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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2015

Kein Erlöschen des Nacherfüllungsanspruchs durch unwirksame Rücktrittserklärung

Der (Nach-)Erfüllungsanspruch des Käufers erlischt erst, wenn der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurücktritt. Ist die Rücktrittserklärung unwirksam, weil die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht erfüllt sind, und wandelt sich das Vertragsverhältnis deshalb nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis um, so bleibt dem Käufer der (Nach-)Erfüllungsanspruch erhalten.

OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 – 2 U 127/13

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Beschlagnahme als zum Rücktritt berechtigender Rechtsmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Die rechtmäßige Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet jedenfalls dann einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn sie nicht oder nicht mehr der Beweissicherung dient, sondern das Fahrzeug dem (vermeintlich) wahren Eigentümer herausgegeben werden soll und der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.
  2. Manipulationen an der eingeschlagenen oder eingeprägten Fahrzeug-Identifizierungsnummer können einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründen.
  3. Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist ein Käufer zwar – über die in § 346 II 1 BGB aufgezählten Fälle hinaus – grundsätzlich zum Wertersatz verpflichtet, wenn ihm die Rückgabe der Kaufsache faktisch oder rechtlich unmöglich ist. Das gilt aber nicht, wenn die Unmöglichkeit der Rückgewähr gerade auf dem das Rücktrittsrecht begründenden Rechts- oder Sachmangel beruht.

OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2015 – 28 U 207/13

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Keine Fristsetzung durch bloße Mitteilung des Kostenaufwands für eine Reparatur

  1. Ein Kfz-Käufer, der dem Verkäufer lediglich mitteilt, welchen Kostenaufwand die Beseitigung eines Mangels nach seinen Informationen erfordert, setzt dem Verkäufer keine Frist zur Nachbesserung.
  2. Das Recht, wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurückzutreten, steht einem Gebrauchtwagenkäufer grundsätzlich erst zu, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat (§ 323 I BGB). Eine Fristsetzung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Verkäufer sich ein WM-Spiel der deutschen Nationalmannschaft im Fernsehen anschauen möchte und den Käufer daher auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet. Insbesondere liegt darin keine Verweigerung der Nacherfüllung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB.

LG Fulda, Urteil vom 31.03.2015 – 3 O 640/14

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Anforderungen an eine Fristsetzung nach § 323 I BGB

  1. Eine Frist zur Nacherfüllung setzt nur der Käufer, der den Verkäufer eindeutig auffordert, einen bestimmten Mangel zu beseitigen. Die bloße Aufforderung an den Verkäufer, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, reicht für eine wirksame Fristsetzung i. S. des § 323 I BGB dagegen nicht aus.
  2. Die mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Nachbesserung ist unzureichend, wenn der Käufer dem Verkäufer vorgibt, wie ein Mangel beseitigt werden soll (hier: Getriebeaustausch statt Reparatur). Denn es ist grundsätzlich Sache des Verkäufers zu entscheiden, wie er die Kaufsache in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn von vornherein feststeht, dass nur eine bestimmte Form der Mangelbeseitigung (etwa ein Austausch des Getriebes) in Betracht kommt.

OLG Bremen, Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15

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Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags nach Untergang des Fahrzeugs

Der Käufer eines Fahrzeugs, welches er kaskoversichert hat, ist nach Untergang der Sache zur Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung i. S. des § 346 III 2 BGB nur insoweit verpflichtet, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Dies ist bei einer vom Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer nicht der Fall.

BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 38/14

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Kein Rückgriff des Unternehmers bei (möglicherweise) mangelhaftem Austauschmotor

Ein werkseitig aufbereiteter, aus Alt- und Neuteilen bestehender Austauschmotor ist keine i. S. von § 478 I und II BGB neu hergestellte Sache.

AG Cuxhaven, Urteil vom 24.03.2015 – 5 C 289/11

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Merkantiler Minderwert als Sachmangel eines Kraftfahrzeugs

Ein Gebrauchtwagen, dessen Verkaufswert trotz völliger und ordnungsgemäßer Beseitigung eines erheblichen Sachmangels allein deshalb gemindert ist (merkantiler Minderwert), weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb entsprechender Fahrzeuge besteht, weist (weiterhin) einen zur Minderung des Kaufpreises berechtigenden Sachmangel auf.

AG Nürnberg, Urteil vom 24.03.2015 – 13 C 8730/14

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Erhebung einer neuen „Rücktrittsklage“ trotz Prozessvergleich

Ein Verfahren, in dem ein Prozessvergleich geschlossen wurde, ist nur dann fortzusetzen, wenn die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung infrage gestellt wird. Dementsprechend ist eine neue – hier auf die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags gerichtete – Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, dann zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des ursprünglichen Rechtsstreits durch den Vergleich nicht infrage stellen.

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2015 – I-28 U 118/14

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Steuergerät eines Automatikgetriebes als Verschleißteil

Das Steuergerät eines Automatikgetriebes ist ein Verschleißteil, weil es aufgrund seiner Beschaffenheit und wegen der Vielzahl der von ihm vorzunehmenden Steuervorgänge ebenso der Abnutzung unterliegt wie etwa elektrische Fensterheber.

AG Mitte, Urteil vom 18.03.2015 – 9 C 184/14

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Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung

Zu den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 I 1 BGB, § 323 I BGB (Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen; Fortführung von BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153).

BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 176/14

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