- Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB nicht (Bestätigung von Senat, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt.
- Die Vermutung des § 476 Halbsatz 1 BGB – in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (jetzt: § 477 Halbsatz 1 BGB) – entbindet den Käufer nicht davon, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat. Der Käufer ist dann durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zutage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie, dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Bestätigung von Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18 Rn. 54 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).
BGH, Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18
(vorangehend: OLG Köln, Urteil vom 26.04.2018 – 15 U 82/17)
Sachverhalt: Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.
Die Beklagte ist gewerbliche Gebrauchtwagenhändlerin; die Klägerin ist Verbraucherin. Mit schriftlichem Vertrag vom 11.01.2014 kaufte die Klägerin zu privaten Zwecken von der Beklagten einen bei Vertragsschluss über neun Jahre alten Gebrauchtwagen Peugeot 307 CC mit einer Laufleistung von 84.820 km zum Preis von 5.650 €. In dem Vertragstext findet sich in der Rubrik „Sonstige Vereinbarungen“ die Aussage „TÜV/AU neu“. Die Hauptuntersuchung des Fahrzeugs erfolgte am 14.01.2014; Beanstandungen ergaben sich dabei nicht. Drei Tage später, am 17.01.2014, wurde das Fahrzeugs der Klägerin übergeben. Diese finanzierte den Kaufpreis, indem sie sich von einer Bank ein von der Beklagten vermitteltes Darlehen gewähren ließ.
In der Folgezeit machte die Klägerin gegenüber der Beklagten mehrere Mängel des Fahrzeugs geltend; auch beanstandete sie eine starke Geräuschentwicklung am Auspuff. Unter anderem hierüber führten die Parteien zwischen Juli 2014 und Dezember 2014 umfangreichen Schriftverkehr. Am 04.07. und am 21.08.2014 führte die Beklagte (kostenlos) Schweißarbeiten am Auspuff (Mittelschalldämpfer und Endschalldämpfer) durch.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2014 erklärte die Klägerin, verbunden mit der Behauptung, das Fahrzeug sei von Anfang an – insbesondere am Auspuff – mangelbehaftet gewesen, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die von der Beklagten im Sommer 2014 vorgenommenen Nachbesserungsversuche in Form von Schweißarbeiten hätten den Mangel an der Schalldämpferanlage nicht beseitigt. Die Beklagte stellt bei Übergabe des Fahrzeugs vorhandene Mängel in Abrede; die Schweißarbeiten seien wegen normalen Verschleißes und Abnutzung des Auspuffs, nicht jedoch zur Nachbesserung eines bei Gefahrübergang vorhandenen Mangels vorgenommen worden.
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs, hilfsweise auf Erstattung bislang geleisteter Nettokreditraten und Zinsen in Anspruch. Ferner begehrt sie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, Ersatz für bereits aufgewendete Finanzierungskosten, die Freistellung von weiteren Darlehensverpflichtungen, Ersatz für eine verauslagte Stellplatzmiete sowie die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Klägerin, die damit ihr Klagebegehren weiterverfolgte, hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Aus den Gründen: [8] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
[9] Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf Rückabwicklung nach § 437 Nr. 2, §§ 323, 434 I 1, I 2 Nr. 2, § 346 I BGB nicht zustehe mit der Folge, dass auch die weiteren Klageanträge nicht durchgreifen könnten. Der Anspruch scheitere daran, dass ein Sachmangel des verkauften Fahrzeugs bei Gefahrübergang nicht feststellbar sei.
[10] Im Hinblick auf die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit „TÜV/AU neu“ liege ein Sachmangel nicht vor. Zwar sei eine solche Vereinbarung nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 15.04.2014 – VIII ZR 80/14) dahin zu würdigen, dass eine Plakette nach Durchführung der Hauptuntersuchung tatsächlich erteilt worden sei und sich das Fahrzeug auch in einem die Erteilung der Plakette rechtfertigenden verkehrssicheren Zustand befunden habe. Wie der Senat im Termin erörtert habe, habe eine dem entgegenstehende Korrosion an sicherheitsrelevanten Teilen hier indes nicht in Rede gestanden; dem habe die Klägerin auch nicht widersprochen.
[11] Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die von ihr beanstandeten Korrosionserscheinungen am Auspuff stützen. Zwar sei nach den Ausführungen des in erster Instanz gerichtlich beauftragten Sachverständigen davon auszugehen, dass am Fahrzeugauspuff im Oktober 2016 erhebliche Korrosionsspuren zu verzeichnen gewesen seien, die in ihren Ursprüngen älter gewesen sein müssten als die festgestellten (unfachmännischen) Schweißarbeiten, die Mitarbeiter der Beklagten im Sommer 2014 durchgeführt hätten. Auch habe der Sachverständige ausgeführt, dass bei diesen Schweißarbeiten eigentlich die ganze Schalldämpferanlage hätte ausgetauscht werden müssen.
[12] Dies alles trage indes den geltend gemachten Anspruch nicht. Normale Verschleißerscheinungen – wie etwa eine altersbedingt übliche Korrosion am Auspuff – begründeten bei Gebrauchtfahrzeugen nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht ohne Weiteres einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Dies gelte erst recht für einen – von diesem Zustand aus – nach Gefahrübergang fortschreitenden Verschleiß. Soweit bei einem zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden atypischen, vorzeitigen Verschleiß etwas anderes gelten könne, sei ein solcher Fall von der Klägerin nicht substanziiert vorgetragen worden.
[13] Bei einem etwa zehn Jahre alten Kleinwagen mit einer Laufleistung von mehr als 80.000 km seien (auch erhebliche) Durchrostungsschäden an der Auspuffanlage keineswegs außergewöhnlich, zumal das Fahrzeug hier zwei Vorbesitzer gehabt habe, über deren Behandlung des Fahrzeugs (etwa als sog. Laternenparker) nichts bekannt sei.
[14] Die Beklagte habe einen Sachmangel auch nicht etwa anerkannt. Allein aus dem Umstand, dass sie mit geringem Aufwand einige kleinere Schweißarbeiten am Auspuff durchgeführt habe, sei auf ein rechtlich bindendes Anerkenntnis nicht zu schließen.
[15] Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines möglicherweise im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits im Ansatz (latent) vorhandenen Mangels i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB sei der Anspruch auf Rückabwicklung nicht begründet. Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung sei § 477 BGB – bzw. der hier auf den Streitfall nach Art. 229 § 39 EGBGB noch anwendbare wortgleiche § 476 BGB a.F. – richtlinienkonform dahin auszulegen, dass einem Käufer die in Halbsatz 1 dieser Vorschrift geregelte Vermutungswirkung schon dann zugutekomme, wenn ihm der Nachweis gelinge, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt habe, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 I BGB) begründen würde.
[16] So verhalte es sich indes im Streitfall nicht. Der üblicherweise fortschreitende Verschleiß eines Auspuffs durch normale Korrosion, der in der Natur der Sache liege, sei nicht haftungsbegründend und könne daher nicht als ein dem Verkäufer zuzurechnender Mangel angesehen werden. Angesichts dessen, dass drei Tage vor Gefahrübergang anlässlich der vom TÜV vorgenommenen Hauptuntersuchung – unstreitig – eine beanstandungswürdige Durchrostung des Auspuffs nicht gegeben gewesen sei, habe bei Übergabe des Fahrzeugs ein atypischer Verschleiß nicht vorgelegen, sodass sich die Beklagte wegen der Art des bei Gefahrübergang allenfalls vorliegenden Mangels „typischer Verschleiß“ gemäß § 476 Halbsatz 2 BGB a.F. darauf berufen könne, dass die Vermutungsregel des § 476 Halbsatz 1 BGB a.F. nicht eingreife. Sähe man dies anders, würde § 477 BGB (§ 476 BGB a.F.) faktisch eine umfassende sechsmonatige Haltbarkeitsgarantie begründen, was mit der beiderseitigen Interessenlage beim Gebrauchtwagenkauf schwerlich vereinbar wäre.
[17] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist.
[18] Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus § 437 Nr. 2, § 434 I 1, I 2 Nr. 2, §§ 323, 346 I BGB nicht zu, da das ihr verkaufte Fahrzeug den im Revisionsverfahren allein noch geltend gemachten Sachmangel an der Auspuffanlage nicht aufweist.
[19] 1. Gemäß § 434 I 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
[20] a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der im Kaufvertrag der Parteien vom 11.01.2014 unter dem Punkt „Sonstige Vereinbarungen“ zu findende Hinweis „TÜV/AU neu“ bei interessengerechter Auslegung als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB des Inhalts zu verstehen ist, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten, verkehrssicheren Zustand befindet (vgl. Senat, Urt. v. 15.04.2014 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 19). Dies ist nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall. Ein Rücktrittsrecht der Klägerin ergibt sich daher nicht aus einer Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit. Dies stellt auch die Revision nicht infrage.
[21] b) Ein Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) oder für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) geeignet hätte. Nach beiden Alternativen kommt es insoweit darauf an, ob der von der Klägerin erworbene (ältere) Gebrauchtwagen zur Verwendung als Fahrzeug im Straßenverkehr nicht oder nur eingeschränkt geeignet war.
[22] aa) Das Berufungsgericht hat zunächst darauf abgestellt, dass „normaler“ – also nicht atypischer oder ungewöhnlicher – Verschleiß an der Auspuffanlage eines Gebrauchtfahrzeugs nicht als Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB anzusehen ist. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. Verschleißteile eines Kraftfahrzeugs unterliegen – in Abhängigkeit von Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Art der Vorbenutzung sowie Qualität des Fahrzeugs – einer kontinuierlichen Abnutzung, beispielsweise in Form von Rosterscheinungen. Bei sicherheitsrelevanten Teilen – wie etwa der Bremsanlage – wird es allerdings im Fall der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit regelmäßig an der Eignung des Fahrzeugs zur Verwendung im Straßenverkehr fehlen und somit ein Sachmangel gemäß § 434 I 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB vorliegen; denn der Käufer eines als fahrbereit veräußerten Gebrauchtfahrzeugs kann erwarten, dass Verschleißteile in einem solchen Fall ersetzt oder repariert worden sind.
[23] Soweit jedoch – wie hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts – die Verkehrssicherheit nicht betroffen ist, ist ein „normaler“, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher Verschleiß nicht als Sachmangel einzustufen (vgl. Senat, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Leitsatz 1 und Rn. 19; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13; MünchKomm-BGB/S. Lorenz, 8. Aufl., § 477 Rn. 18; juris PK-BGB/Ball, Stand: 01.02.2020, § 477 Rn. 50; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3021, 3380). Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt.
[24] bb) Die weitere tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, bei dem hier in Rede stehenden Kaufobjekt – einem fast zehn Jahre alten gebrauchten Kleinwagen mit mehreren Vorbesitzern und einer Laufleistung von über 80.000 km – seien auch erhebliche – nicht sicherheitsrelevante – Durchrostungen an der Auspuffanlage als „normaler“ Verschleiß und somit nicht als Sachmangel anzusehen, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
[25] cc) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nichts anderes daraus, dass die Klägerin innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (Januar 2014) eine Geräuschverursachung der Auspufffanlage gerügt und der Sachverständige aufgrund einer im Oktober 2016 erfolgten Untersuchung eine erhebliche Geräuschentwicklung des Auspuffs bestätigt hat und zu der Einschätzung gelangt ist, dass von einem länger zurückliegenden Korrosionseintritt auszugehen und deshalb ein Austausch der Auspuffanlage erforderlich gewesen sei.
[26] Insbesondere kann die Klägerin aus der Vermutung des § 476 BGB (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung, die aufgrund des im Streitfall im Januar 2014 geschlossenen Kaufvertrags gemäß Art. 229 § 39 EGBGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar ist [im Folgenden: § 476 BGB a.F.]), für sich nichts herleiten.
[27] (1) Allerdings greift die Vermutung des § 476 Halbsatz 1 BGB a.F. (heute § 477 Halbsatz 1 BGB) nach der neueren Rechtsprechung des Senats zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zutage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie, dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18 Rn. 54 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]). Die Vermutungswirkung des § 476 Halbsatz 1 BGB a.F. kommt dem Käufer grundsätzlich auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Übergabe zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 46).
[28] (2) Im Streitfall ist jedoch ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung), an den die Vermutung des § 476 BGB a.F. anknüpfen könnte, innerhalb der Sechsmonatsfrist nicht aufgetreten. Die von der Klägerin innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe des Fahrzeugs beanstandete starke Geräuschentwicklung an der Auspuffanlage mag zwar darauf schließen lassen, dass an der Auspuffanlage zu diesem Zeitpunkt mehr oder minder starke Durchrostungen vorhanden waren. Das Berufungsgericht ist aber ohnehin von erheblichen Durchrostungen ausgegangen, hat diese jedoch – wie ausgeführt – rechtsfehlerfrei als „normalen“ Verschleiß unter Berücksichtigung von Kaufgegenstand, Alter, Laufleistung und bisherigen Vorbesitzern angesehen.
[29] (3) Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, aus dem – rund 22 Monate nach Gefahrübergang sowie nach einer weiteren Laufleistung von gut 7.000 km und nach längerer Standzeit des Fahrzeugs – eingeholten Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass an der Auspuffanlage nicht nur eine verschleißbedingte Abnutzung vorgelegen habe, sondern sich ein mangelhafter Zustand gezeigt habe, an den die Vermutung des § 476 BGB a.F. anzuknüpfen sei.
[30] Konkret trägt die Revision lediglich vor, der Gutachter habe festgestellt, dass der Auspuff des Fahrzeugs „erhebliche Geräusche verursache, mangelhaft geschweißt, korrodiert und zwingend auszutauschen sei“. Damit setzt die Revision aber lediglich – ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen oder eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge zu erheben – ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts. Dieses hat dem Gutachten entnommen, dass die vom Sachverständigen im Oktober 2016 am Auspuff festgestellten Korrosionserscheinungen in ihren Ursprüngen älter gewesen seien als die von der Beklagten im Sommer 2014 (unfachmännisch) durchgeführten Schweißarbeiten, bei denen eigentlich bereits ein Austausch der Auspuffanlage angezeigt gewesen wäre. Damit war zwar davon auszugehen, dass zu dem genannten Zeitpunkt erhebliche Korrosionserscheinungen an der Auspuffanlage vorhanden waren; derartige erhebliche Korrosionserscheinungen hat das Berufungsgericht aber unter Berücksichtigung von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs sowie sonstiger Umstände rechtsfehlerfrei als „normale“ Korrosion und somit gerade nicht als mangelhaften Zustand angesehen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, die Anlass für eine abweichende Beurteilung hätten sein können, sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht. Auf eine mangelhafte Ausführung der von der Beklagten im Sommer 2014 kostenlos vorgenommenen Schweißarbeiten kön-nen die streitgegenständlichen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ohnehin nicht gestützt werden.
[31] 2. Soweit die Revision meint, bei den in den Monaten Juli/August 2014 kostenlos vorgenommenen Schweißarbeiten am Auspuff habe es sich nicht um ein kulanzweises Entgegenkommen der Beklagten, sondern um ein rechtsverbindliches Anerkenntnis eines Sachmangels gehandelt, setzt sie – revisionsrechtlich unbehelflich 0 lediglich ihre Würdigung des Geschehens an die Stelle der vertretbaren tatrichterlichen Wertung des Berufungsgerichts, die Schweißarbeiten stellten, mangels weiterer Anhaltspunkte, ein haftungsbegründendes Anerkenntnis nicht dar.