1. Die Grenze zwischen einem erheblichen und einem i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblichen Mangel ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu ziehen. Ein Ansatz zur Abgrenzung eines erheblichen Mangels von einem unerheblichen Mangel ist die Frage, ob ein durchschnittlicher Käufer das Fahrzeug in Kenntnis des Mangels zu einem niedrigeren Preis erworben oder vom Kauf Abstand genommen hätte.
  2. Ein Neufahrzeug, bei dem es in einer Waschanlage in der Weise zu einem Wassereintritt kommt, dass einzelne Wassertropfen an den Innenseiten der Seitenscheiben entlanglaufen, ist zwar mangelhaft. Der Mangel ist aber nur unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB und berechtigt daher für sich genommen nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Denn der Mangel würde einen potenziellen Käufer, der an sich von dem Fahrzeug überzeugt ist, nicht von dessen Erwerb abhalten.
  3. Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten eines Kraftfahrzeugs sind so lange kein Mangel, wie sie die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen. Denn der Stand der Technik, an dem sich ein Neufahrzeug messen lassen muss, ist nicht zwangsläufig an der optimalen technischen Lösung ausgerichtet, weil es für jedes technische Problem eine Bandbreite von (noch) vertragsgerechten Lösungsmöglichkeiten gibt. Der Hersteller ist nur verpflichtet, ungeeignete Konstruktionen und dem Stand der Technik widersprechende Materialien aus der Produktion zu nehmen. Im Übrigen bestimmt er die Konstruktion jedoch in freier Entscheidung.

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2007 – 4 U 121/06

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines am 04.03.2004 mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrags über ein neues Cabriolet.

Das Landgericht hat der Klage gestützt auf das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen D weitgehend stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug verpflichtet sei. Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme trotz durchgeführter Nachbesserungsarbeiten noch als mangelhaft anzusehen. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei es bei dem vor der Waschstraßeneinfahrt üblichen Abkärchern – also der Verwendung eines Hochdruckreinigers – bei seitlicher und von außen her geführter Wasserstrahlführung zu Wassereintritt in erheblichem Ausmaß gekommen. Der Sachverständige habe dies als zum Teil „vergleichsweise heftig“ bezeichnet. Er habe diese Feststellungen auch durch die Konstruktion des Fahrzeugs plausibel erklären können. Dass bei der Fahrzeugwäsche selbst darüber hinaus einzelne Wassertropfen von der Scheibenoberkante nach innen liefen, begründe zusätzlich die Mangelhaftigkeit, da die Benutzung von Waschanlagen zur üblichen Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr gehöre.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter verfolgt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug weist keinen Mangel auf, der die Klägerin gemäß §§ 346 I, 434 I, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde.

1. Soweit die Klägerin in der Berufungserwiderung erstmals auf die Feststellungen des Sachverständigen D Bezug nimmt, die sich auf Mängel am Fahrzeug beziehen, welche nicht für einen Wassereintritt ursächlich sind, kann dieser Vortrag gemäß § 531 II Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich ihr Rücktrittsrecht ausschließlich darauf gestützt, dass sie die Symptome des Wassereintritts beschrieben hat. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten jedoch nicht nur Ursachen für den Wassereintritt festgestellt, sondern darüber hinaus am Fahrzeug vorhandene Mängel aufgeführt, die für den Wassereintritt nicht ursächlich sind. Zu diesen seitens des Sachverständigen festgestellten Mängeln – verdrehtes Dichtungselement zwischen dem beweglichen Schiebedachteil und der Dachoberkante, nicht passiges Anliegen der vorderen Dreiecksscheiben an der Kontur der A-Säule einschließlich abweichendem Spaltmaß, geometrische Abweichungen am Übergang zwischen vorderer und hinterer Dichtung – hat die Klägerin erstinstanzlich nicht vorgetragen. Sie macht sich die Feststellungen des Sachverständigen erst in der Berufungserwiderung zu eigen, obgleich sie erstinstanzlich seitens des Gerichts aufgefordert worden war, bis zum 10.06.2006 zum Gutachten Stellung zu nehmen. Zudem wurde in der Sache am 20.06.2006 nochmals mündlich verhandelt. Dieser neue Vortrag der Klägerin kann nicht zugelassen werden, da die Klägerin keine Umstände dargelegt hat, aus denen sich ergäbe, dass das verspätete Vorbringen nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruht (§ 531 II Nr. 3 ZPO).

2. Die Tatsache, dass es beim Abkärchern des Fahrzeuges zu Wassereintritt kommt, wenn der Wasserstrahl waagerecht auf die Kante des Verdecks gehalten wird, stellt keinen Mangel dar. Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug ist für die gewöhnliche Verwendung geeignet und weist eine Beschaffenheit auf, die eine Reinigung in einer Waschanlage in der üblichen Art und Weise zulässt, § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

Der Sachverständige hat hierzu … ausgeführt, dass, sobald der Wasserstrahl seitlich aufgesetzt wird, die Möglichkeit bestehe, dass die Dachbespannung von der Dichtleiste abgehoben werde und Wasser nach innen eindringen könne. Dieser Effekt trete jedoch dann nicht auf, wenn der Wasserstrahl nicht seitlich von außen her auf die Dichtungszone gerichtet, sondern in Längsrichtung bzw. von der Fahrzeugmitte nach außen hin geführt werde.

Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass es durchaus möglich ist, das von der Klägerin erworbene Fahrzeug – wie vor dem Einfahren in eine Waschstraße üblich – mit einem Kärcher vorzureinigen, ohne dass Wasser in das Fahrzeuginnere eindringt. Will die Klägerin einen Wassereintritt beim Kärchern vermeiden, ist sie lediglich gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass der fächerförmige Wasserstrahl des Reinigungsgerätes nicht waagerecht auf die Kante des Verdecks gehalten wird. Dies stellt jedoch keinen Mangel dar, denn eine ausreichende Vorreinigung des Fahrzeuges ist auch möglich, wenn der Strahl senkrecht gehalten wird und von der Wagenmitte nach außen geführt wird

Hierauf ist die Klägerin auch bereits beim Erwerb des Fahrzeuges hingewiesen worden. Soweit die Klägerin in Abrede stellt, die Anleitung zur Karosseriepflege erhalten zu haben, kann dies dahingestellt bleiben. Denn in der Berufungserwiderung weist die Klägerin selbst darauf hin, dass sie jedenfalls in der Betriebsanleitung den Hinweis erhalten habe, den Strahl nicht direkt auf sichtbare Dichtungen zu halten.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs gehört, das Fahrzeug aus allen Richtungen abkärchern zu können. Zwar ist auch bei einem Cabriolet-Neufahrzeug Stand der Technik, dass dieses in der üblichen Weise in einer Waschanlage gereinigt werden kann. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug jedoch gegeben. Es ist ohne Weiteres möglich, das Fahrzeug vor dem Einfahren in die Waschstraße mittels eines Kärchers vorzureinigen, ohne dass Wasser eintritt. Die festzustellende Einschränkung bezieht sich nicht auf das Ob, sondern auf das Wie des Abkärcherns. Dass beim Kärchern der Strahl nicht waagerecht auf die Verdeckkante gehalten werden darf, stellt keine Beeinträchtigung der Reinigungsmöglichkeit dar, da auf die oben beschriebene Weise ein ebenso sauberes Ergebnis erzielt werden kann.

Soweit der Sachverständige ausführt, dass heutzutage Cabriolets so konstruiert werden können, dass trotz Abkärcherns aus allen Richtungen kein Wasser in das Fahrzeuginnere eindringen kann, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Der Stand der Technik, an dem sich ein Neufahrzeug messen lassen muss, wird einerseits nach dem Stand der Technik der Serie, aus der das Fahrzeug stammt, bestimmt, andererseits aber auch nach dem Stand der Technik anderer Fahrzeuge mit gleicher Zweckbestimmung und Fahrzeugklasse (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 230). Der Stand der Technik ist jedoch nicht zwangsläufig an der optimalen technischen Lösung ausgerichtet, denn für jedes technische Problem gibt es eine Bandbreite von technischen Möglichkeiten der Lösung, die noch vertragsgerecht sind. Für den Hersteller besteht nur die Verpflichtung, ungeeignete Konstruktionen und Materialien, die dem Stand der Technik widersprechen, aus der Produktion zu nehmen. Im Übrigen bestimmt er die Konstruktion jedoch in seiner freien Entscheidung. Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten sind so lange keine Mängel, wie sie die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen (OLG Koblenz, Urt. v. 26.06.2003 – 5 U 62/03, juris).

So liegt es hier. Bei dem von der Klägerin erworbenem Fahrzeug handelt es sich um einen Pkw, der variabel genutzt werden kann. So können die seitlichen Holme abgebaut werden, sodass nach Versenken der rahmenlosen Fenster das Fahrzeug oben vollkommen offen gefahren werden kann. Die Herstellung eines Fahrzeugs stellt immer auch einen Kompromiss dar, der davon abhängt, welches Ziel vorrangig angestrebt wird (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 231). Wenn, um diese Variationsmöglichkeiten zu eröffnen, ein Fahrzeug so konstruiert wird, dass das Verdeck auf einem abnehmbaren Holm aufliegt, entspricht dies so lange dem Stand der Technik, wie das Fahrzeug gleichwohl in einer Waschanlage mit einem Kärcher vorgereinigt werden und die Waschstraße durchfahren kann, ohne dass es zu Wassereintritten kommt. Allein die Tatsache, dass es aufgrund der konstruktionsbedingten Eigentümlichkeit des Fahrzeuges nicht möglich ist, den Wasserstrahl waagerecht auf die Verdeckkante zu richten, stellt keine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit und damit auch keinen Mangel dar.

Soweit die Klägerin dem Argument der Beklagten, die Klägerin solle das Fahrzeug selbst vorreinigen, um zu vermeiden, dass wegen fehlerhafter Führung des Kärchers Wasser eintritt, mit der Begründung entgegentritt, sie sei nicht gehalten, das Fahrzeug selbst abzukärchern, ist ihr allerdings zuzustimmen. Dies kann tatsächlich nicht von ihr verlangt werden, es ist zur Schadensvermeidung aber auch nicht erforderlich. Es genügt, dass die Klägerin den Mitarbeiter der Waschanlage anweist, beim Kärchern darauf zu achten, dass der Wasserstrahl nicht waagerecht auf die Verdeckkante gehalten wird. Dieses Erfordernis stellt keine spürbare Beeinträchtigung dar. Die „Mühen“ entsprechen denjenigen eines Autofahrers, der einem Tankwart mitteilt, er solle Super- anstatt Normalbenzin in den Tank einfüllen. Bei einem Blick auf die Verdeckkonstruktion wird es dem so angewiesenen Mitarbeiter ohne Weiteres einleuchten, dass eine andere Handhabung nicht sachgerecht sein kann.

Der Klägerin wird nicht mehr abverlangt, als dass sie sich auf die Besonderheiten des von ihr gewählten Fahrzeuges einstellt. Dies obliegt jedoch jedem Autokäufer, insbesondere wenn er sich ein besonderes Fahrzeug mit variablen Aufbaumöglichkeiten aussucht. Denn der Käufer muss bestimmte Konzessionen machen, wenn er sich für ein vom Standard abweichendes Fahrzeug entscheidet (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 244)

3. Der Umstand, dass beim Durchfahren der Waschstraße Wassertropfen an den Innenscheiben entlanglaufen, stellt zwar einen Mangel i. S. des § 434 I 2 BGB dar, dieser ist jedoch nicht erheblich i. S. des § 323 V 2 BGB.

Der Sachverständige D stellte bei seiner Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass beim Durchfahren der Waschanlage einzelne Wassertropfen an den Innenseiten der Seitenscheiben entlangliefen. Als Ursache gibt der Sachverständige die nicht vollständige Umfassung des Dichtelementes zur Scheibenoberkante und die hier bestehenden partiellen Spalten an. Hier liegt ein Mangel vor, denn nach den Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass bei Fahrzeugen, die für den Waschanlagenbetrieb zugelassen sind, beim Durchfahren einer Waschanlage üblicherweise überhaupt kein Wasser eintritt.

Allein dieser Mangel berechtigt die Klägerin jedoch nicht zu einem Rücktritt. Der Mangel ist als unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB zu bewerten. Unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB sind nicht lediglich die Mängel, die vor der Schuldrechtsreform unter § 459 I 2 BGB a.F. fielen. Denn eine Übernahme der zu § 459 I 2 BGB a.F. entwickelten Grundsätze würde dazu führen, dass § 323 V 2 BGB, wonach ein Teil der Mängel zwar Minderungsansprüche, jedoch kein Rücktrittsrecht begründen, praktisch funktionslos wäre. Daher sind auch solche Mängel als unerheblich zu bezeichnen, die nicht lediglich unterhalb der Bagatellgrenze liegen. Die Grenzziehung zwischen erheblichen und unerheblichen Mängeln ist nach der Verkehrsanschauung und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Ein Ansatz zur Abgrenzung zwischen erheblichem und unerheblichem Mangel ist aufgrund der aus § 323 V 2 BGB resultierenden Rechtsfolge die Testfrage, ob ein durchschnittlicher Käufer das Fahrzeug in Kenntnis des Mangels zu einem niedrigeren Preis erworben hätte oder vom Kauf Abstand genommen hätte (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 426).

Der vom Sachverständigen beschriebene Mangel würde einen Käufer, der ansonsten von seiner Auswahlentscheidung überzeugt ist, nicht vom Erwerb des Fahrzeugs abhalten. Die eingetretenen Wassermengen waren deutlich geringer als der durch das unsachgemäße Abkärchern verursachte Wassereintritt. Es handelt sich lediglich um einzelne Tropfen, die in das Wageninnere gelangen. Dieser Umstand ist für eine Kaufentscheidung nicht erheblich und stellt auch ansonsten einen unerheblichen Mangel dar (vgl. KG, KGR 1997, 100 zu in den Innenraum abtropfendem Regenwasser) Der Mangel führt nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung. Nach Durchfahren der Waschanlage genügt es, die Tropfen an den Fensterinnenseiten, am Dichtelement der A-Säule und am Verschluss mit einem Lappen abzuwischen. Insofern unterscheidet sich die Sachlage von der im vom OLG Celle entschiedenen Fall (OLGR 1996, 100), in dem das Fahrzeug nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht in einer Waschanlage gewaschen werden durfte.

4. Soweit die Klägerin auch in der Berufungsinstanz ihr Rücktrittsrecht darauf stützt, dass bei Regenfahrten Wasser in das Fahrzeuginnere eintrete, hat sie damit ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin hat ihre dahingehende Behauptung nicht unter Beweis stellen können.

Der Sachverständige hat das Fahrzeug einer Prüfung unter Regenbedingungen nicht unterzogen. Er hat hierzu ausgeführt, dass aufgrund der speziellen Art und Weise des Wassereintrages und der zusätzlichen mechanischen Belastung bei Benutzung einer Fahrzeug-Waschanlage die Belastung intensiver sei als bei einer normalen Regenfahrt. Er erwarte daher „eher nicht“, dass bei einer normalen Beregnung des Fahrzeugs Wasser nach innen eindringe. Eine endgültige Abklärung sei im Rahmen der durchgeführten Begutachtung nicht möglich gewesen.

Die Klägerin hatte erstinstanzlich Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Dennoch hat sie sich mit der Feststellung des Sachverständigen, dass bei einer normalen Regenfahrt wohl kein Wasser in das Fahrzeuginnere eindringe, zufrieden gegeben. Die Klägerin hat insbesondere davon abgesehen, von den ihr gemäß § 411 IV ZPO zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Vor allem hat sie nicht eingewendet, dass durch das Gutachten die Beweisfrage des Beweisbeschlusses vom 22.06.2005, ob bei starken Regenfällen Wasser in das Fahrzeuginnere eindringe, nicht abschließend beantwortet worden sei. Die Klägerin hat durch ihr erstinstanzliches Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass ihrem Beweisangebot zur Klärung der Frage, ob bei Regen Wasser in das Fahrzeug eindringt, nicht weiter nachgegangen zu werden brauche. Entsprechend hat die Klägerin in der Berufungsbegründung den Mangel des Wassereintritts bei Regenfahrten nicht mehr geltend gemacht.

Soweit die Klägerin in der Berufungserwiderung pauschal den erstinstanzlichen Vortrag inklusive sämtlicher Beweisantritte wiederholt, ergibt sich nichts anderes. Dem Beweisangebot der Klägerin, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob bei Regenfahrten Wasser in das Fahrzeuginnere eindringt, wäre ohnehin nicht nachzugehen. Denn der Klägerin hätte es oblegen, die Einwendungen gegen das Gutachten gemäß § 411 IV ZPO in der ersten Instanz vorzubringen (OLG Frankfurt, Urt. v. 11.12.2001 – 17 U 128/00, juris [noch zu § 528 II ZPO a.F.]). Gründe, die die unterbliebenen Einwendungen gegen das Gutachten rechtfertigen könnten, wurden nicht dargelegt (§ 531 II Nr. 3 ZPO). Zwar ist die unterbliebene Geltendmachung von Einwendungen unschädlich, wenn die Ladung gemäß § 411 III ZPO schon von Amts wegen geboten ist, weil das Gutachten zur Behebung von Zweifeln oder Beseitigung von Unklarheiten der Erörterung oder Ergänzung bedurfte (KG, Urt. v. 05.05.2003 – 8 U 108/02, juris). Derartiger Erläuterungsbedarf ist hier jedoch nicht gegeben.

Der Sachverständige führt zwar im Zusammenhang mit der Regenprüfung aus, dass ihm die Klägerin beschrieben habe, dass es bei Kurvenfahrten vorgekommen sei, dass plötzlich Wassertropfen innenseitig aufgetreten seien. Er konnte jedoch keine mit diesen Angaben korrespondierenden Feststellungen am Fahrzeug treffen. Die Klägerin möchte zwar die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen dahingehend verstanden wissen, dass der Sachverständige erwarte, dass sich bei längeren Einwirkungen Wasser innenseitig der Dichtungen ansammele und erst nach entsprechenden Fahrbewegungen nach innen hin austrete. Tatsächlich hat der Sachverständige hierzu jedoch lediglich ausgeführt, dass er diesen Effekt nicht vollständig ausschließen könne

Auch die Tatsache, dass der Sachverständige vermerkt hat, dass er bei einem Fahrzeug gleichen Typs bereits bei einem Begießen mit einer Gießkanne festgestellt habe, dass sich eine Schwachstelle am Verschlussmechanismus befinde, lässt nicht auf einen entsprechenden Mangel an dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug schließen. Denn dem Gutachten lässt sich nicht entnehmen, dass es sich um eine konstruktiv bedingte Schwachstelle der gesamten Fahrzeugserie handelt …

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