- Schon die bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) wegen des Verdachts eines Eigentumsdelikts vorhandene Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) ist – unabhängig von den dem SIS-Eintrag zugrunde liegenden Umständen – ein Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB. Dieser Mangel berechtigt den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag, sofern der SIS-Eintrag auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung besteht.
- Eine rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet jedenfalls dann einen Rechtsmangel (§ 435 BGB), wenn sie zumindest auch auf §§ 111b, 111c StPO gestützt wird und wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgt, schon bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) bestand. Dass die Ermittlungsbehörden auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung zu Beweiszwecken nach § 94 I StPO als erfüllt ansehen, steht der Annahme eines Rechtsmangels nicht entgegen.
- Eine Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs, der ein SIS-Eintrag wegen des Verdachts von Eigentumsdelikten zugrunde liegt, erfolgt zumindest auch, um das Fahrzeug – gleich ob für den Staat oder für den Verletzten bzw. den tatsächlichen Eigentümer im Rahmen der sogenannten Zurückgewinnungshilfe gemäß § 111b V StPO i. V. mit § 73 I 2 StGB – zu sichern.
- Ein gewerblicher Kfz-Verkäufer muss sich über die Herkunft eines zum Kauf angebotenen Kraftfahrzeugs und davon vergewissern, dass das Fahrzeug nicht gestohlen wurde. Weiß der Verkäufer positiv, dass dem Fahrzeug – hier: wegen eines SIS-Eintrags – ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) anhaftet, oder hat er dafür zumindest greifbare, auf der Hand liegende Anhaltspunkte, so muss er dies einem Kaufinteressenten offenbaren.
- Dem Käufer eines im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragenen Fahrzeugs kommt regelmäßig ein Anscheinsbeweis dahin zugute, dass er bei hinreichender Aufklärung über den SIS-Eintrag oder die ihm zugrunde liegenden Umstände vom Kauf des Fahrzeugs vollständig Abstand genommen hätte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2015 – I-22 U 159/14
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Rechtsvorgängerin des Beklagten am 18.06.2012 einen gebrauchten Porsche Panamera. Der Kaufpreis betrug 70.500 €.
Nachdem der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, nahm er den Beklagten auf Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung von 493,50 € verminderten Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, in Anspruch. Außerdem verlangte er von dem Beklagten, ihn von einer anwaltlichen Vergütungsforderung in Höhe von 2.165,80 € freizustellen.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben und sie hinsichtlich des Freistellungsbegehrens abgewiesen (LG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2014 – 15 O 378/12). Zur Begründung hat es – soweit für das Berufungsverfahren relevant – im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei wirksam von dem Kfz-Kaufvertrag zurückgetreten, weil das erworbene Fahrzeug bei Gefahrübergang im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei und deshalb einen Rechtsmangel aufgewiesen habe (§§ 434 I, 435, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323 I, 440 BGB).
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: B. … I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 18.06.2012, auf den – unstreitig – deutsches Recht Anwendung findet, gemäß §§ 435, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323 I, 440, 346 I BGB (dazu unter 1) bzw. – jedenfalls – gemäß §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (dazu unter 2).
1. Das Fahrzeug war durch die auf einen Eintrag der italienischen Behörden zurückgehende Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung im SIS mit einem Rechtsmangel behaftet (§ 435 BGB, dazu unter a), der im Zeitpunkt des Gefahr- bzw. Eigentumsübergangs und auch des Rücktritts vorlag (dazu unter b); auch die sonstigen Rücktrittsvoraussetzungen liegen vor (dazu unter c).
a) Der Rechtsmangel des Fahrzeugs i. S. von § 435 BGB folgt aus der am 06.07.2012 auf Grundlage des in diesem Zeitpunkt fortbestehenden SIS-Eintrags erfolgten Beschlagnahme bzw. Sicherstellung des Fahrzeugs in Polen, die zumindest bis zur Rücktrittserklärung des Klägers vom 04.09.2012 bzw. 06.10.2012 angedauert hat (dazu unter aa) bzw. – jedenfalls – aus dem SIS-Eintrag als solchem (dazu unter bb).
aa) Es ist in der Rechtsprechung – wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt – anerkannt, dass auch öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Einziehung einer Sache (wie eine staatliche Sicherstellung bzw. Beschlagnahme) sich als Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB darstellen, sofern sie tatsächlich und zu Recht ausgeübt werden und sie für den Käufer den endgültigen Verlust der Sache (insbesondere den Verfall oder die Einziehung der Sache) zur Folge haben können, insbesondere im Rahmen einer Beschlagnahme in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß § 111b StPO bzw. § 111c StPO (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, juris Rn. 9 f. m. w. Nachw.; OLG Hamm, Urt. v. 29.03.2012 – I-28 U 150/11, juris Rn. 9 ff. m. w. Nachw.; Urt. v. 20.01.2011 – I-28 U 139/10, juris Rn. 18 ff. m. w. Nachw.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 435 Rn. 32).
Die Frage, ob auch eine Beschlagnahme, die nicht auf § 111b StPO bzw. § 111c StPO gestützt ist, sondern ausschließlich als Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln nach § 94 StPO erfolgt, einen Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB begründen kann, ist vom BGH im Urteil vom 18.02.2004 (BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, juris Rn. 11 ff. m. w. Nachw.) offengelassen worden und wird in der LG-/OLG-Rechtsprechung und der Literatur mit unterschiedlichen Ergebnissen beantwortet (bejahend: OLG Hamm, Urt. v. 20.01.2011 – I-28 U 139/10, juris; OLG Köln, Urt. v. 25.03.2014 – I-3 U 185/13, juris Rn. 20 ff. m. w. Nachw. [SIS-Ausschreibung]; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.08.2014, § 435 Rn. 20 m. w. Nachw.; verneinend: OLG Köln, Urt. v. 16.03.2010 – 22 U 176/09, juris; Urt. v. 25.07.2001 – 11 U 201/00, juris; OLG Hamm, Urt. v. 30.09.1999 – 22 U 139/98, juris; LG Bonn, Urt. v. 30.10.2009 – 2 O 252/09, juris; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.11.2006 – 2 O 237/06, juris [SIS-Ausschreibung]; LG Bonn, Urt. v. 23.11.1976 – 2 O 87/76, juris Rn. 39; Jauernig/Berger, BGB, 15. Aufl. [2014], § 435 Rn. 6 m. w. Nachw.; jurisPK-BGB/Pammler, 7. Aufl. [2014], § 435 Rn. 24; differenzierend bzw. weitere Nachweise: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. [2014], Rn. 4655 f. m. w. Nachw.; Staudinger/Matusche-Beckmann, a. a. O., § 435 Rn. 27, 32 m. w. Nachw.).
Ob eine Beschlagnahme bzw. Sicherstellung im Einzelfall durch inländische Behörden oder ausländische Behörden erfolgt, ist für die Frage, ob ein Rechtsmangel vorliegt, grundsätzlich nicht entscheidungserheblich. Denn das deutsche Privatrecht kennt auch sonst die Möglichkeit, dass Tatbestandsmerkmale einer inländischen Rechtsvorschrift durch Rechtsvorgänge erfüllt werden, die sich nach ausländischem Recht vollzogen haben, aber „funktionsäquivalent“ sind (sog. Substitution, vgl. BGH, Urt. v. 04.10.1989 – IVb ZB 9/88, juris; Palandt/Thorn, BGB, 73. Aufl. [2014], Einl. v. Art. 3 EGBGB Rn. 31 m. w. Nachw.).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze weist das in Rede stehende Fahrzeug durch die am 06.07.2012 in Polen erfolgte Sicherstellung bzw. Beschlagnahme, die wegen des in diesem Zeitpunkt fortbestehenden SIS-Eintrags erfolgt ist, einen Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB auf.
(a) Der Kläger hat folgenden Sachverhalt substanziiert dargetan und durch – in die deutsche Sprache übersetzte – Urkunden hinreichend belegt:
Das streitgegenständliche Fahrzeug ist am 06.07.2012 von der polnischen Polizei in Braniewo wegen des in diesem Zeitpunkt fortbestehenden SIS-Eintrages gemäß Art. 75 § 2, Art. 244 § 1, Art. 247 § 1, Art. 285 § 2 (i. V. mit Art. 292 § 1) Kodeks post?powania karnego (im Folgenden: kpk) sichergestellt worden. Der zunächst ergangene Beschluss der Bezirksstaatsanwaltschaft vom 06.06.2013 (mit Anordnung der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger) ist auf die Beschwerde des Rechtsanwalts R vom 14.06.2013 … dahin gehend abgeändert worden, dass das Fahrzeug nunmehr gemäß Art. 231 § 1 kpk beim Gerichtsdepositum „einzureichen“ war (d. h. dort im Sinne einer Fortdauer der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme zwecks Rückführung an den tatsächlichen Eigentümer hinterlegt worden ist). Gleichzeitig sind die (dortigen) Parteien – in Anlehnung an Art. 230 § 2 kpk – auf den Weg eines Zivilprozesses (d. h. zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug) verwiesen worden.
(b) Unter Berücksichtigung des vorstehenden – urkundlich belegten und als solchen auch unstreitigen – Sachverhalts ist die vom BGH im oben angegebenen Urteil vom 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, juris – offengelassene und in der LG-/OLG-Rechtsprechung und der Literatur mit unterschiedlichen Ergebnissen beantwortete Frage, ob auch eine Beschlagnahme, die nicht auf § § 111b StPO oder § 111c StPO gestützt ist, sondern ausschließlich als Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln nach § 94 StPO erfolgt, einen Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB begründen kann, hier nicht entscheidungserheblich.
Vielmehr folgt – ebenso wie in dem dem Urteil des BGH vom 18.02.2004 (VIII ZR 78/03, juris Rn. 18) zugrunde liegenden Sachverhalt – auch hier aus den … Unterlagen der polnischen Strafverfolgungsbehörden hinreichend zweifelsfrei, dass die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme im maßgeblichen Zeitraum (06.07. bis 08.10.2012) auf Basis des fortbestehenden SIS-Eintrags wegen des Verdachts von auf das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug bezogenen Delikten (sei es Diebstahl, sei es Unterschlagung) erfolgt ist. Insofern liegt hier auf der Hand, dass die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs nicht ausschließlich zur Sicherung von Beweismitteln, das heißt zu Beweiszwecken i. S. von § 94 StPO erfolgt ist, sondern – zumindest auch –, um den Gegenstand als solchen (gleich ob für den Staat bzw. – wie hier – für den Verletzten bzw. den tatsächlichen Eigentümer im Rahmen der sog. Zurückgewinnungshilfe gem. § 111b V StPO i. V. mit § 73 I 2 StGB, vgl. Wertenbruch, ZGS 2004, 367 unter III 1 m. w. Nachw. in Fn. 17) zu sichern. Ist der Zweck einer Maßnahme – sei es gemäß der Strafprozessordnung, sei es gemäß den entsprechenden oben angegebenen polnischen Rechtsvorschriften – derart offensichtlich, so wäre eine nähere Bezeichnung auch nach deutschem Recht entbehrlich (vgl. BGH, Beschl. v. 25.02.1985 – 1 StE 4/85, juris; Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, juris Rn. 12 m. w. Nachw.).
Dabei ist bzw. wäre es – für die Annahme eines Rechtsmangels – unschädlich, wenn zusätzlich auch die Voraussetzungen einer Beschlagnahme bzw. Sicherstellung nach § 94 StPO (zu Beweiszwecken) vorliegen bzw. vorgelegen haben sollten (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, juris Rn. 12 m. w. Nachw).
(c) Der Berufungseinwand des Beklagten, das Landgericht habe die Rechtmäßigkeit der Ausübung der staatlichen Sicherstellung bzw. Beschlagnahme (als weitere Voraussetzung eines Rechtsmangels i. S. von § 435 BGB, s. oben) in keiner Weise gewürdigt, wobei das Landgericht selbst festgestellt habe, dass der Kläger zu der Frage eines Diebstahls nicht substanziiert vorgetragen habe, obwohl er für alle Voraussetzungen eines Rechtsmangels darlegungs- und beweisbelastet sei, hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat vielmehr im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast für einen Rechtsmangel (vgl. jurisPK-BGB/Pammler, a. a. O., § 435 Rn. 45 m. w. Nachw.; vgl. auch BT-Drs. 14/4060, S. 217; Staudinger/Matusche-Beckmann, a. a. O., § 435 Rn. 53 f.; BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 435 Rn. 26 m. w. Nachw.; Wertenbruch, ZGS 2004, 367; vgl. auch die insoweit missverständliche Kommentierung in Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. [2014], § 435 Rn. 19 und § 434 Rn. 59) dargelegt und urkundlich bewiesen, dass die oben angegebenen Maßnahmen der polnischen Strafverfolgungsbehörden (Sicherstellung bzw. Beschlagnahme) am 06.07.2012 und im Folgenden wegen des – unstreitig – bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestehenden und weiter fortbestehenden SIS-Eintrages bzw. der ihm zugrunde liegenden Sachverhalte erfolgt sind, wobei sich – ebenso unstreitig – oben angegebene Dritte – entsprechend den dem SIS-Eintrag zugrunde liegenden Umständen – Eigentumsrechten an dem ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verkauften Fahrzeug berühmen.
Der Beklagte ist demgegenüber auch im Berufungsverfahren ihm – zumindest im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast – obliegenden hinreichend substanziierten Sachvortrag dazu fällig geblieben, dass die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die polnischen Strafverfolgungsbehörden seit dem 06.07.2012 nicht berechtigt war bzw. sich die dem SIS-Eintrag zugrunde liegenden Sachverhalte erledigt haben, das heißt sich die oben angegebenen Dritten zu Unrecht Eigentumsrechten an dem Fahrzeug berühmen und dementsprechend die „Versicherung“ seiner Rechtsvorgängerin gegenüber dem Kläger im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug in ihrem Eigentum stehe und frei von Rechten Dritter sei, zutreffend ist.
bb) Selbst wenn der Senat – entgegen seinen vorstehenden Feststellungen – hilfsweise annehmen wollte, dass die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die polnischen Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden nicht auf § 111b StPO, § 111c StPO gestützt ist, sondern ausschließlich als Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln nach § 94 StPO erfolgt ist, und/oder selbst wenn der Senat – entgegen seinen vorstehenden Feststellungen – hilfsweise annehmen wollte, dass die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme einen Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB nicht begründen kann, bis nicht beweiskräftig feststeht, dass die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme zu Recht erfolgt ist bzw. sie für den Käufer auch tatsächlich den endgültigen Verlust der Sache zur Folge hat, läge hier gleichwohl ein Rechtsmangel des Fahrzeugs vor, da für die Annahme eines Rechtsmangels bereits die Existenz des SIS-Eintrages als solchem (d. h. ungeachtet der dem SIS-Eintrag zugrunde liegenden Umstände bzw. des Fortbestands der Berechtigung des SIS-Eintrages) genügt, wenn dieser – wie hier – sowohl im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des – etwaigen – Eigentumsübergangs als auch im Zeitpunkt der daraufhin erfolgenden Beschlagnahme bzw. Sicherstellung als auch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegt.
(a) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in Anknüpfung an das Urteil des OLG Köln vom 25.03.2014 – I-3 U 185/13, juris – auch staatliche Eingriffe, die nicht die Gefahr eines dauernden Entzugs oder einer dauerhaften Beeinträchtigung der Nutzung der Kaufsache zur Folge haben, als Rechtsmangel einzustufen sind, weil auch diese einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellen können.
Dabei hat sich das Landgericht zum einen zutreffend darauf gestützt, dass auch sonst in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass Rechtsmängel im Allgemeinen und öffentlich-rechtliche Beschränkungen im Speziellen nicht notwendigerweise dauerhafter Natur sein müssen, um einen Rechtsmangel darstellen zu können. Dabei hat sich das Landgericht zum anderen ebenso zutreffend darauf gestützt, dass die Position des Eigentümers nicht nur eine formale Stellung ist, sondern auch die Möglichkeit der Nutzung der Kaufsache umfasst, die auch bei einem nur vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit aufgrund von Umständen beeinflusst sein kann, die – wie hier – bereits vor Gefahrübergang auf den Käufer angelegt waren. Auch vor dem Hintergrund der rechtlichen Gleichstellung von Sach- und Rechtsmängeln im Gewährleistungsrecht nach der Schuldrechtsreform (§ 437 BGB n.F.) war für das Landgericht und ist auch für den Senat nicht einsichtig, weshalb auf öffentlich-rechtliche Maßnahmen zurückzuführende erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigungen, mögen sie – wie hier – auch nicht endgültiger Natur sein, keinen Rechtsmangel begründen sollen, während unter Umständen sogar leicht behebbare Sachmängel den Käufer zur Ausübung der Gewährleistungsrechte berechtigen.
Gemessen daran ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der hier in Rede stehende SIS-Eintrag bereits als solcher eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung und damit einen Rechtsmangel darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug.
(b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen des Senats haben die weiteren Berufungseinwände des Beklagten insgesamt keinen Erfolg.
(aa) Der Berufungseinwand des Beklagten, die Beschlagnahme durch die polnischen Strafverfolgungsbehörden führe – auch wenn sie noch andauern sollte – nicht zu einem endgültigen Rechtsverlust aufseiten des Klägers, sondern das Fahrzeug stehe bei der polnischen Polizei, ohne dass dessen Verbringung nach Italien auch nur angekündigt worden sei, hat keinen Erfolg. Maßgeblich ist, dass dem Kläger durch die wegen des auch am 06.07.2012 noch fortbestehenden SIS-Eintrags erfolgte Beschlagnahme/Sicherstellung, die zumindest bis zur Rücktrittserklärung des Klägers vom 04.09. bzw. vom 08.10.2012 fortgedauert hat, die vom Beklagten kaufvertraglich uneingeschränkt geschuldeten Nutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs über mehrere Monate vollständig entzogen worden sind.
(bb) Soweit der Beklagte mit der Berufung geltend macht, seit der Beschwerde des polnischen Rechtsanwalts vom 14.06.2013 sei offenbar nichts mehr unternommen worden, insbesondere das Eigentum des Klägers nicht infrage gestellt worden, hat er auch damit keinen Erfolg. Da der SIS-Eintrag als Rechtsmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des – etwaigen – Eigentumsübergangs bereits bestand und auch bis zur Rücktrittserklärung vom 04.09. bzw. vom 08.10.2012 noch fortbestand, war die Rücktrittserklärung des Klägers berechtigt und es bestanden für ihn daher im Folgenden auch keine Obliegenheiten bzw. Verpflichtungen, sich selbst um die Freigabe des Fahrzeugs bei den polnischen Behörden zu bemühen.
(cc) Der weitere Berufungseinwand des Beklagten, dass seit dem 14.06.2013 nichts mehr unternommen worden sei, bestätige letztlich die frühere Entscheidung der Staatsanwaltschaft Traunstein, das Fahrzeug an den damaligen Eigentümer (Autoprestige S.r.l., Italien) freizugeben und aus dieser Untätigkeit der – nach Behauptung des Klägers – Berechtigten lasse sich doch nur schließen, dass diese keinerlei Rechte an dem Fahrzeug mehr besäßen, hat aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Zum einen ist hier nicht die frühere Entscheidung der Staatsanwaltschaft Traunstein entscheidungserheblich, sondern die oben angegebene – wegen des Fortbestandes des SIS-Eintrages als solchem – erfolgte Maßnahme der polnischen Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden am 06.07.2012, die jedenfalls bis zur Rücktrittserklärung des Klägers am 04.09.2012 bzw. am 08.10.2012 unverändert fortgedauert hat.
(dd) Soweit der Beklagte einen Zusammenhang zwischen der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die polnischen Behörden am 06.07.2012 und dem SIS-Fahndungseintrag der italienischen Behörden sowie dem Vorfall vom 13.12.2011 (in Kiefersfelden) in erster Instanz bestritten hat, war dieses pauschale Bestreiten angesichts der oben dargestellten urkundlichen Belege und auch angesichts der informatorischen Angaben des B zu intensiven polizeilichen Kontrollen in Köln bei der Überführung des Fahrzeugs von Italien nach Düsseldorf – wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt – unzureichend.
(ee) Soweit der Beklagte mit der Berufung einwendet, aus der von ihm behaupteten Untätigkeit der oben angegebenen Beschwerdeführer seit dem 14.06.2013 folge, dass sie – die Beklagte – völlig zu Recht die Behauptung des Klägers bestreite, dass die Grundlage der polnischen Beschlagnahme (noch) mit dem angeblichen SIS-Eintrag italienischer Behörden in Zusammenhang stehe, entbehrt auch dieser Sachvortrag des Beklagten einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte hier im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen und urkundlich belegten Sachverhalte, deren Inhalt als solcher letztlich zwischen den Parteien unstreitig ist, im Rahmen ihrer – zumindest sekundären – Darlegungslast die daraus sich ergebende tatsächliche Vermutung entkräften musste, dass die (erneute) Beschlagnahme bzw. Sicherstellung des Fahrzeugs (nunmehr durch die polnischen Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden) im Zeitraum vom 06.07.2012 bis zur Rücktrittserklärung des Klägers vom 04.09. bzw. 08.10.2012 wiederum (wie zuvor in Kiefersfelden bzw. Traunstein) auf dem SIS-Eintrag beruht hat.
(ff) Soweit der Beklagte mit der Berufung geltend macht, gegen den Fortbestand des SIS-Eintrages spreche der vom Landgericht nicht berücksichtigte Umstand, dass die Beschlagnahme am 06.07.2012 in Braniewo bzw. am Grenzübergang Grzechocki (Polen/Russland) erfolgt sei, wobei der Kläger offenbar aus Russland gekommen sei, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger mit dem Fahrzeug ohne Probleme von Deutschland durch Polen nach Russland gereist sei, hat er auch damit keinen Erfolg. Der Kläger hat nämlich im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Berufungsverfahren – ohne weiteres Bestreiten des Beklagten – dargetan, dass er beim versuchten Grenzübergang von Polen nach Russland kontrolliert worden ist. Selbst bei Wahrunterstellung des vorherigen, davon abweichenden Beklagtenvortrags folgt auch aus mehreren ausgebliebenen Grenzkontrolle oder ohne Beanstandung durchgeführten Grenzkontrollen (im Rahmen der ersten Auslandsfahrt des Klägers mit dem kurz zuvor von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erworbenen Fahrzeug) nicht einmal im Sinne eines Beweisanzeichens (Indizes) in schlüssiger Weise, dass die oben angegebene Tätigkeit der polnischen Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden nicht auf dem SIS-Eintrag (bzw. den diesem zugrunde liegenden Sachverhalten) beruht haben.
(gg) Der Beklagte macht mit der Berufung auch ohne Erfolg geltend, eine bloße und – nach seinem Vorbringen – rechtswidrige Eintragung im SIS reiche als Rechtsmangel auch deswegen nicht aus, weil dem Schengenabkommen inzwischen eine Vielzahl von Staaten beigetreten seien, deren Rechtskultur bzw. -anwendung sehr deutlich von deutschen Verhältnissen abweichen würden.
Der Beklagte verkennt dabei zum einen, dass der SIS-Eintrag (bzw. der ihm zugrunde liegende Sachverhalt) im vorliegenden Fall auf Vorfällen in Italien beruht. Dass die Rechtskultur bzw. -anwendung in Italien sehr deutlich von deutschen Verhältnissen abweicht, wird vom Beklagten nicht hinreichend konkret (insbesondere im hier in Rede stehenden Fahrzeugbereich) dargetan.
Der Frage der Vergleichbarkeit von Rechtskultur bzw. -anwendung von anderen Schengenstaaten mit deutschen Verhältnissen kann zudem im Rahmen der Frage, ob ein SIS-Eintrag einen Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB darstellt, kein entscheidungserhebliches Gewicht beigemessen werden, da auch insoweit im Schengenraum – jedenfalls aber für Maßnahmen in Italien – der oben angegebene Grundsatz der Funktionsäquivalenz bzw. Substitution zu gelten hat (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.1989 – IVb ZB 9/88, juris; Palandt/Thorn, a. a. O., Einl. v. Art. 3 EGBGB Rn. 31 m. w. Nachw.).
Der auf Vorfällen in Italien beruhende SIS-Eintrag bestand hier indes unstreitig bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des – etwaigen – Eigentumsübergangs, im Zeitpunkt der Beschlagnahme/Sicherstellung seitens der polnischen Behörden und auch im Rücktrittszeitpunkt und hat – insoweit unstreitig – dazu geführt, dass dem Kläger dadurch von der Beschlagnahme/Sicherstellung am 06.07.2012 bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 04.09. bzw. 18.10.2012 jegliche Nutzung des Fahrzeugs entzogen war, zu deren Einräumung sich der Beklagte bzw. seine Rechtsvorgängerin zuvor kaufvertraglich verpflichtet hatte.
(hh) Soweit die Berufung des Beklagten es für unverständlich hält, warum sich die italienischen Behörden im Hinblick auf die ihnen seit dem Vorfall in Kiefersfelden bekannte SIS-Eintragung in keiner Weise um weitere Maßnahmen bemüht hätten, übersieht er, dass ihm sowohl vor dem Verkauf an den Kläger (dazu noch unten) als auch nach der Mitteilung der Maßnahmen der polnischen Behörden durch den Kläger mit Schreiben vom 16.07.2012 (Anlage K 4, 13) und dessen Aufforderung, die Freigabe des Fahrzeugs in Polen herbeizuführen, die Beseitigung des SIS-Eintrags (bzw. die Klärung der ihm zugrunde liegenden Umstände) selbst oblag (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.01.2011 – I-28 U 139/10, juris Rn. 22; Arens, DAR 2013, 271, 272 [unter 3]; Wertenbruch, ZGS 2004, 367).
(ii) Der weitere Berufungseinwand des Beklagten, auch in den in der Berufungsbegründung von ihm zitierten Urteilen seien fehlerhafte bzw. vergessene SIS-Eintragungen, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht aufgehoben bzw. präzisiert worden seien, nicht als Rechtsmangel angesehen worden, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Dem Urteil des OLG Hamm vom 20.01.2011 – I-28 U 139/10, juris – und dem Urteil des LG Bonn vom 30.10.2009 – 2 O 252/09, juris – lagen zum einen vom vorliegenden Fall erheblich abweichende Sachverhalte zugrunde. Zudem hat das OLG Hamm den dort geltend gemachten Schadensersatzanspruch mangels Verschulden zurückgewiesen; das LG Bonn hat seine rechtliche Bewertung des SIS-Eintrags zudem auf die Annahme gestützt, dort sei von einer Beschlagnahme gemäß § 94 II StPO auszugehen.
Das Beklagtenvorbringen lässt auch insoweit eine hinreichende Berücksichtigung der oben angegebenen besonderen Umstände des vorliegenden Falls und den – im Rahmen der zumindest sekundären Darlegungslast – notwendigen Vortrag zur angeblichen Fehlerhaftigkeit bzw. Nichtberechtigung des SIS-Eintrages im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des – etwaigen – Eigentumsübergangs bzw. im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vermissen, obgleich – insoweit unstreitig – Dritte sich aktiv Eigentumsrechten an dem vom Kläger gekauften Fahrzeug berühmen.
(jj) Der weitere Berufungseinwand des Beklagten, andernfalls würden vorläufige, rechtlich überaus unsichere und ungeklärte Sachverhalte zur Grundlage für die Annahme eines dauerhaften Rechtsmangels erhoben, und die Sicherheit deutscher Rechtsgeschäfte würde in unvertretbarem Maß beeinträchtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Der Beklagte verkennt auch bei diesem Einwand, dass es ihm – unter Berücksichtigung der als solchen unstreitigen Umstände (Fortbestand des SIS-Eintrags im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des – etwaigen – Eigentumsübergangs) – als Fahrzeugverkäufer selbst oblag, sich nach den oben angegebenen, ihm vom Kläger mitgeteilten Maßnahmen der polnischen Behörden um die zur Beseitigung des Rechtsmangels des Fahrzeugs in Gestalt des fortbestehenden SIS-Eintrags zu bemühen, insbesondere die dem SIS-Eintrag zugrunde liegenden Umstände – gegebenenfalls unter Beschaffung/Vorlage entsprechender Nachweise – gegenüber den polnischen bzw. italienischen Behörden zu klären. Da er dieser Obliegenheit trotz entsprechender Aufforderung und Fristsetzung bis zum 04.09.2012 und auch bis zum 08.10.2012 nicht nachgekommen ist, ist der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.
(kk) Soweit der Beklagte geltend macht, dass er – als Nichteigentümer des Fahrzeugs – nichts unternehmen könne, um die fehlerhafte SIS-Eintragung zu beseitigen, wie seine erfolglosen Hilfsversuche in Polen belegten, die dort wegen fehlender Berechtigung bzw. Vollmacht des Eigentümers zurückgewiesen worden seien, vielmehr könne nur der Kläger als Eigentümer sich gegen die fehlerhafte SIS-Eintragung erfolgreich zur Wehr setzen, hat er auch damit keinen Erfolg.
Der Beklagte als Verkäufer hatte vor der Rücktrittserklärung seitens des Klägers – seit dem anwaltlichen Schreiben vom 16.07.2012 und den daraufhin erfolgten Telefonaten bzw. dem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 19.09.2012 – hinreichende Gelegenheit, den urkundlich belegten Rechtsmangel des Fahrzeugs (in Gestalt des SIS-Eintrags) zu klären. Seine Obliegenheiten bezogen sich dabei insbesondere auf die Klärung der dem fortbestehenden SIS-Eintrag zugrunde liegenden Umstände und – entsprechend der Versicherung im Kaufvertrag – auf die Klärung bzw. Abwehr (etwaiger) Rechte Dritter.
Soweit er dabei auf Mitwirkungshandlungen des Klägers angewiesen gewesen sein sollte, hatte er diese bei den polnischen Behörden gegebenenfalls rechtzeitig zu ermitteln und gegebenenfalls gegenüber dem Kläger unter genauer Bezeichnung rechtzeitig geltend zu machen. Dass der Beklagte dieser Obliegenheit nachgekommen ist, folgt weder aus seinem erstinstanzlichen Vorbringen noch aus seinem Berufungsvorbringen. Insbesondere genügt insoweit keinesfalls der Hinweis, der Kläger sei geschäftserfahrener Fahrzeughändler, bzw. die bloße Weiterleitung des Schreibens des Rechtsanwalts W (als Vertreter der Autoprestige S.r.l., Italien) vom 11.09.2012 nebst Anlagen. Dass der Kläger – etwa erforderliche – Mitwirkungshandlungen verweigert haben soll, folgt aus dem Beklagtenvorbringen in beiden Instanzen ebenfalls nicht.
b) Zu dem im Bereich der Gewährleistung gemäß § 446 Satz 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs (Gefahrübergang) bzw. des durch die Beklagte an den Kläger im Juni 2012 bzw. des in diesem Zeitpunkt zugleich beabsichtigten – etwaigen – Eigentumsübergangs (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, juris Rn. 8; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4655 m. w. Nachw.) lag der SIS-Eintrag als Umstand, der am 06.07.2012 zur oben angegebenen Beschlagnahme/Sicherstellung des Fahrzeugs durch die polnischen Ermittlungs-/Strafverfolgungsbehörden geführt hat, – insoweit unstreitig – bereits vor und bestand auch bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers durch anwaltliches Schreiben vom 04.09.2012 bzw. deren Wiederholung bzw. Aufrechterhaltung durch anwaltliches Schreiben vom 08.10.2012 noch fort.
c) Auch die weiteren Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt liegen vor.
aa) Gegen die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur wirksamen Ausübung des … Rücktrittsrechts durch die … anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 04.09. bzw. 08.10.2012, eine wirksame Fristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit im Hinblick auf das nachfolgende prozessuale Verhalten des Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerin) bzw. dessen/deren nachfolgende prozessuale Erklärungen erhebt die Berufung des Beklagten keine gesonderten Angriffe.
bb) Es handelt sich auch nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB, da sich das Fahrzeug seit dem 06.07.2012 bis zur Rücktrittserklärung vom 08.10.2012, das heißt über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, im Gewahrsam der polnischen Strafverfolgungsbehörden befunden hat und damit einer Nutzung durch den Kläger komplett entzogen gewesen ist. Damit hat sich die mit dem SIS-Eintrag (und den o. a. ihm zugrunde liegenden, weder bis zum 08.10.2012 noch bis zuletzt hinreichend geklärten tatsächlichen und rechtlichen Umständen) einhergehende latente Gefahr einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs beim Versuch einer ersten Auslandsfahrt nur kurze Zeit nach Gefahrübergang am 18.06.2012 realisiert. Dies stellt sich nicht als Ausdruck eines allgemeinen Lebensrisikos dar.
Wenn – wie hier – der SIS-Eintrag bereits vor Übergabe der Kaufsache an den Käufer entstanden war (bzw. zumindest angelegt war), weist § 446 Satz 1 BGB – wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt – ein solches Risiko dem Verkäufer zu (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.01.2011 – I-28 U 139/10, juris Rn. 22 m. w. Nachw.; Wertenbruch, ZGS 2004, 367 [unter III 2]; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl. [2012], § 435 Rn. 10 m. w. Nachw. in Fn. 17; Arens, DAR 2013, 271, 272 [unter 3).
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten war – jedenfalls nach entsprechenden Informationen durch den Kläger über die Maßnahmen der polnischen Behörden wegen des fortbestehenden SIS-Eintrages seit dem 06.07.2012 und den entsprechenden Aufforderungen durch den Kläger, die Angelegenheit zu klären – verpflichtet, schon die bloße Gefahr einer weiteren Inanspruchnahme des Fahrzeugs infolge des fortbestehenden SIS-Eintrags zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, juris Rn. 8 m. w. Nachw.).
Insoweit kann auch eine Parallele zur Abgrenzung zwischen der vorübergehenden und der dauerhaften Unmöglichkeit im Rahmen von § 275 I BGB gezogen werden. Dort steht die vorübergehende Unmöglichkeit der dauernden Unmöglichkeit gleich, wenn – wie hier jedenfalls nach Ablauf von mehr als drei Monaten (06.07. bis 08.10.2012) – die Erreichung des Vertrags-/Geschäftszwecks infrage gestellt ist und dem anderen Teil das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des Leistungshindernisses daher nicht zugemutet werden kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 73. Aufl. [2014], § 275 Rn. 11 m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2004 – 8 U 97/04, juris Rn. 44; Hofstätter, DAR 2007, 591 [unter 2 b aa]).
Die Frage, ob der Kläger berechtigt ist, alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (insbesondere die o. a. weitere Entwicklung in Polen und den inzwischen ca. 2,5 Jahre andauernden Entzug jedweder kaufvertraglich vorgesehen Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs) als weitere Rücktrittsgründe „nachzuschieben“ (entsprechend der Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen, vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., vor § 620 Rn. 36, § 626 Rn. 30, 32 m. w. Nachw.), ist nach alledem nicht entscheidungserheblich.
cc) Auf ein Verschulden des Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, insbesondere eine Kenntnis vom SIS-Eintrag bzw. der ihm zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände (insbesondere auch der Sicherstellung/Beschlagnahme in Kiefersfelden vom 13.12.2011) kommt es für das vom Kläger geltend gemachte Rücktrittsrecht – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – nicht an (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 437 Rn. 22). Insoweit kann im Rahmen der vorstehenden Gewährleistungspflichten des Beklagten dahinstehen, ob und inwieweit der Rechtvorgängerin des Beklagten als gewerbliche Fahrzeughändlerin Prüfungs- bzw. Nachforschungspflichten oblagen (dazu im Einzelnen noch unten zu 2).
dd) Der Gewährleistungsanspruch des Klägers ist – entgegen dem vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erhobenen Einwand – nicht gemäß § 377 HGB ausgeschlossen.
Selbst wenn der Senat unterstellen wollte, dass sich der in Rede stehende „Händlervertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug“ als ein beiderseitiges Handelsgeschäft i. S von § 377 HGB darstellt, und der Senat davon ausgeht, dass § 377 HGB nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf Rechtsmängel anwendbar ist (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. [2014], § 377 Rn. 12 m. w. Nachw.), kann sich die Beklagte hier schon gemäß § 377 V HGB nicht auf die Genehmigungsfiktion des § 377 II HGB berufen.
(a) Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat den Rechtsmangel bereits insoweit arglistig verschwiegen, als der Beklagte im Rahmen seines erstinstanzlichen Vorbringens im Schriftsatz vom 22.03.2013 die Kenntnis seiner Rechtsvorgängerin von der Beschlagnahme/Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft Traunstein im Zeitraum vom 13.12.2011 bis zum 24.05.2012 (und damit auch die Kenntnis des SIS-Eintrages als des zugrunde liegenden Umstands) i. S. von § 288 ZPO zugestanden hat, indem dort beklagtenseits ausdrücklich vorgetragen wurde:
„Nach der ausdrücklichen Freigabeerklärung durch die Staatsanwaltschaft Traunstein vom 24.05.2012 hatte die Beklagte keinerlei Anlass anzunehmen, dass es zukünftig zu Problemen kommen könnte. Vielmehr bestand gerade aufgrund der Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft Traunstein und durch die Freigabe in diesem Fall eine gesteigerte Gewissheit darüber, dass das Fahrzeug nicht mit Rechten Dritter behaftet sein würde.“
Insoweit stellen sich die Angaben des Beklagten bzw. dessen jetzigen Geschäftspartners B, man habe beklagtenseits von einer Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft Traunstein vom 14.12.2011 bis 24.05.2012 nichts gewusst, als unzulässiger Widerruf des vorherigen prozessualen Geständnisses dar, da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 290 ZPO nicht ersichtlich ist.
Hinzu kommt, dass der Beklagte in beiden Instanzen eine nachvollziehbare Erklärung dafür fällig geblieben ist, warum ihr die italienischen Kraftfahrzeugpapiere, in denen der albanische Staatsangehörige T als Halter vermerkt ist, im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 18.06.2012 nicht vorlagen und nebst Zweitschlüssel dem Kläger später erst noch nachgereicht werden sollten bzw. worden sind.
Zudem lässt das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten in beiden Instanzen auch nicht erkennen, wann der von ihm behauptete Kommissionsvertrag mit der Autoprestige S.r.l. (Italien) geschlossen worden sein soll, das heißt vor, im oder nach dem oben angegebenen Sicherstellungszeitraum vom 14.12.2011 bis zum 24.05.2012. War indes der behauptete Kommissionsvertrag bereits vor dem 14.12.2011 geschlossen worden, wofür alles spricht, da das Fahrzeug nicht ohne bestehenden Kommissionsvertrag nach Deutschland verbracht worden sein wird, musste sich für die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Frage aufdrängen, warum das von ihr in Kommission zu verkaufende Fahrzeug mehrere Monate auf sich warten ließ.
Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den vom Kläger vereinnahmten Kaufpreis an die Autoprestige S.r.l. (Italien) ausgekehrt haben will, stellt sich nicht einmal als Beweisanzeichen/-indiz für ihre fehlende Kenntnis von den Vorfällen in Kiefersfelden bzw. Traunstein (bzw. von dem diesen Vorfällen zugrunde liegenden SIS-Eintrag) dar.
(b) Zudem ist – bei Wahrunterstellung eines vom Beklagten behaupteten „verdeckten Kommissionsgeschäfts“, „im eigenen Namen auf fremde Rechnung … im Innenverhältnis für die Autoprestige S.r.l.“ seiner Rechtsvorgängerin für die Autoprestige S.r.l. (Italien) – die Kenntnis der Autoprestige S.r.l. (Italien) als Kommittentin von dem SIS-Eintrag, von den dem SIS-Eintrag zugrunde liegenden Umständen (auf denen die spätere Beschlagnahme/Sicherstellung/Hinterlegung durch die polnischen Behörden beruhte) und auch von den daraus folgenden Vorfällen in Kiefersfelden vom 13.12.2011 (mit einer bereits mehrmonatigen Beschlagnahme/Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Staatsanwaltschaft Traunstein bis zum 24.05.2012) bzw. in Köln (mit einer außergewöhnlich intensiven, ca. einstündigen Polizeikontrolle) der Rechtsvorgängerin des Beklagten (als Kommissionärin) bzw. damit dem Beklagten entsprechend § 166 II BGB zuzurechnen (vgl. Staub/Koller, HGB, Stand: 10/2008, § 383 Rn. 70; differenzierend, aber bei Arglist bejahend: Krüger, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. [2009], § 383 Rn. 44 f. m. w. Nachw.: § 166 BGB analog; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 383 Rn. 31: Treuwidrigkeit des Einwandes der Unkenntnis durch den Kommissionär, § 242 BGB; Hopt, in: Baumbach/Hopt, a. a. O., § 383 Rn. 19 f. m.w. Nachw.).
Eine Kenntnis der Autoprestige S.r.l. (Italien) als Kommittentin von dem SIS-Eintrag, von den dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umständen (auf denen die spätere Beschlagnahme/Sicherstellung/Hinterlegung durch die polnischen Behörden beruht) und auch von den daraus folgenden Vorfällen in Kiefersfelden bzw. Traunstein (mit einer bereits mehrmonatigen Beschlagnahme/Sicherstellung des Fahrzeugs) bzw. in Köln (mit einer außergewöhnlich intensiven, ca. einstündigen Polizeikontrolle) ist indes vom Beklagten in beiden Instanzen nicht ansatzweise bestritten worden und zudem in mehrfacher Hinsicht urkundlich und beweiskräftig belegt, da die Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft Traunstein nach mehrmonatiger Beschlagnahme/Sicherstellung auf ihr Betreiben unter Einschaltung des Rechtsanwalts W an diese Firma erfolgt ist.
d) Der Kläger hat seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises – mit Bindungswirkung (§ 308 I ZPO) – mit einer Zug-um-Zug-Einschränkung versehen, wobei der Beklagte die Höhe der vom Kläger berücksichtigten Nutzungsentschädigung in Höhe von 493,50 €, die unterhalb des sich nach üblicher Berechnung insoweit ergebenden Betrags liegt, auch im Berufungsverfahren nicht bestritten hat.
e) Im Hinblick auf die vorstehenden Feststellungen des Senats ist hier – wie auch im vom BGH durch Urteil vom 18.02.2004 (VIII ZR 78/03, juris Rn. 16) entschiedenen Fall – die vom Landgericht zutreffend offengelassene Frage auch im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, ob sich ein Rücktrittsrecht des Klägers unter Berücksichtigung etwaiger Rechte der BANK-now AG bzw. der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Schweiz, bzw. A.B.S. All Brake Systems B.V., Niederlande, – gegebenenfalls auch – auch wegen Nichtverschaffung des Eigentums und damit Nichterfüllung der kaufvertraglichen Hauptleistungspflicht des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin ergibt (§§ 433 I, 323 I, 346 I BGB).
2. Jedenfalls steht dem Kläger der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen – zumindest bedingt vorsätzlicher – Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB zu. Hierauf hat der Kläger sein Klagebegehren in beiden Instanzen in zulässiger Weise hilfsweise gestützt.
a) §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB werden hier nicht durch das – grundsätzlich vorrangige – Gewährleistungsrecht verdrängt.
aa) §§ 434 ff. BGB schließen als Sonderregeln die Anwendung von §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB zum einen nur in Bezug auf den Gewährleistungssachverhalt aus (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 437 Rn. 51 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. [2014], § 311 Rn. 15 ff. m. w. Nachw.). Wenn der Senat – entgegen seinen vorstehenden Feststellungen – hilfsweise unterstellen wollte, dass sich der SIS-Eintrag bzw. die oben angegebenen ihm zugrunde liegenden Umstände und die daraus folgenden in Polen im Zeitraum vom 06.07. bis 08.10.2012 eingetretenen Sachverhalte nicht als gewährleistungspflichtiger Rechtsmangel darstellen, wäre die Anwendung der §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB dementsprechend nicht ausgeschlossen.
bb) §§ 434 ff. BGB schließen als Sonderregeln die Anwendung von §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB zum anderen dann – selbst in Bezug auf einen Gewährleistungssachverhalt – nicht aus, wenn der Verkäufer … vorsätzlich (bzw. arglistig) gehandelt hat (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 437 Rn. 51 ff.; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 311 Rn. 17 m. w. Nachw.; vgl. auch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3689 f.), wovon hier auszugehen ist.
b) Die Rechtsvorgängerin des Beklagten traf hier nämlich als gewerbliche Verkäuferin eines Kraftfahrzeugs eine vorvertragliche Untersuchungs- und Aufklärungspflicht, insbesondere eine Pflicht zur „Herkunfts-/Diebstahlsprüfung“ (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 139/79, NJW 1980, 2184, 2185 f.; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 20.01.2011 – I-28 U 139/10, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2004 – 8 U 97/04, juris Rn. 63 ff.; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3851 ff. m. w. Nachw.; Hofstätter, DAR 2007, 591 [unter 2 b cc]).
Beim Erwerb von einem Händler kann der Käufer zwar nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer das Fahrzeug zuvor von demjenigen übernommen hat, der im Fahrzeugbrief (nunmehr: Zulassungsbescheinigung Teil II) als letzter Halter eingetragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 16; OLG Brandenburg, Urt. v. 12.01.2011 – 7 U 158/09, juris Rn. 24), da die Beschaffungswege eines Fahrzeughändlers vielfältig sein können (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3226 m. w. Nachw.).
Dies ändert indes nichts daran, dass – das Vorbringen des Beklagten zu einem Kommissionsgeschäft unterstellt – hier seiner Rechtsvorgängerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags entweder selbst der fortbestehende SIS-Eintrag, die ihm zugrunde liegenden Umstände und auch die daraus folgenden bis dahin eingetretenen Umstände (insbesondere die mehrmonatige Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft Traunstein und die ungewöhnlich intensive Polizeikontrolle in Köln) positiv bekannt waren bzw. bei pflichtgemäßer Herkunftsprüfung hätten bekannt sein müssen bzw. ihr jedenfalls das diesbezügliche Wissen ihrer – behaupteten – Kommittentin (der Autoprestige S.r.l., Italien) entsprechend § 166 II BGB zuzurechnen ist bzw. der Einwand angeblicher Unkenntnis wegen Treuwidrigkeit – § 242 BGB – unzulässig ist. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine vorstehenden Feststellungen im Rahmen von § 377 HGB Bezug.
Ein Verkäufer, der indes positive Kenntnis – bzw. zumindest greifbare, auf der Hand liegende – Anhaltspunkte für einen Rechtsmangel eines Fahrzeugs hat bzw. bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen kann, darf dieses Fahrzeug nicht ohne Offenbarung dieser positiven Kenntnis bzw. Verdachtsmomente zum Kauf anbieten bzw. verkaufen (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3863; vgl. auch Rn. 3227 sowie BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 16).
c) Die Pflichtverletzung ist auch kausal, da der Beklagte weder den für den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 280 Rn. 39 m.. w. Nachw.) entkräftet hat, dass er bei hinreichender Aufklärung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten von dem in Rede stehenden Kaufvertrag über das Fahrzeug vollständig Abstand genommen hätte, noch das diesbezügliche Vorbringen des Klägers hinreichend bestritten hat.
d) Der Beklagte hat den ihm im Rahmen von §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB gemäß § 280 I 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis, dass er die vorstehende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 311 Rn. 59; § 280 Rn. 34 ff. m. w. Nachw.), nicht geführt.
Das Verschweigen der (vorhandenen bzw. jedenfalls entsprechend §§ 166 II, 242 BGB zuzurechnenden) Kenntnis von dem SIS-Eintrag bzw. von den ihm zugrunde liegenden Umständen bzw. den infolgedessen bis zum Kaufvertragsabschluss bereits eingetretenen Sachverhalten (Staatsanwaltschaft Traunstein, Staatsanwaltschaft Köln) seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist vielmehr ebenso arglistig wie eine bloße Verharmlosung der Verdachtsgründe (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3863 m. w. Nachw.) bzw. eine vertraglich erklärte Versicherung/Garantie „ins Blaue hinein“ (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.2007 – XI ZR 322/03, NJW 2008, 644 Rn. 49; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4356 m. w. Nachw.; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. [2014], § 123 Rn. 11), sodass auch der subjektive Tatbestand für einen Anspruch des Klägers aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB vorliegt.
e) Als Rechtsfolge des Anspruchs aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB kann der Kläger vom Beklagten die Rückabwicklung des Vertrags verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2006 – XI ZR 169/05, NJW 2006, 845 Rn. 20 ff.; Urt. v. 26.09.1997 – V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 ff.; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 311 Rn. 13, 40 m. w. Nachw.; vgl. auch Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 280 Rn. 32 m. w. Nachw.).
3. Zinsen schuldet der Beklagte dem Kläger seit Ablauf der durch Schreiben vom 08.10.2012 bis zum 17.10.2012 gesetzten Frist aus Verzug (§§ 286, 288 BGB) …
V. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 543 II 1 Nr. 1 ZPO, da nicht anzunehmen ist, dass die der Rechtssache zugrunde liegende Rechtsfrage – unter Berücksichtigung der oben angegebenen besonderen Umstände des Einzelfalls – auch künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen wiederholt auftreten wird.
Zudem sind über die Auslegung der hier maßgeblichen Rechtsfrage (einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme aufgrund eines SIS-Eintrags nicht ausschließlich zu Beweiszwecken, sondern auch zur Wahrung der Interessen des wahren Fahrzeugeigentümers im Rahmen der sog. Zurückgewinnungshilfe gem. § 111b V StPO i. V. mit § 73 I 2 StGB) in der Rechtsprechung keine unterschiedlichen Auffassungen geäußert worden (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 522 Rn. 38, § 543 Rn. 11 m. w. Nachw.).
2. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i. S. von § 543 II 1 Nr. 2 ZPO ist ebenfalls nicht erforderlich, da der vorliegende Einzelfall mit seinen besonderen Umständen keinen Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder prozessualen Rechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 522 Rn. 39, § 543 Rn. 12 m. w. Nachw.).
Hinweise: 1. § 111b StPO (Sicherstellung von Gegenständen) lautete vor dem 25.07.2015 wie folgt:
(1) 1Gegenstände können durch Beschlagnahme nach § 111c sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen. 2§ 94 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen, kann zu deren Sicherung nach § 111d der dingliche Arrest angeordnet werden.
(3) 1Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt das Gericht die Anordnung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens nach sechs Monaten auf. 2Begründen bestimmte Tatsachen den Tatverdacht und reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grundes nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Maßnahme verlängern, wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer rechtfertigen. 3Ohne Vorliegen dringender Gründe darf die Maßnahme über zwölf Monate hinaus nicht aufrechterhalten werden.
(4) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit der Verfall nur deshalb nicht angeordnet werden kann, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vorliegen.
2. § 111c StPO (Sicherstellung durch Beschlagnahme) lautete vor dem 25.07.2015 wie folgt:
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird in den Fällen des § 111b dadurch bewirkt, dass die Sache in Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.
(2) 1Die Beschlagnahme eines Grundstückes oder eines Rechtes, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird dadurch bewirkt, dass ein Vermerk über die Beschlagnahme in das Grundbuch eingetragen wird. 2Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.
(3) 1Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung bewirkt. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. 3Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen zu verbinden.
(4) 1Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1 bewirkt. 2Bei solchen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, ist die Beschlagnahme im Register einzutragen. 3Nicht eingetragene, aber eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge können zu diesem Zweck zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die aufgrund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.
(5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
(6) 1Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen
1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurückgegeben oder
2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen
werden. 2Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt an die Stelle der Sache. 3Die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.
3. § 94 StPO (Gegenstand der Beschlagnahme) lautete vor dem 24.07.2015 wie folgt:
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
4. § 73 StGB (Voraussetzungen des Verfalls) hatte vor dem 01.07.2017 folgende Fassung:
(1) 1Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. 2Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.
(2) 1Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. 2Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.