- Ein Käufer verhält sich treuwidrig, wenn er dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzt und noch vor deren Ablauf – und (hier) trotz erklärter Bereitschaft des Verkäufers zur Nacherfüllung – den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das gilt auch dann, wenn der Käufer dem Verkäufer wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers keine Frist zur Nacherfüllung hätte setzten müssen (§ 323 II Nr. 3 BGB). Denn mit dem Nachbesserungsverlangen hat der Käufer zu erkennen gegeben, dass er trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers Vertrauen in dessen Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09, NJW 2010, 1805 Rn. 10).
- Die in der Lieferung eines mangelhaften – hier: einen Transportschaden aufweisenden – Kraftfahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist nicht schon deshalb erheblich, weil der – hier in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegende – Mangel nicht beseitigt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22).
- Der Mangel, ein Unfallwagen zu sein, wirkt sich bei einem fachmännisch reparierten Fahrzeug allein in einem merkantilen Minderwert aus (ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 01.11.2018 – 6 U 32/16, BeckRS 2018, 38734 Rn. 31). Ein solcher Mangel ist i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügig, wenn der merkantile Minderwert nur etwas mehr als zwei Prozent des Kaufpreises beträgt.
OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2020 – 7 U 251/19
Sachverhalt: Die Klägerin kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 25.07.2017 einen Pkw Fiat Tipo. Das Fahrzeug, dessen Laufleistung bei Vertragsschluss 10 km betrug, wurde als Vorführwagen verkauft und kostete 13.790 €. Den Kaufpreis finanzierte die Klägerin, indem sie mit der B-Bank einen Darlehensvertrag über 14.512,91 € schloss und der Bank das Fahrzeug zur zur Sicherung der Darlehensforderung übereignete.
Nach Abschluss des Kaufvertrags – aber noch vor der Übergabe des Fiat Tipo an die Klägerin – entstand an dem Fahrzeug bei dessen Transport innerhalb des Betriebs der Beklagten ein Schaden, über den die Klägerin nicht informiert wurde. Der Pkw wies deshalb im Bereich des Kniestücks zum Einstieg hinten links eine erhöhte Lackschichtendicke mit Spachtelauftrag von 1,5 mm Stärke auf. Die übrige Lackschichtendicke belief sich auf 110 μm. Im Bereich der oberen Konturkante der linken Fondseitenwand sowie im Bereich des Türeinstiegs war eine scharfkantige Lackier-/Abklebekante mit teils unruhigem Verlauf und anhaftenden Schmutzpartikeln vom Unterholm bis auf Höhe der C-Säule verlaufend erkennbar. Es lag auch eine deutlich erkennbare Konturabweichung bzw. eine Abweichung der typischen äußeren Formgebung der Karosserie vor. Das Kniestück der linken Seitenwand war eingezogen und zum Einstieg der linken Fondtür der typischerweise halbrund ausgeführten Kontur scharfkantig deformiert. Die fahrzeugtypische Konturenkante des exponierten Radlaufauschnitts war nahezu vollständig geglättet.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2017 unter anderem unter Hinweis auf eine schadhafte Lackierung des Fahrzeugs und einen falschen Farbton zur Nachbesserung auf und setzte der Beklagten dafür eine Frist bis zum 15.09.2017. Die Beklagte bot der Klägerin ihrerseits mit Schreiben vom 04.09.2017 eine Nachbesserung des Fiat Tipo an.
Mit Schreiben vom 12.09.2017 erklärte die – anwaltlich vertretene – Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag und verlangte, dass dieser bis zum 22.09.2017 rückabgewickelt werde.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 1.253,44 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fiat Tipo, in Anspruch genommen und behauptet, sie habe Kosten für ein Gutachten in Höhe von 900,59 € und für Fahrzeugzubehör (Trenngitter, Kofferraummatte) in Höhe von insgesamt 211,83 € aufgewendet. Außerdem habe sie – jeweils für zwei Monate – (anteilige) Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 17 € und Versicherungsprämien in Höhe von 128,78 € sowie – für einen Monat – eine Garagenmiete in Höhe von 80 € gezahlt, und schließlich seien ihr Portokosten in Höhe von 19,50 € entstanden. Darüber hinaus hat die Klägerin von der Beklagten verlangt, sie von Forderungen der B-Bank aus dem Darlehensvertrag freizustellen und ihr vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.261,40 € nebst Zinsen zu ersetzen. Schließlich hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr die Beklagte ab Oktober 2017 bestimmte Aufwendungen (Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsprämien, Garagenmiete) ersetzen müsse und dass die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug sei.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Den geltend gemachten Aufwendungsersatz (Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsprämien und Garagenmiete) hat es der Klägerin allerdings nicht zuerkannt; außerdem hat es zulasten der Klägerin eine der Beklagten zustehende Nutzungsentschädigung in Höhe von 156,39 € berücksichtigt, und es ist davon ausgegangen, dass die Klägerin hinsichtlich der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nur den Ersatz einer 1,3-fachen, nicht einer 1,6-fachen Geschäftsgebühr verlangen könne.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da der streitgegenständliche Pkw wegen des Transportschadens mangelhaft sei. Eine Frist zur Nacherfüllung habe die Klägerin der Beklagten nicht setzen müssen, da die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen habe. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei ungeachtet dessen wirksam, dass die Klägerin von der Beklagten zunächst Nachbesserung verlangt habe. Denn der dem Fahrzeug anhaftende Mangel sei nicht behebbar; es lasse sich nicht mehr korrigieren, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen sei.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte weiterhin die (vollständige) Abweisung der Klage begehrt und eine arglistige Täuschung der Klägerin durch Verschweigen des Transportschadens in Abrede gestellt. Es sei – so hat die Beklagte geltend gemacht – versehentlich unterlassen worden, die Klägerin über den Transportschaden zu informieren. Die Klägerin sei zudem an ihr Nachbesserungsverlangen gebunden; eine Ersatzlieferung sei problemlos möglich, weil Fahrzeuge wie der streitgegenständliche Pkw letztlich Produkte „von der Stange“ seien und ohne Weiteres beschafft werden könnten.
Die Berufung hatte Erfolg.
Aus den Gründen: II. Das angefochtene Urteil leidet an Rechtsfehlern. Die zugrunde liegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 I ZPO).
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I und III, 281 BGB zu. Sie ist auf die Mängelrechte der Nacherfüllung bzw. der Minderung beschränkt und kann sich nicht im Wege des Rücktritts oder des Schadensersatzes vom Vertrag lösen, weil die Erheblichkeitsschwelle der Pflichtverletzung nicht überschritten ist. Da sie die Mängelrechte der Nacherfüllung und der Minderung mit der Klage – und sei auch nur hilfsweise – nicht geltend macht, ist die Klage abzuweisen.
Im Einzelnen:
Unstreitig ist das von der Beklagten gelieferte Fahrzeug mangelbehaftet. Gemäß § 434 I 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Der Mangel besteht hier zum einen in den Abweichungen von der geschuldeten äußeren Form, die im angefochtenen Urteil im Detail aufgezählt werden, auf das insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Mangelhaftigkeit folgt zudem aus der Einstufung als Unfallwagen, weil das Fahrzeug zwischen Verkauf und Auslieferung einen Transportschaden erlitten hatte.
Der Mangelhaftigkeit steht nicht entgegen, dass es sich um einen sogenannten Vorführwagen gehandelt hat, auf den die Vorschriften über den Gebrauchtwagenkauf anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.09.2010 – VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 12 ff.). Denn die vereinbarte Beschaffenheit bezieht sich auf den Abschluss des Kaufvertrags. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug weder ein Unfallwagen, noch wies es Abklebekanten und Veränderungen an der Lackierung auf. Das am Ende ausgelieferte Fahrzeug bliebt hinter dieser vereinbarten Beschaffenheit zurück.
Das Schadensbild geht auch über einen nicht mitteilungspflichtigen „Bagatellschaden“ hinaus. Hierunter sind nur ganz geringfügige äußere Lackschäden zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20). Diese Schwelle ist hier überschritten.
Dem Schadenersatzanspruch steht allerdings entgegen, dass die Klägerin mit Erklärung vom 12.09.2017 unwirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Soweit es um die äußeren Mängel am Fahrzeug geht und auch etwaige Fehlstellungen der Achsgeometrie, muss sie sich an ihrem Nachbesserungsverlangen festhalten lassen. Soweit die Eigenschaft als Unfallwagen betroffen ist, handelt es sich um eine unerhebliche Pflichtverletzung, die lediglich zur Minderung berechtigen würde.
Denn der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3Fall 1, §§ 280 I und III, 281 BGB setzt voraus, dass zuvor eine Frist zur Nachbesserung verstrichen ist. Hier hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2017 zur Nachbesserung aufgefordert, wozu die Beklagte auch bereit war. Diese Aufforderung schaffte aufseiten der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in die Möglichkeit zur Nachbesserung (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 30.11.2018 – 1 U 45/18). Dieses schutzwürdige Vertrauen hat die Klägerin verletzt, indem sie der Beklagten trotz bekundeter Bereitschaft keine Gelegenheit gab, den Mangel zu beseitigen, sondern – noch innerhalb der von ihr gesetzten Frist zur Nachbesserung – sogleich den Rücktritt erklärte.
Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen durch die Nachbesserung nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 21). Dieser Aspekt betrifft aber nur einen Teil des Mangels. Bezüglich der Mängel an der Karosserie hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass eine ordnungsgemäße Reparatur möglich ist.
Die Voraussetzung einer Nachfristsetzung ist auch vorliegend nicht gemäß § 323 II BGB entbehrlich. Insbesondere liegt nicht mit hinreichender Sicherheit ein arglistiges Verhalten der Beklagten vor. Unstreitig war das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbeschädigt. Ein Fall des Verkaufs eines Unfallfahrzeugs als vermeintlich unfallfrei, der grundsätzlich den Einwand der Arglist rechtfertigen kann, liegt somit nicht vor. Dass der Beklagten sodann bei der Auslieferung ein arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist, weil sie die Klägerin nicht auf den Transportschaden hingewiesen hat, steht gleichfalls nicht fest. Denn ein solcher Vorwurf setzt voraus, dass zwischen Abschluss des Kaufvertrags und Auslieferung des Fahrzeugs noch ein Austausch über die Fahrzeugeigenschaften erfolgt, in dessen Rahmen ein Käufer die Offenbarung von Beschaffenheiten i. S. des § 434 I 1 BGB erwarten kann. Nach dem Vortrag der Beklagten ist dies nicht der Fall gewesen, denn das Fahrzeug sei ohne Gespräch nur noch abgeholt worden. Aber auch, wenn der Vortrag der Klägerin richtig ist, war ein kommunikativer Austausch über die äußeren Eigenschaften des Fahrzeugs nicht mehr zu erwarten, denn hiernach seien ihr, der Klägerin, nur Papiere ausgehändigt und die Funktionen des Fahrzeugs erklärt worden.
Letztlich kann die Frage aber dahinstehen, denn selbst ein arglistiges Verhalten der Beklagten würde vorliegend das Erfordernis der Nachfristsetzung nicht ausschließen. Denn wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels – wie hier – eine Frist zu dessen Behebung setzt, gibt er zu erkennen, dass sein Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers weiterhin besteht (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09, NJW 2010, 1805 Rn. 10).
Der Rücktritt ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Fahrzeug nunmehr als Unfallwagen einzustufen ist. Denn der Rücktritt ist gemäß § 323 V 2 BGB dann ausgeschlossen, wenn die dem Sachmangel zugrunde liegende Pflichtverletzung unerheblich ist. Denn nicht jeder unbehebbare Sachmangel stellt ohne Weiteres auch eine mehr als unerhebliche Pflichtverletzung dar (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22, unter Aufgabe einer früheren Rechtsprechung). Die fortdauernde Beeinträchtigung durch den Sachmangel, der in der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, besteht bei einem fachmännisch reparierten Fahrzeug allein in einem merkantilen Minderwert (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 01.11.2018 – 6 U 32/16, BeckRS 2018, 38734 Rn. 31). Hier ist bei der Schätzung des merkantilen Minderwerts gemäß § 287 ZPO zu unterstellen, dass das Fahrzeug durch die Beklagte im Wege der Nachbesserung fachkundig repariert wurde. Denn die Klägerin kann nicht auf der einen Seite die von ihr zunächst verlangte und von der Beklagten angebotene Reparatur durch den Rücktritt vereiteln, sodann bei der Berechnung des Minderwerts aber den Wert des nicht reparierte Fahrzeug zugrunde legen.
Den merkantilen Minderwert des Fahrzeugs als Unfallwagen nach ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur schätzt der Senat vorliegend auf etwa 300 €. Dafür spricht zum einen der überhaupt vergleichsweise geringe Wert des Fahrzeugs sowie der Umstand, dass dem Wagen als „Vorführwagen“ im Vergleich zu einem Neufahrzeug ein geringerer Marktwert zukommt. Mithin fällt auch der Makel der Unfallbetroffenheit geringer ins Gewicht. Im Vergleich zum Kaufpreis beträgt der Wert der Pflichtverletzung mithin hier lediglich knapp über zwei Prozent, was noch als unerhebliche Pflichtverletzung angesehen werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. [2020], § 323 Rn. 32).
Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung von der Klägerin hergereichte Parteigutachten vom 21.09.2020 veranlasst den Senat nicht zu einer anderen Schätzung. Zwar kommt der Privatgutachter zu einem merkantilen Minderwert von 600 €, allerdings berücksichtigt der Gutachter bereits den Umstand, dass es sich vorliegend um einen Vorführwagen handelte, nicht. Der Gutachter geht – im Gegenteil (vgl. S. 12 seines Gutachtens) – davon aus, dass es sich hier um eine sogenannte Tageszulassung gehandelt habe. Auf diese würden aber, anders als im vorliegenden Fall, die Vorschriften über den Neuwagenkauf Anwendung finden (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2005 – VIII ZR 109/04, NJW 2005, 1422, 1423). Die Fälle des Fahrzeugsverkaufs mit Tageszulassung und des Verkaufs eines Vorführwagens sind mithin schon von Rechts wegen nicht gleichzusetzen. Zudem lässt der Gutachter jede Markterkundung zur Berechnung des Minderwerts in seinem Gutachten vermissen. Gegenüber der Kenntnis des Senats, der als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen mit der Bezifferung von Fahrzeugschäden vertraut ist, liefert das Parteigutachten daher keine brauchbare Schätzgrundlage.
Da der Klägerin aufgrund der vorgenannten Erörterungen kein Schadensersatzanspruch zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Freihaltung von der Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag. Die Ansprüche auf Feststellung, Zahlung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren und Zinsen greifen gleichfalls nicht durch. …