid bestandskräftig geworden war, hat die Klägerin die gegen die Übernehmerin gerichtete Klage zurückgenommen. Sie hat beantragt, die Beklagte neben der Übernehmerin als Gesamtschuldnerin zur Zahlung von 23.153,32 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, sie habe den Übernahmevertrag nicht unterzeichnet. Zwar sei sie damit einverstanden gewesen, dass die Übernehmerin den Leasingvertrag übernehme. Sie habe die Übernehmerin jedoch nicht bevollmächtigt, eine Haftungsübernahme zu ihren Lasten zu vereinbaren. Darüber hinaus hat die Beklagte Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagte persönlich angehört und Beweis durch Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens erhoben. Anschließend hat es die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben der Übernehmerin zur Zahlung von 19.369,33 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung der Verurteilung hat das Landgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – ausgeführt, es könne offenbleiben, ob der Übernahmevertrag wirksam zustande gekommen sei. Sollte die Beklagte den Übernahmevertrag nicht unterzeichnet haben und dieser somit unwirksam sein, hafte sie aus dem ursprünglich von ihr mit der Klägerin geschlossenen Leasingvertrag für die klägerische Forderung. Denn in diesem Fall habe der Leasingvertrag unverändert fortbestanden. Die Auffassung der Beklagten, es sei eine Übernahmevereinbarung ohne Mithaftungsklausel zustande gekommen, treffe nicht zu. Die Klägerin habe einer solchen Vereinbarung nicht zugestimmt.

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, dass eine Zahlungsverpflichtung weder gemäß § 7 des Übernahmevertrags noch aus dem ursprünglich von ihr abgeschlossenen Leasingvertrag bestehe. Aus der Haftungsklausel des § 7 des Übernahmevertrags könne die Klägerin nichts für sich herleiten, da diese Regelung überraschend sei und somit gemäß § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Im Allgemeinen rechne der ausscheidende Leasingnehmer nicht mit einer fortwährenden Haftung auch für die Schulden seines Nachfolgers. Eine Mithaftungsklausel zulasten des ausscheidenden Leasingnehmers halte daher nur dann einer AGB-Kontrolle stand, wenn das Risiko der Schuldmitübernahme beziehungsweise des Schuldbeitritts formularmäßig klar und eindeutig vom übrigen Vertragstext abgesetzt werde, sodass dem durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Leasingnehmer klar werde, dass er trotz der Vertragsübernahme weiterhin hafte. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Klägerin habe die Mithaftungsklausel im Vertragstext versteckt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne die Klägerin sie, die Beklagte, auch nicht aus dem ursprünglich geschlossenen Leasingvertrag in Anspruch nehmen. Denn dass die Mithaftungsklausel überraschend sei, führe gemäß § 305 I BGB nicht zur Nichtigkeit des Übernahmevertrags, sondern lediglich zur Nichtgeltung der Haftungsklausel. Sie, die Beklagte, sei folglich aus dem Leasingvertrag ausgeschieden. Der Übernahmevertrag sei wirksam, obwohl die Übernehmerin ihre Unterschrift gefälscht habe. Sie sei mit der Übernahme des Leasingvertrags durch die Übernehmerin einverstanden gewesen und habe dieser den Abschluss der Übernahmevereinbarung überlassen. Ihr Einverständnis habe sich allerdings nicht auf die Vereinbarung einer Haftungsklausel erstreckt. Sie habe die zwischen der Übernehmerin und der Klägerin vereinbarte Vertragsübernahme ohne die Haftungsklausel stillschweigend genehmigt (§ 177 I BGB analog).

Nachdem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 31.03.2026 darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, hat sich die Beklagte den den Vortrag der Klägerin, sie habe die Übernahmevereinbarung unterzeichnet und ihre Unterschrift sei nicht gefälscht worden, hilfsweise zu eigen gemacht. Dies habe zur Folge, dass die Mithaftungsklausel gemäß § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei, der Übernahmevertrag im Übrigen jedoch wirksam sei (§ 306 I BGB).

Die Berufung hatte Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Klägerin, die Beklagte habe das Formular des Antrags auf Übernahme des Leasingvertrags unterzeichnet, den sich die Beklagte im Berufungsverfahren hilfsweise zu eigen gemacht hat, hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der rückständigen Leasingraten, einer Vergütung für Mehrkilometer und Schadensersatz.

Das neue Vorbringen der Beklagten, mit der die Beklagte den klägerischen Vortrag zur Echtheit ihrer Unterschrift unstreitig gestellt hat, ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Unstreitige Tatsachen sind zu berücksichtigen, wenn sie erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden. Sie dürfen nicht nach § 531 II ZPO zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.01.2015 – VI ZR 551/13, juris Rn. 5 m. w. N.). Das Vorbringen der Beklagten ist auch nicht gemäß §§ 530, 520, 296 I ZPO zurückzuweisen. Bei der Anwendung von § 530 ZPO kommt es lediglich darauf an, ob sich der Rechtsstreit infolge verspäteten streitigen Vorbringens verzögert (vgl. BeckOGK/​Stackmann, Stand: 01.04.2026, § 530 ZPO Rn. 17). Trägt der Berufungskläger in Reaktion auf einen Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 II 2 ZPO neu vor und ist dieser Vortrag unstreitig, kann keine Zurückweisung nach § 530 ZPO in Verbindung mit § 520 ZPO erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.05.2022 – X ZR 41/20, juris Rn. 4, 8, 13).

Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche nicht mit Erfolg auf den mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag stützen. Aufgrund des unstreitigen Parteivortrags ist davon auszugehen, dass die Vertragsübernahmevereinbarung von allen drei Vertragsparteien unterzeichnet wurde und mithin wirksam zustande gekommen ist. Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Leasingvertrag sind gemäß § 4 der Vertragsübernahmevereinbarung für die Beklagte befreiend auf die Übernehmerin übergegangen.

Die Beklagte muss für die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche nicht gemäß § 7 der Vertragsübernahmevereinbarung einstehen.

Die Mithaftungsübernahmeerklärung der Beklagten in § 7 der Vertragsübernahmevereinbarung ist gemäß § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil des zwischen der Beklagten, der früheren Beklagten und der Klägerin geschlossenen dreiseitigen Vertragswerks geworden.

Die Mithaftungsübernahmeerklärung ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin als Verwenderin mit ihr nicht zu rechnen brauchte.

Die Vertragsklausel des § 7 der Vertragsübernahmevereinbarung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 I BGB, da es sich bei dieser Klausel um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die die Klägerin als Verwenderin der Beklagten bei Abschluss des Vertrags gestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1988 – VIII ZR 84/87, BGHZ 104, 232, 263 = juris Rn. 26 [zu § 1 AGBG]).

Die Klausel ist für die Beklagte als die aus dem Leasingvertrag ausscheidende Leasingnehmerin überraschend im Sinne von § 305c I BGB. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass die Vertragsübernahmevereinbarung eine Mithaftungsklausel enthalten würde, auf deren Grundlage sie für alle Verbindlichkeiten der Übernehmerin aus dem übernommenen Leasingvertrag haften muss.

Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Zu den allgemeinen Begleitumständen zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung. Zu den besonderen Begleitumständen gehören der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags (BGH, Urt. v. 11.12.2003 – III ZR 118/03, juris Rn. 20; Urt. v. 18.05.1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25 = juris Rn. 16 [jeweils zu § 3 AGBGB]; Senat, Urt. v. 15.03.2023 – 17 U 134/22, juris Rn. 40).

Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden. Dies ist die Motivation dafür, überhaupt eine solche vertragsändernde Vereinbarung zu treffen. Der Leasingnehmer geht davon aus, dass der übernehmende Vertragspartner in die vom Leasingnehmer gehaltene vertragliche Rechtsstellung eintritt und damit als neuer Leasingnehmer Schuldner der Vertragsansprüche des Leasinggebers wird. Der ausscheidende Leasingnehmer rechnet hingegen vernünftigerweise nicht mit einer vertraglichen Regelung, nach der er für die vom neuen Leasingnehmer übernommenen Leistungs- und sonstigen Pflichten trotz des Ausscheidens aus dem Leasingvertrag haftet (vgl. Graf v. Westphalen/​Assies, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. [2015], Kap. D Rn. 68; Staudinger/​Mäsch, BGB, Neubearb. 2025, § 305c Rn. 76; Pfeiffer/​Stoffels, AGB-Recht, 8. Aufl. [2026], Leasingverträge Rn. 167; Graf v. Westphalen, NJW 1997, 2905, 2907). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er ab der Vertragsübernahme keine Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand und den weiteren Vertragsverlauf hat.

Von einer solchen Erwartungshaltung ist insbesondere dann auszugehen, wenn – wie hier – nach dem den Erwartungshorizont des ausscheidenden Leasingnehmers beeinflussenden äußeren Erscheinungsbild des konkreten Vertrags, insbesondere nach dessen überschriftartige Bezeichnung als „Übernahmeantrag für Leasingvertrag“ und der Bezeichnung der Vertragsparteien als „bisheriger Leasingnehmer“ und „Übernehmer“ im Eingang des Vertrags, nichts auf diesen Vertragsinhalt hindeutet (vgl. Lindacher/​Hau, in: Pfeiffer, AGB-Recht, 8. Aufl. [2026], § 305c BGB Rn. 21). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Gestaltung des von der Klägerin erstellten Vertragsantragsformulars geeignet ist, die Tatsache zu verschleiern, dass das Formular neben dem Antrag auf Abschluss einer Vertragsübernahmevereinbarung auch noch die Erklärung der Schuldmitübernahme enthält. Die Mithaftungserklärung ist im Formular weder hervorgehoben noch räumlich deutlich vom Text des Hauptvertrags getrennt, was der Eignung zur Überrumpelung hätte entgegenstehen können (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2016 – IX ZR 208/15, juris Rn. 17; Urt. v. 20.02.2014 – IX ZR 137/13, juris Rn. 16). Das Formular sieht schließlich auch keine gesonderte Unterzeichnung der Klausel vor. Vielmehr ist die Klausel vollständig in den Text der Vertragsübernahmevereinbarung eingegliedert (vgl. auch BGH, Urt. v. 04.09.2002 – VIII ZR 251/01, juris Rn. 21).

Der Umstand, dass die Klausel des § 7 der Vertragsübernahmevereinbarung kein Vertragsbestandteil geworden ist, steht der Wirksamkeit der Vertragsübernahmevereinbarung nicht entgegen (§ 306 I BGB). Dass das Festhalten am Vertrag für die Klägerin eine unzumutbare Härte darstellen würde, macht die Klägerin nicht geltend, Vielmehr geht sie von der Wirksamkeit der Vertragsübernahmevereinbarung aus, auf die sie ihre gegen die Übernehmerin gerichteten Ansprüche gestützt hat.

Soweit sich die Klägerin spätestens im Berufungsverfahren stillschweigend das Hauptvorbringen der Beklagten, sie habe den Antrag auf Vertragsübernahme nicht unterzeichnet, hilfsweise zu eigen gemacht hat, führt dies nicht dazu, dass der Berufung der Erfolg versagt bliebe. Das Hilfsvorbringen der Klägerin gilt nur für den Fall, dass das Hauptvorbringen (Unterzeichnung des Vertragsübernahmeantrags durch die Beklagte) nicht zugrunde zu legen ist. Indem sich die Beklagte dem Hauptvorbringen der Klägerin hilfsweise angeschlossen hat, ist der Sachvortrag der Beklagten unstreitig und damit für die rechtliche Beurteilung maßgebend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Über die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten ist nicht zu entscheiden, da die frühere Beklagte keinen Kostenantrag gemäß § 269 III 2 ZPO gestellt hat. …

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