Ein Kraftfahrzeug (hier: ein gebrauchter Renault Espace 1.6 dCi 160 EDC) ist nicht deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es unter realen Bedingungen – im normalen Fahrbetrieb – mehr Kraftstoff verbraucht als vom Fahrzeughersteller angegeben. Denn der vom Fahrzeughersteller angegebene Kraftstoffverbrauch ist nicht der im realen Fahrbetrieb, sondern der im Rahmen eines genormten Verfahrens auf einem Prüfstand ermittelte Kraftstoffverbrauch. Ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt deshalb insoweit nur vor, wenn sich die angegebenen „Laborwerte“ unter den genormten Bedingungen auf einem Prüfstand nicht reproduzieren lassen.

LG Aachen, Urteil vom 28.01.2020 – 10 O 251/19

Sachverhalt: Der Kläger leaste mit Vertrag vom 19.07.2017 einen Renault Espace 1.6 dCi 160 EDC mit einer Laufleistung von 5.000 km. Bestandteil des Leasingvertrags, der monatliche Leasingraten in Höhe von jeweils 617,18 € vorsah, waren die Allgemeinen Leasingbedingungen der Leasinggeberin. Darin heißt es unter „X. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln“:

A. Neuwagen

1. Fahrzeugmängel/​Abtretung
Gegen LG [= die Leasinggeberin]stehen den LN [= den Leasingnehmern] Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln nicht zu. An deren Stelle tritt LG nachfolgend ihre Ansprüche und
Rechte aus dem Kaufvertrag wegen Fahrzeugmängeln einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller/​Importeur/​Dritte an die LN ab. Die LN nehmen die Abtretung an.
LG steht nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen aus dem mit der Lieferfirma geschlossenen Kaufvertrag einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller/​Importeur/​Dritte […] bei Fahrzeugmängeln das Recht zu,
a) Nacherfüllung zu verlangen (§ 439 BGB)
b) vom Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 440, 323 und 326 Absatz 5 BGB) oder den Kaufpreis zu mindern (§ 441 BGB) und
c) Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283 und 331a BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)
zu verlangen.
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Die LN sind berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass Ausgleichszahlungen der Lieferfirma für den von LG erbrachten Kaufpreis direkt an LG zu leisten sind. […]

B. Gebrauchtfahrzeuge
[…]
Sofern LG aus dem Kaufvertrag Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln gegen den Verkäufer des Fahrzeugs zustehen, tritt LG diese an die LN ab. Die LN sind dann verpflichtet, diese Ansprüche im eigenen Namen bei der Lieferfirma geltend zu machen. Es gelten die unter Abschnitt X. A. beschriebenen Rechte analog.
Die kaufvertragliche Beschaffenheit des Gebrauchtfahrzeugs ergibt sich unter Berücksichtigung des bisherigen Alters des Fahrzeugs und seiner Laufleistung aus dem bei Vertragsschluss erkennbar vorhandenen optischen und technischen Zustand des Fahrzeugs. Weist das Fahrzeug gegenüber diesem Zustand einen Mangel auf, können die LN aus abgetretenem Recht gegenüber der Lieferfirma Ansprüche wegen Sachmängel geltend machen, sofern der jeweilige Mangel nicht auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßem Gebrauch beruht. […]“

In einem Prospekt der Fahrzeugherstellerin ist für ein Fahrzeug mit 6-Gang-Doppelkupplungsgetriebe (EDC1„EDC“ steht bei Renault-Fahrzeugen für „Efficient Dual Clutch“.) unter „Technische Daten“ ein kombinierter Kraftstoffverbrauch von 4,7 l/100 km und unter „Technik und Motorisierungen“ ein kombinierter Kraftstoffverbrauch von 5,6 l/100 km angegeben. Hierzu heißt es in dem Prospekt:

„Die angegebenen Werte wurden nach den vorgeschriebenen Messverfahren VO(EG)715/20072Gemeint ist die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. 2007 L 171, 1. und § 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der gegenwärtig geltenden Fassung und ohne Zusatzausstattung ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.“

Nachdem die Leasinggeberin das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten erworben und es dem Kläger überlassen hatte, machte dieser zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gegenüber der Beklagten geltend, dass der Pkw hinsichtlich seines Kraftstoffverbrauchs mangelhaft sei. Vonseiten der Beklagten wurde deshalb eine Probefahrt unternommen. In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagte auf, das Fahrzeug zurückzunehmen und den zwischen ihr und der Leasinggeberin geschlossenen Kaufvertrag sowie den streitgegenständlichen Leasingvertrag rückabzuwickeln. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.11.2018 ab. Der – anwaltlich vertretene – Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 15.11.2018 gegenüber der Beklagten „den Rücktritt vom Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung“.

Der Kläger hält den Renault Espace 1.6 dCi 160 EDC für mangelhaft und behauptet, die Beklagte, die Fahrzeugherstellerin und auch die Leasinggeberin hätten ihm einen tatsächlichen Kraftstoffverbrauch von 4,7 l auf 100 km zugesichert. In Wahrheit habe das Fahrzeug aber schon bei der Übergabe an ihn, den Kläger, deutlich mehr Kraftstoff verbraucht, nämlich – was die Beklagte durch Messungen festgestellt habe – mindestens 6,6 l auf 100 km. Der Pkw sei allerdings nicht nur wegen seines Kraftstoffverbrauchs mangelhaft. Vielmehr lägen auch Mängel in Gestalt eines defekten Bremssattels, eines defekten Diagnose- und Steuergeräts für das Multimediasystem, eines defekten Navigationssystems und defekter Bremsleuchten vor. Während der Kläger insoweit zunächst behauptet hat, die Bremsleuchten seien wiederholt ausgefallen, hat er unter dem 16.09.2019 vorgetragen, der Mangel bestehe darin, dass immer wieder Feuchtigkeit in die hinteren Leuchten eindringe. Der Beklagten sei es nicht gelungen, diesen Mangel zu beseitigen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die RCI Banque S.A. Niederlassung Deutschland (= Leasingegberin) Zug um Zug gegen Rückholung – hilfsweise: Rückgabe – des als mangelhaft gerügten Pkw 8.163,46 € nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte in Annahmeverzug sei, und den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen verlangt.

Die Beklagte hat insbesondere in Abrede gestellt, bezüglich der Bremsleuchten Reparaturarbeiten durchgeführt zu haben. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Beschaffenheitsvereinbarung über den Kraftstoffverbrauch – so hat die Beklagte geltend gemacht – sei die Klage unschlüssig, da der Kläger den (angeblichen) tatsächlichen Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs mit den „Laborwerten“ vergleiche, die im Rahmen des Typgenehmigung auf der Basis des „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) gemessen worden seien. Abgesehen davon sei sie, die Beklagte, nicht Vertragspartnerin des Klägers und habe ihr dieser vor Erklärung des Rücktritts keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 8.163,46 € an die Leasinggeberin. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den §§ 346 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 434 I, 323 BGB. Zwar ist der Kläger gemäß Abschnitt X B in Verbindung mit Abschnitt X A der Leasingbedingungen zur Geltendmachung entsprechender Rechte der Leasinggeberin befugt. Jedoch hat insoweit auch die Leasinggeberin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.

a) Insoweit bestehen zunächst bereits durchgreifende Zweifel, ob der Kläger überhaupt – in Ausübung der ihm durch Abschnitt X der Allgemeinen Leasingbedingungen übertragenen Rechte – den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Dass er eine entsprechende Erklärung gegenüber der Beklagten abgegeben habe, hat der Kläger nicht ausdrücklich vorgetragen. Vielmehr hat er ausweislich seines Vortrags in der Klageschrift die Beklagte zwar aufgefordert, „das Fahrzeug zurückzunehmen sowie den Kaufvertrag mit der Leasinggeberin und den Leasingvertrag“ rückabzuwickeln; jedoch hat er sodann nach seinem weiteren Vortrag mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2018 „gegenüber der Beklagten und gegenüber der Leasinggeberin den Rücktritt vom Leasingvertrag/​die Kündigung vom Leasingvertrag“ erklärt. Durch seinen Prozessbevollmächtigten ist demnach zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten ein Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt worden.

Dass eine entsprechende Erklärung durch den Kläger selbst erfolgt ist, lässt sich insoweit weder dem vorstehend näher bezeichneten Vortrag in der Klageschrift noch dem vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 08.02.2018 hinreichend sicher entnehmen. Zwar verwendet die Beklagte in diesem Schreiben den Begriff „Wandlung“, jedoch kann allein daraus weder auf die erforderliche Rücktrittserklärung geschlossen werden, noch enthebt dies den Kläger von seiner diesbezüglichen Darlegungslast. So hat denn auch die Beklagte letztlich bestritten, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgt sei, indem sie im Rahmen der Klageerwiderung ausgeführt hat, dass der Kläger nur den Rücktritt vom Leasingvertrag erklärt habe.

b) Darüber hinaus fehlt es aber auch an dem Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts.

Nach den § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 434 I, 323 BGB kann der Käufer einer Sache von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war und der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Daran fehlt es hinsichtlich aller von dem Kläger geltend gemachten Mängel.

aa) Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass ein Mangel i. S. des § 434 I 1 BGB gegeben sei, weil im Rahmen des Vertragsschlusses als Beschaffenheit ein Dieselverbrauch von 4,7 l auf 100 km vereinbart worden sei, ist dem nicht zu folgen.

Dem seitens des Klägers vorgelegten Verkaufsprospekt lässt sich eine entsprechende Beschaffenheitsangabe, welche einen tatsächlichen Kraftstoffverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs im normalen Verkehr von 4,7 l/100 km zusichern würde, nicht entnehmen. Zwar ist darin – unter der Rubrik „Technische Daten“ – ein kombinierter Verbrauch von 4,7 l/100 km Dieselkraftstoff und unter der Rubrik „Technik und Motorisierungen“ ein solcher von 5,6 l/100 km aufgeführt. Jedoch ergibt sich aus der zugeordneten Fußnote jeweils, dass es sich bei diesen Werten um die „nach den vorgeschriebenen Messverfahren VO(EG)715/2007 und § 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV“ ermittelten Werte handelt und sich diese Angaben nicht auf ein einzelnes Fahrzeug beziehen und nicht Teil des Angebots sind. Hieraus folgt zunächst, dass es sich bei den gemessenen Werten nicht um die tatsächlichen Verbrauchswerte im realen Fahrbetrieb handelt, sondern um die mittels der in der vorbezeichneten Richtlinie normierten Messmethode auf dem Prüfstand gemessenen Werte. Dass diese Werte auf dem Prüfstand nicht erreicht würden, hat der Kläger aber nicht behauptet. Vielmehr hat er sich auf die Behauptung beschränkt, dass eine Einhaltung der Werte im realen Fahrbetrieb nicht möglich sei.

Dass durch die Kaufvertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrags darüber hinausgehend ein Verbrauch von 4,7 l/100 km auch im normalen Fahrbetrieb vereinbart worden sei, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Dass, wann und wo die Beklagte selbst gegenüber der Leasinggeberin als Käuferin – oder aber auch gegenüber dem Kläger selbst – einen entsprechenden Verbrauch des Fahrzeugs außerhalb des Prüfstands zugesichert habe, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen.

Soweit der Kläger sich darüber hinaus als Beweis für eine entsprechende Zusicherung auf den Leasingvertrag beruft, findet sich in diesem – unabhängig von der Frage, ob eine darin enthaltene Erklärung gegenüber der Beklagten als Verkäuferin überhaupt Wirkung entfalten könnte – eine entsprechende Zusicherung nicht.

Mangels Beschaffenheitsvereinbarung zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten ist von einem Mangel – unabhängig von dem tatsächlichen Verbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs – nicht auszugehen, da insoweit die Voraussetzungen des § 434 I 2 BGB, wonach auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung von einem Mangel auszugehen sein kann, vorliegend ersichtlich nicht gegeben sind. Selbst mit einem Dieselverbrauch von 6,6 l auf 100 km würde sich das Fahrzeug sowohl für die nach dem Vertrag vorausgesetzte (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) als auch für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) eignen.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, wie hoch der tatsächliche Verbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs im normalen Straßenverkehr ist, ob der Kläger ausreichend dazu vorgetragen hat, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, und ob eine Nachfristsetzung vorliegend entbehrlich war.

bb) Soweit der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil der Bremssattel und auch das Diagnose- und Steuergerät defekt gewesen seien, hat er bereits nicht vorgetragen, wann diese Mängel in welcher Form konkret aufgetreten sein sollen. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass sie bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Vielmehr hat er ausgeführt, dass sie „in der Folgezeit“ aufgetreten seien.

Darüber hinaus kann der Kläger einen Rücktritt auf diese Mängel aber auch deshalb nicht stützen, weil er der Beklagten – wie auch von dieser bereits im Rahmen der Klageerwiderung gerügt – keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Zwar hat der Kläger im Rahmen der Klageschrift pauschal behauptet, dass im Hinblick  auf weitere Mängel, die in großer Anzahl aufgetreten seien, „Fristsetzungen“ vergeblich verstrichen seien. Trotz Rüge der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung, dass es an dem Setzen einer Nacherfüllungsfrist fehle, hat der Kläger indes nicht näher dazu vorgetragen, hinsichtlich welcher Mängel er wann Fristen zur Nacherfüllung gesetzt haben will. Vielmehr hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 erklärt, die Beklagte hinsichtlich dieser beiden behaupteten Mängel nicht zur Nacherfüllung aufgefordert zu haben, sondern direkt eine andere Reparaturwerkstatt mit der Behebung beauftragt zu haben.

Eine Fristsetzung war vorliegend auch nicht gemäß § 323 II BGB entbehrlich. Insbesondere ist weder von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten (§ 323 II Nr. 1 BGB) noch von dem Vorliegend besonderer Umstände (§ 323 II Nr. 3 BGB) auszugehen. Ferner war die Fristsetzung auch nicht nach Maßgabe des § 440 BGB entbehrlich. Danach bedarf es einer solchen nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 III BGB verweigert, was vorliegend nicht vorgetragen wurde, oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist, wobei eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch in der Regel als fehlgeschlagen gilt, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag der Beklagten diese Mängel nicht einmal vorgeführt, sondern sofort deren Reparatur herbeigeführt hat, sind die Voraussetzungen ersichtlich nicht erfüllt.

cc) Auch aufgrund des weiteren von dem Kläger gerügten Mangels, einem Defekt am Navigationsgerät, kommt ein Rücktritt vorliegend nicht in Betracht.

Insoweit fehlt es bereits an Vortrag dazu, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Vielmehr hat der Kläger – wie bereits ausgeführt – im Rahmen der Klageschrift vorgetragen, dass sämtliche weiteren Mängel „in der Folgezeit“ aufgetreten seien.

Darüber hinaus hat der Kläger der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung auch im Hinblick auf diesen Mangel nicht gesetzt. Zwar hat er im Rahmen der Klageschrift – wie bereits ausgeführt – pauschal behauptet, dass im Hinblick  auf weitere Mängel, die in großer Anzahl aufgetreten seien, „Fristsetzungen“ vergeblich verstrichen seien. Trotz Rüge der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung, dass es an dem Setzen einer Nacherfüllungsfrist fehle, hat der Kläger indes nicht näher dazu vorgetragen, hinsichtlich welcher Mängel er wann Fristen zur Nacherfüllung gesetzt haben will. Insoweit hat er indes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 ausdrücklich erklärt, der Beklagten keine Frist zur Behebung dieses Mangels gesetzt zu haben.

Eine solche Nachfristsetzung war auch nicht nach § 323 II BGB bzw. nach § 440 BGB entbehrlich. Weder ist von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung oder dem Vorliegen besonderer Umstände i. S. des § 323 II Nr. 1 und Nr. 3 BGB auszugehen, noch liegen die vorstehend näher benannten Voraussetzungen des § 440 BGB vor. Insoweit hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 erklärt, dass er hinsichtlich des von ihm gerügten Fehlers des Navigationsgeräes bei der Beklagten gewesen sei – er „glaube sogar mehrfach“ – und dass diese auch Arbeiten, nämlich das Aufspielen einer neuen Software, durchgeführt habe, was aber nicht zu einer Behebung des Mangels geführt habe. Allein aufgrund dieses Vortrags des – darlegungsbelasteten – Klägers kann aber nicht von einer Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung nach Maßgabe des § 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB ausgegangen werden. Insoweit hat der Kläger nämlich gerade nicht dargelegt, dass hinsichtlich des Navigationsgeräts tatsächlich zwei Nachbesserungsversuche der Beklagten fehlgeschlagen seien. Vielmehr hat er nur ausgeführt, dass er wegen des Mangels bei der Beklagten gewesen sei, ohne hier konkret mitzuteilen, wann dies gewesen sein soll. Zudem war er sich auch selbst nicht sicher, ob dies einmal oder zweimal der Fall war. Auch hat der Kläger andere Gründe, warum auch bei einem nur einmaligen Nachbesserungsversuch durch die Beklagte von einem Fehlschlag oder von Unzumutbarkeit i. S. des § 440 Satz 1 Fall 2 bzw. Fall 3 BGB auszugehen sein sollte, nicht dargetan. Solche sind auch nicht ersichtlich.

dd) Soweit der Kläger einen Defekt an den Bremsleuchten und Blinklichtern behauptet, welchen er zunächst dahin gehend beschrieben hat, dass diese wiederholt ausgefallen seien, und später dahin gehend, dass diese zwar nicht ausgefallen seien, dass aber Feuchtigkeit in diese eindringe, kann er hierauf einen Rücktritt ebenfalls nicht stützen. Insoweit hat der Kläger bereits nicht dargelegt, wann genau dieser Mangel erstmalig aufgetreten ist. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei. Vielmehr hat er im Rahmen der Klageschrift auch bezüglich dieses Mangels lediglich ausgeführt, dass dieser „in der Folgezeit“ aufgetreten sei.

Darüber hinaus fehlt es auch im Hinblick auf diesen Mangel an einer Nachfristsetzung. Dass er der Beklagten eine entsprechende Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe, hat der darlegungsbelastete Kläger nicht vorgetragen. Die allgemeine Behauptung im Rahmen der Klageschrift, bezogen auf alle Mängel seien Fristsetzungen ohne Ergebnis geblieben, genügt – wie bereits ausgeführt – insoweit nicht, da der Kläger etwa im Hinblick auf den behaupteten Defekt an dem Bremssattel und dem Multimedia- und Steuergerät sowie dem Navigationsgerät in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, dass er der Beklagten insoweit keine Frist gesetzt habe. Vor diesem Hintergrund kann dem pauschalen Vortrag in der Klageschrift gerade nicht sicher entnommen werden, dass der Beklagten zur Nacherfüllung im Hinblick auf diesen Mangel eine Frist gesetzt worden ist.

Eine solche war auch nicht nach Maßgabe des § 323 II BGB bzw. des § 440 BGB entbehrlich. Auch insoweit ist weder eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten (§ 323 II Nr. 1 BGB) gegeben, noch liegen besondere Umstände i. S. des § 323 II Nr. 3 BGB vor. Auch die Voraussetzungen des § 440 BGB sind nicht gegeben. Zwar hat der Kläger insoweit behauptet, dass im Hinblick auf die Bremsleuchten und die Blinker mehrere Nachbesserungsversuche der Beklagten ohne Erfolg geblieben seien. Jedoch hat die Beklagte bestritten, überhaupt Reparaturarbeiten an den Bremsleuchten durchgeführt zu haben. Weder hat der Kläger dargelegt, wann und in welchem Umfang dieser Mangel aufgetreten sei, noch hat er auf das Bestreiten der Beklagten hin näher dazu vorgetragen, wann genau welche Nachbesserungsversuche der Beklagten stattgefunden haben sollen. Der bloße Vortrag,

„die Beklagte versuchte mehrfach, den Mangel zu beheben. Der ebenfalls bei der Beklagte[n] angestellte Kfz-Meister A wechselte mehrfach die Lichter und war sogar bei dem Kläger zu Hause, um dort die Lichter erneut auszuwechseln.“,

genügt insoweit nicht.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der behauptete Mangel unbehebbar wäre, zumal der diesbezügliche Vortrag des Klägers bereits widersprüchlich ist. Während er noch im Rahmen der Replik hat vortragen lassen, dass der Mangel „letzten Endes niemals zu beheben“ und „nach wie vor vorhanden“ sei, hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 angegeben, dass er den Mangel in einer Renault-Werkstatt habe beheben lassen. Aufgrund des zuletzt erfolgten Vorbringens des Klägers ist von einer Unbehebbarkeit des behaupteten Mangels jedenfalls nicht mehr auszugehen.

2. Mangels Hauptanspruch ist auch der Feststellungsantrag des Klägers, gerichtet auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, unbegründet.

3. Ferner hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € an seinen Rechtsschutzversicherer. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt von dem Rechtsschutzversicherer zur Geltendmachung dieser Forderung ermächtigt worden ist, folgt ein Anspruch mangels Verzugs der Beklagten nicht aus den §§ 280 I, II, 286 BGB und mangels Vorliegens eines Mangels auch nicht aus § 437 Nr. 3 Fall 1, § 280 I BGB. …

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