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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Kraftstoffverbrauch

Erhöhter Kraftstoffverbrauch und Vibrationen eines Neuwagens als Rücktrittsgrund

  1. Ein Neuwagen, dessen – in einem genormten Verfahren ermittelter – Kraftstoffverbrauch zum Nachteil des Käufers um mehr als 10 % von dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Kraftstoffverbrauch abweicht, leidet an einem erheblichen, den Käufer zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel.
  2. Der „tatsächliche“ Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens kann auch dann nach den Vorgaben der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelt werden, wenn der Kraftstoffverbrauch nicht (indirekt) auf einem Rollenprüfstand, sondern (direkt) „auf der Straße“ gemessen wird.
  3. Ein hochpreisiger Neuwagen (hier: eines Mercedes-Benz E 320 CDI 4MATICE), bei dem in bestimmten Situationen auffällige Vibrationen auftreten, die über eine geringfügige Komfortbeeinträchtigung hinausgehen, ist mangelhaft.

LG München I, Urteil vom 29.01.2009 – 4 O 6504/07

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Rücktrittsrecht beim Zusammentreffen von zwei unerheblichen Mängeln

Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Neuwagen kann berechtigt sein, wenn das Fahrzeug zwei Mängel aufweist, die isoliert betrachtet einen Rücktritt nicht rechtfertigen können.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 – I-1 U 238/07

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Kein Mangel bei Kraftstoffmehrverbrauch gegenüber Technischem Datenblatt

  1. Zu den rechtlichen und technischen Grundlagen und den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen sowie zur Durchführung einer der EG-Richtlinie entsprechenden Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugs.
  2. Wird bei einem Neuwagenkauf in einem technischen Datenblatt der Kraftstoffverbrauch in Liter pro 100 km nach der Richtlinie 1999/100/EG dargestellt, so bedeutet dies nicht, dass diese Werte in der täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen.
  3. Das Unterlassen eines Hinweises auf die Besonderheiten des nach der EG-Richtlinie ermittelten Kraftstoffverbrauchs und die Unterschiede zum Kraftstoffverbrauch in der täglichen Praxis begründet keine Haftung des Neuwagenverkäufers.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2008 – 1 U 97/07

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch als nur geringfügiger Mangel eines Neuwagens

Weicht der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um 8,2 % von den Herstellerangaben ab, so liegt allenfalls ein geringfügiger Mangel vor, der den Käufer gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Essen, Urteil vom 21.11.2007 – 3 O 313/07

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Schadensersatz bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch

  1. Zur vereinbarten Beschaffenheit eines Neuwagens gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers erwarten kann. Hierzu zählen auch Angaben über den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs.
  2. Ob der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von den Angaben des Herstellers oder Verkäufers abweicht, ist, wenn sich die Angaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen, allein mit Blick auf den Durchschnittswert dieser Fahrzyklen (Gesamtverbrauch) festzustellen.

LG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2007 – 8 O 180/06

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Kein Rücktrittsrecht bei Kraftstoffmehrverbrauch von weniger als 10 % gegenüber Herstellerangaben

Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er i. S. von § 459 I 2 BGB a.F. den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.06.1997 – VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94).

BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZR 19/05
(vorhergehend: OLG Schleswig, Urteil vom 15.12.2004 – 9 U 120/03)

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Kein Sachmangel bei nur geringfügig überhöhtem Kraftstoffverbrauch

  1. Nach neuem Schuldrecht ist ein Neuwagen wegen seines Kraftstoffverbrauchs zwar nicht erst dann mangelhaft, wenn sein – in einem standardisierten Verfahren unter genormten Bedingungen zu ermittelnder – Kraftstoffverbrauch um mehr als als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben abweicht (vgl. zu § 459 I BGB a.F. BGH, Urt. v. 18.06.1997 – VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94, 97 ff.). Allerdings ist mit Blick auf Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht jede noch so geringe Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben als Mangel des Fahrzeugs anzusehen.
  2. Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um lediglich 3,4 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, sodass dem Käufer bezogen auf eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km Mehrkosten für Kraftstoff in Höhe von insgesamt 1.000 € entstehen, liegt eine vom Verbraucher hinzunehmende Abweichung und mithin kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB vor.

LG Berlin, Urteil vom 05.04.2007 – 52 S 104/06
(vorangehend: AG Charlottenburg, Urteil vom 15.02.2006 – 207 C 332/04)

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Unerheblicher Kraftstoffmehrverbrauch eines Neuwagens von 3,03 %

Bei einem Neufahrzeug ist ein gegenüber den Prospektangaben festzustellender Kraftstoffmehrverbrauch von 3,03 % im gewichteten Gesamtverbrauch unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.

LG Ravensburg, Urteil vom 06.03.2007 – 2 O 297/06

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Gebrauchtwagens

  1. Ein verständiger Gebrauchtwagenkäufer kann grundsätzlich nicht erwarten, dass das Fahrzeug den vom Hersteller in der Werbung genannten Kraftstoffverbrauch aufweist, da sich die entsprechenden Angaben stets auf ein Neufahrzeug beziehen und der tatsächliche Verbrauch nach Inbetriebnahme durch verschiedene Umstände (z. B. die Pflege des Fahrzeugs, das Einfahrverhalten und die Ausrüstung mit gewichtserhöhenden Sonderausstattungen) beeinflusst wird.
  2. Beträgt der „kombinierte“ Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs nicht, wie vom Hersteller angegeben, 5,5 l/100 km, sondern 5,79 l/100 km (= Mehrverbrauch von 5,25 %), liegt allenfalls ein unerheblicher, nicht zum Rücktritt berechtigender Sachmangel vor. Daran ändert nichts, dass der Kraftstoffverbrauch außerstädtisch nicht, wie vom Hersteller angegeben, 4,6 l/100 km, sondern 5,06 l/100 km (= Mehrverbrauch von 10 %) beträgt. Denn zum einen überschreitet auch dieser Mehrverbrauch nicht die Erheblichkeitsschwelle von 10 %, und zum anderen ist grundsätzlich auf den „kombinierten“ Kraftstoffverbrauch abzustellen.

OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.2007 – 5 U 99/06

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(Kein) überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens

Behauptet der Käufer eines Neuwagens, sein Fahrzeug verbrauche deutlich mehr Kraftstoff als vom Fahrzeughersteller angegeben und sei deshalb mangelhaft, so trifft ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Seiner Darlegungslast genügt der Käufer indes nicht dadurch, dass er den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch seines Fahrzeugs beim normalen Betrieb im Straßenverkehr darlegt. Denn entscheidend ist, ob der Kraftstoffverbrauch (auch) dann höher als vom Hersteller angegeben ist, wenn er in dem standardisierten Verfahren mit den genormten Bedingungen ermittelt wird, dessen sich auch der Hersteller zur Ermittlung der angegebenen Verbrauchswerte bedienen musste.

AG Charlottenburg, Urteil vom 15.02.2006 – 207 C 332/04
(nachfolgend: LG Berlin, Urteil vom 05.04.2007 – 52 S 104/06)

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