- Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kaufsache bereits im Zeitpunkt der Übergabe an ihn mangelhaft war. Dafür spricht bei einem Kraftfahrzeug jedenfalls dann nicht der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer und dem Auftreten von Mangelsymptomen, wenn der Käufer mit dem Fahrzeug nach der Übergabe noch problemlos fast 800 km zurücklegen konnte.
- Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) verspricht ein Kfz-Verkäufer mit der Zusage, das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer noch „durch den TÜV zu bringen“, wie auch mit der Angabe „TÜV neu“ in der Regel nicht mehr als die Durchführung einer Hauptuntersuchung. Er macht regelmäßig keine verbindliche Qualitätszusage, die Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein kann (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 11.06.2014 – 1 U 8/14, NJW-RR 2015, 51, 52: „HU neu“).
- Ein gebrauchter Pkw eignet sich für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 1 BGB – den Transport von Personen und Gegenständen im Straßenverkehr – grundsätzlich nur dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 = juris Rn. 25 m. w. N. [zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.]). Daran fehlt es bei einen nicht ordnungsgemäß schaltenden Automatikgetriebe.
OLG Celle, Urteil vom 27.08.2025 – 7 U 67/24
Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagte, von der er ein Kraftfahrzeug gekauft hat, wegen eines behaupteten Mangels in Gestalt eines schadhaften Automatikgetriebes auf Rückabwicklung des am 29.06.2023 geschlossenen Kaufvertrags in Anspruch. Außerdem begehrt er den Ersatz von Reparaturkosten sowie der Kosten für ein Austauschgetriebe. Dieses war nach dem Ausbau des beanstandeten Originalgetriebes auf Kosten des Klägers in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut worden und ist nach Angaben des Klägers ebenfalls mangelhaft.
Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug habe bereits bei Gefahrübergang einen Getriebeschaden aufgewiesen. Dieser habe sich der Beklagten durch Fehlermeldungen beim Schalten in den nächsthöheren Gang, durch Geräusche aus dem Motorbereich sowie durch ein „Ruckeln“ des Fahrzeugs, verursacht durch das Herausspringen der Gänge, bemerkbar gemacht. Infolgedessen sei der Beklagten der Getriebeschaden bekannt gewesen. Diesen Mangel, der sich ihm am 03.07.2023, also vier Tage nach Übergabe des Fahrzeugs und einer zurückgelegten Strecke von weniger als 800 km offenbart habe, habe die Beklagte ihm bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen. Daher – so meint der Kläger – sei die Haftung der Beklagten nicht wegen des im Kaufvertrag vorgesehenen Gewährleistungsausschlusses ausgeschlossen.
Die Beklagte hat bestritten, dass bei dem Fahrzeug während ihrer Besitzzeit Getriebeprobleme aufgetreten seien. Insbesondere hätten sich – was zwischen den Parteien unstreitig ist – weder bei einer Probefahrt, die der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags durchgeführt habe, Auffälligkeiten gezeigt noch hätten sich aus einer vom Kläger veranlassten Auslesung des Fehlerspeichers Beanstandungen ergeben. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Arglistvorwurf des Klägers deshalb jeder Grundlage entbehre..
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.07.2024 abgewiesen. Es hat offengelassen, ob die vom Kläger behaupteten Getriebeprobleme bereits vor der Übergabe des Pkw an ihn vorgelegen haben oder zumindest angelegt waren. Die vom Kläger verfolgten Gewährleistungsansprüche scheiterten jedenfalls an dem zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Dass die Beklagte einen Mangel des Getriebes zumindest für möglich gehalten und diesen dem Kläger arglistig verschwiegen habe, habe der Kläger nicht schlüssig dargetan.
Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, dass er – entgegen der Auffassung des Landgerichts – sehr wohl hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass der Getriebeschaden bereits vor der Überlassung des Fahrzeugs an ihn vorgelegen habe. Diesem Vortrag hätte das Landgericht nach Auffassung des Klägers mit Blick auf sein Beweisangebot (Einholung eines Sachverständigengutachtens) nachgehen müssen. Da das „alte“, aus dem Fahrzeug ausgebaute Getriebe noch vorhanden sei, sei ein Sachverständiger ohne Weiteres in der Lage, es zu untersuchen und die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen zu bestätigen.
Das Berufungsgericht hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis zu der Frage erhoben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug bereits beim Abschluss des Kaufvertrags und der Übergabe an den Kläger einen Getriebeschaden aufgewiesen hat, der der Beklagten nicht verborgen geblieben sein kann. Anschließend hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Aus den Gründen: II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie auf Ersatz der für die Beschaffung und den Einbau eines – nach den klägerischen Angaben zudem mangelbehafteten – Ersatzgetriebes getätigten Aufwendungen verneint. Im Einzelnen:
1. Auf die Vorschriften des Kaufgewährleistungsrechts gestützte Ansprüche des Klägers auf Rückabwicklung gemäß §§ 434 I, III, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323, 326 V BGB, § 346 I BGB beziehungsweise auf Schadensersatz gemäß §§ 434 I, III, 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 440, 280 I, III, 281 BGB – materiell-rechtlich ist auf das Schuldverhältnis der Parteien das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1, § 58 EGBGB) – scheiden im Streitfall aus.
a) Zwar stellte eine Systemstörung des Automatikgetriebes, die sich – jedenfalls nach der Behauptung des Klägers – durch Geräusche aus dem Motorbereich, ein „Ruckeln“ des Fahrzeugs sowie ein Herausspringen der Gänge geäußert hat, einen Sachmangel im Sinne von § 434 I BGB dar. Danach ist eine Sache nicht frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht.
aa) Indes begründete sich ein Sachmangel hier nicht aus § 434 II 1 Nr. 1 BGB wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit, denn eine Beschaffenheitsvereinbarung haben die Parteien unter Berücksichtigung ihres insoweit übereinstimmenden Sachvortrags nicht getroffen.
(1) Eine Beschaffenheitsvereinbarung erfordert auch nach der Neufassung des Gesetzes (vgl. dazu BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.5.2025, § 434 Rn. 33) die Vereinbarung einer bestimmten Eigenschaft, die zu der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Kaufsache gehören soll. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt daher nur in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2019 – V ZR 38/18, juris Rn. 18; Urt. v. 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, juris Rn. 30 m. w. N.), deren Voraussetzungen hier nicht dargetan sind. Denn selbst der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die den Schluss darauf zuließen, die Vertragsparteien hätten in Bezug auf die Qualität oder Funktionalität des Fahrzeugs bestimmte Anforderungen vereinbart.
(2) Gegenteiliges folgt insbesondere auch nicht daraus, dass die Beklagte am Fahrzeug zwei Tage vor dem Kaufvertragsschluss in Absprache mit dem Kläger eine TÜV-Abnahme durchführen ließ. Eine Beschaffenheitsvereinbarung war hiermit – anders als das Landgericht offenbar meint – nicht verbunden. Anders als im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs wird im Rahmen eines privaten Direktgeschäfts, wie es hier vorliegt, mit einer solchen Abrede – gleichermaßen wie mit Zusagen, dass der Wagen noch „durch den TÜV gebracht“ werden solle oder mit der Aussage „TÜV neu“ – mehr als die formale TÜV-Abnahme in der Regel nicht versprochen, erst recht keine verbindliche Qualitätszusage erteilt, die Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein könnte (OLG Naumburg, Urt. v. 11.06.2014 – 1 U 8/14, NJW-RR 2015, 51, 52; Jaensch, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 27 Rn. 655 ff.).
Belastbare Anhaltspunkte dafür, warum dies im Streitfall anders zu beurteilen sein sollte, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Vielmehr belegt sein Vorbringen aus der Replik vom 16.05.2024 „Was der gesamte Vortrag der Beklagten bezüglich der TÜV-Hauptuntersuchung für eine Bedeutung habe[n] soll, erschließt sich nicht.“, dass er dem Umstand, dass die Beklagte in Absprache mit ihm beim Autohaus A „lediglich“ eine TÜV-Hauptuntersuchung durchführen ließ, keinerlei Erklärungsgehalt beigemessen hat. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch an jedweder Grundlage für die Annahme, die Vertragsparteien hätten im Zusammenhang mit der Abrede über die TÜV-Abnahme eine verbindliche Absprache über bestimmte Merkmale des Fahrzeugs treffen wollen.
bb) Die vom Kläger behauptete Fehlfunktion des Getriebes begründete aber für den Fall ihres Vorliegens bereits bei Gefahrübergang einen Sachmangel im Sinne von § 434 III 1 Nr. 1 BGB, weil das Fahrzeug hierdurch weder für die gewöhnliche Verwendung geeignet gewesen wäre, noch eine übliche Beschaffenheit aufgewiesen hätte.
(1) Für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 1 BGB eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 40; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 = juris Rn. 25 m. w. N.). Dies wäre hier jedoch der Fall, weil das Fahrzeug mit einem nicht ordnungsgemäß schaltenden Automatikgetriebe für seinen gewöhnliche Einsatz – nämlich den Transport von Personen und Gegenständen im Straßenverkehr von A nach B – nicht hätte eingesetzt werden können.
(2) Darüber hinaus hätte das Fahrzeug auch nicht die übliche Beschaffenheit aufgewiesen, weil ein Fahrzeug im Regelfall über ein funktionierendes Getriebe verfügt.
b) Der Kläger hat allerdings auch nach Durchführung der vom Senat veranlassten Beweisaufnahme, in deren Rahmen der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. S das dem streitgegenständlichen Fahrzeug zuzuordnende, auf Veranlassung des Klägers ausgebaute Getriebe untersucht hat, nicht nachzuweisen vermocht, dass eine solche Fehlfunktion des Getriebes bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag oder zumindest schon angelegt war.
aa) Allein aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Auftreten der vom Kläger gerügten Beeinträchtigungen sowie der durch die Anlage K9 belegten Störungsmeldung vom 03.07.2023 im Display und der Fahrzeugübergabe am 30.06.2023 lässt sich das Vorliegen eines Getriebeschadens zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit der gemäß § 286 I 1 ZPO erforderlichen Gewissheit als erwiesen ansehen. Denn da der Kläger mit dem Fahrzeug fast 800 km zurücklegen konnte, ohne dass sich Probleme bei den Schaltvorgängen ergaben, kann nicht mit einer vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Getriebeschaden erst während der Besitzzeit des Klägers eingetreten ist.
Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass selbst eine Fachwerkstatt – das Autohaus A, in dem am 27.06.2023 die TÜV-Abnahme erfolgt war – ausweislich der Bestätigung vom 27.10.2023 (Anlage B2) Auffälligkeiten in Bezug auf das Fahrverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeugs drei Tage vor dessen Überlassung an den Kläger nicht festgestellt hatte.
bb) Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass bei dem von ihm veranlassten Austausch des Getriebes durch die Firma F eine starke Getriebebeschädigung und im Inneren des Getriebes erhebliche Spuren von Metallspänen festgestellt worden seien. Daraus ergebe sich angesichts der von ihm nach Fahrzeugerwerb vergleichsweise geringen zurückgelegten Fahrstrecke, dass bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und auch des Gefahrübergangs ein Getriebeschaden bestanden habe. Allerdings hat der Kläger ein solches, nach seiner Behauptung auf eine Schädigung des Getriebes hindeutendes Vorhandensein von Metallabriebspänen im Inneren des Originalgetriebes nicht bewiesen
(1) Soweit er in diesem Zusammenhang auf die von ihm als Anlage K2 vorgelegten Lichtbilder verweist, die erhebliche Metallabriebspuren in der Ölwanne zeigen sollen, lassen sich hierauf belastbare Feststellungen nicht stützen, da diese Lichtbilder – wie das Landgericht bereits zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat – nicht eindeutig dem zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Fahrzeug verbauten Getriebe zuordnen sind. Insoweit hatte die Firma F nämlich, wie sich aus der vom Kläger als Anlage K4 selbst vorgelegten Rechnung vom 12.09.2023 ergibt, Abrieb von Metallspäne nicht etwa beim ausgebauten Originalgetriebe, sondern in der Ölwanne des von ihm beschafften Austauschgetriebes festgestellt.
(2) Zwar hat sich der Kläger für das Vorhandensein von Metallabrieb in der Ölwanne des ursprünglich verbauten Getriebes auch auf den Beweis durch Sachverständigengutachten bezogen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. S hat indes bei der im Rahmen der vom Senat veranlassten Beweiserhebung vorgenommenen Untersuchung des Getriebes und dem Ausbau der Ölwanne die Angaben des Klägers nicht zu bestätigen vermocht. Insoweit hat sich zwar nach seinen Angaben im Bericht vom 13.05.2025 zumindest das Getriebegehäuse des vom Kläger in zerlegtem Zustand und ohne die Steuerungseinheit gelieferten Getriebes dem streitgegenständlichen Fahrzeug zuordnen lassen. Weitere Feststellungen in der Sache, so unter anderem eine von ihm angestrebte Untersuchung des Getriebeöls, wovon er sich in Bezug auf die etwaige Schadensursuche weitere Erkenntnisse versprach, waren jedoch nicht möglich, weil das Getriebe trocken gewesen sei. Angesichts dieser Tatsachengrundlage ist der Sachverständige im Ergebnis zu der Aussage gelangt, dass ihm ein eindeutiger Rückschluss darauf, ob und wann ein Schaden am Getriebe aufgetreten sei, nicht möglich sei.
Gemessen hieran lässt sich nicht als erwiesen ansehen, dass beim streitgegenständlichen Fahrzeug bereits vor oder jedenfalls zum Zeitpunkt von dessen Überlassung an den Kläger ein Getriebeschaden vorlag. Dieser Umstand geht zulasten des Klägers, da dieser als Käufer nach Vollzug des Kaufvertrags die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der von ihm gerügte Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (vgl. MünchKomm-BGB/Maultzsch, 9. Aufl., § 434 Rn. 97).
cc) Für den Senat bestand auch kein Anlass, in Ergänzung der mit Beschluss vom 15.11.2024 angeordneten Beweiserhebung den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit einer Auslesung des OBD-Speicherchips zum Zwecke der Feststellung des Eintritts eines vermeintlichen Getriebeschadens am 27.06.2023 zu beauftragen, wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.2025 beantragt.
Bei der Behauptung, dass am 27.06.2023, also zwei Tage vor dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs, ein Defekt am Fahrzeuggetriebe aufgetreten sei, handelt es sich ersichtlich um eine Behauptung „ins Blaue hinein“, der infolgedessen nicht weiter nachzugehen war. Nichts anderes gilt für den zugleich gehaltenen Vortrag des Klägers, dass die im Zusammenhang mit dem Softwareupdate vom 27.06.2023 stehende Fehlermeldung ihre Ursache in einem aufgetretenen Getriebeschaden habe, denn bis dahin war – wie sich aus der Bezugnahme auf den vorprozessualen Schriftverkehr ergibt – stattdessen behauptet worden, dass das Softwareupdate seinerseits möglicherweise die Ursache für die aufgetretenen Getriebeprobleme sei.
Belastbare Anhaltspunkte in den vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten und von ihm in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere der Anlage K9, auf die er in diesem Zusammenhang verweist, finden sich für diesen erstmals mit Schriftsatz vom 16.06.2025 gehaltene Vortrag jedenfalls nicht. Stattdessen bescheinigt die Anlage K9 lediglich eine offensichtlich vom Kläger selbst stammende „Kundenbeanstandung“ in Bezug auf Probleme mit dem Getriebe sowie eine darauf hinweisende Fehlermeldung im System vom 03.07.2023. Hinweise für eine vergleichbare Fehlermeldung bereits am 27.06.2023 – also rund eine Woche zuvor – oder eine zu diesem Zeitpunkt aufgetretene Störung der Getriebefunktion ergeben sich dagegen weder aus dieser Anlage noch aus dem übrigen vom Kläger vorgelegten Schriftverkehr.
Vor diesem Hintergrund hätte es sich bei dem vom Kläger beantragten Auslesen des OBD-Speicherchips zur Feststellung einer Fehlermeldung vom 27.06.2023 – davon abgesehen, dass der Kläger vor Fahrzeugerwerb ein solches Auslesen bereits selbst vorgenommen hatte, ohne dass sich hierbei Auffälligkeiten ergeben hatten – um eine Ausforschung gehandelt; eine solche ist im Zivilprozess jedoch unzulässig.
b) Davon abgesehen schiede selbst dann eine kaufgewährleistungsrechtliche Haftung der Beklagten aus § 437 BGB – gleich in welcher Form – aus, wenn dem Kläger – wie nicht – der Nachweis eines Sachmangels des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Form eines Getriebeschadens zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gelungen wäre. Denn einer solchen Haftung steht im Streitfall der zwischen den Parteien im Rahmen des Kaufvertrags vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen, der zur Folge hat, dass eine kaufrechtliche Sachmängelhaftung gemäß §§ 437 ff. BGB im Verhältnis zwischen den Parteien ausgeschlossen ist.
aa) Umstände, die Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Gewährleistungsausschlusses begründen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Im Rahmen eines privaten Direktgeschäfts, um das es sich im Streitfall handelt, ist – anders als im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs – der Ausschluss der kaufrechtlichen Sachmangelhaftung grundsätzlich zulässig (vgl. im Einzelnen Jaensch, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Kap. 32 Rn. 3, 53 ff.).
Zudem genügt die verwendete Klausel, bei der es sich um eine formularmäßige Freizeichnung handelt, auch den AGB-rechtlichen Anforderungen, insbesondere hält sie, da sie die absoluten Klauselverbote in § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB beachtet, auch einer Inhaltskontrolle stand.
bb) Dem Durchgreifen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses steht auch die Bestimmung des § 444 BGB nicht entgegen. Danach kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(1) Eine Beschaffenheitsgarantie oder auch lediglich eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 II 1 Nr. 1 BGB, die aufgrund des Vorrangs der Individualabrede genügte, eine an sich wirksam vereinbarte Freizeichnungsklausel mit AGB-Charakter punktuell außer Kraft zu setzen (Jaensch, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Kap. 32 Rn. 82), haben die Vertragsparteien im Streitfall indes nach den obigen Ausführungen nicht vereinbart.
(2) Gleichermaßen lässt sich auch ein arglistiges Verschweigen einer Störung der Getriebefunktion durch die Beklagte nicht als erwiesen ansehen.
Nach dem Vortrag des Klägers hat sich ein Wissen der Beklagten um einen möglichen Getriebeschaden durch Veränderungen im Fahrverhalten des Wagens in Form von Ruckeln, Herausspringen von Gängen oder unüblichen Fahrgeräuschen sowie gegebenenfalls durch die Anzeige einer Fehlermeldung im Fahrzeugdisplay begründet. Belastbare Feststellungen zum Auftreten derartiger Funktionsstörungen während der Besitzzeit der Beklagten haben sich im Streitfall indes durch Sachverständigengutachten, auf das sich der Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptung berufen hat, infolge des Ausbaus des Getriebes aus dem Fahrzeug nicht mehr treffen lassen. Denn wie der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. S mit Schreiben vom 25.03.2025 mitgeteilt hat, war ihm aufgrund des bereits erfolgten Getriebeausbaus schon die Beantwortung der zweiten Beweisfrage aus dem Beweisbeschluss vom 15.11.2024 nicht mehr zweifelsfrei möglich, erst recht nicht die der darauf aufbauenden weiteren Beweisfragen, die unter anderem den Aspekt der subjektiven Wahrnehmbarkeit des vom Kläger behaupteten Getriebeschadens betrafen.
Angesichts der Tatsache, dass selbst der Kläger erst auf dem Rückweg aus seinem Urlaub am 03.07.2023 und damit mehrere Tage nach Überlassung des Fahrzeugs Probleme mit dem Getriebe sowie eine Fehlermeldung im Fahrzeugdisplay bemerkt haben will, bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass – selbst wenn tatsächlich bereits am 27.06.2023 eine Getriebestörung aufgetreten sein sollte – dies der Beklagten in den ab diesem Zeitpunkt verbleibenden zwei Tagen ihrer Besitzzeit des Fahrzeugs auf keinen Fall hätte verborgen bleiben können.
Unter diesen Voraussetzungen lässt sich jedoch für den Senat eine den Erfordernissen des § 286 I 1 ZPO genügende Feststellung, dass die Beklagte um das Vorhandensein eines Getriebeschadens beim streitgegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses wusste, selbst für den Fall der Registrierung eines Getriebedefekts durch das OBD-System am 27.06.2023 nicht treffen. Dementsprechend ist dem Kläger der Nachweis für ein dem Durchgreifen des Gewährleistungsausschlusses entgegenstehendes arglistiges Verschweigen eines Getriebeschadens durch die Beklagte nicht gelungen.
Nach alledem scheiden damit kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche im Sinne der §§ 437 ff. BGB zugunsten des Klägers aus.
2. Gleichermaßen lässt sich das klägerische Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 812 I 1 Fall 1 BGB stützen, selbst wenn man seine Rücktrittserklärung vom 16.10.2023 in eine Anfechtungserklärung umdeuten würde. Denn das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes – insbesondere eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 I Fall 1 BGB durch die Beklagte –, dessen es für ein Durchdringen mit der Anfechtung bedürfte, hat der Kläger unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht bewiesen.
Damit erweisen sich die vom Kläger im Streitfall geltend gemachten Ansprüche unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als begründet. Dies hat zur Folge, dass seine Berufung zurückzuweisen war.
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, § 711 ZPO.