Ein Vorführwagen oder ein Fahrzeug mit Tageszulassung („Quasi-Neuwagen“) ist hinsichtlich des gutgläubigen Erwerbs wie ein Neuwagen zu behandeln. Beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler steht die fehlende Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II dem gutgläubigen Erwerb daher nicht ohne Weiteres entgegen.
OLG Celle, Urteil vom 12.03.2026 – 11 U 123/25
Sachverhalt: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Herausgabe eines von ihm gekauften Pkw in Anspruch und begründet dies damit, dass sie an dem Fahrzeug nach wie vor Sicherungseigentum habe.
Das Landgericht hat der Klage nach der Vernehmung zweier Zeugen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nach wie vor Eigentümerin des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs und könne daher dessen Herausgabe von dem Beklagten verlangen. Das Fahrzeug sei der Klägerin am 09.12.2022 von dem eine Autovermietung betreibenden Einzelkaufmann E zur Sicherung eines diesem gewährten Darlehens übereignet worden, nachdem E das Eigentum an dem Pkw zuvor von der Autohaus A-GmbH & Co. KG als ursprünglicher Eigentümerin erworben gehabt habe. Am 27.11.2023 sei durch Kündigung des Darlehens der Sicherungsfall eingetreten. Der Beklagte habe das Eigentum daher nicht wirksam – insbesondere auch nicht gutgläubig – von der Autohaus A-GmbH, mit der er am 07.11.2023 einen Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen habe, erwerben können.
Der für den gutgläubigen Erwerb nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB erforderliche Rechtsschein werde beim Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs nicht allein durch den Besitz des Fahrzeugs durch den Veräußerer begründet. Zu den Mindestanforderungen gehöre vielmehr, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original vorlegen lasse, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Unstreitig sei dem Beklagten dieses Dokument bei der Fahrzeugübergabe durch die Verkäuferin nicht im Original vorgelegt worden, sondern nur eine als solche erkennbare Kopie. Folglich habe den Beklagten eine Verpflichtung zur weiteren Nachforschung getroffen, der er aber nicht nachgekommen sei. Die Erklärung des Mitarbeiters, der bei der Übergabe des Fahrzeugs am 29.11.2023 für die Verkäuferin tätig gewesen sei, dass der eigentlich zuständige Mitarbeiter erkrankt sei und allein Zugriff auf die Fahrzeugpapiere habe, sei nicht überzeugend gewesen. Die Aussage der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beklagten, dass der Beklagte und sie das Original des Fahrzeugbriefs beim vorangegangenen Verkaufsgespräch gesehen hätten, sei nicht ausreichend überzeugend.
Ein gegenüber dem Herausgabeanspruch durchgreifendes Recht zum Besitz habe der Beklagte nicht.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hat der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen wollen. Er meint, die Erklärung, die ihm bei der Fahrzeugübergabe für das Fehlen der Originalpapiere gegeben worden sei, sei ausreichend überzeugend gewesen. Zu berücksichtigen sei insofern auch, dass er bei der Verkäuferin kurze Zeit zuvor bereits ein anderes Fahrzeug gekauft habe und es bei diesem Erwerbsvorgang keinerlei Schwierigkeiten gegeben habe. Zudem sei ihm vor dem Abschluss des Kaufvertrags ein Dokument vorgelegt worden, das er für das Original der Zulassungsbescheinigung Teil II habe halten dürfen. Vor diesem Hintergrund habe er jedenfalls nicht in einer den gutgläubigen Eigentumserwerb ausschließenden, grob fahrlässigen Weise gehandelt. Zu Unrecht habe das Landgericht im Übrigen diejenigen Anforderungen angewandt, welche die Rechtsprechung für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen entwickelt habe. Tatsächlich habe es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug damals um einen Vorführwagen gehandelt, auf den die – milderen – Anforderungen anzuwenden seien, die bei Erwerb eines Neufahrzeugs gälten.
Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und das angefochtene Urteil verteidigt. Sie meint insbesondere, das Landgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich der Beklagte mit der Erklärung zur Nichtverfügbarkeit der Originalpapiere bei der Fahrzeugübergabe nicht habe zufriedengeben dürfen.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 06.01.2026 darauf hingewiesen, dass die Berufung Aussicht auf Erfolg habe, und anschließend mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Am letzten Tag der für weiteren Vortrag gesetzten Frist hat die Klägerin die Rücknahme der Klage erklärt. Diese Erklärung ist dem Beklagten am 24.02.2026 zugestellt worden. Mit bei Gericht am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 02.03.2026 hat er der Klagerücknahme widersprochen.
Die Berufung hatte Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Die Klage ist unbegründet.
Der Senat hat den Parteien in seinem Hinweisbeschluss vom 06.01.2026 folgende vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mitgeteilt:
„Der Beklagte dürfte – wie auch bereits vom Landgericht Heilbronn in dem Parallelverfahren umgekehrten Rubrums im Urteil vom 20.09.2024 (Anlage B3, Bl. I/165 ff. d. A.) und vom Oberlandesgericht Stuttgart in dem Hinweisbeschluss vom 28.05.2025 (Bl. I/308 ff. d. A.) angenommen – gemäß § 932 I 1 BGB gutgläubig Eigentum an dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug Jeep Renegade erworben haben. Dieser Eigentumserwerb steht dem eingeklagten Herausgabeanspruch entgegen.
1. Zwar trifft es im rechtlichen Ausgangspunkt zu, dass der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Verkäufer nicht das Original der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: ‚Fahrzeugbrief‘) vorlegen kann. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet der Besitz des Fahrzeugs allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 FZV a.F., § 14 FZV n.F.) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, juris Rn. 29 m. w. N.). Der Beklagte erhielt – unstreitig – weder beim Abschluss des Kaufvertrags am 07.11.2023 noch bei der Übergabe des Fahrzeugs am 29.11.2023 das Original jenes Dokuments.
Indes hängt der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einem Kraftfahrzeug keineswegs zwingend von der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ab. Geht es um einen Neuwagen und tritt als Verkäufer ein autorisierter und zuverlässiger Vertragshändler auf, darf sich der Käufer – bei Fehlen sonstiger Auffälligkeiten – auf die Verfügungsbefugnis des Verkäufers auch ohne vorherige Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II verlassen (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.1959 – III ZR 103/58, BGHZ 30, 374, 380 f. = juris Rn. 18; Urt. v. 30.10.1995 – II ZR 254/94, juris Rn. 12).
Ebenso verhält es sich, wenn der Kaufgegenstand ein Vorführwagen ist. Denn ein Vorführwagen ist hinsichtlich des guten Glaubens des Erwerbers wie ein fabrikneuer Werks- oder Vertragshändlerwagen zu behandeln (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 08.12.1998 – 22 U 110/97, NJW-RR 1999, 927, 928). Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich dabei um einen dem Neuwagen gleichzusetzenden neuwertigen Wagen des von dem Händler vertretenen Erzeugnisses, der nur darum regelmäßig preisgünstiger ist, weil er von dem Händler zu Vorführzwecken benutzt worden ist, und zwar in einem Umfang, der diesen zwar gebrauchten Wagen noch nicht zu einem ‚Gebrauchtwagen‘ im Sinne dieser Spezialbranche des Autohandels machte (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.01.1964 – 5 U 159/63, NJW 1964, 2257). Der Käufer darf dann gemäß § 366 I HGB darauf vertrauen, dass der Händler auch dann, wenn sich der Lieferant/Importeur das Eigentum an dem Fahrzeug vorbehalten hat, dieses im normalen Geschäftsgang gegen Zahlung des Kaufpreises zu übereignen berechtigt ist. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet jedoch aus, wenn der Käufer weiß, dass der Fahrzeugbrief bei einer Bank hinterlegt ist und derzeit nicht freigegeben werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.04.1989 – 15 U 295/88, juris Rn. 3).
2. Der Senat vermag keinen tatsächlichen oder rechtlichen Grund zu erkennen, aus dem die zitierte Rechtsprechung zu Vorführwagen nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sein sollte.
a) Das im Streit stehende Kraftfahrzeug sollte laut Kaufvertrag eine Laufleistung von nur 50 km aufweisen (vgl. die ‚Bestellung‘, Anlage B1, Bl. I/124 d. A.). Es war ausdrücklich als ‚Tageszulassung‘ gekennzeichnet und sollte dementsprechend nur einen einzigen bisherigen Halter – in der Regel das Autohaus selbst – gehabt haben. Damit wies das Fahrzeug letztlich einen noch geringeren Grad an Abnutzung auf als ein typischer Vorführwagen, weil es nach Maßgabe der angegebenen Laufleistung nicht einmal in mehr als nur geringfügigem Umfang für etwaige Probefahrten durch Kunden genutzt worden sein kann.
b) Weder im Kfz-Zulassungsrecht noch im Kfz-Steuerrecht ist der Begriff ‚Tageszulassung‘ beziehungsweise ‚Kurzzulassung‘ definiert. Ein Fahrzeug hat eine ‚Tageszulassung‘, wenn es höchstens eine Zulassung auf einen Handelsbetrieb aufweist, wobei der Zeitraum der Zulassung 30 Tage nicht überschreiten darf, so die Abgrenzung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und die ‚Definitionen zum Kodex für den Fahrzeughandel im Internet‘, Glossar Nr. 1. Wegen des nicht auf einen einzigen Tag beschränkten Zulassungszeitraums ist in der Vertriebspraxis auch von ‚Kurzzulassung‘ oder ‚Kurzzeitzulassung‘ die Rede, auch von ‚Eigenzulassungen‘ oder ‚Registrierzulassung‘ oder von ‚taktischen Zulassungen‘ (Almeroth, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl. [2024], Kap. 7 Rn. 289, Stand: 15.02.2025).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die vom Autohändler konkludent zugesicherte Eigenschaft ‚fabrikneu‘ sogar auch dann noch vorhanden, wenn der Käufer ein unbenutztes Kraftfahrzeug mit einer Tages- beziehungsweise Kurzzulassung erwirbt und der Verkauf kurze Zeit nach der Erstzulassung erfolgt, diese sich auf nur wenige Tage beschränkt und die Herstellergarantie um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt wird. Dem potenziellen Käufer sei bekannt, dass eine ‚Tageszulassung‘ nur rein formal erfolge; entscheidend sei für ihn, ein unbenutztes Neufahrzeug zu erwerben. Tageszulassungen sind – so der Bundesgerichtshof ausdrücklich – ‚eine besondere Form des Neuwagengeschäfts‘ (BGH, Urt. v. 12.01.2005 – VIII ZR 109/04, juris Rn. 13).
c) Im Streitfall waren sicherlich die vom Bundesgerichtshof zur kaufrechtlichen Einordnung eines nur für kurze Zeit zugelassen gewesenen Kraftfahrzeugs nicht erfüllt, weil die Erstzulassung des im Streit stehenden Fahrzeugs beim Ankauf durch den Beklagten bereits gut eineinhalb Jahre zurücklag. Nach den übrigen Umständen entsprach das Geschäft seinem Wesen nach indes recht eindeutig eher dem Ankauf eines Neu- oder jedenfalls eines Vorführwagens als dem Ankauf eines Gebrauchtwagens.
3. Besonderheiten, insbesondere auffällige Begleitumstände, die den guten Glauben des Erwerbes im Einzelfall auch beim Kauf eines Vorführwagens oder tageszugelassenen Fahrzeugs erschüttern müssen (vgl. dazu exemplarisch OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.09.1996 – 11 U 58/95, NJW-RR 1997, 246, 247 f.), sind nicht aktenkundig.
a) Von wesentlicher – für die Rechtsposition des Beklagten nachhaltig günstiger – Bedeutung ist der Umstand, dass er das Fahrzeug von einer Vertragshändlerin des Fahrzeugherstellers erwarb. Unstreitig ist auch, dass der Ruf dieser Vertragshändlerin im Zeitpunkt des Erwerbs – ungeachtet der nur kurze Zeit später erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen – gut war. Überdies hatte der Beklagte nur wenige Wochen zuvor von derselben Vertragshändlerin ein weiteres Fahrzeug erworben, ohne dass es dabei zu Schwierigkeiten gekommen war.
b) Die einzige Auffälligkeit, die sich im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe ergab, war die Nichtübergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II mit der – mutmaßlich erlogenen – Begründung, dass diese von einem erkrankten Mitarbeiter desselben Autohauses – allerdings entsprechend der betriebsinternen Zuständigkeit – unter Verschluss gehalten werde. Der Senat würde der Beurteilung, die das Landgericht zu diesem Vorgang im vorletzten Absatz auf Seite 4 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, beitreten, wenn es um einen ‚wirklichen‘ Gebrauchtwagen ginge und nicht um einen ‚auf Halde‘ stehenden tageszugelassenen Quasi-Neuwagen, den der Beklagte überdies beim Vertragshändler des Herstellers erwerben wollte. Dann hätte sich der Beklagte nicht mit der gegebenen Begründung vertrösten lassen dürfen, weil sie unter dermaßen anderen Umständen Anlass zu Argwohn gegeben hätte. Unter den tatsächlichen damaligen Umständen stellte es hingegen keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 II BGB dar, dass sich der Beklagte mit der ihm gegebenen Begründung zufriedengab, weil es weder – zumal mit Blick auf die Regelung des § 366 I HGB – weitere konkrete Anhaltspunkte dafür gab, dass das Autohaus tatsächlich nicht über das Eigentum an dem im Streit stehenden Wagen verfügen durfte, noch das Fehlen dieser Verfügungsbefugnis im Allgemeinen, das heißt in vergleichbaren Fällen, Zweifeln unterliegt. Die Argumentation des Landgerichts, dass ein Kunde von der Geschäftsleitung des Autohauses erwarten durfte, dass jedenfalls sie anstelle des angeblich erkrankten Mitarbeiters auf die unter Verschluss stehenden Papiere zugreifen könnte, wäre im Allgemeinen richtig. Wegen der besonderen Umstände des Streitfalls durfte der Beklagte aber den Vorgang auch dahin verstehen, dass es sich um eine so alltägliche und selbstverständliche bloße Formalität handelte, dass die beteiligten Angestellten nicht deshalb ihre Geschäftsleitung behelligen wollten. Darüber, ob der Beklagte diese Vorgehensweise hinnehmen musste oder sollte oder womöglich fahrlässig handelte, mag man trefflich streiten. Den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem ihm übergebenen Fahrzeug schloss der Vorgang aber nur aus, wenn dem Beklagten vorzuwerfen wäre, dass er damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzte und unbeachtet ließ, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse; es müsste sich um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Das lässt sich einem Käufer, der beim Kauf eines Quasi-Neuwagens auf die überhaupt nur erstmalige Vertröstung durch einen bis dahin gut beleumundeten Vertragshändler vertraut, nicht vorwerfen.
4. Soweit die Klägerin im ersten Rechtszug noch die Auffassung vertreten hat, dass ihr das in Rede stehende Kraftfahrzeug im Sinne des § 935 I 2 BGB abhandengekommen sei, weil ihre Besitzmittlerin, die E-Autovermietung, es nicht vor dem Verkauf an die Verkäuferin, das in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführte Autohaus, herausgegeben habe, hat das Landgericht Heilbronn zu diesem Gegeneinwand in dem um die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II unter umgekehrtem Rubrum geführten Parallelprozess in seinem Urteil vom 20.09.2024 (Anlage B3, Bl. I/165 ff. d. A., dort unter 2 c der Entscheidungsgründe) das Nötige ausgeführt. Da die Klägerin diesen Gegeneinwand im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr vertieft hat, meint der Senat bis auf Weiteres, es bei der Inbezugnahme jener Ausführungen belassen zu können.
5. Einer nochmaligen Vernehmung der beiden vom Landgericht vernommenen Zeugen durch den Senat dürfte es nicht bedürfen. Die im Vorstehenden mitgeteilte Beurteilung beruht auf dem unstreitigen Teil des Sachverhalts.
Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27.01.2025 (Bl. I/231 f. d. A.) die Behauptung vorgetragen hat, dass der zuständige Vertriebsmitarbeiter des Autohauses dem Beklagten ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sich die im Original im Autohaus fehlende Zulassungsbescheinigung Teil II bei ihr, der Klägerin, befinde, weil das Fahrzeug an sie übereignet gewesen sei, ist das Landgericht dem zum Beweis dieser Behauptung unterbreiteten Beweisangebot bereits nachgegangen und hat den Zeugen M vernommen. Seine Aussage ist insofern unergiebig gewesen. Er hat sich nicht daran erinnern können, ob sich die Fahrzeugpapiere damals bei der Klägerin oder im Tresor des Autohauses befanden, weil es nach dem ‚Auslösen‘ eines Fahrzeugs sein konnte, dass der Fahrzeugbrief bereits im Tresor des Autohauses lag (vgl. S. 2 und 3 unten der Sitzungsniederschrift vom 08.05.2025, Bl. I/300 f. d. A.). Nichts anders gilt für die Frage, ob er die Kunden wie behauptet auf die Sicherungsübereignung hinwies. Da er keine konkrete Erinnerung an das Verkaufsgespräch hatte, ist die Aussage auch insoweit nicht ergiebig.“
6. An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage hält der Senat fest und erhebt sie zur Begründung dieses Urteils. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht, weil die Klägerin als unterlegene Partei die ihr zu weiterem Vortrag gesetzte Frist nicht genutzt hat.
7. Die von der Klägerin erklärte Rücknahme der Klage bleibt ohne Wirkung, weil der Beklagte ihr, nachdem im ersten Rechtszug bereits über sie verhandelt worden ist, gemäß § 269 I ZPO hätte zustimmen müssen, binnen der in § 269 II 4 ZPO bestimmten Frist indes ausdrücklich widersprochen hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. …
