- Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in entsprechender Anwendung des § 36 I Nr. 3 ZPO auch für ein selbstständiges Beweisverfahren vorgenommen werden.
- In dem Bestimmungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegner tatsächlich Streitgenossen i. S. von § 36 I Nr. 3, §§ 59,60 ZPO sind. Maßgeblich ist insoweit vielmehr allein der Vortrag des Antragstellers (vgl. auch § 486 II 1 ZPO).
- Ein Fall dringender Gefahr i. S. von § 486 III ZPO liegt nicht schon dann vor, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die die verlangte und sofort notwendige Beweiserhebung vor dem – an sich zuständigen – Gericht, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre, nicht mehr rechtzeitig durchführbar wäre.
BayObLG, Beschluss vom 10.06.2020 – 1 AR 39/20
Sachverhalt: Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz im Bezirk des AG Freising. Er hat bei diesem Gericht die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragt, weil er von der Antragsgegnerin zu 1 ein – nach der Behauptung des Antragstellers mangelhaftes – Kraftfahrzeug erworben hat, das die Antragsgegnerin zu 2 vor der Übergabe an den Kläger begutachtet hatte.
Der Antragsteller behauptet, er habe mit der Antragsgegnerin zu 1 am 05.01.2018 einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug, für das ein Kaufpreis von 34.500 € vereinbart worden sei, geschlossen. In diesem Vertrag sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Auslieferung des Fahrzeugs mit einer „H-Zulassung“ erfolge, also gemäß § 23 StVZO ein Gutachten zur Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer erstellt und im Rahmen der diesbezüglichen Begutachtung auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) durchgeführt werde. Das von ihm – dem Antragsteller – gekaufte Fahrzeug sei ein Einzelfahrzeug i. S. des § 21 StVZO und benötige daher eine entsprechende Betriebserlaubnis. Diese habe ihm die Antragsgegnerin zu 1 indes trotz Aufforderung weder ausgehändigt noch vorgelegt oder nachgewiesen. Am 14.06.2018 habe die Antragsgegnerin zu ) die Begutachtung gemäß § 23 StVZO und die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO bei der Antragsgegnerin zu 2 „besorgt“. Am 19.06.2018 sei das Fahrzeug zunächst auf den Geschäftsführer der Komplementärin der Antragsgegnerin zu 1 zugelassen worden; am 04.07.2018 sei dann die Umschreibung auf ihn – den Antragsteller – erfolgt.
In der Folgezeit habe er das Fahrzeug nur in geringem Umfang genutzt. Im Sommer 2019 sei der Wagen in einer im Bezirk des AG Freising gelegenen Fachwerkstatt auf einer Hebebühne vom Leiter der Werkstatt untersucht worden. Dieser habe ihm – dem Antragsteller – mitgeteilt, dass er auf den ersten Blick diverse technische Probleme erkenne, aufgrund derer das Fahrzeug schon seit längerer Zeit weder fahrtauglich noch betriebssicher sei. Der Wagen hätte niemals eine Prüfplakette erhalten dürfen, und er hätte so auch nicht als Oldtimer i. S. des § 21 StVZO „durchgehen“ können. Ein zufällig in der Werkstatt anwesender TÜV-Mitarbeiter habe bestätigt, dass es bei der Erteilung der Bescheinigungen und Freigaben nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könne; dies sei nicht der erste Fall, dem müsse nachgegangen werden. Ein ranghöherer Mitarbeiter des TÜV habe sich dem angeschlossen und mitgeteilt, dass eine TÜV-interne Untersuchung vorgenommen werden müsse. Bis dahin dürfe das Fahrzeug nicht verändert und nicht gefahren werden. Es sei angedeutet worden, dass es hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 bzw. des dortigen Prüfers wohl schon Probleme gegeben habe; es würden Untersuchungen laufen.
Der Antragsteller neigt zu der Annahme, dass die von der Kfz-Verkäuferin eingeholten und übergebenen Prüfergebnisse im bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen Prüfer und Auftraggeber zustande gekommen seien. Daher – so meint der Antragsteller – stünden ihm nicht nur Gewährleistungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1, sondern auch Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2 zu.
Der Antragsteller hat zuletzt die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und die Einnahme des Augenscheins durch den Sachverständigen zum Zustand des Fahrzeugs dahin beantragt,
- dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher sei, sondern erhebliche Mängel i. S. des § 29 StVZO aufweise, die im Rahmen der Hauptuntersuchung am 14.06.2018 seitens der Antragsgegnerin zu 2 hätten festgestellt werden und zur Versagung der Prüfplakette hätten führen müssen,
- dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befinde, in dem ihm im Rahmen der Begutachtung durch die Antragsgegnerin zu 2 am 14.06.2018 die Einstufung als Oldtimer i. S. des § 23 StVZO hätte versagt werden müssen, sowie,
- dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Einzelfahrzeug handele, das eine Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO bzw. gemäß § 13 EG-FGV benötige, ihm diese aber wegen der vorhandenen, im selbstständigen Beweisverfahren festzustellenden Mängel und Defizite versagt bzw. wieder entzogen werden müsse.
Der Antragsteller hat zudem beantragt festzustellen, welche Ursachen die festzustellenden Mängel und Defizite hätten und welche Arbeiten und Maßnahmen erforderlich seien,
- damit das Fahrzeug i. S. von § 29 StVZO mangelfrei und verkehrssicher sei und der Erteilung bzw. dem Verbleib der Prüfplakette nichts im Wege stehe,
- damit eine Einstufung und amtliche Bescheinigung als Oldtimer gemäß § 23 StVZO bzw. gemäß § 13 EG-FGV gesichert sei bzw. erfolge und
- damit die Betriebserlaubnis und Bescheinigung gemäß § 21 StVZO erteilt werden bzw. verbleiben könne.
Schließlich hat der Antragsteller beantragt, der Sachverständige möge die Kosten und Nebenkosten für sämtliche erforderlichen Maßnahmen einschließlich etwaiger behördlicher Gebühren ermitteln.
Den vorläufigen Gegenstandswert hat der Antragsteller mit 5.000 € angegeben.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2020 hat die – im Bezirk des AG Wolfsburg bzw. des LG Braunschweig ansässige – Antragsgegnerin zu 1 die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Sie hat außerdem vorgebracht, der Antragsteller trage lediglich einen Sachverhalt vor, der ausschließlich die – im Bezirk des AG Potsdam bzw. des LG Potsdam ansässige – Antragsgegnerin zu 2 betreffe. Außerdem sei das selbstständige Beweisverfahren unzulässig, weil es allein der Ausforschung diene.
Der Antragsteller hat daraufhin geltend gemacht, die Zuständigkeit des AG Freising ergebe sich aus § 486 III ZPO i. V. mit § 485 I Fall 2 ZPO. Es liege ein Fall „dringender Gefahr“ vor. Das Fahrzeug sei nicht mehr im öffentlichen Verkehr bewegt worden, seit seinerzeit auf der Hebebühne in der Fachwerkstatt in Freising der vertragswidrige (Antragsgegnerin zu 1), gesetzeswidrige (Antragsgegnerin zu 2) und verkehrswidrige Zustand erkannt und festgestellt worden sei. Es sei gerichtsbekannt, dass es trotz optimaler Aufbewahrung häufig zu Standschäden komme, wenn ein historisches Fahrzeug länger nicht benutzt werde. Bis Beweise gesichert worden seien, sei er – der Antragsteller – indes nicht gehalten, das Fahrzeug wieder fahrbereit zu machen. Es liege damit ein Fall dringender Gefahr (§ 486 III ZPO) in Verbindung mit der Besorgnis vor, dass das Beweismittel verlorengehe oder seine Benutzung erschwert werde.
Nach Auffassung des Antragstellers haften die Antragsgegnerin zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner. Das selbstständige Beweisverfahren beschränke sich nicht auf Fragen, die nur die Antragsgegnerin zu 2 beträfen. Da er – der Antragsteller – seit der Übergabe des Fahrzeugs an den beweiserheblichen Fahrzeugteilen nichts verändert habe, müssten die behaupteten Mangel schon bei der Begutachtung des Fahrzeugs durch die Antragsgegnerin zu 2 und auch noch vorgelegen haben, als die Antragsgegnerin zu 1 ihm das Fahrzeug übergeben habe. In seiner Antragsschrift habe er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Mängel die Bodengruppe beträfen.
Das AG Freising hat mit Verfügung vom 20.02.2020 darauf hingewiesen, dass es sich – vorläufig – für zumindest örtlich unzuständig halte. Eine dringende Gefahr i. S. von § 486 III ZPO sei nicht glaubhaft gemacht; zu einer Zuständigkeit des AG Freising gemäß § 486 II 1 ZPO fehlten jegliche Ausführungen.
Zu dieser Verfügung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.02.2020 Stellung genommen. Er hat ausgeführt, sachlich und örtlich sei das AG Freising oder das LG Landshut zuständig, wenn man auf den Ort abstelle, an dem sich das streitgegenständliche Fahrzeug bei Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens befunden habe. Er wolle Gewährleistungsrechte aus einem Kfz-Kaufvertrag geltend machen, und im selbstständigen Beweisverfahren solle unter anderem festgestellt werden, ob er Nacherfüllung, die Rückabwicklung des Kaufvertrags und/oder Schadensersatz verlangen könne. In Anbetracht dieser Ergebnisoffenheit sei daher bislang ein Gegenstandswert von bis zu 5.000 € angegeben worden, sodass sachlich das Amtsgericht zuständig sei. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit sei anzunehmen, dass der Kfz-Kaufvertrag möglicherweise rückabzuwickeln sei. Es sei daher das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Fahrzeug vertragsgemäß befinde (§ 29 I ZPO). Selbst wenn die Voraussetzungen des § 486 III ZPO nicht vorlägen, sei seiner Ansicht nach das AG Freising sachlich und örtlich zuständig, sofern der Gegenstandswert 5.000 € nicht übersteige. Sollte das Amtsgericht den Streitwert höher festsetzen, sei er mit einer Verweisung an das LG Landshut einverstanden.
Mit Verfügung vom 02.03.2020 hat das AG Freising darauf hingewiesen, dass der Gegenstandswert weit über 5.000 € betrage. Zudem begründe § 29 I ZPO keinen Gerichtsstand für die Antragsgegnerin zu 2.
Der Antragsteller hat daraufhin unter dem 12.03.2020 beantragt, die Sache gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO dem im Rechtszug zunächst höheren Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorzulegen.
Mit Verfügung vom 12.03.2020 hat das AG Freising darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls ein Kompetenzkonflikt zwischen mehreren Landgerichten bestehe. Darüber zu entscheiden, dürfte nicht dem LG Landshut obliegen.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2020 hat der Antragsteller daraufhin die Vorlage an das OLG München, vorsorglich und hilfsweise an das „OLG Celle“, vorsorglich und höchst hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das „LG Lüneburg“ beantragt.
Das AG Freising hat mit Beschluss vom 19.03.2020 den Streitwert vorläufig auf 15.000 € festgesetzt. Am selben Tag hat es verfügt, die Sache dem OLG München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen. Nachdem das OLG München darauf hingewiesen hatte, dass es insoweit nicht zuständig sei, hat der Antragsteller die Abgabe an das Bayerische Oberste Landesgericht zum Zweck der Zuständigkeitsbestimmung beantragt.
Die Antragsgegnerinnen sind angehört worden; Sie haben sich nicht geäußert.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat das LG Braunschweig als das für die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens für beide Antragsgegnerinnen einheitlich (örtlich) zuständige Gericht bestimmt.
Aus den Gründen: II. … 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 II ZPO i. V. mit § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, weil die in Betracht kommenden Gerichte in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München, Braunschweig und Brandenburg) liegen und ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist.
2. Der Rüge der Antragsgegnerin zu 1, das selbstständige Beweisverfahren sei wegen Ausforschung unzulässig, ist im Bestimmungsverfahren nicht nachzugehen. Selbst bei Begründetheit von Zulässigkeitsrügen besteht das Bedürfnis danach, ein Gericht zu bestimmen, das im Rahmen des Rechtsstreits über sie befindet. Deshalb ist die Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens im Bestimmungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 19.12.2019 – 1 AR 110/19, juris Rn. 12 m. w. Nachw.).
3. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 I Nr. 3 ZPO liegen vor.
a) Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in entsprechender Anwendung des § 36 I Nr. 3 ZPO auch für ein selbstständiges Beweisverfahren vorgenommen werden (BayObLG, Beschl. v. 18.07.2019 – 1 AR 54/19, juris Rn. 10; Beschl. v. 15.05.2019 – 1 AR 36/19, juris Rn. 12; Beschl. v. 24.09.1991 – AR 1 Z 45/91, BayObLGZ 1991, 343 = juris Rn. 10).
b) Der Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass das selbstständige Beweisverfahren bereits anhängig ist (BayObLG, Beschl. v. 15.05.2019 – 1 AR 36/19, juris Rn. 13; Beschl. v. 21.08.2002 – 1Z AR 82/02, juris Rn. 7), denn über den Wortlaut des § 36 I Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung auch noch nach Rechtshängigkeit erfolgen (BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand: 01.03.2020, § 36 Rn. 19).
c) Die Antragsgegnerinnen, die ihre allgemeinen Gerichtsstände bei verschiedenen Gerichten haben (§§ 12, 17 ZPO), werden nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. [2020], § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche als Streitgenossinnen (§§ 59, 60 ZPO) in Anspruch genommen.
Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist grundsätzlich weit auszulegen. Dass die Antragsgegnerinnen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen in Anspruch genommen werden, ist unerheblich. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschl. v. 06.06.2018 – X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12).
Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin zu 1 als Verkäuferin und die Antragsgegnerin zu 2 als ein Unternehmen, das das Fahrzeug gemäß § 23 StVZO i. V. mit § 29 StVZO begutachtet und geprüft hat, werden aufgrund eines im Wesentlichen gleichartigen Grundes in Anspruch genommen. Der Antragsteller legt dar, die Begutachtung sei von dem bei der Antragsgegnerin zu 2 beschäftigten Prüfer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin zu 1 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden; es liege mindestens ein „Gefälligkeitsgutachten“, wenn nicht ein Zusammenwirken des Auftraggebers/Verkäufers und des Prüfers der Antragsgegnerin zu 2 mit „Leistungsaustausch“ vor (vgl. Anlage AS 6) mit der Folge, dass das Fahrzeug eine Anerkennung als Oldtimer und eine Betriebserlaubnis bzw. eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV erhalten habe, obwohl es nicht verkehrssicher und mangelbehaftet gewesen sei; das Kfz weise trotz der auf der Grundlage der Prüfung durch die Antragsgegnerin zu 2 erteilten Zulassung nicht die mit der Antragsgegnerin zu 1 vertraglich vereinbarte Beschaffenheit auf. Darauf, ob die tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers zutreffen, kommt es im Bestimmungsverfahren nicht an. Dies gilt für das selbstständige Beweisverfahren erst recht infolge des § 486 II 1 ZPO, der für die Zuständigkeit, wenn Klage noch nicht erhoben ist, den Vortrag des Antragstellers für allein maßgebend erklärt (BayObLG, Beschl. v. 24.09.1991 – AR 1 Z 45/91, BayObLGZ 1991, 343 = juris Rn. 12).
Auch die Schlüssigkeit des Sachvortrags hinsichtlich des behaupteten Anspruchs, die hier im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2 mit Blick auf das Erfordernis deren Passivlegitimation zweifelhaft sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.2016 – III ZR 70/15, NJW 2016, 2656 Rn. 13; Beschl. v. 30.09.2004 – III ZR 194/04, NJW 2004, 3484 = juris Rn. 4 [zu TÜV-Sachverständigen]; Urt. v. 25.03.1993 – III ZR 34/92, VersR 1994, 216 = juris Rn. 7; Urt. v. 11.01.1973 – III ZR 32/71, NJW 1973, 458 = juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 30.11.1967 – VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108 = juris Rn. 8 ff.; Itzel, MDR 2019, 968), ist im Verfahren gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO nicht zu prüfen (BayObLG, Beschl. v. 28.10.1997 – 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 = juris Rn. 4; OLG Bremen, Beschl. v. 01.11.2011 – 3 AR 16/11, juris Rn. 3; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 28).
d) Ein die Gerichtsstandsbestimmung ausschließender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht ersichtlich.
aa) Eine gemeinsame Zuständigkeit für beide Antragsgegnerinnen am AG Freising gemäß § 486 III ZPO scheidet aus, obwohl sich die zu begutachtende Sache im dortigen Gerichtsbezirk befindet. Die Gefahr des Beweismittelverlusts ist nicht dringend im Sinne der Vorschrift. Die Besorgnis, dass der Verlust des Beweismittels drohe, genügt nicht, da dies schon in § 485 I Fall 2 ZPO für die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens vorausgesetzt wird (BayObLG, Beschl. v. 24.09.1991 – AR 1 Z 45/91, BayObLGZ 1991, 343 = juris Rn. 14). Entscheidend ist, ob die verlangte und sofort notwendige Beweiserhebung vor dem an sich zuständigen Hauptsachegericht nicht mehr rechtzeitig durchführbar wäre (Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. [2020], § 486 Rn. 5), was auch für die nach § 485 II ZPO beantragte Schadensbegutachtung gilt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12.03.1997 – 1Z AR 99/96 und 1Z AR 100/96, NJW-RR 1998, 209 = juris Rn. 8; Beschl. v. 24.09.1991 – AR 1 Z 45/91, BayObLGZ 1991, 343 = juris Rn. 14). Eine dringende Gefahr i. S. des § 486 III ZPO liegt hier nicht vor.
bb) Zwar ergibt sich bei einem kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis aus der Natur der Sache ein einheitlicher Erfüllungsort sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch für den Anspruch auf Rückgabe des Kaufgegenstands an dem Ort, an dem sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befindet (BayObLG, Beschl. v. 08.04.2020 – 1 AR 18/20, juris Rn. 13 m. w. Nachw.), sodass für den gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ein besonderer Gerichtsstand am Wohnsitz des Antragstellers begründet sein könnte. In Richtung gegen die Antragsgegnerin zu 2 werden vertragliche Ansprüche jedoch weder behauptet, noch sind solche ersichtlich.
cc) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ergibt sich auch nicht aus § 32 ZPO. Hierfür wäre die Behauptung von Tatsachen erforderlich, aus denen sich – ihre Richtigkeit unterstellt – für jede der Streitgenossinnen bei zutreffender rechtlicher Würdigung das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung als Grundlage für den möglichen Anspruch schlüssig ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2011 – IX ZR 176/10, BGHZ 189, 320 Rn. 16; Urt. v. 29.06.2010 – VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8 und 10; Beschl. v. 19.02.2002 – X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425 = juris Rn. 19; jeweils m. w. Nachw.; BayObLG, Beschl. v. 19.05.2020 – 1 AR 35/20, juris Rn. 25; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 32 Rn. 22). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn das Tatsachenvorbringen des Antragstellers trägt hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 – aus den oben genannten Gründen – nicht die Annahme einer unerlaubten Handlung. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zu 2 in einer anderen Funktion als der des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs i. S. des § 23 StVZO i. V. mit § 29 StVZO gehandelt hat, bestehen nicht.
e) Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an dem die Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) haben.
Da das Landgericht für die Hauptsache zuständig wäre (§§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG) – der Antragsteller ist dieser Würdigung des AG Freising zuletzt nicht entgegengetreten (vgl. Schriftsatz vom 18.03.2020), wenngleich ein Verweisungsantrag an das sachlich zuständige Gericht noch aussteht –, kann die Auswahl des zu bestimmenden Gerichts nur zwischen den Landgerichten Braunschweig und Potsdam getroffen werden. Sachlich vorrangige Gründe, nach denen ausnahmsweise auch ein Gericht am (lediglich) besonderen Gerichtsstand eines Streitgenossen bestimmt werden kann (vgl. BayObLG, Beschl. v. 18.07.2019 – 1 AR 54/19, juris Rn. 26 m. w. Nachw.), sind hier nicht ersichtlich. Ein Gericht, bei dem keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht schon deswegen im Verfahren nach § 36 I Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil für einen der Antragsgegner dort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet ist. Mögliche Erleichterungen bei der Beweisaufnahme betreffen keine spezifischen Aspekte dieses Verfahrens, sondern gelten allgemein, wenn über die behauptete Mangelhaftigkeit einer sich nicht am Gerichtsort befindlichen Sache Beweis zu erheben ist (BayObLG, Beschl. v. 20.03.2019 – 1 AR 19/19, juris Rn. 29). Sie fallen nicht in derselben Weise ins Gewicht wie bei einem unbeweglichen Bauwerk.
Der Senat wählt unter den danach in Betracht kommenden Gerichten das Landgericht Braunschweig. Hier hat die Antragsgegnerin zu 1 ihren Sitz. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin zu 2 eine Rechtsverteidigung an diesem Gericht nicht zuzumuten wäre, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.