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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Darlegungs- und Beweislast für negative Auswirkungen eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Ein Kfz-Käufer, der bewusst einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen erwirbt, hat insoweit schon deshalb keine Rechte wegen eines Mangels, weil das Fahrzeug die i. S. von § 434 I 1 vereinbarte Beschaffenheit hat, mithin nicht mangelhaft ist.
  2. In einem solchen Fall ist die Installation des von der Volkswagen AG angebotenen Softwareupdates keine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB). Deshalb muss der Käufer seine Behauptung, das Update wirke sich – hier: in Form eines Verlusts an Motorleistung – negativ auf das Fahrzeug aus, beweisen, wenn der Verkäufer dies bestreitet. Es ist hingegen nicht Sache des Verkäufers, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er durch Installation des Softwareupdates ordnungsgemäß nachgebessert habe.
  3. Einen Rücktritt vom Kaufvertrag kann ein Kfz-Käufer allenfalls auf einen Mangel stützen, der bereits bei Gefahrübergang – bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer (§ 446 Satz 1 BGB) – vorhanden war. Wird das Fahrzeug beim Versuch, einen solchen Mangel zu beseitigen, beschädigt, so hat der Käufer deshalb höchstens einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 I BGB), aber kein Rücktrittsrecht.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.07.2019 – 2-33 O 127/18

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Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens ein gebrauchtes Fahrzeug des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen, falls die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.2018 – 9 U 160/16, DAR 2019, 201, 202 f.).
  2. Auf den stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Käufer allerdings insbesondere hinsichtlich eines Mangels, den er arglistig verschwiegen hat, nicht berufen (§ 444 Fall 1 BGB).

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19)

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Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil – Nutzungsentschädigung

  1. Ein Wohmobil, dessen Aufbautür sich allenfalls mit übermäßiger Krafteinwirkung öffnen lässt und durch die bei Regen Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringt, leidet an einem erheblichen Mangel, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  2. Nach einem wirksamen mangelbedingten Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag (hier: über ein Wohnmobil) schuldet der Käufer dem Verkäufer gemäß § 346 I, II Nr. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung für jeden mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer. Der Verkäufer ist seinerseits verpflichtet, dem Käufer aus dem Kaufpreis gezogene Nutzungen in Gestalt erwirtschafteter oder ersparter Zinsen herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.05.2019 – 10 O 4413/17

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Schadensersatzrechtliche Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrags – defektes Soundsystem

  1. Einem Käufer ist es jedenfalls dann nicht verwehrt, von seinem ursprünglichen Nachbesserungsverlangen Abstand zu nehmen und gestützt auf § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, wenn der Verkäufer die zunächst verlangte Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht zuwege gebracht hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 42 ff.).
  2. Die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Neuwagens ist nicht schon deshalb i. S. von § 275 I BGB unmöglich, weil ein Modellwechsel stattgefunden hat. Vielmehr ist der Verkäufer gemäß § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB (lediglich) verpflichtet, dem Käufer anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern, und das kann grundsätzlich auch ein Neufahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion sein (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 24 ff.). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Käufer ausdrücklich die Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verlangt und damit dokumentiert, dass (auch) aus seiner Sicht die vom Verkäufer geschuldete Leistung austauschbar ist.
  3. Macht ein Käufer seinen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, § 439 I BGB) klageweise geltend, dann ist der Verkäufer in der Regel nicht daran gehindert, sich erst im Rechtsstreit darauf zu berufen, dass die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (§ 439 III BGB a.F. = § 439 IV BGB n.F.). Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer vorprozessual lediglich Mängel der Kaufsache in Abrede gestellt und aus diesem Grund die Nacherfüllung verweigert hatte, also vorprozessual von unverhältnismäßigen Kosten keine Rede war (im Anschluss an BGH, Urt. v. 16.10.2013 – VIII ZR 273/12, NJW 2014, 213 Rn. 17).
  4. Verlangt der Käufer wegen eines Mangels gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist bei der Beurteilung, ob die in der Lieferung der mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 281 I 3 BGB unerheblich und der Schadensersatzanspruch deshalb ausgeschlossen ist, auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzverlangens abzustellen (vgl. zum Rücktritt BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 29). War zu diesem Zeitpunkt die Ursache des aufgetretenen Mangelsymptoms noch nicht bekannt und deshalb nicht absehbar, ob und gegebenenfalls mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, ist eine Geringfügigkeit regelmäßig zu verneinen (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2011 – VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9).

OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2019 – 28 U 109/17
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – VIII ZR 140/19)

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Erheblicher, über einen „Bagatellschaden“ hinausgehender Unfallschaden als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann grundsätzlich – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Als „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung; vielmehr stellt alleine die Tatsache, dass es bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar (wie BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 18).
  2. Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB bei einem elf Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 220.000 km, der bereits fünf Vorhalter hatte.

LG Kassel, Urteil vom 13.03.2019 – 9 O 1070/16
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M. – Zivilsenate Kassel –, Beschluss vom 29.06.2020 – 15 U 116/19BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VIII ZB 1/21)

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Einrede der Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung – § 439 IV BGB

  1. Der Verkäufer muss die Einrede, dass die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (§ 439 IV BGB n.F. = § 439 III BGB a.F.), erheben, solange ein Nacherfüllungsanspruch besteht, also insbesondere bevor der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (im Anschluss an OLG Celle, Urt. v. 28.06.2006 – 7 U 235/05, NJW-RR 2007, 353, 354; OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2016 – 28 U 175/15, NJW-RR 2017, 47 Rn. 50 ff.). Eine nach der Erklärung des Rücktritts erhobene Einrede ist unbeachtlich. Denn ein wirksamer Rücktritt wandelt den Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um und führt dazu, dass der Nacherfüllungsanspruch des Käufers und das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers erlöschen. Es wäre indes systemwidrig, wenn der Verkäufer dem Käufer den bereits entstandenen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags dadurch aus der Hand schlagen könnte, dass er – nachträglich – eine Einrede gegen den nicht mehr bestehenden Nacherfüllungsanspruch erhebt.
  2. Die in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel dann nicht mehr unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn der Käufer mindestens Kosten in Höhe von fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises aufwenden müsste, um den Mangel zu beseitigen.

OLG München, Urteil vom 08.03.2019 – 20 U 3637/18 Bau

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Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) durch Übergehen eines Hilfsantrags

  1. Nimmt eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin angekündigten Anträge gemäß § 297 II ZPO gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat.
  2. Wird ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Fall mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel – hier der Nichtzulassungsbeschwerde – angefochten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 07.05.2007 – II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41; Urt. v. 20.09.2007 – I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28; Urt. v. 01.06.2011 – I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; jeweils m. w. Nachw.).
  3. Der Anspruch des Käufers eines – hier vom VW-Abgasskandal betroffenen – Neuwagens auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs ist nicht ohne Weiteres deshalb wegen Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) ausgeschlossen, weil zwischenzeitlich ein Modellwechsel stattgefunden hat (vgl. Senat, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, WM 2019, 424 Rn. 24 ff.).
  4. Eine – hier in einem Hilfsantrag enthaltene – Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) darf zwar als Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht unter eine Bedingung i. S. von § 158 BGB gestellt werden. Eine unzulässige Bedingung in diesem Sinne, nämlich eine zukünftige Ungewissheit, liegt aber nicht vor, wenn der Erklärende die Rücktrittserklärung nur davon abhängig macht, dass das Gericht seinem – hier auf Nacherfüllung gerichteten – Hauptantrag nicht stattgibt, indem er nur für diesen Fall – hilfsweise – die Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrt. Denn dann steht das materielle Gestaltungsrecht lediglich unter einer sogenannte Gegenwartsbedingung, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung nicht von einem zukünftig ungewissen, sondern von einem objektiv bereits feststehenden, für den Erklärenden nur subjektiv ungewissen Ereignis abhängt.

BGH, Beschluss vom 05.03.2019 – VIII ZR 190/18

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung bei nicht höhenverstellbarem Fahrersitz

  1. Ob dem Käufer eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Perspektive des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der Interessen der Kaufvertragsparteien findet nicht statt. Maßgeblich ist der Erkenntnisstand des Käufers in dem Zeitpunkt, in dem er sein Sekundärrecht (hier: sein Rücktrittsrecht) geltend macht.
  2. Einem Kfz-Käufer ist eine Nachbesserung i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt insbesondere aufgrund einer Auskunft des Fahrzeugherstellers berechtigt und nachvollziehbar davon ausgehen darf, dass einer Nachbesserung – hier: durch den nachträglichen Einbau eines höhenverstellbaren Fahrersitzes – sicherheitstechnische Bedenken entgegenstehen.

LG Köln, Urteil vom 05.12.2018 – 18 O 415/17

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Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Wird der Verkauf eines Neuwagens mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens verknüpft, hat der Käufer in der Regel das Recht, einen vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises – in Höhe des Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs – zu tilgen, indem er dieses Fahrzeug dem Verkäufer des Neuwagens überlässt (Ersetzungsbefugnis). In diesem Fall haftet der Käufer für einen Mangel des Gebrauchtwagens grundsätzlich in gleicher Weise wie ein Verkäufer (§ 365 BGB).
  2. Nimmt ein Händler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug des Käufers mit der Absprache in Zahlung, dass der Kaufpreis für den Gebrauchtwagen mit dem Kaufpreis für den Neuwagen verrechnet wird, ist die Haftung des Käufers für Mängel des Gebrauchtfahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Insbesondere ist von einem stillschweigenden Gewährleistungsausschluss auszugehen, wenn der Händler die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs zu einem bestimmten Preis zusagt, ohne das Fahrzeug besichtigt oder untersucht zu haben.
  3. Ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss liegt zwar nicht vor, wenn die Parteien zur Haftung des Käufers eine eindeutige vom Normalfall abweichende Regelung treffen. Der Hinweis des Verkäufers, er behalte sich eine optische und technische Prüfung des Gebrauchtfahrzeugs vor, reicht dafür aber nicht aus.
  4. Wird der Zustand eines fünf Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 130.000 km als „normal“ beschrieben, so führt diese Beschreibung mangels eines objektiven Inhalts nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2018 – 9 U 160/16

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag – „komplett rostfrei“ als Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Angaben, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Internetinserat macht (hier: „komplett ROSTFREI!!!“), führen in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie in einem später geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr enthalten sind.
  2. Es kann dem Käufer eines Gebrauchtwagens nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2014 – 9 U 233/12). Es ist schon deshalb nicht grob fahrlässig i. S. von § 442 I 2 BGB, wenn der Käufer davon absieht, den Unterboden eines als „komplett rostfrei“ angepriesenen Fahrzeugs auf Rost zu untersuchen.
  3. Wendet der Käufer eines Gebrauchtwagens Kosten für die Beseitigung von Mängeln auf, für die der Verkäufer wegen eines (insoweit wirksam) vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht haftet, so kann er diese Kosten vom Verkäufer gestützt auf § 437 Nr. 3, § 284 BGB als vergebliche Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn er das Fahrzeug dem Verkäufer später wegen eines anderen Mangels, auf den sich der Gewährleistungsausschluss nicht erstreckt, zurückgibt.
  4. Versicherungsprämien für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind ebenso wie die Kraftfahrzeugsteuer notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB (im Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.01.2009 – 17 U 223/08, MDR 2009, 497 [Leasingvertrag]).

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018 – 3 U 15/18

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