- Grundsätzlich sind die Kosten, die für die Beseitigung eines Mangels aufgewendet werden müssen, ein taugliches Kriterium, um zu bestimmen, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich ist. Die Höhe der Kosten kann aber auch bei einem Gebrauchtwagen nur einer von mehreren Gesichtspunkten der Erheblichkeitsprüfung sein. Jede schematische Beurteilung nach Prozentsätzen verbietet sich. Zu fragen ist bei der Erheblichkeitsprüfung vorrangig danach, ob und in welchem Maße die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist.
- Es macht einen Unterschied, ob Feuchtigkeit in eine normale Limousine oder in einen Geländewagen eintritt, mag Letzterer auch im gewöhnlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der verständige Durchschnittskäufer wird bei einem Geländewagen eher als bei einem normalen Pkw dazu bereit sein, Abstriche zu machen, was die Abdichtung gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angeht.
- Ein zum Zeitpunkt einer Rücktrittserklärung erheblicher Mangel kann zwar nicht dadurch unerheblich werden, dass es einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen. Im Einzelfall kann es aber durchaus treuwidrig sein, wenn ein Käufer an einem – wirksam erklärten – Rücktritt festhält, nachdem der ursprünglich vorhandene Mangel in seiner Ursache und/oder seiner Auswirkung ganz oder teilweise beseitigt worden ist. Insoweit darf dem Verkäufer eine eigenmächtige Mangelbeseitigung nach erklärtem Rücktritt zwar nicht zugutekommen. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der Käufer die Beseitigung des Mangels selbst veranlasst oder jedenfalls darin eingewilligt hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2007 – I-1 U 252/06
Sachverhalt: Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug in Anspruch. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob der Wagen bei Auslieferung mangelhaft war und ob eine etwaige Mangelhaftigkeit den erklärten Rücktritt vom Kauf rechtfertigt. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte verkaufte Ende Juni/Anfang Juli 2004 an den Kläger für 12.150 € einen gebrauchten Geländewagen vom Typ Range Rover. Der Wagen war im April 1996 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden; der Kilometerstand im Zeitpunkt der Auslieferung an den Kläger betrug 101.500.
Schon bald nach Auslieferung am 02.07.2004 reklamierte der Kläger unter anderem, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eintrete. Nach Absprache mit der Beklagten brachte er den Wagen zur Firma F, um die Mängel beseitigen zu lassen. Die dabei anfallenden Kosten sollten im Verhältnis 75:25 zulasten der Beklagten verteilt werden. Mit Schreiben vom 27.07.2004 unterrichtete der Kläger die Beklagte über die Diagnose des Autohauses F. Einige Instandsetzungsarbeiten ließ er durchführen. Von dem Austausch der gesamten Mechanik mit Schiebedach nahm der Kläger zunächst Abstand, allerdings nur, wie er mit Schreiben vom 23.08.2004 mitteilte, unter der Voraussetzung, dass das Schiebedach jetzt dicht bleibe.
Mit Schreiben vom 07.05.2005 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass wieder Wasserundichtigkeit im Bereich des rechten vorderen Fußraums und im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei. Er forderte die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf und kündigte für den Fall des Fehlschlagens die Rückgabe des Fahrzeugs an. Erklärt wurde der Rücktritt sodann mit Schreiben vom 01.06.2005.
Das Landgericht hat über die Mängelrügen des Klägers Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens. Darauf gestützt hat es der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie steht auf dem Standpunkt, dass der Kläger kein Recht zum Rücktritt habe. Wenn überhaupt ein Sachmangel vorliege, handele es sich um einen Bagatellfall, der einen Vertragsrücktritt nicht rechtfertigen könne. Die Mängelbeseitigungskosten lägen bei ca. 200 €. Das Rechtsmittel führte zur Abweisung der Klage.
Aus den Gründen: II. … [D]er Kläger ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht berechtigt, vom Kauf zurückzutreten.
1. Im Ausgangspunkt stimmt der Senat allerdings mit dem Landgericht darin überein, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war. Indes geht es nicht um Mangelhaftigkeit nach § 434 I 2 Nr. 1 BGB, sondern um einen Anwendungsfall des § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Hiernach ist eine Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die so definierte (Soll-)Beschaffenheit hatte das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe nicht. Denn es war innen feucht. Feuchtigkeit zeigte sich an mehreren Stellen und infolge unterschiedlicher Ursachen.
a) Feuchtigkeit im Beifahrerfußraum. Während der Beifahrerfußraum nach dem ersten Beregnungsversuch des Sachverständigen trocken geblieben war, konnte nach dem zweiten Versuch festgestellt werden, dass nunmehr Feuchtigkeit im Beifahrerfußraum vorhanden war … Um die Ursache zu ermitteln, hat der Sachverständige den Windlauf und den Pollenfilterkasten auf der rechten Fahrzeugseite freigelegt … Von der Konstruktion her ist vorgesehen, dass eindringender Niederschlag um den Rand des Pollenfilterkastens herumgeführt und in separaten Abläufen auf der linken und rechten Fahrzeugseite in das jeweilige Radhaus abgeleitet wird. In diesem Zusammenhang spricht der Sachverständige von einem „nicht untypischen Problem“ für Fahrzeuge des hier in Rede stehenden Modells. Undichtigkeiten träten mit zunehmendem Alter häufiger und üblicherweise auch an den beiden Pollenfilterkästen auf.
Sollte es sich insoweit um einen fahrzeugtypischen Konstruktionsmangel handeln, wäre dies nach der Rechtsprechung des Senats kein Grund, einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu verneinen. Denn die Üblichkeit der Beschaffenheit im Sinne dieser Vorschrift ist auch an dem Qualitätsstandard zu messen, den vergleichbare Produkte anderer Herstelle erreicht haben und der die Markterwartung prägt. Auch ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist nicht allein deshalb frei von einem Sachmangel, weil es einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs als sogenannter Serienfehler oder „konstruktive Schwäche“ anhaftet (grundlegend Senat, Urt. v. 19.06.2006 – I-1 U 38/06, NJW 2006, 2858 = DAR 2006, 634; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 15.08.2006 – 10 U 84/06, NJW-RR 2006, 1720; jeweils Getriebedefekte).
Wenn eine derartige „konstruktive Schwäche“ – die Rede ist auch von „produktspezifischer Besonderheit“ – vorzeitig zu einem Defekt oder einen sonstigen Störung führt, handelt es sich in der Regel nicht um einen Fall von normalem (gewöhnlichem) Verschleiß bzw. Alterung. Was üblich und gewöhnlich ist, ist auch an dem faktischen Niveau zu messen, das vergleichbare Produkte anderer Hersteller erreicht haben und das inzwischen die Markterwartung prägt (Senat, Urt. v. 19.06.2006 – I-1 U 38/06, NJW 2006, 2858 = DAR 2006, 634).
Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass Geländewagen anderer Hersteller so konstruiert sind, dass im Frontscheibenbereich anfallender Niederschlag auf Dauer korrekt abgeführt wird. Die vom Sachverständigen vermutete Undichtigkeitsstelle der Unterseite des rechten Pollenfilterkastens muss demnach – auch unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters – als Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB angesehen werden. Allerdings hat der Sachverständige die exakte Wassereintrittsstelle nicht „identifizieren“ können. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass das obere metallische Abschirmblech wegen einer Verklebung nicht problemlos auszubauen sei. Insoweit ist die Untersuchung des Sachverständigen also nicht vollständig abgeschlossen, worauf der Kläger bei seiner Anhörung im Senatstermin zutreffend hingewiesen hat.
Der Senat konnte von einer ergänzenden Beauftragung des Sachverständigen absehen. Er unterstellt zugunsten des Klägers einen Fall vertragswidriger Beschaffenheit bei Übergabe.
b) Wasserabläufe Schiebedach. Auch im Bereich des Schiebedachausschnitts konnte bei dem ersten Beregnungsversuch kein in den Innenraum eindringendes Wasser festgestellt werden. Gleiches gilt für den zweiten Versuch am 01.06.2006, bei dem auch der Dachbereich einbezogen war. Bei der Freilegung der Wasserabläufe des Schiebedachs … hat der Sachverständige jedoch bemerkenswerte Feststellungen getroffen. Im Einzelnen:
aa) Die hintere rechte Ablauftülle war verunreinigt. Dies hatte zur Folge, dass ein korrekter Wasserablauf vom Schiebedach in das hintere rechte Radhaus nicht gewährleistet war. Der Sachverständige T sieht auch hier ein „bekanntes Problem“ des Modells Range Rover. Der schlitzförmige Wasserablauf in der Kunststofftülle verstopfe nach gewisser Zeit, sodass durch wiederkehrende Reinigungsarbeiten Abhilfe zu schaffen sei. Zur Verbesserung der auftretenden Undichtigkeiten werde seitens des Herstellers empfohlen, die Spitzen der Gummitüllen der Wasserabläufe abzuschneiden. Genau dies hat der Sachverständige getan. Dadurch hat er zumindest vorübergehend einen korrekten Wasserablauf an dieser Stelle sichergestellt.
bb) Bei der Freilegung des hinteren linken Wasserablaufs hat der Sachverständige eine Knickstelle der Schlauchführung unmittelbar vor der Steckverbindung in die Kunststoffhülle entdeckt … Der Sachverständige sieht hier einen „konstruktionsbedingten Einbaufehler“. Ablaufendes Regenwasser (Leckwasser) habe in der ersten Zeit durch den verbleibenden Restquerschnitt der Knickstelle ablaufen können. Mit zunehmendem Fahrzeugalter sei diese Knickstelle jedoch durch Verschmutzungen verunreinigt worden, sodass ein Wasserablauf nicht mehr möglich gewesen sei. In einer bestimmten Fahrzeugposition bilde sich dann eine Wassersäule in der Ablaufleitung, die bis in den Schiebedachdeckel hineinreiche. Da Regenwasser an der hinteren linken Stelle des Schiebedachdeckels nicht mehr abgeführt werde, komme es dann nach Füllung des Dachdeckelrahmens zum Überlaufen. Dadurch laufe Regenwasser in den Schiebedachausschnitt hinein und hierbei unter die Innenverkleidungen des Schiebedachausschnittes/Dachleuchte hinein.
Der Sachverständige hat die besagte Knickstelle provisorisch durch Einsatz eines Kunststoffformteils beseitigt. Anschließend konnte bei Beregnungsversuchen festgestellt werden, dass sämtliche vier Wasserabläufe des Schiebedachdeckels einwandfrei funktionierten und kein Wasser mehr in den Innenraum des Fahrzeugs eindrang.
c) Feuchtigkeit in anderen Bereichen. Zumindest ursprünglich hat der Kläger auch Wasser in der Reserveradmulde beanstandet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die Reserveradmulde jedoch trocken. Nach Angaben des Klägers sei es der Beklagten gelungen, die Reserveradmulde trocken zu bekommen. Feuchtigkeit hat der Sachverständige T indessen bereits bei seiner Erstbesichtigung – noch vor den Beregnungsversuchen – rechts neben der Reserveradmulde unterhalb des angehobenen Isolationsmaterials/Teppichs festgestellt.
Schließlich hat der Sachverständige auch den Bodenbereich des Fahrzeugs unter der Rückbank untersucht. Im Bereich der hinteren linken Stoßdämpferaufnahme konnte unterhalb des Teppichbodens gleichfalls Feuchtigkeit festgestellt werden.
Bei dem ersten Beregnungsversuch stellte sich heraus, dass im Kofferbodenbereich unter der Isolierung/Teppichboden links der Reserveradmulde Feuchtigkeit eingedrungen war. Zuvor war dieser Bereich trocken.
2. Die festgestellten Feuchtigkeitserscheinungen und deren Ursachen geben dem Kläger – auch in ihrer Gesamtheit betrachtet – keinen Grund, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger im Fall vertragswidriger Leistung vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. So liegen die Dinge hier.
Der zur Vertragsauflösung führende Rücktritt soll als tief einschneidender Rechtsbehelf nur dann zur Verfügung stehen, wenn.die Pflichtverletzung erheblich ist. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, sagt das Gesetz nicht.
a) Höchstrichterlich ist diese Frage gleichfalls bislang ungeklärt. Erst in einer einzigen Entscheidung hat der BGH zur sogenannten Bagatellklausel in § 323 V 2 BGB grundsätzlich Stellung genommen (vgl. Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, NJW 2006, 1960: Immobilienkauf mit arglistiger Täuschung). Soweit der 8. Zivilsenat des BGH sich zur Erheblichkeitsfrage bisher geäußert hat (Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490: Blechschäden an einem Vorführwagen; Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06), kann der Senat diesen Entscheidungen keine verbindlichen Leitlinien entnehmen, die für die Lösung des Streitfalles herangezogen werden könnten. Mit Rücksicht darauf lässt er – wie schon in der Neuwagenkaufsache I-1 U 177/06 (Urt. v. 08.01.2007 – I-1 U 177/06, ZGS 2007, 157) – die Revision zu.
b) Wie der Senat in der vorerwähnten Entscheidung ausgeführt hat, bestimmt sich in einem Fall der Mangelhaftigkeit im Sinne der objektiven Kriterien des § 434 I 2 Nr. 2 BGB die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung bzw. des Sachmangels nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers. Dabei sind die Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsbeeinträchtigung heranzuziehen, freilich nicht, wie im früheren Kaufrecht, ausschließlich. Wie der Senat ferner entschieden hat, ist die Schwelle der unerheblichen Pflichtverletzung nicht mit der des geringfügigen Mangels i. S. des § 459 I 2 BGB a.F. identisch. Sie muss deutlich höher angesetzt werden (Urt. v. 08.01.2007 – I-1 U 177/06, ZGS 2007, 157).
c) Bei technischen Mängeln, die sich beheben lassen, wird in der Rechtsprechung, zumal in Fällen aus dem Bereich des Gebrauchtwagenkaufs, vielfach darauf abgestellt, mit welchem Aufwand und insbesondere mit welchen Kosten die Mängelbeseitigung verbunden ist. Der Reparaturkostenaufwand wird dann in ein Verhältnis zum Kaufpreis gesetzt. In den bisher bekannt gewordenen Entscheidungen liegt die Bagatellgrenze zwischen 3 % und 10 %. So hat sich das OLG Bamberg – allerdings in einer nicht tragenden Erwägung – dafür ausgesprochen, bei Mängeln an gebrauchten Fahrzeugen die Erheblichkeitsgrenze erst bei einem Kostenaufwand von mehr als 10 % des Kaufpreises als überschritten anzusehen (Urt. v. 10.04.2006 – 4 U 295/05, DAR 2006, 456 = MDR 2007, 87). Dieser Grenzwert ist im vorliegenden Fall bei Weitem nicht erreicht.
Ausdrücklich abgelehnt wird die 10 %-Grenze vom OLG Köln (vgl. Urt. v. 12.12.2006 – 3 U 70/06, Revision zugelassen). Der 3. Senat des OLG Düsseldorf hat sich, gleichfalls in einem Gebrauchtwagenfall, dafür ausgesprochen, bei Reparaturkosten von weniger als 3 % des Kaufpreises kein Recht zum Rücktritt zu geben (Beschl. v. 27.02.2004 – I-3 W 21/04, NJW-RR 2004, 1060 = DAR 2004, 392). Unerheblichkeit ist nach Ansicht des LG Kiel zu bejahen, wenn die Mängelbeseitigungskosten nur 4,5 % des Kaufpreises ausmachen (Urt. v. 03.11.2004 – 12 O 90/04, DAR 2005, 38). Nach einer Entscheidung des BGH (8. Zivilsenat) sollen Mängelbeseitigungskosten von nur knapp 1 % des Kaufpreises eindeutig unterhalb der Bagatellgrenze liegen (Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490: Vorführwagen mit Blechschäden). Schmidt-Räntsch nimmt einen Schwellenwert von 8 % bis 10 % der Gegenleistung an (Festschr. f. Wenzel, 2005, S. 409 [424]).
d) Auch der erkennende Senat sieht in den Mängelbeseitigungskosten ein grundsätzlich taugliches Kriterium, um das Merkmal der Unerheblichkeit zu konkretisieren. Auf einen bestimmten Prozentsatz hat er sich bislang nicht festgelegt. In einem Neuwagenfall allein auf die Höhe der Reparaturkosten abzustellen, hält er für verfehlt (Urt. v. 08.01.2007 – I-1 U 177/06, ZGS 2007, 157). Für den Gebrauchtwagenkauf kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Auch hier kann die Höhe der Mängelbeseitigungskosten nur einer von mehreren Gesichtspunkten der Erheblichkeitsprüfung sein. Jede schematische Beurteilung nach Prozentsätzen verbietet sich.
In Fällen ohne jegliches Fehlverhalten des Verkäufers und auch ohne schuldlosen Bruch einer Beschaffenheitsgarantie oder einer einfachen Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB, also bei Mangelhaftigkeit – wie hier – allein nach den objektiven Kriterien des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, ist vor allem auf das objektive Ausmaß der Qualitätsabweichung abzustellen. Zu fragen ist vorrangig, ob und in welchem Maße die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist.
e) Im Vordergrund der Prüfung steht im Streitfall der Gesichtspunkt der Gebrauchstauglichkeit. In Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung ist auf die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit abzustellen. Dabei ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat. Es war bereits rund acht Jahre alt und zudem schon über 100.000 km gelaufen. Hinzu kommt, dass es sich nicht um eine normale Limousine, sondern um einen Geländewagen handelt. Der Range Rover gilt zwar als Pkw, gehört jedoch zur Kategorie der Geländewagen. Diese Zugehörigkeit hält der Senat für durchaus bedeutsam. Denn es macht einen Unterschied, ob Feuchtigkeit in eine normale Limousine oder in einen Geländewagen eintritt, mag Letzterer auch im gewöhnlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der verständige Durchschnittskäufer wird bei einem Geländewagen eher als bei einem normalen Pkw dazu bereit sein, Abstriche zu machen, was die Abdichtung gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angeht. Der Kläger muss sich gefallen lassen, dass die Toleranzgrenze bei ihm anders gezogen wird als beispielsweise bei dem Käufer eines normalen Pkw der Oberklasse (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2004 – 12 U 112/04, DAR 2005, 31: Wassereintritt bei einem Mercedes Benz Typ 240 Limousine). Feuchtigkeitserscheinungen im Bereich des Beifahrerfußraums bei einem gebraucht gekauften Skoda Octavia Kombi hat das LG Kiel angesichts eines Kostenaufwands von 340 € (= ca. 4,5 % des Kaufpreises) für unerheblich erachtet (Urt. v. 03.11.2004 – 12 O 90/04, DAR 2005, 38). Um eindringende Feuchtigkeit geht es auch in der Entscheidung des OLG Brandenburg (Urt. v. 21.02.2007 – 4 U 121/06). Dass beim Durchfahren einer Waschstraße Wassertropfen an den Innenscheiben entlanglaufen, hat das Gericht zwar als Mangel angesehen, diesen jedoch als nicht erheblich i. S. des § 323 V 2 BGB eingestuft (Citroen C3 Pluriel, Neuwagen). Die Grenzziehung zwischen erheblichen und unerheblichen Mängeln sei nach der Verkehrsanschauung und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Ein Ansatz zur Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Mängeln sei die von Reinking/Eggert (Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 426) formulierte Testfrage, ob ein durchschnittlicher Käufer das Fahrzeug in Kenntnis des Mangels zu einem niedrigeren Preis erworben oder vom Kauf Abstand genommen hätte.
Feuchtigkeit im Innern eines Gebrauchtfahrzeugs wird für viele, wenn nicht gar für die meisten Interessenten ein Grund sein, vom Kauf Abstand zu nehmen. Dies jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Ursache für das Auftreten von Feuchtigkeit nicht sogleich erkannt und dem Kaufinteressenten plausibel erklärt werden kann. Erfährt er, dass der Feuchtigkeitsschaden eine eng begrenzte Ursache hat, die mühelos zu beseitigen ist, wird dies, zumal bei einem älteren Geländewagen, häufig kein Grund sein, vom Kauf abzusehen. Derartige Erscheinungen sind erfahrungsgemäß Anlass, den Kaufpreis zu drücken.
Im vorliegenden Fall waren immerhin zwei Kfz-Betriebe nicht in der Lage, das Eindringen von Feuchtigkeit nachhaltig und dauerhaft zu verhindern. Nur punktuell hatten die Nachbesserungsversuche Erfolg . Das spricht für eine Erheblichkeit. Erst dem Sachverständigen T gelang es, auf ebenso schnellem wie einfachem Wege wenigstens die Feuchtigkeitserscheinungen zu bekämpfen, die auf die unzureichenden Wasserabläufe vom Schiebedach zurückzuführen waren.
Der Senat hat – wie im Termin erörtert – vor der Frage gestanden, welchen Einfluss diese Art der Mängelbeseitigung auf den Rücktritt des Klägers und das daraus abgeleitete Verlangen nach Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Was die Berechtigung des Rücktritts und insbesondere die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung angeht, ist nach Ansicht des Senats auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
Auf der anderen Seite steht das Rücktrittsbegehren und damit die Klageforderung, wie jedes andere Recht, unter dem Vorbehalt des § 242 BGB. Insoweit kann es im Einzelfall durchaus treuwidrig sein, wenn ein Käufer an einem – wirksam erklärten – Rücktritt festhält, nachdem der ursprünglich vorhandene Mangel in seiner Ursache und/oder seiner Auswirkung ganz oder teilweise beseitigt worden ist. Eine eigenmächtige Mängelbehebung nach erklärtem Rücktritt darf dem Verkäufer zwar nicht zugutekommen. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der Käufer die Beseitigung des Mangels selbst veranlasst oder jedenfalls darin eingewilligt hat (vgl. Senat, Urt. v. 19.07.2004 – I-1 U 41/04, ZGS 2004, 393). Im Streitfall ist ein gerichtlich bestellter Sachverständiger quasi als Monteur tätig geworden. Dass dies gegen den Willen des Klägers geschehen ist, kann der Senat nicht feststellen.
Die verbliebenen Feuchtigkeitserscheinungen (insbesondere im Beifahrerfußraum) haben nach Ansicht des Senats nicht genügend Gewicht, um der Rücktrittsklage stattgeben zu können. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem ersten Beregnungsversuch Feuchtigkeit im Beifahrerfußraum nicht festgestellt werden konnte. Hierbei war das Fahrzeug ca. eine dreiviertel Stunde aus Richtung von vorne beregnet worden, sodass der gesamte Dach- und Frontscheibenbereich permanent benetzt wurde. Es handelt sich hierbei um eine Stellung des Fahrzeugs, in welcher es beim Kläger im Freien geparkt sein soll. Erst bei umgekehrter Position vor der Besprühungsanlage gelangte Feuchtigkeit in den Beifahrerfußraum.
Um dieses Problem zu beheben, ist nach Ansicht des Sachverständigen T kein großer Aufwand erforderlich, weder in zeitlicher noch in finanzieller Hinsicht. Nach Einschätzung des Senats dürfte die Abdichtung im Bereich des rechten Pollenfilterkastens nicht mehr als 200 € kosten. Auch in Verbindung mit den übrigen – sehr geringen – Feuchtigkeitserscheinungen außerhalb des Wageninneren kann die nur sporadisch und nur unter bestimmten Bedingungen auftretende Feuchtigkeit im Beifahrerfußraum hiernach nicht als Rücktrittsgrund anerkannt werden. Mit einer Minderung des Kaufpreises ist dem berechtigten Interesse des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Dies selbst dann, wenn man die – inzwischen weitgehend behobenen – Unzulänglichkeiten bei der Abführung des Leckwassers/Schiebedach in die Wertung einbezieht. Die Kosten einer ordnungsgemäßen Mängelbeseitung liegen bei ca. 200 € …
Hinweis: Der BGH (Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07) hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.