Tag: Sachmangel
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Zur üblichen Beschaffenheit eines Neuwagens, die ein Käufer erwarten darf, gehört, dass das Fahrzeug dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Erwerbs entspricht. Zu diesem aktuellen Stand der Technik gehört, was geeignet, erprobt und sicher ist; insoweit muss sich das Fahrzeug zum einen am Stand der Serie, aus der es stammt, und zum anderen am Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller messen lassen. Es kommt aber nicht darauf an, ob eine Weiterentwicklung und Verbesserung der Technik denkbar bzw. in der Erprobung ist; denn dass eine Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt oder verbesserungswürdig erscheint, begründet für sich noch keinen Mangel.
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Ein Porsche 911 Turbo S, dessen Tankvolumen im Fahrzeugprospekt mit 67 Litern angegeben wird, ist nicht deshalb mangelhaft, weil nicht der gesamte Kraftstoff für den Fahrzeugbetrieb genutzt werden kann, sondern die Kraftstoffpumpen des Fahrzeugs den im Pumensumpf befindlichen Kraftstoff (ca. 3,3 Liter) nicht erreichen können. Ebenso ist es kein Sachmangel, dass der Bordcomputer des Fahrzeugs schon dann eine Reichweite von noch 0 km anzeigt, wenn sich im Tank noch insgesamt – unter Einschluss des für die Pumpen ohnehin unerreichbaren Kraftstoffs – noch 6,4 Liter Kraftstoff befinden. Dies beruht nämlich nicht auf einem technischen Fehler, sondern ist als Schutz vor Motorschäden gewollt.
OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015 – 28 U 165/13
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Dass die tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) eines Kraftfahrzeugs von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) nachteilig abweicht, das Fahrzeug also mangelhaft ist, muss der Käufer darlegen und beweisen, sofern er das Fahrzeug bereits entgegengenommen hat. Bis zur Übergabe ist es dagegen Sache des Verkäufers darzulegen und zu beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei ist.
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Allerdings muss der Käufer eines Neuwagens, der behauptet, es sei die Lieferung eines Fahrzeugs in Sonderausführung (hier: mit Flach- statt mit Mitteldach) vereinbart worden, das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung auch dann beweisen, wenn er die Abnahme des Fahrzeugs verweigert hat und im schriftlichen Kaufvertrag eine Sonderausführung nicht vermerkt ist. Denn zugunsten des Verkäufers wird vermutet, dass der schriftliche Kaufvertrag als Urkunde vollständig und richtig ist und folglich ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug geliefert werden sollte.
KG, Urteil vom 13.05.2015 – 11 U 16/14
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Ein Gebrauchtwagen, der unter Hinweis auf eine noch bestehende Herstellergarantie verkauft wird, ist nicht deshalb sachmangelhaft, weil eine Herstellergarantie tatsächlich nicht mehr besteht.
OLG München, Urteil vom 13.05.2015 – 21 U 4559/14
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15)
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Die rechtmäßige Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet jedenfalls dann einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn sie nicht oder nicht mehr der Beweissicherung dient, sondern das Fahrzeug dem (vermeintlich) wahren Eigentümer herausgegeben werden soll und der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.
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Manipulationen an der eingeschlagenen oder eingeprägten Fahrzeug-Identifizierungsnummer können einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründen.
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Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist ein Käufer zwar – über die in § 346 II 1 BGB aufgezählten Fälle hinaus – grundsätzlich zum Wertersatz verpflichtet, wenn ihm die Rückgabe der Kaufsache faktisch oder rechtlich unmöglich ist. Das gilt aber nicht, wenn die Unmöglichkeit der Rückgewähr gerade auf dem das Rücktrittsrecht begründenden Rechts- oder Sachmangel beruht.
OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2015 – 28 U 207/13
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Dass bei einem (hier 16 Jahre alten) Gebrauchtwagen sporadisch die ABS-Kontrollleuchte aufleuchtet, berechtigt den Käufer für sich genommen nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr liegt ein erheblicher, den Käufer zum Rücktritt berechtigender Mangel allenfalls vor, wenn tatsächlich das Antiblockiersystem (ABS) des Fahrzeugs defekt ist. Indes geht das „unmotivierte“ Aufleuchten einer Kontrollleuchte nicht zwingend mit einem Defekt desjenigen Systems einher, zu dessen Kontrolle die Leuchte gedacht ist.
LG Aschaffenburg, Beschluss vom 03.02.2015 – 32 O 290/14
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Bei einem Zweimassenschwungrad handelt es sich um ein typisches Verschleißteil, mit dessen Ausfall bei einem Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von 162.000 Kilometern oder mehr aufweist, jederzeit gerechnet werden muss.
AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 22.10.2014 – 2 C 230/13
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Besteht der Mangel eines Gebrauchtwagens darin, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, so muss der Käufer dem Verkäufer gemäß § 326 V BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen, da eine Mangelbeseitigung unmöglich ist.
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Als „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzusehen, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
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Ein (Lack-)Schaden, der nicht durch das Auftragen von Spachtelmasse, sondern nur dadurch beseitigt worden ist, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert worden ist, ist ein Bagatellschaden.
KG, Beschluss vom 16.06.2014 – 23 U 246/13
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 30.07.2014 – 23 U 246/13)
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Ein Gebrauchtwagen ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil er ursprünglich für das Ausland (hier: Belgien) produziert und dann von dort nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich nicht auf die physische Beschaffenheit des Fahrzeugs aus, wo seine erste Auslieferung erfolgt ist.
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Darüber, dass ein Fahrzeug ursprünglich für das Ausland produziert und dann nach Deutschland reimportiert wurde, muss ein Verkäufer den Käufer nur aufklären, wenn das Fahrzeug auf dem inländischen Markt weniger wert ist als ein ursprünglich für diesen Markt produziertes Fahrzeug.
OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2014 – 19 U 3/14
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Eine bei einem Neuwagen nicht zuvelässig funktionierende Start-Stopp-Automatik ist ein Sachmangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
LG Itzehoe, Urteil vom 07.05.2014 – 4 O 34/13
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Ein Fahrzeug mit einem Easytronic-Automatikgetriebe ist nicht deshalb mangelhaft, weil es bauartbedingt schon bei geringen Steigungen zurückrollt, falls die Bremse nicht betätigt wird.
LG Coburg, Urteil vom 22.04.2014 – 22 O 631/13
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