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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Mai 2017

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Ferrari LaFerrari mit Tageszulassung

  1. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs – hier: eines Ferrari LaFerrari – mit Tageszulassung darf nach der im Kfz-Handel üblichen Bedeutung dieser Bezeichnung ein Fahrzeug erwarten, das noch nicht im Straßenverkehr benutzt wurde und nur kurzzeitig – nicht länger als 30 Tage – auf einen Kfz-Händler zugelassen war.
  2. Vereinbaren die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags i. S. des § 434 I 1 BGB, dass der Käufer ein Fahrzeug erhält, das lediglich „Werkskilometer“ zurückgelegt hat, so sind damit die Kilometer gemeint, die das Fahrzeug bei oder nach der Herstellung auf dem Werksgelände oder auf einer werkseigenen Teststrecke im Rahmen von Probefahrten zurückgelegt hat. Dies können einige Hundert Kilometer sein, ohne dass dadurch die Neuwageneigenschaft des Fahrzeugs infrage gestellt wird.

OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2017 – 28 U 134/16

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, dass die einschlägigen Emissionsgrenzwerte – hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte – nur während eines Emissionstests auf dem Prüfstand einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und einen eigens dafür vorgesehenen Betriebsmodus aktiviert, in dem erheblich weniger Stickoxid ausgestoßen wird als beim Normalbetrieb des Fahrzeugs, ist mangelhaft. Denn zur i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB üblichen Beschaffenheit eines Pkw gehört es, dass er die einschlägigen Emissionsgrenzwerte auch beim regulären Betrieb im Straßenverkehr einhält.
  2. Bei der Beurteilung, ob die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls, bei der auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen ist. Dabei fallen auch künftige Umstände ins Gewicht, die nicht sicher prognostiziert werden können, aber jedenfalls nicht fernliegen.
  3. Bei der Beurteilung, ob einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag § 323 V 2 BGB entgegensteht, ist deshalb etwa zu berücksichtigen, dass das zur Nachbesserung der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge erforderliche Softwareupdate zu Schäden am Motor führen könnte, die erst nach längerem Betrieb des Fahrzeugs zutage treten. Ebenso muss in die Beurteilung einfließen, dass der Verkaufswert eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs trotz Nachbesserung gemindert bleiben könnte.
  4. Eine Nachbesserung durch die Installation eines Softwareupdates (§439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar. Denn weder kann ausgeschlossen werden, dass das Softwareupdate zu Schäden am Motor führt, noch ist auszuschließen, dass der Verkaufswert des Fahrzeugs trotz der Installation des Softwareupdates gemindert bleibt.
  5. Darüber hinaus ist dem Käufer eine Nachbesserung deshalb unzumutbar, weil die – nicht Partei des Kaufvertrags gewordene – Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal arglistig gehandelt hat. Denn eine Nacherfüllung ist dem Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nachhaltig gestört ist. Dafür genügt es, dass der Vertrauensverlust des Käufers zwar primär aus einem (früheren) Verhalten der Volkswagen AG resultiert, er sich aber auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien auswirkt, weil der Verkäufer bei der Nachbesserung ein von der Volkswagen AG entwickeltes Softwareupdate verwenden muss.

LG Köln, Urteil vom 18.05.2017 – 2 O 422/16

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Garantie für die Laufleistung eines Gebrauchtwagens (R)

  1. Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtwagens als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) oder lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Dabei ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 22).
  2. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer geben lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 26).
  3. Die Erklärung in einem formularmäßigen Gebrauchtwagenkaufvertrag

    Der Verkäufer sichert Folgendes zu (nicht Zutreffendes bitte streichen)

    ☐  Das Fahrzeug weist folgende Gesamtfahrleistung auf: 160.000 km.“

    unter der Überschrift „Zusicherungen des Verkäufers“ ist schon mit Blick darauf als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) zu werten, dass eine Laufleistung angegeben wurde. Will der Verkäufer keine Garantie für die Laufleistung geben, darf er an der entsprechenden Stelle im Vertragsformular nichts eintragen oder muss er den in Rede stehenden Passus – wie ausdrücklich vorgesehen – streichen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.05.2017 – 1 U 65/16
(vorangehend: LG Oldenburg, Urteil vom 19.10.2016 – 9 O 3005/15)

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Keine Arglistanfechtung gegenüber gutgläubigem Vertragshändler – VW-Abgasskandal

  1. Einem rechtlich selbstständigen Vertragshändler, der gutgläubig ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug verkauft hat, kann ein möglicherweise arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugerechnet werden. Denn zum einen ist der Hersteller im Verhältnis zum Vertragshändler Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB. Zum anderen hat der Vertragshändler weder eine einem Vertreter des Fahrzeugherstellers ähnliche Stellung, noch ist er dessen „Verhandlungsbevollmächtigter“, sodass auch eine Wissenszurechnung in analoger Anwendung von § 166 BGB ausscheidet.
  2. Von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer kann jedenfalls dann erwartet werden, dass er zwischen dem Hersteller des Fahrzeugs und einem rechtlich selbstständigen – hier: in der Form einer GmbH betriebenen – Vertragshändler unterscheiden kann, wenn Letzterer nicht den Eindruck erweckt, er sei eine Werksniederlassung oder ein Tochterunternehmen des Herstellers.

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2017 – 2 U 39/17
(vorangehend: LG Dortmund, Urteil vom 23.01.2017 – 25 O 30/16)

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Kratzer auf dem Display eines fest eingebauten Navigationsgeräts als Sachmangel

  1. Ein deutlich störender Kratzer auf dem Display eines fest eingebauten Navigationsgeräts ist bei einem drei Jahre alten Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von weniger als 50.000 km aufweist, insbesondere dann ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB und nicht lediglich eine vom Käufer hinzunehmende Gebrauchsspur, wenn das Display kein Touchscreen ist.
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer jedenfalls dann nicht durch Vorlage der Fahrzeughistorie oder von EDV-Unterlagen Auskunft über den Reparaturzustand des Fahrzeugs geben, wenn der Käufer sich über den Reparaturzustand ohne Weiteres beim Vorbesitzer des Fahrzeugs informieren kann.

AG Hannover, Urteil vom 17.05.2017 – 502 C 10372/16

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Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Wohnmobils trotz Fehlen des Zweitschlüssels

  1. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse i. S. des § 256 I ZPO an der alsbaldigen Feststellung, dass er Eigentümer eines als Beweismittel sichergestellten Fahrzeugs sei, wenn er (hier: vom Ermittlungsrichter beim Amtsgericht) unter Fristsetzung aufgefordert wurde, sein Eigentum an dem Fahrzeug oder seinen Anspruch auf dessen Herausgabe durch Vorlage eines zivilrechtlichen Titels nachzuweisen.
  2. Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens dem Erwerber nicht auch den (angeblich verlegten) zweiten Fahrzeugschlüssel übergibt, sondern sich lediglich verpflichtet, diesen Schlüssel nachzureichen, steht einer Übergabe i. S. des § 929 Satz 1 BGB nicht entgegen, wenn ein weiterer Zugriff des Veräußerers auf das Fahrzeug erkennbar nicht gewollt und überdies faktisch ausgeschlossen ist.
  3. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht in gutem Glauben an das Eigentum des Veräußerers war, hat derjenige, der einen Eigentumserwerb kraft guten Glaubens bestreitet.
  4. Lässt sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens vom Veräußerer nicht wenigstens den die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen, um sich davon zu überzeugen, dass der Veräußerer verfügungsbefugt ist, so ist schon deshalb ein gutgläubiger Erwerb regelmäßig ausgeschlossen. Der Erwerber kann aber auch dann bösgläubig sein, wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, nämlich wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen müssen und er sie unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht trifft den Erwerber jedoch nicht.
  5. Rechtschreib- und Formatierungsfehler in der Zulassungsbescheinigung Teil II (hier: „Strasenvekehsamt“ statt „Straßenverkehrsamt“; „Jülicherstr.12“ statt „Jülicher Str. 12“; fehlendes Leerzeichen zwischen Postleitzahl und Ort), die nicht ohne Weiteres auffallen und den Verdacht einer Fälschung nahelegen, stehen einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen. Denn Schreibfehler, Auslassungen etc. sind auch in amtlichen Dokumenten nicht unüblich und können selbst in weitgehend automatisierten Verfahren zur Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen o. Ä. auftreten.
  6. Dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens durch eine einfache Internetrecherche hätte herausfinden können, dass die in der Zulassungsbescheinigung Teil II als Halteradresse angegebene Straße in der angegebenen Stadt nicht existiert, steht einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen. Derartige Nachforschungen muss der Erwerber nämlich selbst dann nicht anstellen, wenn der Straßenname („Killerstraße“) eher ungewöhnlich ist.
  7. Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens den (angeblich verlegten) Zweitschlüssel nicht vorlegen kann, muss den Erwerber nicht misstrauisch machen, wenn der Veräußerer das Vorhandensein des Zweitschlüssels nicht generell verneint, sondern im Gegenteil zusagt, den Schlüssel kurzfristig nachzureichen, und diese Zusage sogar in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen wird.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 – 2 U 72/16

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Serienfehler als Sachmangel eines Gebrauchtwagens – herstellerübergreifender Vergleich

Bei der Beurteilung, ob ein Gebrauchtwagen einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB aufweist, weil er keine „bei Sachen der gleichen Art“ übliche und vom Käufer „nach der Art der Sache“ zu erwartende Beschaffenheit aufweist, ist gegebenenfalls ein am Stand der Technik orientierter herstellerübergreifender Vergleich mit allen Fahrzeugen anzustellen, die eine nach Bauart und Typ vergleichbare technischen Ausstattung haben. Für eine hersteller- oder gar fahrzeugtypspezifische Eingrenzung des Vergleichsmaßstabes besteht kein Anlass.

BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – VIII ZR 102/16

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Rücktritt von einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag wegen fehlender Unfallfreiheit des Fahrzeugs

  1. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen uneingeschränkt, das Fahrzeug sei unfallfrei, liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als bloßen Bagatellschäden gekommen ist.
  2. Nehmen die Vertragsparteien in den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen auf, dass das Fahrzeug keine Nachlackierungen aufweise, treffen sie damit eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) und schuldet der Verkäufer die Lieferung eines Fahrzeugs, das noch die Originallackierung aufweist.
  3. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt regelmäßig nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 28 ff.; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15).
  4. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß des Käufers gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Daran fehlt es mangels einer entsprechenden Obliegenheit grundsätzlich, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug nicht gründlich auf (Unfall-)Schäden und Mängel untersucht. Denn der Käufer darf sich im Regelfall selbst dann, wenn er gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, auf die Angaben des Verkäufers (z. B. zur Unfallfreiheit) verlassen und sich auf eine Sichtprüfung beschränken. Hat er danach oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Verkäufers unzutreffend sind, kann es allerdings grob fahrlässig sein, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht genauer untersucht.

OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2017 – 28 U 101/16

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Schadensersatzanspruch eines Neuwagenkäufers gegen die Volkswagen AG – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens kann gegen die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Fahrzeugherstellerin, die Volkswagen AG, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haben (§ 826 BGB i. V. mit § 31 BGB). Dieser Anspruch knüpft daran an, dass die Volkswagen AG Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zum Einsatz kommt, zugleich aber stillschweigend erklärt hat, diese Fahrzeuge entsprächen den für sie geltenden Vorschriften. Schon diese bewusste Täuschung rechtfertigt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit.
  2. Die Haftung der Volkswagen AG aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB setzt zwar voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Davon kann indes auszugehen sein, wenn die Volkswagen AG ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt und insbesondere nicht darlegt, wie es ohne Wissen und Wollen ihres Vorstands dazu kommen konnte, dass in Millionen von Fahrzeugen eine Software installiert wurde, die den Schadstoffausstoß (nur) während eines Emissionstests reduziert.
  3. Die Volkswagen AG darf sich dazu, ob Vorstandsmitglieder Kenntnis vom Einsatz der Software hatten und diesen gebilligt haben, nicht unter Hinweis darauf i. S. des § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären, dass ihre internen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Andernfalls könnte sie derzeit einer Haftung aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB entgehen, obwohl sie nach ihrem eigenen Vortrag im Rahmen ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass die Software mit Wissen und Wollen von Vorstandsmitgliedern eingesetzt wurde.

LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen fabrikneuen Audi A5 – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – hier: ein Audi A5 –, dessen Stickoxidemissionen softwaregesteuert (nur) reduziert werden, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft. Denn der durchschnittliche Käufer eines Neuwagens kann i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur auf dem Prüfstand und dort nicht nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und sodann den Schadstoffausstoß optimiert.
  2. Eine Nacherfüllung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens jedenfalls dann i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn Verkäufer des Fahrzeugs dessen Hersteller selbst ist. Denn der Fahrzeughersteller hat seine Kunden systematisch getäuscht, indem er in einer Vielzahl von Fahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software installiert hat. Mit Blick darauf hat der Käufer eines solchen – mangelhaften – Fahrzeugs ein berechtigtes Interesse daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer/Fahrzeughersteller Abstand zu nehmen.
  3. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens liegt, ist jedenfalls dann nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist. Denn eine den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat. Hinzu kommt, dass die Frage, ob die Schadstoffemissionen eines Kraftfahrzeugs unterhalb der einschlägigen Grenzwerte bleiben, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine erhebliche Bedeutung hat.
  4. Kosten, die einem Kfz-Käufer für die Tieferlegung des Fahrzeugs entstanden sind, sind ebenso wie Finanzierungskosten Aufwendungen i. S. des § 284 BGB, die der Käufer unter den dort genannten Voraussetzungen vom Verkäufer ersetzt verlangen kann.

LG Bayreuth, Urteil vom 12.05.2017 – 23 O 348/16

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