- Mit dem „Originalmotor“ eines Gebrauchtwagens ist jedenfalls aus der Sicht eines privaten Käufers der seitens des Herstellers ursprünglich in das Fahrzeug eingebaute (erste) Motor gemeint. Dass der Käufer die Bezeichnung „Originalmotor“ anders verstanden hat, muss der Verkäufer beweisen, wenn er sich darauf beruft.
- Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart und gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen, so kann der Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.
- Der aus § 346 I, II Nr. 1 BGB folgende Anspruch des Verkäufers auf eine Nutzungsentschädigung ist nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn der Verkäufer ihn geltend macht.
LG Halle (Saale), Urteil vom 10.04.2015 – 5 O 307/14
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 59/15)
Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw (Chrysler PT Cruiser GT 2.4 Turbo).
Der Beklagte betreibt einen Onlinehandel mit Kfz-Ersatzteilen. Ob er diesen – wie der Kläger behauptet – schon im Jahre 2013 betrieben und darüber hinaus gewerblich mit Kraftfahrzeugen gehandelt hat, oder ob der Beklagte – wie dieser behauptet – nur den Ersatzteilhandel betreibt, und das auch erst seit Mai 2014, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 09.05.2013 erwarb X das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem angegebenen Kilometerstand von 47.000 zum Preis von 7.800 € vom Sohn des Beklagten. Anschließende Internetrecherchen des X ergaben, dass der Beklagte das Fahrzeug am 19.11.2012 mit einer Laufleistung von 190.274 km als Bastlerfahrzeug für 1.800 € erworben hatte. X ließ deshalb am 09.05.2013 seinen Rücktritt von dem mit dem Sohn des Beklagten geschlossenen Kaufvertrag erklären.
Nachdem der Beklagte den streitgegenständlichen Pkw zurückerhalten hatte, veräußerte er ihn mit schriftlichem Kaufvertrag vom 21.08.2013 zum Preis von von 6.800 € an den Kläger. Die mit „Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug von privat“ überschriebene Vertragsurkunde enthält unter anderem folgende Angaben:
„50.000 km Motorlaufleistung … Unfallfreiheit wird garantiert; Originalmotor; Gewährleistung/Garantie ist ausgeschlossen. Gekauft wie gesehen …“
Nachdem der Kläger mit dem Fahrzeug liegen geblieben war und es zu einer Werkstatt hatte abschleppen lassen, erklärte er mit Anwaltsschreiben vom 22.09.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zur Begründung berief er sich unter anderem darauf, dass im Kaufvertrag ein falscher Kilometerstand angegeben worden sei. Tatsächlich habe der Pkw schon am 19.11.2012 einen Kilometerstand von 190.274 aufgewiesen.
Gleichzeitig forderte der Kläger den Beklagten zur Erstattung des Kaufpreises (6.800 €) sowie zum Ersatz insbesondere von Reparatur- und Ersatzteilkosten in Höhe von 3.297,73 € und damit insgesamt zur Zahlung von 10.097,73 € bis zum 30.09.2014 auf. Er bot dem Beklagten an, ihm Zug um Zug den Fahrzeugschlüssel zu übergeben, mit dem der Beklagte das Fahrzeug bei einer Frau F in O. abholen könne.
Das Landgericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 13.11.2014 verurteilt, an den Kläger 10.097,73 € nebst Zinsen zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Außerdem hat es dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich aufgewandter Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen zuerkannt.
Der Einspruch des Beklagten hatte nur geringfügigen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Hinsichtlich der nunmehr vom Beklagten geltend gemachten Nutzungsentschädigung sowie der im Versäumnisurteil tenorierten Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten war das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen (§ 343 II ZPO). Im Übrigen war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten (§ 343 Satz 1 ZPO).
Denn der Beklagte schuldet dem Kläger aufgrund des gerechtfertigten Rücktritts vom Kaufvertrag Rückzahlung des Kaufpreises von 6.800 € zuzüglich Ersatz der streitgegenständlichen notwendigen Verwendungen und vergeblichen Aufwendungen, mithin zunächst insgesamt 10.097,73 €. Hiervon ist ein Nutzungswertersatz von 680 € abzusetzen, weshalb das Versäumnisurteil in Höhe einer Hauptforderung von 9.417,73 € aufrechtzuerhalten ist.
Im Einzelnen:
Der Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 21 .08.2013 folgt aus §§ 434 I 1, 437 Nr. 2, 440, 323 II Nr. 3, 346 ff. BGB. Denn der streitgegenständliche Pkw … verfügte bei Gefahrübergang nicht über die schriftlich vereinbarte Beschaffenheit, da er entgegen den Angaben im schriftlichen Kaufvertrag nicht mit dem Originalmotor ausgestattet war und ist.
1. Der Streit der Parteien über die Frage, ob der Beklagte – auch schon zum relevanten Zeitpunkt 21.08.2013 – Unternehmer i. S. von §§ 474, 14 BGB war und der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss … gemäß § 475 I BGB unwirksam ist, kann offenbleiben.
Denn die Parteien haben im schriftlichen Kaufvertrag jedenfalls eine bestimmte Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs bei Gefahrübergang dahin gehend vereinbart, dass dieses über den Originalmotor verfüge. Weil dieser unstreitig aber nicht mehr vorhanden war und ist, weist das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und ist somit mangelhaft gemäß § 434 I 1 BGB.
Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die vereinbarte Beschaffenheit gerade nicht (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, juris Rn. 30 f.). Denn beide Regelungen zur bestimmten Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs und zum vereinbarten Gewährleistungsausschluss stehen gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nrn. 1 und 2 BGB; BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, juris Rn. 31; ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2014 – 9 U 233/12, juris m. w. Nachw. aus der BGH-Rspr.).
Insofern legt die Einzelrichterin den schriftlichen Kaufvertrag vom 21.08.2013 nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB dahin aus, dass der Beklagte nach seiner Eintragung „Unfallfreiheit wird garantiert“ mit der weiteren Eintragung „Originalmotor“ dem klagenden Käufer nach dessen objektiven Empfängerhorizont versprach, dass der streitgegenständliche Chrysler PT Cruiser nicht über (irgend)einen Originalmotor, sondern den im Werk eingebauten Originalmotor verfügte.
Für diese Auslegung streitet zunächst der Wortlaut des schriftlichen Kaufvertrages, welcher die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat. Denn der Beklagte hat nicht etwa die Angabe „Originalmotor“ mit dem unbestimmten und nach seinem Inhalt einschränkenden Artikel „ein" im Sinne (irgend)eines Originalmotors verknüpft, sondern sich mit der Verwendung des Wortes „Originalmotor“ begnügt. Ein Käufer eines Gebrauchtwagens, der wie der Kläger aber unstreitig Verbraucher ist, wird diese Angabe stets im Sinne des Vorhandenseins des Originalmotors bei Gefahrübergang verstehen. Denn wie auch für einen durchschnittlich verständigen Verkäufer, sei er nun Verbraucher oder Unternehmer, ersichtlich, legt jeder Käufer eines Gebrauchtwagens Wert darauf, ein möglichst wenig repariertes, das heißt zuvor auch möglichst wenig beschädigtes Fahrzeug zu erwerben. Insofern ist der Austausch eines Motors nämlich stets Indiz für einen womöglich vorher vorhandenen, womöglich gar kapitalen Motorschaden, der auch weitere Bauteile des Fahrzeugs erheblich in Mitleidenschaft gezogen habe.
Selbst wenn man dieses Indiz aber nicht bejahen wollte, ist eine solch große Reparatur durch einen Verkäufer, der nach eigenen Angaben noch nicht einmal über hinreichende Erfahrungen als Unternehmer im Bereich des Pkw-Handels und der Pkw-Reparaturen verfügt, sondern erst später einen geringfügigen Ersatzteilhandel aufgezogen hat, ein derart weitreichender Eingriff in die Konstruktion des gesamten Fahrzeugs, dass der gewöhnliche Käufer bestrebt ist, einen Originalmotor gerade nicht von einem interessierten Laien zuvor im Wege eines Austauschs einbauen zu lassen. Vielmehr vertraut er bei Lektüre der schriftlichen Beschaffenheitsangabe „Originalmotor“ darauf, dass nicht irgendein Originalmotor aus einem anderen Fahrzeug durch den Geschäftspartner oder Dritte, deren Zuverlässigkeit er ebenso wenig einschätzen kann, eingebaut worden ist, sondern der Originalmotor im zu verkaufenden Fahrzeug noch vorhanden ist.
Diese Auslegung wird ferner noch dadurch gestützt, dass der Beklagte gerade keine Laufleistung des gesamten Fahrzeugs in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen hat. Dies bestärkt den Käufer noch in seinem – nach objektiven Kriterien – vorhandenen Vertrauen darauf, dass der Originalrnotor bei Übergabe vorhanden sei. Dieses Verständnis hätte der Beklagte ohne Weiteres dadurch verhindern können, dass er in den schriftlichen Kaufvertrag nicht nur eine Motorlaufleistung aufgenommen hätte, sondern auch Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs getätigt hätte und anstelle des Begriffes „Originalmotor“ den Begriff „Austauschmotor“ verwendet hätte. Da beide Laufleistungen unstreitig nicht übereinstimmen, wäre dem Kläger als Kaufinteressenten vor Unterzeichnung des Vertrages hiermit eindeutig vor Augen geführt worden, dass der Originalmotor gerade nicht mehr vorhanden ist.
Soweit der Beklagte behauptet hat, er habe dem Kläger in den umfangreichen Verhandlungsgesprächen mitgeteilt, dass das Kraftfahrzeug vollständig neu aufgebaut worden und ein gebrauchter Motor mit einer Motorlaufleistung von 50.000 km aus einem anderen Pkw Chrysler PT Cruiser eingebaut worden sei, hat der Kläger dies bestritten: Es sei nie die Rede von einem anderen Motor gewesen, der aus einem anderen Fahrzeug in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut worden sei.
Die zu den vorzitierten Behauptungen des Beklagten angebotene Parteivernehmung des Beklagten, welcher aufgrund der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Kaufvertrages … beweisbelastet für mündliche Nebenabreden bzw. ein etwa anderes, mündlich erzieltes Einverständnis der Vertragsparteien in Abweichung vom schriftlichen Vertragsinhalt ist, war nicht veranlasst. Denn die Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf ihren Antrag bedarf gemäß § 447 ZPO des Einverständnisses der anderen Partei. Der Kläger hat einer Parteivernehmung des Beklagten aber mit Schriftsatz vom 23.01.2015 ausdrücklich widersprochen.
Soweit der Beklagte auch seine „Anhörung als Partei“ zu den vorzitierten Behauptungen beantragt hatte, hat der Beklagte im Termin das vorgenannte schriftsätzliche Vorbringen seines Anwalts nochmals selbst mündlich vorgetragen. Hieraus folgt jedoch kein sogenannter „Anbeweis“, welcher eine Parteivernehmung des Beklagten gemäß § 448 ZPO von Amts wegen – auch ohne Einverständnis des Klägers – rechtfertigt hätte. Denn nach Ausübung ihres durch § 448 ZPO eröffneten Ermessens ist die Einzelrichterin der Auffassung, dass nicht solch ein Grad an Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Behauptung spricht, dass eine Parteivernehmung von Amts wegen veranlasst gewesen wäre. Insofern konnte bei der Ermessensbetätigung auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich um eine klassische Vier-Augen-Situation handelte, in der weder der Beklagte noch der Kläger über andere Beweismittel wie zum Beispiel Zeugen verfügten.
Hätte man gleichwohl ohne den erforderlichen Anbeweis den Beklagten als Partei gemäß § 448 ZPO vernommen, wäre aus Gründen des fairen Verfahrens und der prozessualen Waffengleichheit auch der Kläger gegenbeweislich als Partei zu vernehmen gewesen. Dann würden sich aber die schriftsätzlich schon vorgetragenen Argumente der Parteien auch im Rahmen ihrer Anhörungen weiterhin diametral gegenüberstehen, weshalb die im Rahmen des § 448 ZPO ausnahmsweise zulässige „vorweggenommene Beweiswürdigung“ einer Parteivernehmung des Beklagten (ebenso wie der gegenbeweislichen des Klägers) entgegensteht (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 448 Rn. 4a).
2. Soweit der Kläger sogleich vom Kaufvertrag mit Anwaltsschreiben vom 22.09.2014 zurückgetreten ist, ohne dem Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 1, 439, 440 BGB zuvor Gelegenheit zur zweimaligen Nachbesserung zu geben, war ein Nacherfüllungsverlangen vorliegend ausnahmsweise nach § 323 II Nr. 3 BGB entbehrlich.
Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Originalmotor dieses Fahrzeugs´überhaupt noch vorhanden und funktionstüchtig wäre. Vielmehr liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt gemäß § 323 II Nr. 3 BGB rechtfertigen. Bei dieser Abwägung hat die Einzelrichterin insbesondere berücksichtigt, dass der Beklagte einen Mangel auch im Prozess bestreitet, weshalb nichts dafür ersichtlich ist, dass er einem vorgerichtllchen Nachbesserungsverlangen überhaupt Folge geleistet hätte und hätte leisten können.
3. Wegen des gerechtfertigten Rücktritts ist der Kaufvertrag somit gemäß §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln.
Neben der Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs schuldet der Beklagte dem Kläger gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB Ersatz der vergeblichen Aufwendungen für die Anreise des Klägers am 21.08.2013 … in Höhe von 59 € sowie die Kosten für die Kfz-Anmeldung nebst Kfz-Beschilderung usw. in Höhe von 80,70 €. Den Anfall dieser Kosten hat der Beklagte nicht bestritten; überdies sind das zugehörige Onlineticket nebst Rechnungen für die Zulassung und Beschilderung vorgelegt worden. Vielmehr hat sich der Beklagte auf den Rechtsstandpunkt gestellt, er sei nicht verpflichtet, Bahnfahrtkosten und Zulassungskosten des Klägers zu tragen. Diese Rechtsansicht ist in Anbetracht der §§ 437 Nr. 3, 284 BGB nicht zutreffend.
Des Weiteren schuldet der Beklagte dem Kläger Erstattung der notwendigen Verwendungen auf das Kfz gemäß § 347 II 1 BGB. Dabei fallen unter notwendige Verwendungen im Sinne dieser Norm alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache objektiv erforderlichen Vermögensaufwendungen; zu einer Wertsteigerung oder dauerhaften Werterhaltung müssen die Verwendungen nicht beitragen. Auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind von dem Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen umfasst, da der Rückgewährschuldner auch die Nutzungen herausgeben bzw. vergüten muss (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1133 f.).
Nach diesen Kriterien handelt es sich bei sämtlichen Reparatur- und Ersatzteilkosten … um Verwendungen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Kfz objektiv erforderlich waren. Denn der Kläger hat ausführlich im Schriftsatz vom 13.01.2015 vorgetragen, welche Defekte den jeweiligen Reparaturen zugrunde lagen. Soweit der Beklagte Reparaturarbeiten und den Ankauf von Ersatzteilen im Wert von 582,14 € pauschal bestritten hat, ist der von ihm gerügte fehlende Nachweis mit Vorlage der Originalrechnungen geführt. Nach Übermittlung von Kopien dieser Rechnungen an den Beklagten hat er sein Bestreiten auch nicht weiter vereinzelt. Daher ist auch das pauschale Bestreiten der Erforderlichkeit der Reparaturen … unbeachtlich.
Mithin errechnet sich … zunächst ein Zahlungsanspruch von 10.097,73 €, der um die Nutzungsvergütung, welche die Einzelrichterin auf 680 € schätzt, auf 9.417,73 € zu kürzen war.
Zwar hat der Beklagte einen Anspruch auf Nutzungsersatz nicht – wie eigentlich erforderlich – ausdrücklich geltend gemacht, obwohl nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine automatische Saldierung mit der Nutzungsvergütung für Gebrauchsvorteile nicht stattfindet (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.09.2013 – 15 U 42/13, juris m. Nachw. aus der Rspr. des OLG Hamm, des OLG Karlsruhe und des Kammergerichts).
Andererseits hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21.01.2015 unwidersprochen darauf verwiesen, dass der Kläger mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug ca. 20.000 km zurückgelegt habe. Dieses Vorbringen reicht bei verständiger Würdigung für die ausdrückliche Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gerade noch aus.
Nach der maßgebenden Formel zur Berechnung des Nutzungswertersatzes
$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Gesamtlaufleistung}}}$$
errechnet sich ein auszugleichender Gebrauchsvorteil bei einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 200.000 km in Höhe von 680 € …
Insoweit hat die Einzelrichterin bei der Einsatzgröße der erwarteten Gesamtlaufleistung berücksichtigt, dass eine erwartete Gesamtlaufleistung von 150.000 km als generelle Größe nicht mehr tauglich ist (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1169). Des Weiteren hat sie anhand der Rechtsprechung des OLG Naumburg zu einem ähnlichen Fahrzeugtyp – einem Chrysler PT Cruiser 2.2 – geprüft, ob hier doch von einer Gesamtlaufleistung von 150.000 km auszugehen sei (so OLG Naumburg, Urt. v. 19.10.2012 – 1 O U 17/12, juris). Die Einzelrichterin meint jedoch, dass angesichts der vom Beklagten auch nur unsubstanziiert bestrittenen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs schon per 19.11.2012 in Höhe von 190.274 km hier nicht lediglich eine erwartete Gesamtlaufleistung von 150.000 km zugrunde gelegt werden kann, sondern schätzt diese auf 200.000 km.
4. Unbegründet sind hingegen nach nochmaliger Würdigung die zunächst zugesprochenen Nebenforderungen.
Zinsen auf die Hauptforderung schuldet der Beklagte nicht, weil der Verkäufer mit der Rückzahlung des Kaufpreises und der Rücknahme des Fahrzeugs nicht schon durch den Zugang der wirksamen Rücktrittserklärung in Verzug kommt, sondern damit erst Fälligkeit eintritt (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1195).
Zwar wollte der Kläger das fälligkeitsbegründende Rücktrittsschreiben sogleich mit einer Mahnung verbinden, indem er zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung Zahlung bis spätestens zum 30.09.2014 verlangt hat. Er hat die ihm obliegende Mitwirkungshandlung jedoch nicht in gehöriger Weise angeboten, weil er den Beklagten im Rücktrittsschreiben darauf verweisen wollte, das Fahrzeug bei einem Dritten in einem anderen Ort – bei einer Frau F in O. – abzuholen. Daher ist der Beklagte nicht in Verzug geraten. Denn der Ort für die Rückgabeverpflichtung bzw. Rücknahmeverpflichtung ist der Ort, an dem sich die Ware vertragsgemäß befindet … (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1094).
Soweit der Beklagte bestritten hat, dass der Kläger die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bereits an seine Bevollmächtigte gezahlt habe, ist kein weiteres Vorbringen erfolgt. Auch zum Hilfsvortrag, wonach eine Rechtsschutzversicherung des Klägers die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet habe, ist kein Vorbringen des Klägers mehr eingegangen. Ein gerichtlicher Hinweis war entbehrlich, da es sich um eine Nebenforderung handelt.
Mangels Vortrags ist das Versäumnisurteil deshalb insoweit unter Klageabweisung aufzuheben, als die vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen zugesprochen worden waren…
Hinweis: Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Berufungsgericht (OLG Naumburg, Urt. v. 28.09.2015 – 1 U 59/15) hat ausgeführt:
„I. … Das angefochtene Urteil des Landgerichts lässt im Wesentlichen keine Rechtsverletzung i. S. von § 513 I ZPO erkennen. Zutreffend wird dem Kläger ein Anspruch auf … Rückzahlung des Kaufpreises sowie Aufwendungs- und Verwendungsersatz nach §§ 346 I, 347 II 1, 348, 280 I, III, 281 I 1, 325, 284 BGB zuerkannt. Der Kläger ist auch ohne Fristsetzung wirksam vom Vertrag der Parteien zurückgetreten, weil das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem nicht behebbaren Sachmangel behaftet war und immer noch behaftet ist (§§ 437 Nr. 2, 434 I 1, 323 I, 326 V, 275 I, 349 BGB). Lediglich die Ermittlung der vom Kläger herauszugebenden Gebrauchsvorteile durch das Landgericht (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) bleibt um den Betrag von 227 € zu korrigieren.
1. Das Landgericht hat offengelassen, ob es sich bei dem Gebrauchtwagengeschäft der Parteien um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB mit der Folge handelt, dass der unstreitig aus dem Vertragsformular hervorgehende Gewährleistungsausschluss vom Beklagten gemäß § 475 I 1 BGB nicht eingewandt werden kann. Nach Auffassung der Einzelrichterin hätten die Parteien mit der Formulierung ‚Originalmotor‘ eine einfache Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, auf die sich ein Gewährleistungsausschluss nicht beziehen könne.
Dagegen ist nichts zu erinnern.
Wurde eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, lässt sich ein dennoch im Vertrag zu findender Gewährleistungsausschluss nur dahin auslegen, dass er sich nicht auf das Fehlen der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur auf solche Sachmängel bezieht, die darin bestehen, dass sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) oder keine Eignung für die gewöhnliche Verwendung gegeben ist, wie sie bei Sachen der gleichen Art üblich und vom Käufer nach der Art der Sache zu erwarten ist (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 19. 12. 2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 [1734]).
Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urt. v. 13. 03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 [2108]). Hierfür genügen eine Beschreibung des Zustandes der Sache im Vertrag und deren Aufnahme in den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien. Diese Voraussetzungen zieht für das Verhältnis der Parteien und den ‚Originalmotor‘ auch der Beklagte nicht in Zweifel.
Es ist nicht streitig, dass sich die Parteien auf ein Fahrzeug mit ‚Originalmotor‘ einigen wollten.
2. Der Streit der Parteien betrifft die inhaltliche Bedeutung oder Tragweite der vereinbarten Beschaffenheit ‚Originalmotor‘ zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Während der Kläger meint, ihm habe ein Fahrzeug mit dem original vom Hersteller eingebauten Motor übergeben werden müssen, will der Beklagte auch einen Austauschmotor genügen lassen, wenn er denn, wie hier, vom Fahrzeughersteller und aus einem bauartgleichen Fahrzeug stamme.
Das Landgericht hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen. Schon nach dem Wortlaut ‚Originalmotor‘ sei nicht ein bzw. irgendein Originalmotor, sondern der Originalmotor vereinbart worden. Ein Verbraucher werde dies regelmäßig so verstehen, dass ihm das Vorhandensein des Originalmotors versprochen werde, zumal es sich hierbei um eine Art Qualitätsmerkmal handele. Einen gegenteiligen Eindruck lasse der Vertrag der Parteien mit seinem weiteren Inhalt nicht aufkommen.
Auch dies hält einer Überprüfung durch den Senat stand.
Hat der Verkäufer zur Art des Motors nähere Angaben gemacht, ist das Erklärte auszulegen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 2653). Es kommt über §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Kläger als Käufer das Verkaufsangebot des Beklagten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte anhand der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände vom objektiven Empfängerhorizont verstehen musste. Maßgebliches Kriterium ist neben dem Wortlaut (BGH, Urt. v. 11.09. 2000 – II ZR 34/99, NJW 2001, 144) die allgemeine Verkehrsauffassung zumindest dann, wenn es sich um ein Geschäft unter privater Beteiligung handelt (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2656).
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 03.12.2004 – 14 U 33/04, ZfS 2005, 130 [131] m. w. Nachw.) bedeutet die vertragliche Vereinbarung eines Originalmotors für den Erwerber, dass das Fahrzeug mit einem vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotortyp ausgerüstet ist, mit dem es auch für den Straßenverkehr zugelassen ist. Damit ließe sich auch die Sicht des Beklagten vereinbaren, der genau dies von seinem eingebauten Motor behauptet. Für das OLG Düsseldorf stellte sich allerdings nicht die Frage, ob ein Gebrauchtwagen noch über den Originalmotor verfügt, wenn ihm anstelle des werkseitigen ein aus einem anderen Fahrzeug stammendes (Zweit-)Aggregat des Herstellers eingebaut wurde. Es stand vor dem Hintergrund des sogenannten Chiptunings nur zur Entscheidung, welche Veränderungen der Erstmotor verträgt, um noch als Original zu gelten. Demgemäß hat das OLG Düsseldorf weiter ausgeführt, der Verkäufer wolle mit dieser Erklärung jedenfalls dafür einstehen, dass die Betriebserlaubnis vorhanden sei bzw. fortbestehe und keine solchen Veränderungen am Motor vorgenommen worden seien, die ihn nicht mehr als den vom Werk gelieferten Motor erscheinen ließen. Das schließe nicht jede Veränderung aus, solange nicht das Merkmal ‚Originalität‘ verloren gehe.
Hieraus ließe sich für den vorliegenden Fall der Schluss ziehen, wenn bereits bloße Veränderungen dem Motor das Merkmal ‚Original‘ nehmen können, dann muss dies erst recht fürden kompletten Motoraustausch gelten. In der Tat ist das auch so. Der Kläger hat vom Beklagten keinen Motor, sondern ein Gebrauchtfahrzeug gekauft, für das ‚Originalmotor‘ vereinbart wurde. Das Wort ‚original‘ bedeutet nach dem allgemeinen Verständnis des Empfängers ‚ursprünglich‘. Es ist also der ursprüngliche Motor gemeint. Der ursprüngliche Motor eines Gebrauchtwagens ist der Erstmotor, also derjenige, den der Hersteller selbst in das Fahrzeug einbaute. So wird das Wort ‚Originalmotor‘ in Abgrenzung zum Austauschmotor auch geradezu selbstverständlich gebraucht (vgl. beispielsweise Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2654 f.).
Es gibt natürlich Originalmotoren, die als Ersatz des Erstmotors zum Einbau gelangen. Dann handelt es sich aber um Original-Austauschmotoren (vgl. hierzu OLG München, Urt. v. 13.08.2003 – 3 U 2888/03, DAR 2003, 525). ‚Original‘ ist in diesem Fall auch nur der Motor für sich betrachtet und nicht in eingebautem Zustand als Beschaffenheitsmerkmal eines Fahrzeugs. Wer zur Beschreibung eines Fahrzeugs vom Originalmotor spricht, lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Wagen über den Erstmotor verfügt. Der Erklärungsempfänger muss selbst unter Anstrengung aller pflichtgemäßen Sorgfalt nicht dem Gedanken verfallen, es könnte ein Austauschmotor aus einem anderen Fahrzeug gemeint sein.
Regelmäßig macht auch nur ein solches Verständnis für die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufs Sinn. Dass das Fahrzeug mit einem typengerechten Motor des Herstellers ausgestattet ist, wird jeder Käufer normalerweise voraussetzen, sodass es dafür keiner Beschaffenheitsvereinbarung bedarf (vgl. § 434 I 2 Nr. 2 BGB). Dagegen bringt das Vorhandensein des ersten vom Hersteller eingebauten Motors, noch dazu wenn wie hier eine Laufleistung von nur 50.000 km angegeben ist, einen wertbildenden Faktor zum Ausdruck. Der Laie verbindet damit Zuverlässigkeit und den Originalzustand ab Werk ohne wesentliche Eingriffe Dritter. Hierfür ist er dann auch gern bereit, etwas mehr zu bezahlen. Für den gebrauchten Austauschmotor gilt eher das Gegenteil, weil dieser auf eine größere Reparatur hinweist und der Erwerber nicht über den Zustand des übrigen Fahrzeugs einen Eindruck von der Vorbeanspruchung des Motors gewinnen kann.
3. Dass der Kläger abweichend vom Inhalt des schriftlichen Vertrages das Angebot des Beklagten anders interpretierte bzw. die Parteien ihre Vereinbarung übereinstimmend anders verstanden, ist vom Beklagten darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 13.11.2000 – II ZR 115/99, NJW-RR 2001, 421). Auch das hat das Landgericht richtig gesehen. Hierzu zählen alle dies stützenden auslegungsrelevanten Umstände (BGH, Urt. v. 09.10.2000 – II ZR 345/98, NJW 2001, 133 [145]), zu denen insbesondere die Offenbarung des Motortauschs durch den Beklagten gehört.
Die dahin gehende Behauptung hat der Beklagte nur durch seine Vernehmung als Partei unter Beweis gestellt (§ 447 ZPO). Dem widerspricht der Kläger. Das Landgericht hat danach zutreffend von einer Beweiserhebung, insbesondere der Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen (§ 448 ZPO), abgesehen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen i. S. von § 529 I Nr. 1 ZPO folgen daraus nicht.
Die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien von Amts wegen ist nur zulässig, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht zur Überzeugungsbildung ausreicht. Deshalb bedarf es einer gewissen Anfangswahrscheinlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung der Parteivernehmung. Daran fehlt es, wenn sich lediglich die Behauptungen der Parteien gänzlich beweislos gegenüberstehen (Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 448 Rn. 5).
Hier sprechen zudem erhebliche Umstände gegen die Version des Beklagten. Der Beklagte behauptet, mit dem Kläger darüber gesprochen zu haben, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein völlig neu aufgebautes Bastlerfahrzeug handelt. Gerade dies habe zur Erwähnung der Umbauten einschließlich des Originalmotors im Vertrag geführt. Das ist nicht nachvollziehbar … Es wurde … gerade nicht das schriftlich fixiert, was der Beklagte dem Kläger offenbart haben will.
Ist das Vorbringen des Beklagten richtig und der schriftliche Vertragsinhalt entspricht den Vorgesprächen, dann ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass der Kläger mit dem ‚Originalmotor‘ etwas anders verband als oben dargestellt. Vielmehr bringt der Verkäufer, der neben diversen Umbauten – davon durch einen Absatz getrennt – den Originalmotor erwähnt, zum Ausdruck, dass eine solide Basis vorhanden und durch die Umbauten lediglich aufgewertet ist. Die optische Trennung des ‚Originalmotors‘ von den Umbauten im Vertragstext bemäntelt die wirklichen Umstände, also den Original-Austauschmotor, zusätzlich.
4. Fehlte die vereinbarte Beschaffenheit, konnte der Kläger sofort ohne Fristsetzung zurücktreten (§§ 326 V, 275 I BGB). Eine Nacherfüllung durch einen 50.000 km gelaufenen Originalmotor ist unmöglich. Der Erstmotor des Fahrzeugs hatte am 19.11.2012 unstreitig 190.274 km hinter sich.
5. Die vom Beklagten nach §§ 347 II 1, 284, 280 I, II, 281 I 1 BGB zu ersetzenden notwendigen Verwendungen sowie nutzlosen Aufwendungen hat das Landgericht zutreffend nach § 287 II ZPO geschätzt. Die Berufung kommt hierauf nicht zurück.
6. Allerdings hat das Landgericht die herauszugebenden Gebrauchsvorteile etwas zu gering bemessen. Die Parteien haben im Vertrag eine Laufleistung von 50.000 km vorausgesetzt. Dementsprechend durfte das Landgericht unter Berücksichtigung der beanstandungsfrei angenommenen Gesamtfahrleistung von 200.000 km seiner Berechnung nur eine voraussichtliche Restlaufleistung von 150.000 km zugrunde legen. Der Kläger schuldet dem Beklagten sonach nicht 680 €, sondern 907 € …