Ein geringfügiger Wassereintritt in den Kofferraum eines Cabriolets (hier: eines Opel Astra TwinTop), zu dem es kommt, weil – wie auch bei vergleichbaren Fahrzeugen – bei Regen Wasser in den Koffer abtropft, wenn dieser vollständig geöffnet ist, ist kein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

LG Frankenthal, Urteil vom 06.11.2008 – 3 O 19/08

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten Ende Juli 2006 ein neues Cabriolet (Opel Astra TwinTop). Er beanstandete vorgerichtlich, dass bei geöffnetem Kofferraumdeckel Wasser in den Kofferraum laufe. Die Beklagte lehnte diesbezüglich eine Nachbesserung ebenso ab wie eine Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte deshalb auf Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises (26.705 €) nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Cabriolets, sowie auf Zahlung weitere 1.085,04 € in Anspruch genommen. Außerdem hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt.

Der Kläger hat behauptet, dass eine erhebliche Menge Wasser an zwei Stellen in den Kofferraum laufe, wenn man diesen bei Regen öffne. Er, der Kläger, müsse deshalb zunächst den Kofferraumdeckel trocknen, bevor er den Kofferraum öffnen könne, ohne dass Wasser in diesen eindringe. Das – so hat der Kläger geltend gemacht – sei ihm nicht zuzumuten; außerdem bestehe die Gefahr, dass sich durch das Wasser Schimmel oder Rost bilde.

Die Beklagte hat eingeräumt, dass konstruktionsbedingt beim Öffnen des Kofferraumdeckels einige Wassertropfen in den Kofferraum tropften. Sie hat indes geltend gemacht, dass dies keinen Mangel des Fahrzeugs begründe. Die Gefahr, dass sich Rost oder Schimmel bilde, bestehe nicht.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger kann eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags nach §§ 346 I, § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB schon deshalb nicht verlangen, weil kein Sachmangel i. S. des § 434 I BGB vorliegt. Insoweit befindet sich die Beklagte dann auch nicht in Annahmeverzug und muss ihm keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten.

Eine vertragliche Vereinbarung über die Ausgestaltung des Kofferraumdeckels bzw. über einen über das übliche Maß hinausgehenden Verwendungszweck des Pkw wurde nicht getroffen. Demgemäß wäre ein Sachmangel nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet wäre und1Hier muss es oder heißen. eine Beschaffenheit aufweisen würde, die von der bei Sachen der gleichen Art üblichen und der von der Art der Sachen erwartbaren negativ abweichen würde. Das ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall.

Unstreitig regnet es bei dem Fahrzeug bei vollständig geöffnetem Kofferraumdeckel in den Kofferraum, da eine vollständige Überdeckung des Kofferraums durch den geöffneten Deckel dann nicht mehr stattfindet. Das ist allerdings – wie allgemein bekannt – bei einer Vielzahl von Pkw der Fall und wird in der Bevölkerung nicht als Mangel empfunden. Der Kläger beanstandet das auch nicht; er beanstandet vielmehr, dass beim Öffnen des Kofferraumdeckels Wasser vom Deckel nicht vollständig abgeführt werde und in den Kofferraum tropfe. Der Sachverständige hat dies bestätigt, allerdings bei seinen Versuchen, bei denen er bis zu drei Liter Wasser mit einer Gießkanne auf den Kofferraumdeckel aufgebracht hat, festgestellt, dass lediglich ein Tropfenvorhang, der an der Kante der Kofferraumklappe verblieben war, auf die senkrechten Kofferrauminnenwände und in den Kofferraum tropfte. Dort befinde sich eine Verkleidung. Eine deutliche Flüssigkeitsansammlung hat er dabei nicht festgestellt. Der Sachverständige hat die eingetropften Wassermengen nicht als erheblich angesehen. Des Weiteren hat der Sachverständige festgestellt, dass sich der Kofferraumdeckel des Opel Astra TwinTop allgemein und auch der des Klägerfahrzeugs so öffnen lässt, dass er vermittels der Zugfedern auch hälftig oder teilweise etwas mehr geöffnet hält, wobei dann die an der Deckelkante befindlichen Tropfen noch außerhalb des Kofferraums abtropften. Der Sachverständige hat weiter festgestellt und ausgeführt, dass es sich hierbei um einen konstruktionsbedingten Zustand aller Fahrzeuge dieses Typs und nicht etwa um ein nur das Klägerfahrzeug betreffendes Problem handele. Er hat Versuche mit vier anderen Cabriolets vergleichbarer Preisklasse vorgenommen (VW Eos, Renault Mégane CC2„CC“ seht für „Coupé-Cabriolet“., Peugeot 307 CC und Ford Focus CC) und dabei ein ähnliches Hereintropfen festgestellt, wobei beim VW Eos und beim Renault Mégane CC ein Beladen im teilweise geöffneten Zustand nicht möglich war.

Das erkennende Gericht hat durch Augenscheinseinnahme des Klägerfahrzeugs und in einem Test selbst festgestellt, dass es noch nicht in den Kofferraum tropfen kann, wenn der Kofferraumdeckel mit der Unterkante 70 cm hoch geöffnet ist, wobei das Scharnier dann 60 cm von der Unterkante der Kofferraumöffnung entfernt ist. Es hat weiterhin bei dieser Öffnungsstellung ohne Problem einen Karton mit einer Höhe von 35 × 50 cm in das Auto einladen können.

Daher ist das Fahrzeug auch mit diesem Kofferraumdeckel für die gewöhnliche Verwendung geeignet und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und erwartet werden kann.

Die Gefahr von Rost und Schimmel kann bei der geringen Wassermenge, die bei völlig geöffnetem Kofferraumdeckel eintropft, ausgeschlossen werden. Die Tropfen fallen jeweils auf ausgekleidete Bereiche und trocknen dort nach allgemeiner Lebenserfahrung bei nachfolgend geschlossenem Kofferraum ab, ohne dass es unter der Verkleidung zu nennenswerten Wasseransammlungen oder Schimmelbildung kommen kann.

Die Klage war daher … abzuweisen. …

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