- § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil er entgegen Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Richtlinie zulässt, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) über eine gebrauchte Sache die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels durch Vereinbarung auf weniger als zwei Jahre verkürzt wird. Die Mitgliedstaaten können nämlich nach Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtline nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer des Verkäufers, nicht aber über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
- Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) oder eine Rechtsfortbildung dahin gehend, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von einem Jahr unzulässig ist, kommt jedoch nicht in Betracht. Vielmehr ist § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) einstweilen weiterhin anzuwenden, sodass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache auf ein Jahr verkürzt wird, wirksam ist.
- Ein Verkäufer verschweigt einen zu offenbarenden Mangel schon dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16 m. w. Nachw.).
- Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 m. w. Nachw.).
LG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2020 – 19 O 123/19
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung vom 13.12.2016 einen gebrauchten Pkw ŠKODA Fabia zum Preis von 12.200 €. In den Kaufvertrag wurden die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten einbezogen, in denen es in Abschnitt VI heißt:
„1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“
Im Kaufvertrag ist bei „Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden lt. Vorbesitzer (s. Anlage)“ die Angabe „nein“ angekreuzt.
Im Zuge der Verkaufsverhandlungen hatten der Kläger und seine Ehefrau den Pkw gemeinsam mit einem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten besichtigt; anschließend hatten der Kläger und seine Ehefrau eine Probefahrt mit dem Fahrzeug unternommen.
Der ŠKODA Fabia wurde dem Kläger am 19.12.2016 übergeben.
Im Herbst 2018 bemerkte der Kläger Lackschäden am Dach des Fahrzeugs, die seine Ehefrau in seinem Namen gegenüber der Beklagten rügte. In der Folge wurde festgestellt, dass der Pkw vor der Besitzzeit des Klägers einen – nicht fachgerecht instand gesetzten – Unfallschaden erlitten hatte. Dieser oder ein anderer Vorschaden war beim Erwerb des damals sieben Monate alten Fahrzeugs durch die Beklagte in der ŠKODA-Fahrzeughistorie nicht verzeichnet.
Die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte unter dem 14.11.2018 zur Nachbesserung auf und setzten ihr dafür eine Frist bis zum 21.11.2018. Die Beklagte lehnte eine Nachbesserung mit Schreiben vom 21.11.2018 ab. Sie wurde anschließend, mit Schreiben vom 28.11.2018, vonseiten des Klägers nochmals – erfolglos – unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert.
Danach beauftragte der Kläger einen Sachverständigen, der am 27.04.2019 sein Gutachten erstattete. Daraufhin erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2019 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und focht seine auf diesen Vertrag gerichtete Willenserklärung an. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm bis zum 17.05.2019 den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs zurückzuzahlen.
Der Kläger macht geltend, dass ihn die Beklagte arglistig getäuscht habe. Auf seine Frage nach Vorschäden des streitgegenständlichen Pkw habe man ihm explizit zugesichert, dass das Fahrzeug keine außerordentlichen Schäden oder dergleichen aufweise. Der Kläger meint, die Beklagte als Kfz-Händlerin hätte das Fahrzeug vor dem Verkauf eingehend untersuchen müssen. Hätte sie diese Pflicht erfüllt, dann – so behauptet der Kläger – wäre ihr der Vorschaden aufgefallen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Darüber hinaus hat sie abgestritten, den Kläger arglistig getäuscht zu haben. Sie habe gegenüber dem Kläger keine Zusicherungen gemacht; diese wären andernfalls im schriftlichen Kaufvertrag vermerkt worden. Die darin enthaltene Angabe zu Vorschäden sei lediglich eine Wissenserklärung und keine Beschaffenheitsvereinbarung. Da in der Fahrzeughistorie Reparaturen des Pkw nicht verzeichnet gewesen seien, habe sie davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug keine Schäden aufweise, zumal es dafür auch sonst keine Anhaltspunkte gegeben habe.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Die Klage ist … unbegründet.
Der zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossene Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ist vom Kläger nicht wirksam angefochten worden (1), und etwaige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Klägers sind verjährt (2), weshalb die Klage auch hinsichtlich der weitergehenden Anträge – Zinsen, Annahmeverzug, Sachverständigenkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren – abzuweisen war (3).
1. Der Kläger hat den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag durch Schriftsatz seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 03.05.2019 nicht wirksam angefochten. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch des Klägers aus § 812 I 1 Fall 1 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.
a) Nach erfolgter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger beim Kauf des Fahrzeugs durch den Verkäufer der Beklagten, den Zeugen V nicht ohne jede Einschränkung zugesichert wurde, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, sondern sich der Verkäufer insofern auf die Angaben im System der Beklagten verließ und dies dem Kläger auch so mitteilte. Weiter steht fest, dass das Fahrzeug beim Ankauf durch die Beklagte von dieser einer Sichtprüfung unterzogen wurde. Der entsprechende Vortrag der Beklagten wurde von Klägerseite nicht bestritten und gilt daher als zugestanden (§ 138 III ZPO). Ebenso ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Kläger keine sichtbaren Beschädigungen aufwies und der Kläger zusammen mit dem Verkäufer der Beklagten und seiner Ehefrau das Fahrzeug innen und außen besichtigte. Weiter ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig, dass die Lackschäden am Fahrzeug erst im Herbst 2018 auftraten und zuvor nicht sichtbar waren; zumindest fielen sie dem Kläger nicht auf.
aa) Diese Feststellungen ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus der Aussage des Zeugen V, der die Kammer eine hohe Glaubwürdigkeit zumisst. So ist der Zeuge nicht mehr bei der Beklagten tätig und wies hinsichtlich beider Parteien keinerlei Tendenzen auf. Auch zeigte der Zeuge Erinnerungslücken direkt, offen und vollständig an.
Inhaltlich gab der Zeuge in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise an, wie bei der Beklagten von Verkäuferseite die im System hinterlegten Kaufverträge ausgefüllt und erstellt werden. Aufgrund dieser Aussage steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Eintragung zu Vorschäden direkt vom System getätigt wird, wobei der einzelne Verkäufer bereits keine Möglichkeit hat, die vorbelegte Eintragung abzuändern. Die Eintragungen beruhen hierbei auf einer Prüfung beim Eingang des Fahrzeugs, wobei von der Beklagten kein Gutachten oder eine vollständige technische Untersuchung durchgeführt wird, sondern die angekauften Fahrzeuge von einem Mitarbeiter der Beklagten auf Vollständigkeit und Schäden (sicht-)überprüft werden.
bb) Aus den Angaben des Klägers im Zuge seiner informatorischen Anhörung ergibt sich nichts anderes.
Hierbei ist hervorzuheben, dass der Kläger zunächst selbstständig und aus eigener Erinnerung angab, dass ihm auf Nachfrage zu Vorschäden vom Verkäufer gesagt worden sei, dass solche nicht bekannt seien und das Auto bei Eingang einem Check-up unterzogen worden und dieser unauffällig gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist dem Kläger auch noch angeboten worden, die Hauptuntersuchung neu zu machen, was in der Folge auch geschah. Diese Aussage deckt sich inhaltlich mit der Aussage des Verkäufers, des Zeugen V, und spiegelt zur Überzeugung der Kammer den tatsächlichen Ablauf beim Kauf des Fahrzeuges wider.
Demgegenüber gab der Kläger erst auf explizite Nachfrage der Klägervertreterin, „was der Zeuge V auf die Frage nach Vorschäden angegeben habe“, an, dass dieser „Nein“ gesagt habe. Die Antwort auf diese zielgerichtete Nachfrage vermag die zuvor vom Kläger getätigte Aussage und die Aussage des Zeugen V nicht zur Überzeugung der Kammer zu entkräften.
cc) Auch die Aussage der Zeugin E, der Ehefrau des Klägers, vermag hieran nichts zu ändern.
So hat die Zeugin glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass die Gespräche beim Kauf mehr von ihrem Mann geführt worden seien, da sie sich mit der Thematik nicht auskenne. Gleiches sei bei der Untersuchung des Fahrzeugs der Fall gewesen. Auf Nachfrage der Kammer, was zu Vorschäden des Fahrzeugs gesagt und besprochen wurde, gab die Zeugin an, dass ihrem Mann gesagt worden sei, dass das Fahrzeug von einer Mietwagenfirma angekauft und als unfallfrei gehandelt worden sei und noch neuen TÜV bekommen solle. Diese Aussage steht inhaltlich nicht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen V oder den – zunächst getätigten – Angaben des Klägers.
b) Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus, wobei leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis nicht genügt (BGH, Urt. v. 19.05.1999 – XII ZR 210/97). Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urt. v. 20.11.1990 – IV ZR 113/89; Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14). Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Hierbei gilt, dass selbst ein bewusstes Sichverschließen nicht den Anforderungen genügt, die an die Arglist zu stellen sind (BGH, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15; Urt. v. 12.04.2013 – V ZR 266/11; Urt. v. 07.03.2003 – V ZR 437/01). Erforderlich ist vielmehr die Kenntnis der tatsächlichen Unrichtigkeit und der hieraus resultierenden mangelbegründenden Umstände zumindest in der Form des Eventualvorsatzes. Diese Kenntnis muss vom Gericht (positiv) festgestellt werden und kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Liegt eine solche Kenntnis vor, ist es allerdings unerheblich, ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen Mangel im Rechtssinne (§ 434 I BGB) bzw. eine rechtswidrige Abweichung zieht (BGH, Urt. v. 12.04.2013 – V ZR 266/11; Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15).
aa) Der Anfechtende trägt hierbei die volle Beweislast für alle tatsächlichen Voraussetzungen, wobei sich die Darlegungs- und Beweislast des Anfechtenden auch auf die einzelnen Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit der Willensbeeinflussung erstreckt (BGH, Urt. v. 12.01.1988 – VI ZR 158/87). Hierbei ist erforderlich, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der für den Getäuschten bedeutsamen Umstände kennt (BGH, Urt. v. 20.11.1990 – IV ZR 113/89; LAG Hamm, Urt. v. 18.02.2014 – 14 Sa 806/13). Dem steht es gleich (bedingter Vorsatz), wenn der Täuschende unrichtige Behauptungen ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73; Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78; Urt. v. 18.03.1981 – VIII ZR 44/80; Urt. v. 26.09.1997 – V ZR 29/96) bzw. unzutreffende Angaben macht, zu deren sachgemäßer Beurteilung ihm die erforderlichen Kenntnisse fehlen, und er dem anderen Teil seine fehlende Sachkenntnis verschweigt (BGH, Urt. v. 18.03.1981 – VIII ZR 44/80; OLG Celle, Urt. v. 19.12.1986 – 4 U 284/85). Hierbei handelt nicht arglistig, wer gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube selbst auf Leichtfertigkeit beruhen (BGH, Urt. v. 03.07.1980 – IVa ZR 38/80; OLG Celle, Urt. v. 19.12.1986 – 4 U 284/85).
bb) Ein Verkäufer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel daher bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 11.02.2004 – VIII ZR 386/02; Urt. v. 30.04.2003 – V ZR 100/02; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05; Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14 m. w. Nachw.).
cc) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05; Urt. v. 03.11.1982 – VIII ZR 282/81; Urt. v. 21.01.1981 – VIII ZR 10/80; Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78; Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75; Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14 m. w. Nachw.) trifft einen Gebrauchtwagenhändler keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, jedes Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend (technisch) zu untersuchen. Vielmehr ist er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten (BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14 m. w. Nachw.), etwa dann, wenn er die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt (BGH, Urt. v. 14.04.2010 – VIII ZR 145/09; Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14 m. w. Nachw.) oder sich eine solche aufdrängt. Abgesehen von solchen Fällen ist der Händler nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung (sog. Sichtprüfung) verpflichtet (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12; Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14 m. w. Nachw.).
c) Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (s. oben) und obigen Grundsätzen kann der Beklagten gegenüber dem Kläger kein arglistiges Verhalten nachgewiesen werden.
aa) Hierbei ist dem Kläger zunächst zuzugeben, dass sich die Beklagte sowohl das Verhalten und Wissen ihrer Verkäufer als auch ihrer übrigen Beschäftigten zurechnen lassen muss. Demgegenüber konnte der Kläger jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen, dass die Beklagte überhaupt von dem streitgegenständlichen Vorschaden wusste oder wissen musste.
bb) Wie oben dargelegt, besteht keine Verpflichtung eines Fahrzeughändlers, jedes Fahrzeug umfassend zu begutachten. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägervertreterin, auf der deren gesamte Argumentation fußt, ist rechtsfehlerhaft. Vielmehr genügt ein Händler den Anforderungen an seine Sorgfaltspflichten dann, wenn er ein Fahrzeug einer Sichtprüfung unterzieht und bei dieser keine Anhaltspunkte für Schäden gegeben sind.
Von der Beklagten wurde vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einer solchen Sichtprüfung unterzogen worden sei und die Beklagte zusätzlich die Fahrzeughistorie eingesehen habe. Dies wurde von der Klägervertreterin nicht bestritten und gilt daher als zugestanden (§ 138 III ZPO).
Aufgrund dieser Feststellungen war die Beklagte nicht zu einer weitergehenden Prüfung des Fahrzeugs, beispielsweise einer Lackdickenmessung oder der Einholung eines technischen Gutachtens, verpflichtet, da sich bei der Eingangssichtprüfung durch die Beklagte keine Anhaltspunkte für Vorschäden – insbesondere in der hier streitgegenständlichen Art – zeigten. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob der Vorschaden bei einer weitergehenden Untersuchung des Fahrzeugs möglicherweise oder sicher entdeckt worden wäre, denn die Beklagte war – aufgrund obiger Grundsätze – zu einer solchen nicht verpflichtet.
cc) Ebenfalls haben die Parteien (s. oben) übereinstimmend angegeben, dass beim Verkauf an den Kläger Lackschäden nicht erkennbar waren und diese erstmals im Herbst 2018 auftraten. Hierbei hat der Kläger das Fahrzeug – und insbesondere den Lack – bereits nach eigenen Angaben so genau untersucht, dass er sogar kleinere Kratzer feststellen konnte, wobei sich die Angaben des Klägers auch mit denen seiner Ehefrau decken. Weiter gab der Kläger selbst an, dass das Fahrzeug in einem guten Zustand war und er explizit nach „Gebrauchtwagen in Neuwagenzustand“ suchte.
Ausgehend hiervon, dem Umstand, dass die Beschädigungen am Dach erst im Oktober 2018 sichtbar wurden, und der Überprüfung der Fahrzeughistorie durch die Beklagte ohne entsprechende Eintragungen zu Schäden ergibt sich, dass die Beklagte darauf vertraute und auch gutgläubig vertrauen durfte, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufwies. Diese Angaben wurden dem Kläger auch (s. oben) vom Verkäufer mitgeteilt.
Anhaltspunkte, die eine weitergehende Untersuchung erforderlich machten, zeigten sich demgegenüber nicht, weshalb eine Nichtvornahme einer vollständigen technischen Untersuchung auch nicht zur Arglist der Beklagten führen kann.
dd) Aus diesem Grund durfte auch der Verkäufer der Beklagten, der Zeuge V, gutgläubig davon ausgehen, dass seine Angabe gegenüber dem Kläger, dass für das Fahrzeug keine Vorschäden bekannt seien, richtig ist; zumindest konnte der Kläger nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass der Zeuge, dessen Wissen sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, wusste oder hätte wissen müssen, dass das Fahrzeug einen Vorschaden aufweist. Eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer der Beklagten ist somit nicht erwiesen.
c) Aus diesem Grund geht die vom Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte erklärte Anfechtung nach § 123 I BGB fehl, weshalb sich hieraus kein Anspruch der Klagepartei aus § 812 I 1 Fall 1 BGB ergibt.
2. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nach § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB i. V. mit §§ 323 I, 346 I BGB aufgrund des – unstreitigen – Vorschadens. Der mit Schreiben vom 03.05.2019 erklärte Rücktritt ist jedenfalls nach § 218 I 1 BGB unwirksam, da der Anspruch des Klägers auf Nacherfüllung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war.
a) Der Nacherfüllungsanspruch der Klagepartei verjährte – abweichend von § 438 I Nr. 3, II BGB – aufgrund der „Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)“ der Beklagten (im Folgenden: „Verkaufsbedingungen“) in einem Jahr ab Ablieferung der Sache.
aa) Die in den Verkaufsbedingungen getroffene Regelung ist nicht aufgrund Europarechtswidrigkeit unwirksam.
Gemäß § 476 II letzter Halbsatz BGB kann (selbst) bei einem Verbrauchsgüterkauf – wie vorliegend – die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden. Die Vorschrift gilt wegen § 476 III BGB unmittelbar nur für den Nacherfüllungsanspruch, betrifft jedoch über § 218 I BGB auch die Frist für die Ausübung des Minderungs- und des Rücktrittsrechts (vgl. auch BT-Drs. 14/6040, S. 245).
Bei gebrauchten Sachen – wie vorliegend – ist eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist (§ 438 I Nr. 3 BGB) bis auf ein Jahr möglich. Diese Regelung widerspricht (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 50 – Ferenschild) zwar der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999 L 171, 12; im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)1Die im Urteil genannte – und fälschlich als „Verbrauchsgüterkaufrichtlinie“ bezeichnete – Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher pp.Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlamdidddddddddddddddddddddddddddents und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. 2011 L 304, 64) ist nicht einschlägig., dies ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung allerdings ohne Auswirkungen auf die lex lata, wobei auch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/S. Lorenz, 8. Aufl. [2019], § 476 Rn. 25 ff. m. w. Nachw.).
(1) Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unterscheidet unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtslage in den Mitgliedsstaaten zwischen zwei verschiedenen Arten von Fristen (vgl. Bts-Drs. 14/6040, 81). Art. 5 I 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bestimmt, dass der Verkäufer haftet, wenn die Vertragswidrigkeit innerhalb von zwei Jahren „offenbar“ wird. Diese Regelung bestimmt damit die sogenannte Haftungsdauer des Verkäufers, die im deutschen Recht kein Äquivalent hat. Art. 5 I 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie stellt es den Mitgliedstaaten aber frei, anstelle einer Frist für die Haftungsdauer Verjährungsfristen vorzusehen. Beide Arten von Fristen dürfen nach Art. 5 I der Verbrauchsgüterkaufrichtline den Zeitraum von zwei Jahren jedoch nicht unterschreiten (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/S. Lorenz, a. a. O., § 476 Rn. 24–27).
Die von Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie für die Mitgliedstaaten vorgesehene Möglichkeit, beim Verkauf gebrauchter Sachen eine vertragliche Verkürzung der Frist auf maximal ein Jahr zuzulassen, betrifft lediglich die in Art. 5 I 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geregelte Haftungsdauer, nicht aber die in Art. 5 I 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geregelte Verjährungsfrist, weshalb eine Regelung wie § 476 II letzter Halbsatz BGB richtlinienwidrig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 50 – Ferenschild).
(2) Aus der Richtlinienwidrigkeit folgt jedoch keine unmittelbare Wirkung zwischen Privatparteien, da eine unmittelbare Horizontalwirkung der Richtlinie nicht gegeben ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.01.2010 – C-555/07, ECLI:EU:C:2010:21 = NJW 2010, 427 Rn. 46 – Kücükdeveci), sondern lediglich die Pflicht der nationalen Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung gemäß Art. 4 III AEUV. Daher hat ein nationales Gericht, das bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 III AEUV nachzukommen. Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des Vertrags immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet.
(3) Eine Auslegung ist jedoch nur anhand des nach der nationalen Rechtstradition methodisch Erlaubten möglich, wobei nur die innerstaatlichen Gerichte in den Grenzen des nationalen Verfassungsrechts beurteilen können, inwieweit das innerstaatliche Recht eine richtlinienkonforme Auslegung zulässt (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06, NJW 2012, 669 Rn. 47).
Der Begriff der „Auslegung“ ist dabei in einem weiten Sinne zu verstehen und beschreibt alle Befugnisse, die den jeweiligen nationalen Gerichten nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats bei der Rechtsanwendung eingeräumt sind, das heißt auch eine etwaige Rechtsfortbildung (BGH, Urt. v. 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427 Rn. 21; Urt. v. 21.12.2011 – VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 = NJW 2012, 1073 Rn. 30 m. w. Nachw.). Da die so verstandene richtlinienkonforme Auslegung nur innerhalb der methodischen Grenzen des nationalen Rechts möglich ist, also keinen eigenständigen Auslegungskanon besitzt, sondern lediglich „eine interpretatorische Vorrangregel“ darstellt, darf sie nicht als Grundlage für eine Auslegung oder Rechtsfortbildung contra legem herangezogen werden (EuGH, Urt. v. 04.07.2006 – C-212/04, ECLI:EU:C:2006:443 = NJW 2006, 2465 Rn. 110 – Adeneler u. a.; BGH, Urt. v. 19.10.2004 – XI ZR 337/03, NJW-RR 2005, 354, 355; Beschl. v. 16.08.2006 – VIII ZR 200/05, NJW 2006, 3200 Rn. 15 m. w. Nachw.). Die Frage, ob das nationale Recht (überhaupt) Spielraum für eine Auslegung oder Rechtsfortbildung belässt, ist als Frage des nationalen Rechts der Kontrolle durch den EuGH entzogen (st. Rspr.; EuGH, Urt. v. 15.07.1964 – Rs. 6/64, ECLI:EU:C:1964:66).
(4) Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung kommt bereits aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht.
Auch nach den Maßstäben des BGH zum sogenannten hypothetischen Gesetzgeberwillen ändert sich hieran nichts, da selbst dann, wenn man einen hypothetischen Willen des Gesetzgebers zur Richtlinienkonformität unterstellt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber nicht im Wege der Anordnung einer Haftungsdauer bei gebrauchten Sachen Spielraum für entsprechende Parteivereinbarungen eingeräumt hätte (so bereits MünchKomm-BGB/S. Lorenz, a. a. O., Vorbemerkung vor § 474 Rn. 3).
überdies kann hinsichtlich der Regelung in § 476 II letzter Halbsatz BGB bereits nicht auf einen „hypothetischen Gesetzgeberwillen“ abgestellt werden, da der tatsächliche Wille des Gesetzgebers offenkundig ist. Die aktuelle Fassung des § 476 BGB beruht auf Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 28.04.2017 (BGBl. 2017 I, 969) mit Wirkung zum 01.01.2018.2Gemeint ist das im Wesentlichen am 01.01.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren. Dieses bestimmt allerdings – soweit hier von Interesse – nur: „Der bisherige § 475 [BGB] wird § 476 [BGB].“ Die zur Frage der Verkürzung von Verjährungsfristen ergangene Entscheidung des EuGH (Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 – Ferenschild) datiert hingegen bereits vom 13.07.2017, weshalb der Bundesgesetzgeber die Regelung in § 476 II letzter Halbsatz BGB offensichtlich in Kenntnis der EuGH-Rechtsprechung gefasst hat.
(5) Sofern eine Auslegung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht auch nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet, die den Bestimmungen einer Richtlinie zuwiderlaufenden Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen und damit die Möglichkeit der Berufung auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten auszudehnen (EuGH, Urt. v. 07.08.2018 – C-122/17, ECLI:EU:C:2018:631 Rn. 49 – Smith). Dies hat zur Folge, dass das nationale Recht weiter anzuwenden ist. In einer solchen Situation kann sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei oder die Person, die in die Rechte dieser Partei eingetreten ist, jedoch auf die auf das EuGH-Urteil vom 19.11.1991 (C-6/90 und C-9/90, ECLI:EU:C:1991:428 Rn. 28 ff. – Francovich u. a.), zurückgehende Rechtsprechung berufen, um von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.
bb) Zwar verjähren die Ansprüche abweichend von § 438 I Nr. 3 BGB bzw. vertraglichen Regelungen aufgrund von § 476 II letzter Halbsatz BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 438 III 1 BGB). Ein solches Verhalten der Beklagten ist aber – wie oben bereits ausgeführt – betreffend den Vorschaden nicht feststellbar.
cc) Die Klausel ist auch nicht nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam.
(1) § 309 Nr. 8 lit. b sublit. ff BGB ist lediglich für neu hergestellte Sachen einschlägig, nicht jedoch – wie vorliegend – für den Kauf gebrauchter Gegenstände. Dies folgt daraus, dass gebrauchte Sachen ein höheres Sachmängelrisiko aufweisen und dieser Umstand einem Erwerber bekannt ist und durch Preisabschläge ausgeglichen wird (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.1985 – VIII ZR 152/84, NJW-RR 1986, 52, 53 [zu § 11 Nr. 10 AGBG]).
(2) Ausgehend hiervon sind vorliegend die allgemeinen Regelungen zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen heranzuziehen. Nach § 307 I 1 BGB sind solche unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, woran es vorliegend bereits fehlt. Die Haftung der Beklagten ist in Abschnitt VI Nr. 1 der Verkaufsbedingungen auf ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstands begrenzt, wobei diese Verkürzung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit in Abschnitt VI Nr. 2 der Verkaufsbedingungen revidiert wird.
Wie oben bereits ausgeführt, entspricht die Verjährungsverkürzung auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen der gesetzlich möglichen Regelung, weshalb vorliegend bereits keine Benachteiligung eines Käufers gegeben ist. Darüber hinaus entspricht die Einschränkung der Verjährungsverkürzung in Abschnitt VI Nr. 2 der Verkaufsbedingungen der ständigen Rechtsprechung und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
b) Der Klagepartei wurde das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig am 19.12.2016 übergeben, sodass der Nacherfüllungsanspruch (s. oben) mit Ablauf des 19.12.2017 verjährt ist. Da die Beklagte sich auf Verjährung berufen hat, erfolgte der mit Schreiben vom 03.05.2019 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag – ebenso wie die erste Aufforderung durch den Kläger im Oktober 2018 – in bereits verjährter Zeit und war daher unwirksam.
3. Mangels Bestehen von Ansprüchen in der Hauptsache ist die Klage auch bezüglich der weiteren Anträge – Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs, außergerichtliche Sachverständigengebühren und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren – unbegründet und war daher vollumfänglich abzuweisen. …
Hinweis: Siehe zur Richtlinienwidrigkeit von § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) und ihren Folgen auch BGH, Urt. v. 18.11.2020 – VIII ZR 78/20.