Bei der Prüfung, ob ein Gebrauchtwagen i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Denn „üblich“ i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist nicht die Beschaffenheit, die bei einem bestimmten Fahrzeughersteller üblich oder normal ist. Abzustellen ist vielmehr auf das Qualitätsniveau, das vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht haben und das inzwischen die Markterwartung prägt. Deshalb ist ein Gebrauchtwagen nicht allein deshalb frei von Sachmängeln, weil ein Defekt, den er aufweist, als Serienfehler der gesamten Baureihe anhaftet.
LG Stade, Urteil vom 27.04.2016 – 5 S 5/16
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – VIII ZR 102/16)
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb von dem Beklagten einen gebrauchten, mit sogenannten Xenon-Scheinwerfern ausgestatteten Audi A4 Avant (Baujahr 2010). Wenige Wochen, nachdem der Pkw der Klägerin übergeben worden war, bildete sich auf den Innenseiten der Abdeckscheiben der Frontscheinwerfer eine Dreck- bzw. Staubschicht, die die Klägerin eigenhändig nicht ohne großen Aufwand hätte entfernen können. Solche Verschmutzungen treten bei sämtlichen von der AUDI AG zwischen 2008 und 2012 produzierten Xenon-Scheinwerfern des beim Fahrzeug der Klägerin verwendeten Typs auf. Das Fahrzeug der Klägerin ist gleichwohl weiterhin betriebsbereit und auch vom TÜV abgenommen.
Mit Schreiben vom 27.01.2015 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Mangel innerhalb von 14 Tagen zu beseitigen. Nachdem der Beklagte auf diese Aufforderung nicht reagiert hatte, ließ ihn die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2016 nochmals – erfolglos – zur Nachbesserung auffordern, diesmal unter Fristsetzung zum 30.03.2015.
Das Amtsgericht hat die auf Nachbesserung und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, das Amtsgericht habe bei der Prüfung, ob ihr Fahrzeug einen Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB aufweise, den falschen Vergleichsmaßstab gewählt. Es habe zum Vergleich nämlich lediglich – zu Unrecht – Scheinwerfer des gleichen Typs und des gleichen Herstellers herangezogen. Daraus, dass alle von der AUDI AG zwischen 2008 und 2012 hergestellten Xenon-Scheinwerfer des streitgegenständlichen Typs den in Rede stehenden Mangel aufwiesen, könne indes nicht geschlossen werden, dass der Mangel auch vergleichbaren Scheinwerfern anderer Hersteller anhafte und die streitgegenständlichen Scheinwerfer deshalb dem Stand der Technik entsprächen. Vielmehr seien unstreitig auch im Jahr 2012 nicht sämtliche Xenon-Scheinwerfer aller Hersteller, die das Amtsgericht als Vergleichsmaßstab hätte heranziehen müssen, von einer Schmutzschicht überzogen gewesen. Sie – die Klägerin – habe auch mangelfreie Scheinwerfer erwarten dürfen. Denn es gebe eine ihr Fahrzeug betreffende „Technische Produktinformation“, in der ein Austausch der Scheinwerfer empfohlen werde. Eine solche Empfehlung ergäbe bei mangelfreien Scheinwerfern keinen Sinn, und sie – die Klägerin – habe erwarten dürfen, dass der empfohlene Austausch erfolgt sei. Die Verschmutzung der Scheinwerfer sei auch keine bloße Verschleißerscheinung; der Annahme eines Verschleißes stehe im Übrigen entgegen, dass die Verschmutzungen seit der Herstellung der Scheinwerfer vorhanden seien.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Aus den Gründen: II. … 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 BGB. Die Schmutzerscheinungen in den Scheinwerfern stellen einen Sachmangel des Pkw i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar. Die Berufungsbegründung der Klägerin gibt insofern Veranlassung zu einer anderen Beurteilung, als das Amtsgericht für die Frage der üblichen Beschaffenheit lediglich Xenon-Scheinwerfer desselben Typs und Herstellers als Vergleichsmaßstab herangezogen hat.
a) Die Vergleichsgruppe muss sich jedoch auch auf andere Hersteller erstrecken. Dies ist zumindest für den Neuwagenkauf anerkannt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.05.2008 – 28 U 145/07; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2007 – 9 U 239/06; LG Kassel, Urt. v. 04.08.2010 – 6 O 778/10). So wird bei der Frage der Mangelhaftigkeit eines Neuwagens nicht allein auf den Stand der Technik der in Rede stehenden Serie, sondern auch auf den Stand der Technik anderer, vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller abgestellt. Von diesem Grundsatz wird auch in den seitens des Amtsgerichts zitierten und in der Berufungsbegründung wieder aufgegriffenen Entscheidungen ausgegangen (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08; LG Köln, Urt. v. 21.12.2011 – 13 S 253/15)
b) Vorliegend kann nicht allein deshalb etwas anderes gelten, weil die Klägerin keinen Neuwagen, sondern einen Gebrauchtwagen gekauft hat. Auch ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist nicht deshalb frei von einem Sachmangel, weil es einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke desselben Typs als sogenannter Serienfehler anhaftet (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2006 – I-1 U 38/06). Vielmehr ist auch beim Gebrauchtwagenkauf grundsätzlich ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 15.08.2006 – 10 U 84/06).
Als Vergleichsmaßstab sind vorliegend daher nicht allein Fahrzeuge des Herstellers Audi, Baujahr 2010, Typ Audi A4 Avant, sondern auch Fahrzeuge bzw. Xenon-Scheinwerfer anderer Hersteller heranzuziehen. Denn schon der Wortlaut des Gesetzes („Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist“) legt einen weiten, herstellerübergreifenden Vergleich nahe. Mit „üblich“ ist nicht gemeint, was bei einem bestimmten Hersteller üblich oder normal ist. Die Üblichkeit ist vielmehr auch an dem faktischen Niveau zu messen, das vergleichbare Waren anderer Hersteller erreicht haben und das inzwischen die Markterwartung prägt. In der Tat wird der Erwartungshorizont eines durchschnittlichen, verständigen Gebrauchtwagenkäufers nicht nur durch das von ihm ausgesuchte Produkt, sondern auch durch damit im Wettbewerb stehende Produkte geprägt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2006 – I-1 U 38/06). Für die Frage der üblichen Beschaffenheit ist insofern dieselbe Vergleichsgruppe maßgeblich wie im Falle eines Neuwagenkaufs. Dies ist auch sachgerecht. Denn andernfalls wäre ein Neuwagen, der beim Kauf einen Mangel in Form eines Serienfehlers aufweist, bei einem Weiterverkauf allein deshalb als mangelfrei einzustufen, weil es sich bei dem Weiterverkauf nunmehr um einen Gebrauchtwagenverkauf handelt.
c) Zieht man vorliegend die richtige Vergleichsgruppe, nämlich auch die Fahrzeuge bzw. Xenon-Scheinwerfer anderer Hersteller heran, so liegt eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vor. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die in Rede stelienden Verschmutzungen bei sämtlichen vom Hersteller Audi im Zeitraum von 2008 bis 2012 produzierten Scheinwerfern dieses Typs auftreten, während eine solche Beschaffenheit bei Fahrzeugen bzw. Xenon-Scheinwerfen anderer Hersteller nicht gegeben ist. Zudem hat der Hersteller im Wege einer Produktinformation selbst empfohlen, die Scheinwerfer auszutauschen.
d) Die Klägerin durfte auch Scheinwerfer erwarten, die die in Rede stehenden Verschmutzungen nicht aufweisen. Für die Soll- Beschaffenheit nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB kommt es insofern weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand – sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte – der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08 Rn. 11; Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06 Rn. 21).
e) Eine Mangelhaftigkeit der Scheinwerfer ist zudem unabhängig davon gegeben, ob bei Gefahrübergang bereits Verschmutzungen vorgelegen haben. Denn jedenfalls war der Mangel, der zu den Verschmutzungen führt, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits angelegt, da er unstreitig bei sämtlichen Scheinwerfern dieser Serie auftritt. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den in Rede stehenden Verschmutzungen um eine normale Verschleißerscheinung handelt, mit welcher ein Gebrauchtfahrzeugkäufer grundsätzlich rechnen muss. Vielmehr ergibt sich wiederum aus dem Umstand, dass derartige Schäden bei sämtlichen Fahrzeugen bzw. Xenon-Scheinwerfern desselben Typs und desselben Herstellers, nicht aber bei anderen Herstellern auftreten, dass es sich nicht lediglich um eine normale Verschleißerscheinung handelt.
f) Ein Sachmanget iiegt auch unabhängig davon vor, dass die Betriebsbereitschaft und Fahrtauglichkeit im öffentlichen Verkehr nicht beeinträchtigt werden und dass das Fahrzeug die Hauptuntersuchung bestanden hat. Das Amtsgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, dass die Parteien über die Beschaffenheit des Fahrzeugs keine Vereinbarung getroffen haben. Es liegt auch keine konkrete Vereinbarung hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs i. S. von § 434 I 2 Nr. 1 BGB vor. Gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache jedoch lediglich dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, sind die Xenon-Scheinwerfer daher bereits aufgrund Fehlens der beiden letztgenannten Voraussetzungen mangelhaft i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB. Zum Zeitpunkt der Einschaltung ihres Rechtsanwalts befand sich der Beklagte … bereits in Verzug, sodass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der der Höhe nach unstreitig ist, zusteht.
3. …
4. Die Revision ist gemäß § 543 I Nr. 1, II 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. So legte beispielsweise das OLG Brandenburg abweichend von der bereits zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs eine lediglich fabrikatsinterne Sichtweise zugrunde (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 13.06.2007 – 13 U 162/06).
Hinweis: Mit Beschluss vom 16.05.2017 – VIII ZR 102/16 – hat der BGH darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. In dem Hinweisbeschluss heißt es:
„[1] 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 552a Satz 1, 543 II 1 ZPO).
[2] Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der nach seiner Auffassung umstrittenen Frage zugelassen, ob für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit von Bauteilen eines Kraftfahrzeugs lediglich eine auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung abzustellen ist oder ob ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen ist, der Serienfehler unberücksichtigt lässt. Für diese Frage besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts indes kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf; sie ist vielmehr hinreichend geklärt.
[3] Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass § 434 I 2 Nr. 2 BGB zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die „bei Sachen der gleichen Art“ üblich ist und die der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Dementsprechend hat er bei Kraftfahrzeugen den am Stand der Technik orientierten Vergleich auf alle Fahrzeuge mit einer nach Bauart und Typ vergleichbaren technischen Ausstattung erstreckt und keine Veranlassung gesehen, ihn darüber hinaus noch hersteller- oder sogar fahrzeugtypspezifisch einzugrenzen (vgl. Senat, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 9 ff.). Diese fabrikatsübergreifende Sichtweise entsprach zuvor schon der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2006 – I-1 U 38/06, NJW 2006, 2858 [2860]; Urt. v. 30.04.2007 – I-1 U 252/06, juris Rn. 14 f.; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.08.2006 – 10 U 84/06, NJW-RR 2006, 1720 [1722]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2005 – 1 U 567/04, OLGR 2005, 698 [699]); sie ist im Anschluss an die genannte Rechtsprechung des Senats einhellig so fortgesetzt worden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011 – I-1 U 141/07, juris Rn. 61 f.; OLG Hamm, Urt. v. 16.06.2015 – 28 U 165/13, NJW-RR 2016, 178 [179]).
[4] Dem von der Revision für ihre gegenteilige Sichtweise herangezogenen Urteil des OLG Brandenburg vom 21.02.2007 – 4 U 121/06, juris Rn. 57 – lässt sich eine solche divergierende Aussage nicht entnehmen; sie wäre zudem spätestens durch das Senatsurteil vom 04.03.2009 (VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 9 ff.) überholt. Auch das vom Berufungsgericht zum Beleg eines Zulassungsbedürfnisses herangezogene Urteil des OLG Brandenburg vom 13.06.2007 – 13 U 162/06, juris Rn. 24 ff. – weicht hiervon nicht entscheidend ab. Es beschränkt sich in seiner Aussage vielmehr darauf, dass in Fällen, in denen bei einem bestimmten Fahrzeugtyp aufgrund konstruktionsbedingter Besonderheiten eine lediglich erhöhte Wartungsbedürftigkeit vorliegt, noch kein Sachmangel angenommen werden kann.
[5] 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung vielmehr stand.
[6] a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schmutzerscheinungen in den Scheinwerfern des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs bei einem danach anzustellenden Vergleich mit Fahrzeugen anderer Hersteller als Sachmangel i. S. von § 434 I 1 Nr. 2 BGB anzusehen sind, greift die Revision, die sich insoweit lediglich gegen einen herstellerübergreifenden Vergleichsmaßstab wendet, nicht an. Sie ist auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
[7] b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe in gehörsverletzender Weise die mit dem Angebot eines Sachverständigenbeweises unterlegte Behauptung des Beklagten übergangen, für das im Streit stehende Fahrzeug existierten wegen eines Serienfehlers des Herstellers Audi keine mangelfreien Scheinwerfer, sodass der Beklagte aufgrund der gegen ihn erkannten Verurteilung zum Einbau gleichwertiger mangelfreier Frontscheinwerfer desselben Typs wegen eines zwischenzeitlichen Modellwechsels wiederum nur noch vorhandene mangelhafte Scheinwerfer mit entsprechenden Problemen einbauen könne. Denn es handelt sich um Vortrag, den der Beklagte erst nach Schluss der Berufungsverhandlung gehalten hat, ohne dass ihm dazu ein Schriftsatznachlass eingeräumt war. Dass das Berufungsgericht verpflichtet war, dieses Vorbringen gleichwohl noch zu berücksichtigen, zeigt weder die Revision auf, noch ist dies sonst ersichtlich.
[8] c) Soweit die Revision darüber hinaus rügt, einem Gewährleistungsanspruch der Klägerin stehe § 442 BGB entgegen, weil diese nach dem vom Berufungsgericht ebenfalls übergangenen und aus ihrer Sicht unstreitigen Sachvortrag des Beklagten bei ihrer Fahrzeugbesichtigung im Zuge der Kaufverhandlungen den ohne Weiteres erkennbaren Mangel offensichtlich nicht bemerkt habe, nimmt die Revision auf einen Tatsachenvortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen Bezug, der so nicht gehalten worden ist. Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung bestritten, dass die Schmutzanhaftungen bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hätten, um daran anknüpfend auszuführen, die Klägerin wäre andernfalls mit ihren Rechten gemäß § 442 BGB ausgeschlossen, weil sie die Anhaftungen ohne Weiteres hätte wahrnehmen können. Die Klägerin hat daraufhin vorgetragen, dass die Scheinwerfer aufgrund des in Rede stehenden Serienfehlers die als Mangel gerügte Schmutzschicht nicht bereits von Anfang an, sondern erst nach einigen Jahren aufwiesen. Dies ist in der Folge unwidersprochen geblieben. Dass die Anhaftungen bei dieser Besichtigung tatsächlich bereits vorhanden waren, ist daher vom Berufungsgericht zutreffend nicht festgestellt worden. …“
Die Revision wurde zurückgenommen.