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Probleme beim Autokauf?

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Tag: unfallfrei

Mangelnde Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens wegen Vandalismusschaden

Ein Fahrzeug ist nicht mehr unfallfrei, wenn es durch Vandalismus beschädigt wurde und ihm dabei großflächige, tief ins Blech gehende Kratzer zugefügt wurden.

LG Bochum, Urteil vom 06.02.2015 – 2 O 209/14

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Arglist bei falschen Angaben in einem Internetinserat – „unfallfrei“

  1. Arglist setzt kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus. Vielmehr genügt, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein Angaben gegenüber dem Käufer macht, die sich später als falsch herausstellen. Deshalb muss sich ein Kfz-Verkäufer den Vorwurf der Arglist gefallen lassen, wenn er einen Gebrauchtwagen, der tatsächlich erheblich beschädigt ist, in einem Internetinserat ohne genaue Prüfung als „unfallfrei“ bewirbt.
  2. Will der Verkäufer eine im Vorfeld des Vertragsschlusses (hier: in einem Internetinserat) abgegebene Erklärung korrigieren, muss er sich an der Fehlvorstellung orientieren, die seine Erklärung beim Käufer hervorgerufen hat. Dem genügt ein Verkäufer, der einen Gebrauchtwagen als „unfallfrei“  angepriesen hat, nicht, wenn er lediglich mitteilt, die „Seitenwand hinten“ sei nachlackiert worden. Denn ein Käufer wird davon ausgehen, dass nur Bagatellschäden überlackiert worden sind.
  3. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines 1996 erstzugelassenen Opel Tigra beträgt 200.000 Kilometer.

LG Heidelberg, Urteil vom 28.01.2015 – 1 S 22/13

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Abweichung zwischen angezeigtem Kilometerstand und tatsächlicher Laufleistung als Sachmangel – „scheckheftgepflegt“

  1. Grundsätzlich darf der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. „Bagatellschäden“ sind grundsätzlich nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht aber sonstige (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall mehr als einen „Bagatellschaden“ erlitten hat, stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
  2. Es gehört zur üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht erheblich höher ist als der angezeigte Kilometerstand. Eine Abweichung von mehr als 8.500 km, die bezogen auf den Kaufpreis eine Wertminderung des Fahrzeugs von 1.200–1.350 € zur Folge hat, ist erheblich und stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
  3. Der Käufer eines als „scheckheftgepflegt“ angepriesenen Gebrauchtwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug in einer autorisierten Fachwerkstatt den vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen unterzogen worden ist und diese im Serviceheft („Scheckheft“) dokumentiert worden sind. Es genügt allerdings, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind; eine lückenlose Kette von Inspektionen ist für ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug ebenso wenig erforderlich wie die Abwesenheit von technischen Mängeln.

LG Bielefeld, Urteil vom 23.12.2014 – 6 O 353/13

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Keine arglistige Täuschung bei Verkauf eines Unfallwagens – Wissenszurechnung

  1. Bezeichnet der Verkaufsmitarbeiter einer mit Kraftfahrzeugen handelnden juristischen Person einen Gebrauchtwagen nur deshalb – zu Unrecht – als „unfallfrei“, weil der zuständige Mitarbeiter der Einkaufsabteilung es lediglich fahrlässig unterlassen hat, den Unfallschaden des Fahrzeugs im zentralen EDV-System zu vermerken, dann ist der Vorwurf einer arglistigen Täuschung nicht berechtigt. Diesen Vorwurf muss sich eine juristische Person vielmehr allenfalls gefallen lassen, wenn sie nicht sichergestellt hat, dass „Einkaufswissen“ und „Werkstattwissen“ in geeigneter Weise erfasst und verfügbar gehalten wird, oder wenn die Erfassung dieses Wissens vorsätzlich unterlassen wurde.
  2. Nach einer wirksamen Anfechtung ist ein Kaufvertrag – wie nach einem wirksamen Rücktritt – einheitlich dort rückabzuwickeln (§ 812 I 1 Fall 1 BGB), wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Anfechtung vertragsgemäß befindet; denn eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung folgt vertragsrechtlichen Grundsätzen. Der einheitliche „Austauschort“ ist Erfüllungsort i. S. des § 29 I ZPO.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.08.2014 – 10 O 3910/14

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Kenntnis des Gebrauchtwagenkäufers von Unfallschäden

  1. Ein Gebrauchtwagen ist nur dann frei von Unfallschäden, wenn er keine Schäden erlitten hat, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit als erheblich anzusehen sind. Geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler (Bagatellschäden) stehen einer Unfallfreiheit nicht entgegen.
  2. Beruft sich der Verkäufer darauf, die Rechte des Käufers wegen eines bestimmten Mangels seien nach § 442 I 1 BGB ausgeschlossen, weil der Käufer diesen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages gekannt habe, so muss er Tatsachen dartun und unter Beweis stellen, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis des Käufers schließen lässt. Die allgemeine Behauptung, der Mangel sei offensichtlich gewesen, kann insofern unzureichend sein.
  3. Der Anspruch auf Nutzungswertersatz, der einem Kfz-Verkäufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zusteht (§ 346 I, II Nr. 1 BGB) ist nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn der Verkäufer diesen Anspruch geltend macht (im Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.09.2013 – 15 U 42/13, juris).

LG Aachen, Urteil vom 25.04.2014 – 9 O 459/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2014 – 18 U 104/14)

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Abgrenzung zwischen Mangel und Bagatellschaden bei einem Gebrauchtwagen

  1. Besteht der Mangel eines Gebrauchtwagens darin, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, so muss der Käufer dem Verkäufer gemäß § 326 V BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen, da eine Mangelbeseitigung unmöglich ist.
  2. Als „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzusehen, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
  3. Ein (Lack-)Schaden, der nicht durch das Auftragen von Spachtelmasse, sondern nur dadurch beseitigt worden ist, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert worden ist, ist ein Bagatellschaden.

KG, Beschluss vom 16.06.2014 – 23 U 246/13
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 30.07.2014 – 23 U 246/13)

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Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Unfallschäden

  1. Gibt ein Gebrauchtwagenhändler in einem Inserat den Kilometerstand eines Fahrzeugs an („Kilometerstand: 83.500 km“), so mag er damit zwar zugleich erklären, dass dieser Kilometerstand der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs entspreche. Diese im Vorfeld eines Vertragsabschlusses abgegebene Erklärung wird aber außer Kraft gesetzt, wenn es in einem später geschlossenen Kaufvertrag heißt, der Verkäufer übernehme „für die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes keine Gewähr“. Das gilt umso mehr, wenn über den Kilometerstand während der Vertragsverhandlungen gesprochen wurde und der (potenzielle) Käufer dabei erkennen konnte, dass der Händler keine verlässlichen Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs machen konnte.
  2. Grundsätzlich darf auch der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen ist. Das gilt auch, wenn es im Kaufvertrag heißt, eine Unfallfreiheit werde „ausdrücklich nicht zugesichert“. Denn dadurch wird keine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug ein Unfallwagen ist.
  3. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der selbst mit gebrauchten Motorradteilen handelt, ist in Bezug auf den Kfz-Kaufvertrag nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher anzusehen. Daran ändert nichts, dass er gegenüber dem Kfz-Verkäufer großen technischen Sachverstand hinsichtlich bestimmter Fahrzeuge (hier: BMW M3) zum Ausdruck bringt.

OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2014 – 28 U 85/13

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Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf – „unfallfrei“

  1. Ein Gebrauchtwagen ist unfallfrei, wenn er keinen als erheblich anzusehenden Schaden erlitten hat. Ob ein Schaden erheblich ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und „Schönheitsfehler“ als unerheblich ansieht.
  2. Vermerkt ein Gebrauchtwagenverkäufer nach mehrmaligen Nachfragen des Käufers im schriftlichen Kaufvertrag, ein Fahrzeug sei unfallfrei, so kann anzunehmen sein, dass er eine Garantie i. S. des § 444 Fall 2 BGB für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernehmen und deshalb für alle Folgen des Fehlens der Unfallfreiheit einstehen will.

LG Coburg, Urteil vom 06.02.2014 – 41 O 555/13

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Arglist durch Erklärung „ins Blaue hinein“ – Unfallfreiheit

  1. Ein Gebrauchtwagenverkäufer handelt arglistig, wenn er im Kaufvertrag „ins Blaue hinein“ erklärt, das Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer“ unfallfrei, obwohl der Vorbesitzer eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben und er selbst das Fahrzeug nicht untersucht hat.
  2. Von einem gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufer, der sich trotz fehlender Angaben des Vorbesitzers zur Unfallfreiheit eines Fahrzeugs äußern will, ist zu verlangen, dass er das Fahrzeug entweder untersucht oder Informationen über bisherige Reparaturen des Fahrzeugs einholt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Fahrzeugs zugleich dessen erster und bisher einziger Besitzer ist und eine jederzeit abrufbare „Reparaturhistorie“ bereithält.

OLG Naumburg, Urteil vom 24.10.2013 – 1 U 44/13

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Haftung für die Unfallfreiheit eines in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens

Zur Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit des bei einem Ankauf von einem Autohändler in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens.

BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 117/12
(vorhergehend: OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.03.2012 – 15 U 258/10)

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