- Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (hier: ein Wohnmobil) ist mangelhaft, wenn es mit einer nicht seinem Umweltstatus entsprechenden (gelben) Feinstaubplakette versehen ist, diese nach einer Ummeldung nicht wieder erteilt werden kann und es dem Käufer deshalb – entgegen der bei Abschluss des Kaufvertrags vorausgesetzten Verwendung – verwehrt ist, mit dem Fahrzeug bestimmte als Umweltzonen ausgewiesene Bereiche zu befahren.
- Heißt es im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, für das Fahrzeug bestehe „keine Garantie“, so bedeutet dies im Allgemeinen, dass der Verkäufer für Mängel nicht einstehen, also die Gewährleistung ausschließen will.
- Der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher verkauft, führt für sich genommen noch nicht zu einem Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I BGB. Erforderlich ist darüber hinaus eine ursächliche Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehende Geschäft.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012 – I-3 U 63/11
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12)
Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags, den sie mit dem Beklagten über ein Wohnmobil (Baujahr 1986) geschlossen hat. In dem handschriftlich verfassten Vertrag heißt es unter anderem: „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.“
Der Beklagte hatte das Wohnmobil auf einer Wiese in M. abgestellt und mittels eines Zettels mit den Fahrzeugdaten und einer Telefonnummer zum Verkauf angeboten. Die Klägerin besichtigte das Wohnmobil mit ihrem damaligen Freund und jetzigen Ehemann F im Beisein des Beklagten im Januar 2011 auf der Wiese sowie am 22.01.2011 in der Werkstatt des Beklagten. An der Windschutzscheibe des Fahrzeugs befand sich zum Zeitpunkt der Besichtigungen und bei Abschluss des Kaufvertrags eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3).
Der Beklagte räumt ein, dass die Klägerin wegen der Feinstaubplakette nachgefragt habe. Er habe ihr gesagt, die Plakette sei an dem Fahrzeug gewesen, als er es erworben habe; deshalb wisse er nicht, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Beim zweiten Besuch der Klägerin habe er gesagt, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wieder bekomme, weil es ja bereits diese gelbe Plakette habe.
Die Klägerin erhielt bei der Ummeldung des Fahrzeugs keine (neue) gelbe Plakette. Sie wandte sich deshalb an den Beklagten, der ihr ein an die Firma X gerichtetes Schreiben übergab, und trat sodann mit dem Hersteller in Kontakt. Dieser teilte ihr unter dem 14.03.2011 mit, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euro-Norm erfülle, das Fahrzeug deshalb als „nicht schadstoffarm“ eingestuft werde, eine Plakette nicht zugeteilt werden könne und auch eine Umschlüsselung nicht möglich sei.
Zwischenzeitlich entdeckte die Klägerin hinter dem Fahrersitz des Fahrzeugs – der Holzboden ist an dieser Stelle vermodert – ein etwa 50 cm × 80 cm großes Loch im Boden, das der Beklagte zu schließen bereit war und ist.
Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 21.03.2011 zur Rückabwicklung auf. Sie meint, der Beklagte habe das Loch arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs dahin gehend übernommen, dass die gelbe Plakette (wieder) erlangt werden könne. Insoweit sei eine Nacherfüllung unmöglich. Der Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Kaufvertrags mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2011 ab und bot hinsichtlich des Lochs hinter dem Fahrersitz Mängelbeseitigung an.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, da das Wohnmobil keinen zum Rücktritt berechtigenden Mangel aufweise. Die Nichterteilung einer Umweltplakette durch die Zulassungsstelle stelle keinen Mangel i. S. des § 434 I 1 BGB dar. Die Parteien hätten sich über die Möglichkeit des Erhalts einer solchen Plakette auch weder in Form einer Beschaffenheitsvereinbarung geeinigt, noch habe der Beklagte eine Garantie hierfür übernommen. Die Klägerin könne auch nicht Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen des Lochs in der Holzkonstruktion hinter dem Fahrersitz verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen dieses Mangels sei ausgeschlossen, da es sich um einen unerheblichen, im Verhältnis zum Kaufpreis des Fahrzeugs nicht besonders ins Gewicht fallenden Mangel handele. Dafür, dass der Beklagte diesen Mangel arglistig verschwiegen habe, könne die Kammer keine Anhaltspunkte finden.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Urteil der Kammer beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 433, 434 I, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 ff. BGB nicht zu.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist und die Voraussetzungen der §§ 440, 323 und 326 BGB vorliegen (§ 437 Nr. 2 BGB). Daran fehlt es hier.
Der Umstand, dass die Klägerin bei Ummeldung für das von ihr erworbene Fahrzeug eine gelbe Schadstoffplakette nicht erhalten kann, stellt einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 1 BGB (Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung) dar.
Die Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist sie mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Vereinbart im Rechtssinne ist eine Beschaffenheit der Kaufsache, wenn der Inhalt des Kaufvertrags die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in einem bestimmten (dem vereinbarten) Zustand zu übereignen und zu übergeben.
Die Parteien haben keine Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne vereinbart, dass es (nur solche Schadstoffemissionen verursache, dass es) berechtigt sei, die gelbe Plakette zu führen.
Dass dies ausdrücklich oder konkludent Vertragsinhalt geworden oder gar garantiert worden sei, hat die Klägerin nicht beweisen können. Der von ihr benannte Zeuge F hat zunächst bekundet, der Beklagte habe auf die Frage, ob die Klägerin bei einer Ummeldung die gelbe Plakette wieder bekomme, gesagt, das sei kein Thema, die sei ja drin und es sei kein Problem, die dann wieder zu bekommen. Diese Aussage hat der Zeuge F auf den Vorhalt der Äußerung des Beklagten bei dessen Anhörung eingeschränkt und erklärt, er wisse nicht mehr genau, was der Beklagte gesagt habe. „Wir haben das (jedenfalls) so verstanden, dass er sich sicher war, dass die gelbe Plakette erteilt werden könne …“ Damit ist die Erklärung des Beklagten unwiderlegt, er habe auf die Frage, wie das mit der gelben Plakette sei, gesagt, „die Plakette war drin, als ich das Fahrzeug erworben habe, und warum sollte das Fahrzeug nicht wieder die gelbe Plakette bekommen“. Auf die nochmalige Nachfrage der Klägerin in der Hobbywerkstatt habe er gesagt, dass „ich davon ausgehe, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wieder bekommt, weil es bereits diese gelbe Plakette hatte“.
Mithin kann gerade nicht festgestellt werden, dass der Beklagte ausdrücklich oder konkludent erklärt habe, das Fahrzeug sei berechtigt, die gelbe Plakette zu führen. Vielmehr hat er bei verständiger Würdigung über die klar zutage liegende unstreitige Tatsache, dass das Wohnmobil die gelbe Plakette trug, hinaus – dies folgt aus seiner unwiderlegten Behauptung, das Fahrzeug habe die Plakette bereits geführt, als er sie erworben habe – nicht mehr (konkludent) erklärt, als dass ihm keine Umstände bekannt seien, die darauf hindeuteten, dass das Fahrzeug die Plakette zu Unrecht führe und die einer Wiedererteilung entgegenstehen könnten. Dass die Erklärung mit diesem Inhalt (wissentlich) falsch gewesen sei, hat die Klägerin indes nicht behauptet.
Zwar war dadurch, dass das Fahrzeug mit einer gelben Feinstaubplakette versehen war, die unstreitig nicht dem Umweltstatus des Fahrzeugs entsprach, was eine Wieder- bzw. Neuerteilung der gelben Plakette nach Ummeldung ausschloss und es der Klägerin nicht erlaubte, mit dem vom Beklagten erworbenen Fahrzeug bestimmte als Umweltzonen ausgewiesene Bereiche zu befahren, die Eignung des in Rede stehenden Wohnmobils für die vorausgesetzte Verwendung im Sinne eines Sachmangels (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) eingeschränkt. Denn die Parteien haben unstreitig – dies ergab sich für den Beklagten unmissverständlich aus den wiederholten Fragen der Klägerin in Bezug auf die gelbe Plakette – vorausgesetzt, dass die Klägerin mit dem Fahrzeug auch in innerstädtische Schadstoffsperrzonen würde fahren können.
Als Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 1 BGB mag sich des Weiteren das Loch im Fahrzeugboden darstellen, wobei dessen Rücktrittsrelevanz bereits mit Blick auf die nicht gesetzte Nacherfüllungsfrist fraglich erscheint.
Auf beide Sachmängel kann die Klägerin indes ihr Rücktrittsverlangen nicht stützen, weil die Haftung für Sachmängel im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen war. Mängel fallen unter den vertraglichen Gewährleitungsausschluss. „Keine Garantie“ bedeutet bei verständiger Würdigung aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten anstelle des Erklärungsempfängers (Klägerin), dass der Beklagte für Mängel des Fahrzeugs nicht einstehen, das heißt die Gewährleistung ausschließen wollte.
Die Berufung auf den Gewährleistungsausschluss ist dem Beklagen nicht deshalb zu versagen, weil das Geschäft mit der Klägerin sich als ein Verbrauchsgüterkauf darstellt (§§ 474, 475 BGB).
Zwar handelt es sich bei dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft um den Kauf einer beweglichen Sache; auch ist die Klägerin Verbraucherin, weil sie mangels anderer Anhaltspunkte den Kaufvertrag über das Wohnmobil zu privaten Zwecken abgeschlossen hat, der Kauf also weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§§ 13, 474 BGB). Es ist allerdings nicht festzustellen, dass der beklagte Verkäufer Unternehmer im Rechtsinne war (§ 14 BGB).
Unternehmer ist eine natürliche Person, die bei Abschluss ihres Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt (§§ 474, 14 BGB). Dies setzt voraus, dass diese Person am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet (BGH, Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, NJW 2006, 2250; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. [2011], § 14 Rn. 2).
Wie die Einordnung als Verbraucherhandeln hängt auch die Qualifikation eines Verhaltens als Unternehmerverhalten entscheidend von der Zweckrichtung ab. Wie bei der Einordnung als Verbraucherverhalten kommt es auch bei der Einordnung eines Verhaltens als Unternehmerverhalten nicht auf den inneren Willen, sondern auf die objektive Qualität des Verhaltens an. Es ist also nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen, ob ein Verhalten unternehmerisch ist oder nicht (BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, Stand: 01.02.2012, § 14 Rn. 14). Ein Geschäft kann allerdings analog § 344 HGB auch dann zum Unternehmen des Unternehmers gehören, wenn es nicht zum Zentralbereich seines Tätigkeitsfelds gehört (BGH, Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, ZGS 2011, 406 [408]; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 14 Rn. 14). So begründet allein der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen verkauft, für sich genommen noch keinen Verbrauchsgüterverkauf i. S. des § 474 I BGB. Erforderlich ist darüber hinaus eine ursächliche Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehende Geschäft (AG Hannover, Urt. v. 05.02.2010 – 526 C 12623/09, BeckRS 2010, 09050; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.10.2011 – 9 U 8/11, NJW-RR 2012, 289; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 14 Rn. 14). So kann etwa der Verkauf seines Berufs-Pkw durch einen Rechtsanwalt unternehmerisches Handeln sein, auch wenn dies nicht die eigentliche Aufgabe des Rechtsanwalts ist, nicht indes, wenn der Pkw zwar in den Büchern (etwa aus steuerlichen Gründen) als Praxisfahrzeug geführt, dazu aber nicht genutzt wird (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 07.04.2004 – 16 S 236/03, NJW-RR 2004, 1208; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 14 Rn. 14). Unternehmer i. S. von § 14 I BGB ist damit nur, wer bei dem rechtsgeschäftlichen Kontakt in dieser Rolle handelt (BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 14 Rn. 1).
Unstreitig betreibt der Beklagte eine sog. Hobbywerkstatt, in der Privatleute ihre Fahrzeuge reparieren können; ebenfalls unstreitig repariert der Beklagte dort u. a. Volvo-Fahrzeuge. Er mag damit prinzipiell als Unternehmer (dieser Branche) gelten können, nicht aber ist davon auszugehen, dass er gewerblich mit (gebrauchten) Kraftfahrzeugen handelt.
Das Wohnmobil wurde nicht auf einem Firmengelände des Beklagten angeboten; das Angebot war nicht auf Firmenpapier geschrieben, ebenso wenig wie der spätere Kaufvertrag. Dass der Beklagte eine Hobbywerkstatt betreibt, macht ihn allein nicht zum Unternehmer im Rechtssinne. Der Verkauf des Wohnmobils war kein Unternehmergeschäft, auch nicht als Nebengeschäft. Es besteht kein objektivierter Anhalt dafür, dass der Beklagte damals mehr als das hier in Rede stehende Fahrzeug verkauft hat, das er nach eigenen unbestrittenen Angaben selbst zweieinhalb Jahre lang gefahren und erst nach der schweren Erkrankung seiner Ehefrau verkauft hat. Damit handelte es sich also unbestritten um den Verkauf eines zuvor selbst genutzten Fahrzeugs aus besonderem Anlass. Nicht objektiviert ist, dass noch weitere Fahrzeuge, insbesondere ein weiteres Wohnmobil, dem Beklagten zurechenbar, verkauft worden sind.
Ihre weitergehende Behauptung zur Unternehmereigenschaft des Beklagten hat die Klägerin, die die rechtlichen Folgen des Verbrauchsgüterverkaufs für sich reklamiert und deshalb insoweit die Beweislast trägt (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2007 – VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619), nicht tauglich unter Beweis gestellt; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr Ehemann hierzu rechtserhebliche Tatsachen oder Hilfstatsachen bekunden könnte.
Ein pauschaler Haftungsausschluss ist zwar regelmäßig dahin auszulegen, dass er nicht für eine bestimmte von den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung gilt (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 [1349]). Allerdings gilt er weiterhin für Mängel gemäß § 434 I 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl. [2011], § 434 Rn. 4 m. w. Nachw.).
Die Klägerin kann dem Beklagten auch nicht erfolgreich die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses gemäß § 444 BGB aus dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie entgegenhalten.
Dafür, dass der Beklagte der Klägerin einen Mangel im Zusammenhang mit der Feinstaubplakette arglistig verschwiegen hat, besteht kein Anhalt. Insbesondere spricht nichts dafür, dass der Beklagte wusste, dass die Plakette bei der beabsichtigten Ummeldung nicht erteilt werden würde. Auch ist nicht belegt, dass der Beklagte „ins Blaue hinein“ die Erteilungsvoraussetzungen für die gelbe Plakette zugesichert hat. Er hat lediglich, basierend auf dem Vorhandensein der gelben Plakette an dem von ihm selbst zweieinhalb Jahre lang gefahrenen Fahrzeug, die Meinung geäußert, dass einer erneuten Erteilung nichts im Wege stehe, wobei er sich in dieser Ansicht durch die ihm vorliegenden Unterlagen bestärkt fühlen konnte. Dass der Beklagte die Meinung vertreten hat, das Fahrzeug könne die Plakette bekommen, und zugesagt hat, dabei gegebenenfalls behilflich zu sein, könnte allenfalls als fahrlässig zu bewerten sein. Eine Erklärung ins Blaue hinein ist hiermit nicht verbunden; dies hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Dass der Beklagte eine Beschaffenheitsgarantie für die (Wieder-)Erteilung der Plakette nach Ummeldung des Fahrzeugs übernommen hat, kann nicht angenommen werden, nachdem aus den dargelegten Gründen nicht einmal von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist. Auch für die Umrüstungsfähigkeit des Fahrzeugs auf „schadstoffarm“ und einen sodann hieraus resultierenden Anspruch der Klägerin auf Erteilung der gelben Plakette hat der Beklagte keinerlei Gewähr übernommen.
Schließlich spricht nichts dafür, dass der Beklagte das Loch arglistig verschwiegen hat. Dies gilt umso mehr als der Beklagte … im Einzelnen plausibel – und unbestritten – ausgeführt hat, dass er von diesem Loch nichts gewusst habe.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen …
Die Revision ist nach § 543 II 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen (§ 543 I Nr. 1 ZPO). Die vorliegende Entscheidung beruht tragend auf der Erwägung, dass die Erklärung des Beklagten, das Fahrzeug verfüge über eine gelbe Plakette, daher nehme er an, sie werde bei einer Ummeldung wieder erteilt, keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung enthält, bei deren Vorliegen der Beklagte sich auf den vereinbarten Haftungsausschluss deshalb nicht würde berufen können, weil ein pauschaler Haftungsausschluss regelmäßig dahin auszulegen ist, dass er nicht für eine von den Parteien vereinbarte Beschaffenheit gilt (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 [1349]). Anders als der erkennende Senat hat der 22. Senat des OLG Düsseldorf (Urt. v. 22.12.2011 – 22 U 103/11, juris) allerdings angenommen, die Erklärung, eine (grüne) Plakette sei vorhanden, habe im Rahmen von Verkaufsverhandlungen auch die Bedeutung, dass das Fahrzeug tatsächlich berechtigt sei, die (grüne) Plakette zu führen.
Hinweis: Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg; der BGH hat sie mit Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12 – zurückgewiesen.