1. Die rechtskräftige Abweisung einer Klage, die auf die mangelbedingte Rückabwicklung eines Kaufvertrags gerichtet war, steht einer neuen Klage, mit der dieses Begehren weiterverfolgt wird, dann nicht entgegen, wenn der Lebenssachverhalt, der der zweiten Klage zugrunde liegt, sich von demjenigen des Vorprozesses unterscheidet. So liegt es, wenn die erste Klage nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil der klagende Käufer dem beklagten Verkäufer vor Erklärung des Rücktritts entgegen § 323 I BGB keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte, eine dem Verkäufer (erst) nach Abschluss des Vorprozesses gesetzte Frist zur Nacherfüllung aber erfolglos abgelaufen ist und der Käufer daraufhin erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.
  2. Ein Kaufvertrag wandelt sich nur durch einen wirksamen Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis. Deshalb schließt die Erklärung des Rücktritts (§ 349 BGB) den Anspruch auf die Leistung nur und erst aus, wenn im Zeitpunkt der Rücktritterklärung ein Rücktrittsrecht besteht (vgl. Senat, Urt. v. 14.10.2020 – VIII ZR 318/19, juris Rn. 25; ferner Senat, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 24). Daran fehlt es etwa, wenn der Käufer dem Verkäufer vor Erklärung des Rücktritt entgegen § 323 I BGB keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und eine Fristsetzung auch nicht gemäß § 323 II BGB, § 326 V Halbsatz 2 BGB oder § 440 BGB entbehrlich war.
  3. Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen ist als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist nur dann rechtsmissbräuchlich i. S. von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.
  4. Zu den Mehraufwendungen, die ein im Annahmeverzug befindlicher Gläubiger dem Schuldner gemäß § 304 BGB zu ersetzen hat, gehören auch objektiv erforderliche Lagerkosten.

BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – VIII ZR 304/19

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb von der Beklagten, die ein Möbelhaus betreibt, im Januar 2015 eine Polstergarnitur zum Preis von 3.300 €.

Mit schriftlicher „Reklamation“ vom 16.04.2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Polstergarnitur weise „erhebliche Mängel auf (Sitzverhalten, Sessel ohne Rollen)“ und bat um Rücknahme sowie Erstattung des Kaufpreises. Mit Schreiben vom 28.04.2015 bot die Beklagte den Austausch der beanstandeten Rollen am Sessel sowie der Füße am Sofa an. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Klägerin „die vertragsgerechte Erfüllung des Kaufvertrags bis 16.05.2015“. Die Beklagte antwortete darauf, nach ihrer Ansicht sei der Vertrag erfüllt; die Klägerin möge sagen, was ihr an der Garnitur nicht gefalle und was sie geändert haben möchte. Hierauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2015, es müsse die Rückabwicklung erfolgen, da die Beklagte die Mängel nicht beseitigen könne; sie habe „nur moch einen einzigen Wunsch“, nämlich dass die Beklagte „kurzfristig einen Termin für die Abholung der Garnitur“ mitteile.

Nachdem der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag erklärt hatte, erhob die Klägerin Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Polstergarnitur, und Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

Diese Klage hat vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Zwar sei die Kaufsache – was nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erwiesen sei – mangelhaft, da die Sitzhöhe des gelieferten 3-Sitzers von der Sitzhöhe des bestellten Polstermöbels abweiche und die von der Beklagten unter den Sessel montierten Walzenrollen im Vergleich zu den Originalrollen eine schlechtere Rolleigenschaft aufwiesen sowie die Montagekonstruktion ungeeignet sei. Jedoch fehle es an der erforderlichen Fristsetzung zur – möglichen – Nachbesserung.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück und setzte der Beklagten anschließend eine Frist zur Nacherfüllung. Die Beklagte teilte mit, dass „eine Nachbesserung, ohne die konkrete Beschreibung, wie diese denn nunmehr […] aussehen solle, […] nicht in Betracht gezogen“ werde. Nachdem die Klägerin die Beklagte erneut zur Nacherfüllung aufgefordert hatte, signalisierte die Beklagte, dass die Mängelbeseitigung erfolgen solle, und bat um Mitteilung, wo die Polstergarnitur eingelagert sei. Die Klägerin teilte der Beklagten den Einlagerungsort mit und setze ihr erneut eine Frist zur Mängelbeseitigung, und zwar bis zum 25.08.2017. Nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist erklärte die Klägerin (erneut) den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin – jeweils nebst Zinsen – die Rückzahlung des Kaufpreises (3.300 €), Zug um Zug gegen Rückgewähr der Polstergarnitur, sowie den Ersatz von Lagerkosten (124,95 €) und vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangt. Außerdem hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Diese Klage hat in den Vorinstanzen – bis auf Teile der geltend gemachten Zinsforderungen – Erfolg gehabt.

Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Das Rechtsmittel hat sie zurückgenommen, nachdem der VIII. Zivilsenat des BGH hat auf seine Absicht hingewiesen hatte, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Aus den Gründen: [6]    II. 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 II 1 ZPO) liegen nicht vor.

[7]    Das Berufungsgericht hat die „unbeschränkt(e)“ Revisionszulassung nicht begründet. Sollte es die Revision wegen der aus seiner Sicht (unter Verweis auf OLG Naum­burg, Ur­t. v. 09.04.2015 – 2 U 127/13, NJW-RR 2015, 1399 Rn. 15) „nicht einheitlich“ beantworteten Frage, „ob die wirksame Ausübung des Rücktritts vom Kaufvertrag (§ 323 I BGB) neben der wirksamen Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) auch das Vorliegen der Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts, wie etwa eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB)“ voraussetze, zugelassen haben, trägt dies keinen der in § 543 II 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 II 1 Nr. 1 ZPO), denn die Frage, ob nur ein wirksamer Rücktritt zu einem Rückabwicklungsschuldverhältnis führt und damit (Nach-)Erfüllungsansprüche ausschließt, ist nicht umstritten und ohne Weiteres zu bejahen (dazu unter 2 b).

[8]    2. Die – wirksam durch den Einzelrichter zugelassene (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 29.04.2020 – VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 12 m. w. Nachw.; BGH, Beschl. v. 04.06.2019 – II ZR 416/18, juris Rn. 5) – Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur nach § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 434 I, 323 I, 346 ff. BGB, auf Ersatz der Aufwendungen für die Lagerkosten nach § 304 BGB, auf Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 I, 249 I BGB sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten bejaht.

[9]    a) Der Zulässigkeit der vorliegenden Klage steht die materielle Rechtskraft (§ 322 I ZPO) des Urteils des Amtsgerichts im Vorprozess nicht entgegen.

[10]   aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung – als negative Prozessvoraussetzung – eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist. Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.12.1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; Urt. v. 19.11.2003 – VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50; Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 253/16, NJW 2018, 2056 Rn. 14).

[11]   Zum Lebenssachverhalt in vorgenanntem Sinne sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 25.10.2012 – IX ZR 207/11, NJW 2013, 540 Rn. 14; Urt. v. 22.10.2013 – XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15; Urt. v. 14.03.2017 – VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 17).

[12]   bb) Hiernach steht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess den in vorliegendem Verfahren erstmals gestellten Anträgen auf Erstattung der Lagerkosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten – was auch die Revision nicht beanstandet – nicht entgegen (vgl. Senat, Urt. v. 19.11.2003 – VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 54).

[13]   cc) Gleiches gilt im Ergebnis auch für das im Vorprozess bereits verfolgte Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da der vorliegenden Klage ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde liegt.

[14]   (1) Zwar werden insoweit dieselben Anträge gestellt. Allein der Umstand, dass die Klägerin nunmehr bezüglich beider Zahlungsanträge – anders als im Vorprozess – Zinsen erst ab einem späteren Zeitpunkt verlangt, begründet keinen anderen Streitgegenstand. Denn dieser spätere Zinsbeginn ist als bloße zeitliche Einschränkung des Begehrens unbeachtlich (vgl. Senat, Urt. v. 19.11.2003 – VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 53).

[15]   (2) Jedoch werden die Rechtsschutzbegehren nunmehr auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt, sodass die vorliegende Klage im Vergleich zum Vorprozess einen anderen Streitgegenstand hat. Darauf hat das Berufungsgericht zu Recht abgestellt, sodass die von der Revision thematisierte Ansicht des Amtsgerichts, wonach die Klage im Vorprozess lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen worden sei, unerheblich ist.

[16]   (a) Der Lebenssachverhalt, welcher der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zugrunde liegt, unterscheidet sich von demjenigen des Vorprozesses dadurch, dass die Klägerin – durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten – nunmehr eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Diese war fruchtlos abgelaufen, woraufhin die Klägerin (erneut) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Der fruchtlose Ablauf der zur Nacherfüllung gesetzten Frist ist eine neue Tatsache, deren Geltendmachung die Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozess nicht entgegensteht. Denn die Rechtskraft eines Urteils hindert, wie allgemein anerkannt ist, eine neue abweichende Entscheidung dann nicht, wenn dies durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts veranlasst wird. Dabei kommt es auch nicht etwa darauf an, ob die neu eingetretene Tatsache – vorliegend die (fruchtlos abgelaufene) Frist zur Nacherfüllung – schon früher hätte herbeigeführt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.1983 – V ZR 287/81, NJW 1984, 126 unter II 2 b; Urt. v. 02.03.2000 – IX ZR 285/99, NJW 2000, 2022 unter IV 1 m. w. Nachw.).

[17]   (b) Zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht kann die Revision nicht mit Erfolg auf die Rechtsnatur des Rücktritts als Gestaltungsrecht (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 19; BT-Drs. 14/6040, S. 221, 223) abstellen.

[18]   Zwar verweist sie zutreffend darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft bei Gestaltungsrechten nicht auf deren Ausübung, sondern – ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten – auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und die objektive Befugnis zu ihrer Ausübung abzustellen ist. Daher ist etwa eine nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses erklärte Anfechtung, die sich auf einen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv bereits vorhandenen Anfechtungsgrund stützt, keine neue Tatsache, die es rechtfertigen würde, die sich aus der Anfechtung ergebenden Rechtsfolgen zum Gegenstand einer neuen Klage zu machen (vgl. Senat, Urt. v. 19.11.2003 – VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 52 f. m. w. Nachw.).

[19]   Die objektive Befugnis zur wirksamen Ausübung eines Rücktritts besteht jedoch erst – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (§ 323 II, § 326 V Halbsatz 2, § 440 BGB) – nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist (§ 323 I BGB); erst danach ist der Gläubiger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (vgl. Senat, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 16). Diese objektiven Voraussetzungen lagen hier zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess noch nicht vor.

[20]   Denn vorliegend hat die Klägerin (erst) nach Abschluss des Vorprozesses eine (wirksame) Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Dies führt zu einer maßgebenden Änderung des Lebenssachverhalts, da die Beklagte hiernach die Möglichkeit zur Nachbesserung hatte und die Klägerin nur dann wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte, wenn die Beklagte diese Möglichkeit nicht wahrnimmt und die Frist ohne Eintritt des Leistungserfolgs (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 26.08.2020 – VIII ZR 351/19, juris Rn. 24) abläuft. Daher unterscheidet sich der vorliegende Fall – anders als die Revision meint – von dem Sachverhalt, der dem genannten Senaturteil vom 19.11.2003 – VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 48 – zugrunde lag. Dort wurde auf Basis des identischen Lebenssachverhalts zunächst der Rücktritt und später – ohne weitere Änderung – die Anfechtung erklärt. Allein diese spätere Ausübung des Gestaltungsrechts ist keine neue Tatsache für das Rechtsschutzbegehren eines Klägers, aus der sich ein gegenüber dem Vorprozess veränderter Streitgegenstand ergäbe (so Senat, Urt. v. 19.11.2003 – VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 52).

[21]   (d) Zu Unrecht begründet die Revision schließlich das Nichtvorliegen eines neuen Streitgegenstands mit folgender „Kontrollüberlegung“: stellte sich erst nach Abschluss des Vorprozesses heraus, dass eine Nacherfüllung schon nicht möglich gewesen sei, wäre der erste Rücktritt wirksam, sodass alleine deshalb die Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess einer neuen Klage entgegenstünde und sich infolge einer (nachträglichen) Fristsetzung und eines erneuten Rücktritts kein neuer Streitgegenstand ergeben könne. Dies trifft im Ergebnis nicht zu. Zwar wäre in diesem Fall der erste Rücktritt wirksam, deshalb ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden und ginge daher die hiernach erfolgte Fristsetzung zur Nacherfüllung ins Leere. Dies führte jedoch nicht dazu, dass eine neue Klage, gestützt auf eine neue Rücktrittserklärung nach fruchtlosem Fristablauf unzulässig wäre; sie wäre unbegründet.

[22]   b) Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur aus § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 434 I, 323 I, 346 ff. BGB bejaht.

[23]   Die Kaufsache war im Zeitpunkt des Gefahrübergangs und ist noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 30.10.2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 35; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, NJW 2020, 2879 Rn. 42 f. m. w. Nachw.) – was zwischen den Parteien unstreitig ist – mangelhaft (§ 434 I BGB).

[24]   Auch die übrigen Rücktrittsvoraussetzungen liegen nunmehr vor. Insbesondere ist die seitens der Klägerin gesetzte Frist zur Nacherfüllung (§ 439 I BGB) fruchtlos abgelaufen. Der grundsätzlichen Wirksamkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung steht vorliegend nicht entgegen, dass die Klägerin bereits zuvor den Rücktritt erklärt hatte. Zwar wäre ein Nacherfüllungsverlangen wirkungslos, wenn sich das Vertragsverhältnis infolge eines davor erklärten Rücktritts bereits in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hätte, da der Käufer dann keine Erfüllung mehr verlangen kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht nur bei einem wirksamen Rücktritt. Somit schließt die Ausübung des Rücktrittsrechts den Leistungsanspruch erst dann aus, wenn dessen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) vorlagen (vgl. Senat, Urt. v. 14.10.2020 – VIII ZR 318/19, juris Rn. 25; BT-Drs. 14/6040, S. 140; vgl. auch Senat, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 24). Dies war bezüglich der Rücktrittserklärung, auf welche die Klage im Vorprozess gestützt wurde, nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts – mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung – nicht der Fall. Damit war das Vertragsverhältnis der Parteien noch nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet und konnte die Klägerin hiernach noch zur (Nach-)Erfüllung auffordern.

[25]   c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe sich widersprüchlich verhalten, sodass die Ausübung des Rücktrittsrechts daher gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.

[26]   aa) Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen ist als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist nur dann rechtsmissbräuchlich i. S. von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2005 – III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181; Urt. v. 15.11.2012 – IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12; Urt. v. 16.07.2014 – IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723 Rn. 33; Urt. v. 04.02.2015 – VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 24; Senat, Urt. v. 26.08.2020 – VIII ZR 351/19, juris Rn. 66). Eine Rechtsausübung ist hiernach unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 – IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12; Urt. v. 09.05.2014 – V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 41; Urt. v. 16.07.2014 – IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723 Rn. 33; Urt. v. 10.07.2018 – II ZR 24/17, BGHZ 219, 193 Rn. 32; jeweils m. w. Nachw.). Hierbei handelt es sich allerdings um einen engen Ausnahmetatbestand (BGH, Urt. v. 15.11.2012 – IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 13; Urt. v. 04.02.2015 – VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 25).

[27]   bb) Die tatrichterliche Wertung, ob ein Verhalten eine unzulässige Rechtsausübung i. S. des § 242 BGB darstellt, unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat, seine Entscheidung auf eine zutreffende und zureichende Tatsachengrundlage gestützt, nicht widersprüchlich geurteilt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2016 – IV ZR 284/13, juris Rn. 19; Urt. v. 07.10.2015 – VIII ZR 247/14, NJW 2015, 3780 Rn. 25; Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 99). Einer solchen Überprüfung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts stand.

[28]   cc) Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten dahin gehend, dass die Klägerin nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses den Rücktritt nicht nochmals erklären werde, bestand nicht. Die Klägerin hat durch ihr bisheriges Verhalten stets deutlich gemacht, dass sie die Kaufsache als mangelhaft ansieht und den Kaufvertrag notfalls rückgängig machen will. Zudem wurde im Vorprozess das Vorliegen von – seitens der Beklagten dort bestrittenen – Mängeln der Kaufsache bewiesen, sodass die Beklagte damit rechnen musste, die Klägerin werde – hierauf gestützt – weiterhin (Gewährleistungs-)Ansprüche geltend machen.

[29]   Sonstige Umstände, die die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Verhalten der Klägerin nicht durchgehend konsistent war. Jedoch ist – wie ausgeführt – nicht jedes widersprüchliche Verhalten rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Klägerin daher nicht entgegengehalten werden, sie habe eine Nachbesserung zuvor abgelehnt und setzte sich somit mit der vor dem hiesigen Prozess gesetzten Frist zur Nacherfüllung zu dem vormaligen Verhalten in Widerspruch.

[30]   So hat die Klägerin mit Schreiben vom 28.04.2015 eine Frist zur „vertragsgerechten Erfüllung“ gesetzt, was ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz dieser Aufforderung zeigt, dass – zumindest phasenweise – eine Bereitschaft bestand, die Kaufsache durch die Beklagte nachbessern zu lassen. Die Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, die Fristsetzung zur Nachbesserung sei „nur vorgeschoben“, da diese bereits eine andere Polstergarnitur angeschafft und der Sache nach kein Interesse an einer Nachbesserung gehabt habe. Dies ändert nichts an der Wirksamkeit der Fristsetzung, infolge derer die Beklagte die Möglichkeit hatte, die im Vorprozess festgestellten Mängel, zu deren konkreter Beseitigungsmöglichkeit der Sachverständige ebenfalls Angaben gemacht hatte, nunmehr zu beheben.

[31]   Der Vortrag der Beklagten – den das Berufungsgericht nach Auffassung der Revision nicht beachtet habe –, wonach die Klägerin im Vorprozess auch nach durchgeführter Beweisaufnahme, der Vorlage des Gutachtens und der Einholung eines Ergänzungsgutachtens „noch im Verhandlungssaal“ einen Austausch der Rollen und Füße abgelehnt habe, deckt sich – ungeachtet der rechtlichen Relevanz – nicht mit dem Verfahrensablauf, da nach Einholung des Ergänzungsgutachtens ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr stattgefunden hat. Die Parteien hatten bereits zuvor einer „Überleitung ins schriftliche Verfahren gemäß § 128 II ZPO“ zugestimmt.

[32]   d) Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einlagerung der Polstergarnitur für den (eingeklagten) Zeitraum nach dem nunmehr erklärten Rücktritt (12.09.2017 bis zum 30.11.2017) zu.

[33]   Es kann offenbleiben, ob ein solcher Anspruch – was das Berufungsgericht bezugnehmend auf die Ausführungen des Amtsgerichts angenommen hat – vorliegend aus § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 434 I, 325, 280 I, II, 286 I BGB folgt, weil die Beklagte mit der Rücknahme der Polstergarnitur in (Schuldner-)Verzug war. Jedenfalls hat die Klägerin nach erklärtem Rücktritt die Polstergarnitur der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten (§ 295 Satz 1 BGB), sodass der Anspruch aus § 304 BGB folgt. Hiernach ist der sich im Annahmeverzug befindliche Gläubiger auch zum Ersatz der objektiv erforderlichen Lagerkosten des Schuldners verpflichtet (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 14.02.1996 – VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464 unter 1 b aa; Staudinger/​Feldmann, BGB, Neubearb. 2019, § 304 Rn. 5; MünchKomm-BGB/​Ernst, 8. Aufl., § 304 Rn. 2).

[34]   Nach Vorstehendem kann die Klägerin auch die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten beanspruchen.

[35]   e) Schließlich besteht ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten (§§ 280 I, 249 I BGB). Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es insoweit auch nicht an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung (in Form der Lieferung einer mangelhaften Sache) und dem Schaden, da die Klägerin ausweislich der Klageschrift die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten für dessen Tätigkeit – insbesondere die Fristsetzung zur Nacherfüllung – und nicht diejenigen Kosten geltend macht, die durch die Beauftragung des damaligen Bevollmächtigten im Vorfeld des Vorprozesses entstanden waren.

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