Die – hier von italienischen Behörden veranlasste – Eintragung eines Fahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) kann einen den Gebrauch der Fahrzeugs dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigenden Umstand und damit einen Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB darstellen.
OLG Köln, Urteil vom 25.03.2014 – 3 U 185/13
Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Lamborghini.
Der Kläger erwarb dieses Fahrzeug von der Beklagten auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung vom 12.03.2011 zum Preis von 117.000 €. Später stellte er fest, dass der Wagen im Schengener Informationssystem (SIS) von italienischen Behörden zur Fahndung ausgeschrieben war. Aufgrund dessen wurde es dem Kläger am 05.01.2012 von der Stadt L. verwehrt, das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zuzulassen.
Der Kläger, der das Fahrzeug seither nicht mehr nutzt, hat mit Schreiben vom 27.01.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft. Ein Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB wegen des Eintrags im SIS komme nicht in Betracht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Lamborghini tatsächlich in Italien geraubt worden sei und der Kläger deshalb kein Eigentum daran habe erwerben können. Insoweit sei der Kläger darlegungs- und beweisfällig geblieben. Eine Sicherstellung des Fahrzeugs in Deutschland auf der Grundlage der SIS-Eintragung sei von den deutschen Behörden aufgehoben worden. Allein der Umstand, dass die Ausschreibung im SIS aufrechterhalten worden sei, sei kein Hindernis, welches der Nutzung des Fahrzeugs auf Dauer entgegenstehe, da die Eintragung rückgängig gemacht werden könne. Gleichfalls stelle es keinen Rechtsmangel dar, dass der Kläger das Fahrzeug aufgrund einer polizeilichen Untersagung nicht nutzen könne. Auch insoweit handele es sich nur um ein vorübergehendes Nutzungshindernis. Die Beklagte habe dem Kläger auch nicht arglistig maßgebliche Umstände aus der Vorgeschichte des Fahrzeugs verschwiegen. Sie habe aufgrund der dem Kaufvertrag vorangegangenen Korrespondenz mit der StA Frankfurt a. M. zwar gewusst, dass das Fahrzeug einmal zur Fahndung ausgeschrieben gewesen war. Daraus könne allerdings nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte sei davon auch bei Abschluss des Kaufvertrags im März 2011 noch ausgegangen, habe also immer noch positive Kenntnis von der Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung gehabt. Zugunsten des Klägers könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihn über eine angeblich fehlende Unfallfreiheit des Fahrzeugs getäuscht habe. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass das Fahrzeug tatsächlich einen Unfall erlitten habe.
Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg.
Aus den Gründen: II. … 1. Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Landgerichts wirksam von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug zurückgetreten, weil das Fahrzeug bei Gefahrübergang einen Rechtsmangel aufwies (§§ 435, 437 Nr. 2, 440, 323 I BGB). Ein solcher Rechtsmangel liegt nach Auffassung des Senats in der fortbestehenden Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung im SIS durch die italienischen Behörden.
a) Ein Rechtsmangel nach § 435 BGB liegt vor, wenn das Eigentum, der Besitz oder der unbeschränkte Gebrauch der Kaufsache aufgrund eines privaten Rechts Dritter oder eines öffentlichen Rechts beeinträchtigt wird oder werden kann (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. [2014], § 435 Rn. 5). In der Rechtsprechung wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass öffentlich-rechtliche Befugnisse in Bezug auf eine Sache jedenfalls dann als Rechtsmangel anzusehen sind, wenn der Käufer seine Rechte an der Sache nicht nur vorübergehend, sondern endgültig verliert (BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802 [1803]). Als Rechtsmangel kommt aus diesem Grunde etwa eine auf der Grundlage des § 111b StPO durchgeführte Beschlagnahme in Betracht, weil diese den Verfall oder die Einziehung des Kaufgegenstandes zur Folge haben kann (BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03; OLG Hamm, Urt. v. 29.03.2012 – I-28 U 150/11, NJW-RR 2012, 1441 [1442]; OLG Köln, Beschl. v. 16.03.2010 – 22 U 176/09, juris; LG Bonn, Urt. v. 30.10.2009 – 2 O 252/09, juris; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014 § 435 Rn. 32). Für andere staatliche Eingriffe, die nicht die Gefahr eines dauernden Entzugs oder einer dauerhaften Beeinträchtigung der Nutzung des Kaufgegenstandes nach sich ziehen, wird überwiegend vertreten, dass diese als vorübergehende Gebrauchshindernisse nicht die Qualität eines Rechtsmangels aufweisen. Dies wird teilweise für die nach § 94 StPO lediglich zu Beweiszwecken angeordnete Beschlagnahme angenommen (OLG Köln, Beschl. v. 16.03.2010 – 22 U 176/09, juris; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 435 Rn. 13; offenlassend BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802 [1803]; OLG Hamm, Urt. v. 29.03.2012 – I-28 U 150/11, NJW-RR 2012, 1441 [1442]). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, die Eigentümerposition des Käufers werde hierdurch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Entziehung der Sache sei als allgemeines Lebensrisiko des Käufers hinzunehmen. Für den Eintrag in eine internationale Fahndungsliste hat das LG Karlsruhe einen Rechtsmangel verneint. Auch bei einer Eintragung in das SIS handele es sich nur um eine vorübergehende Gebrauchsbeeinträchtigung. Der Käufer könne nämlich eine Zulassung des Kfz zum Straßenverkehr erreichen, wenn er eine Löschung des Vermerks durchsetze und die entsprechenden polizeilichen Unterlagen vorlege (Urt. v. 28.11.2006 – 2 O 237/06, juris).
b) Unter Berücksichtigung dieser Ansätze geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass die von den italienischen Behörden veranlasste Eintragung des von ihm erworbenen Fahrzeugs in die SIS-Fahndungsliste einen den Gebrauch der Kaufsache dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigenden Umstand und damit einen Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB darstellt:
aa) Das Fahrzeug ist seit Beginn des Jahres 2012 nicht mehr zugelassen. Die Stadt L. hat dem Kläger mit Schreiben vom 18.09.2012 mitgeteilt, dass eine Zulassung eines im SIS ausgeschriebenen Fahrzeuges nicht in Betracht kommt. Der SIS-Hinweis führe zwangsläufig dazu, dass die Kfz-Zulassung zunächst nicht durchgeführt werden könne. Hierzu bedürfe es einer Freigabe durch die Polizei. Eine solche Freigabe lässt sich für den Kläger bei der deutschen Polizei indes nicht erreichen. So hat die StA Frankfurt a. M. dem Kläger durch Schreiben vom 15.02.2012 bestätigt, dass das Fahrzeug seit dem 15.07.2009 im SIS ausgeschrieben sei und „weitere Anfragen nur von der italienischen Polizei beantwortet werden“. Eine Löschung des Fahrzeuges konnte bislang trotz des Umstands, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Straftat in Italien sehen, nicht erreicht werden. So hat das AG Frankfurt a. M. bereits am 30.11.2009 eine Beschlagnahme des Fahrzeugs abgelehnt. Auch die StA Frankfurt a. M. hat mit Schreiben vom 20.04.2010 mitgeteilt, dass sie nicht von einem Eigentumsdelikt in Italien ausgeht. Trotzdem besteht die SIS-Eintragung weiter.
bb) Der Senat geht aufgrund dieser Umstände davon aus, dass der Kläger dauerhaft vom Gebrauch des Fahrzeugs ausgeschlossen bleibt. Eine Zulassung konnte trotz aller Bestätigungen deutscher Behörden über das Fehlen eines Tatverdachts in Bezug auf das Fahrzeug nicht erreicht werden. Der Kläger ist seit nunmehr über zwei Jahren vom Gebrauch ausgeschlossen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändern lässt. Die in Italien veranlasste Eintragung in das SIS stellt sich als ein so gravierendes Hindernis dar, dass es vom Kläger in Deutschland nicht beseitigt werden kann. Doch selbst, wenn der Kläger mit den vorliegenden Unterlagen der deutschen Strafverfolgungsbehörden hier eine Zulassung des Fahrzeuges erreichen könnte, was derzeit allerdings nicht ersichtlich ist, wäre er bei Fortbestand des SIS-Eintrags jedenfalls gehindert, mit dem Fahrzeug ins Ausland, insbesondere nach Italien, zu fahren. Er müsste damit rechnen, dass es jedenfalls dort beschlagnahmt würde. Selbst dies stellt eine i. S. § 435 BGB erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar. Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Beklagte ihrerseits unmittelbar nach Veräußerung des Fahrzeugs an den Kläger aus nicht bekannten Gründen trotz des SIS-Eintrags eine Zulassung in Deutschland erreichen konnte und die Stadt L. diese Zulassung erst später, anlässlich der Beantragung eines Saisonkennzeichens, versagt hat.
cc) Vom Kläger kann auch nicht gefordert werden, dass er in Italien versucht, eine Löschung des SIS-Eintrags zu erreichen, um damit das Gebrauchshindernis zu beseitigen. Der Senat hält dies für unzumutbar. Der Käufer einer Sache kann darauf vertrauen, dass ihm ein mangelfreier Kaufgegenstand übergeben wird. Mängel, die bei Gefahrübergang vorliegen, fallen – unabhängig von einer Kenntnis hierüber – in den Risikobereich des Verkäufers. Der Verkäufer haftet für die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang. Wenn die Kaufsache also mit einem Sachmangel oder einer auf öffentlich-rechtliche Maßnahmen zurückzuführenden erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung versehen ist, kann es nicht Aufgabe des Käufers sein, mit hohem Aufwand und ungewissem Erfolg selbst für die Beseitigung der Gebrauchsbeeinträchtigung einzustehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Gleichstellung von Sach- und Rechtsmängeln im Gewährleistungsrecht (vgl. § 437 BGB). Bei einem Rechtsmangel können von einem Käufer keine höheren Anstrengungen erwartet werden, als dies bei einem Sachmangel der Fall ist. Ein die Grenze der Unerheblichkeit überschreitender Sachmangel öffnet dem Käufer indes alle Gewährleistungsrechte. Dass eine nachhaltige Beeinträchtigung aufgrund des SIS-Eintrages andere Rechtsfolgen haben soll, erschließt sich nicht.
c) Die weiteren Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag sind ebenfalls erfüllt. Der Kläger hat der Beklagten erfolglos mit Schreiben vom 16.01.2012 eine Nachfrist gesetzt. Auf ein Verschulden der Beklagten, insbesondere die Frage, ob die Beklagte Kenntnis vom Fortbestand des SIS-Eintrages hatte, kommt es für den Gewährleistungsanspruch nicht an.
2. Als Folge des wirksamen Rücktritts kann der Kläger nach Maßgabe der §§ 346 ff. BGB Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.
a) Der Kläger kann Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs verlangen.
Der mit der Klägerin vereinbarte Kaufvertrag und der mit der C in Höhe von 50.000 € abgeschlossene Darlehensvertrag stellen ein verbundenes Geschäft nach § 358 III BGB dar. Ausweislich der vom Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen diente das Darlehen der Finanzierung des Pkw-Kaufs. Die Darlehenssumme wurde von der C unmittelbar an die Beklagte gezahlt. Das Fahrzeug wurde an die Bank sicherungsübereignet. Bei einem Rücktritt von einem derart finanzierten Kauf findet die Rückabwicklung zwischen Verkäufer und Verbraucher dergestalt statt, dass der Käufer seine eigene Leistung und die Darlehensvaluta zurückerhält. Im Gegenzug hat der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache zu übereignen. Steht die Kaufsache im Eigentum des Darlehensgebers, hat dieser infolge der Erledigung des Sicherungszwecks der Rückübertragung an den Verkäufer nach § 185 BGB zuzustimmen (MünchKomm-BGB/Habersack, 6. Aufl. [2012], § 359 Rn. 71).
Der Rückzahlungsanspruch ist um einen Nutzungsersatz für die vom Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer zu kürzen. Der Senat geht hierbei von den vom Kläger mitgeteilten 8.100 km aus. Außerdem ist entsprechend der Berechnung des Klägers ein Nutzungsersatz von 0,672 €/km zugrunde zu legen. Soweit die Beklagte die Anzahl der vom Kläger gefahrenen Kilometer bestreitet und behauptet, der Kläger habe eine größere Wegstrecke zurückgelegt, ist diese erkennbar ins Blaue hinein erfolgte Behauptung unbeachtlich. Der Nutzungsersatzfaktor ist auf der Grundlage einer unterstellten Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 200.000 km sachgerecht …
Hieraus folgt, dass der Kläger die Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 50.000 € und seiner eigenen Leistung in Höhe von 67.000 € abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe von 5.443,20 € verlangen kann.
b) Der weitere Antrag des Klägers auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 10.150 € hat hingegen keinen Erfolg. Der Senat kann in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht. Ein Entschädigungsanspruch besteht dann nicht, wenn es sich bei dem betroffenen Fahrzeug um ein reines Freizeit- und Luxusfahrzeug handelt oder dem Betroffenen die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar war. Der Kläger hat zur Begründung seines Anspruchs weder vorgetragen, dass er auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen war, noch dass ihm die Nutzung eines anderen Fahrzeugs weder zumutbar noch möglich war. Zu einem solchen Vortrag hätte aber Veranlassung bestanden, weil es sich bei dem Sportwagen … typischerweise um ein Luxus- bzw. Freizeitfahrzeug handelt.
c) Der weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten (Zinsschaden) ist ebenfalls nicht begründet. Ein solcher als Aufwendungsersatz zu qualifizierender Anspruch kommt nach § 284 BGB nur unter der Voraussetzung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte in Betracht. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Schadensersatzes sieht der Senat jedoch nicht. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beklagte eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2 BGB).
Für den Eintrag in die SIS-Fahndungsliste zeichnete sich die Beklagte unstreitig nicht verantwortlich. Der Beklagten kann insoweit lediglich zur Last gelegt werden, dass sie den Kläger über diesen Umstand nicht aufgeklärt hat. Insoweit ist jedoch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu verneinen. Aufgrund der Ablehnung eines Beschlagnahmebeschlusses durch das AG Frankfurt a. M. und das Schreiben der StA Frankfurt a. M. vom 20.04.2010 konnte die Beklagte davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht Gegenstand einer Straftat in Italien geworden war. Zwar hatte sie zuvor vergeblich versucht, das Fahrzeug an die G-GmbH zu veräußern, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Scheitern dieses Verkaufs auf die SIS-Eintragung zurückzuführen war. Gleichwohl bestanden aus Sicht der Beklagten jedenfalls infolge des Schreibens der StA Frankfurt a. M. vom 20.04.2010 keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr, dass mit dem Fahrzeug etwas nicht stimmen konnte. Außerdem verging zwischen diesem Schreiben und der Veräußerung an den Kläger nahezu ein weiteres Jahr, ohne dass von dritter Seite auf das Fahrzeug Zugriff genommen wurde. Schließlich ist es der Beklagten auch gelungen – wie dies erreicht werden konnte, ist offengeblieben –, das Fahrzeug trotz des SIS-Eintrages auf den Kläger zuzulassen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Fahrzeug ohne Kenntnis von den fortbestehenden Problemen aufgrund der SIS-Eintragung an den Kläger veräußert hat. Nach Auffassung des Senats war die Beklagte in Anbetracht der klaren Stellungnahme der StA Frankfurt a. M. weder verpflichtet, anlässlich der Veräußerung an den Kläger sich nochmals hinsichtlich des Nichtbestehens eines SIS-Eintrages zu vergewissern, noch musste sie den Kläger über die Fahrzeughistorie aufklären.
Anzumerken ist, dass allerdings Anlass bestanden hätte, den Kläger zu informieren, nachdem die Beklagte kurz nach Abwicklung des Kaufvertrags über eine Garantieabfrage bei Lamborghini Kenntnis vom SIS-Eintrag erhalten hatte. Sie hätte – als nachvertragliche Pflicht i. S. des § 241 II BGB – den Kläger hinsichtlich möglicher Probleme mit dem Fahrzeug warnen müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein insoweit vertragsgerechtes Handeln den Eintritt des vom Kläger geltend gemachten Schadens noch verhindert hätte. Der Senat bewertet die hierin zu sehende Pflichtverletzung und das Verschulden der Beklagten auch nicht als so gravierend, dass – unabhängig von der Rechtsmängelhaftung – ein Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag nach § 324 BGB gerechtfertigt wäre.
Ob der Kläger Rückzahlung seiner Zinsleistungen von der Darlehensgeberin verlangen kann (vgl. zum Meinungsstand einerseits OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1265; MünchKomm-BGB/Habersack, a. a. O., § 359 Rn. 71; andererseits OLG Hamm, NZV 2006, 421 [423]; LG Bochum, NJW-RR 2002, 349 [350]; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. [2014], § 359 Rn. 8), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
d) Die Beklagte befindet sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Hinblick auf den vom Kläger erklärten Rücktritt und ihrer Weigerung, das Fahrzeug zurückzunehmen, in Annahmeverzug. Das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten folgt aus § 756 I ZPO .
e) Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten …
3. … Die Revision war zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 II Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Bestimmung eines Rechtsmangels in Bezug auf Gebrauchsbeeinträchtigungen einer Kaufsache aufgrund öffentlich-rechtlicher Beschränkungen oder Eingriffsbefugnisse ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt …