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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags

  1. Aus der Natur eines kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis ergibt sich, dass Erfüllungsort sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch für den Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache der Ort ist, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.
  2. Macht ein Rechtsanwalt außergerichtlich kaufrechtliche Rückgewähransprüche geltend, so ist der Anspruch auf Ersatz der dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten am selben Ort zu erfüllen wie die Rückgewähransprüche.
  3. Ein Verweisungsbeschluss ist objektiv willkürlich und deshalb für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, nicht bindend, wenn sich das verweisende Gericht mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm (hier: § 29 I ZPO) nicht befasst hat, obwohl sich eine Befassung damit nach den Umständen – insbesondere nach dem Vortrag der Parteien – derart aufdrängte, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann.

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2020 – 1 AR 18/20

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Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens (R)

  1. Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1982 – VIII ZR 26/81, BGHZ 83, 334, 337 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.2018 – 9 U 160/16, DAR 2019, 201, 202 f.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem „neuen“ Fahrzeug um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.
  2. Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für Mängel, die darin bestehen, dass das in Zahlung gegebenen Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB); er erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15).

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19
(vorangehend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18; nachfolgend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19)

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Anormale Getriebegeräusche als erheblicher Mangel eines Pkw

  1. Anormale, auffällige Getriebegeräusche, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer nicht kraftschlüssigen Verbindung der Zahnräder herrühren, sind schon dann und allein deshalb ein erheblicher, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Mangel, wenn und weil sie bei den Insassen des betroffenen Fahrzeugs ein berechtigtes Gefühl der Unsicherheit hervorrufen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.02.2013 – 3 U 18/12, juris Rn. 13).
  2. Für die Rechtzeitigkeit eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag ist gemäß § 438 IV 1 BGB i. V. mit § 218 I BGB entscheidend, dass der Rücktritt erklärt wird, bevor der – bestehende oder hypothetische – Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Maßgebend ist mithin der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts, nicht dagegen der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839 Rn. 26). Diese Ansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 = NJW 2015, 2106 Rn. 16 m. w. Nachw.).
  3. Der mit einem mangelhaften Fahrzeug belieferte Käufer hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – hier: Kosten für die Finanzierung des Kaufpreises und eine Verlängerung der Herstellergarantie –, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 385 = juris Rn. 13). Wird der Kfz-Kaufvertrag wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer den Wagen zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend.
  4. Hinsichtlich des Kaufpreises steht einem – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Kfz-Käufer nach einem wirksamen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag nur insoweit ein Anspruch auf Kapitalnutzungsersatz (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) gegen den Verkäufer zu, wie er keinen Verzugsschaden geltend macht. Andernfalls käme es zu einer Überkompensation durch „Doppelverzinsung“. Der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist der volle, nicht der um den Einkaufspreis reduzierte Nettokaufpreis zugrunde zu legen, wenn der Händler den Einkaufspreis für das Fahrzeug bereits aus eigenen Mitteln aufgebracht hatte, als ihm der Verkaufspreis zufloss.

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 4 U 53/19

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Eintragung eines Kraftfahrzeugs ins Schengener Informationssystem (SIS) als Rechtsmangel

Eine bei Gefahrübergang bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Allein ein bei Gefahrübergang vorliegendes tatsächliches Geschehen, das erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer SIS-Eintragung führt, genügt demgegenüber nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 14, und Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 10).

BGH, Urteil vom 26.02.2020 – VIII ZR 267/17

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB)

  1. Schon das Bestehen, nicht erst die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB schließt die Durchsetzbarkeit der im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der nicht erfüllten Gegenforderung stehenden Forderung und damit einen Rücktritt nach § 323 I BGB aus. Das gilt auch bei der Mängeleinrede.
  2. Der Käufer darf den Kaufpreis auch dann insgesamt zurückhalten, wenn ein Mangel der Sache erst nach der Lieferung bzw. Übergabe bemerkt wird.

BGH, Urteil vom 14.02.2020 – V ZR 11/18

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Kraftstoffverbrauch eines Gebrauchtwagens: Kein Vergleich von realen Verbrauchswerten mit „Laborwerten“

Ein Kraftfahrzeug (hier: ein gebrauchter Renault Espace 1.6 dCi 160 EDC) ist nicht deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es unter realen Bedingungen – im normalen Fahrbetrieb – mehr Kraftstoff verbraucht als vom Fahrzeughersteller angegeben. Denn der vom Fahrzeughersteller angegebene Kraftstoffverbrauch ist nicht der im realen Fahrbetrieb, sondern der im Rahmen eines genormten Verfahrens auf einem Prüfstand ermittelte Kraftstoffverbrauch. Ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt deshalb insoweit nur vor, wenn sich die angegebenen „Laborwerte“ unter den genormten Bedingungen auf einem Prüfstand nicht reproduzieren lassen.

LG Aachen, Urteil vom 28.01.2020 – 10 O 251/19

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Keine Tenorierung der Nutzungsentschädigung nach der sogenannten Karlsruher Formel

  1. Die Nutzungsentschädigung, die dem Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags für für jeden zwischen der Übergabe an den Käufer und der Rückgabe an den Verkäufer zurückgelegten Kilometer zusteht (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), ist zu ermitteln, indem der vereinbarte Bruttokaufpreis durch die Gesamtlaufleistung (Neuwagen) bzw. Restlaufleistung (Gebrauchtwagen) des Fahrzeugs, die bei dessen Übergabe an den Käufer zu erwarten war, geteilt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 09.12.2014 – VIII ZR 196/14, juris Rn. 3).
  2. Hinsichtlich der vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung kommt eine Tenorierung nach der sogenannten Karlsruher Formel wegen durchgreifender dogmatischen Bedenken und insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil ein entsprechendes Urteil nicht vollstreckungsfähig ist. Die Nutzungsentschädigung kann deshalb nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass im Urteil lediglich ihre bei Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer vorzunehmende Berechnung vorgegeben wird (entgegen OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, juris Rn. 29).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2020 – 13 U 905/19

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Nachträgliche Veränderungen an einem Fahrzeug als Sachmangel – Erlöschen der Betriebserlaubnis

  1. Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.
  2. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 V BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23).
  3. Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 II, V StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 II Nr. 2 StVZO beurteilt werden.

BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021 – 10 U 46/18)

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Rücktritt wegen eines Sachmangels erst nach zweitem fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch

Die Voraussetzungen für einen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag sind regelmäßig nicht erfüllt, wenn der Käufer dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) gesetzt und der Verkäufer den Mangel vor Ablauf dieser Frist trotz eines innerhalb der Frist unternommenen Nachbesserungsversuchs nicht beseitigt hat (entgegen (OLG Saarbücken, Urt. v. 09.09.2010 – 8 U 367/09-92, BeckRS 2010, 28141). In einem solchen Fall muss der Käufer dem Verkäufer vielmehr einen zweiten Nachbesserungsversuch gewähren. Denn bezogen auf Kaufverträge ist „erfolglos“ (§ 323 I BGB) gleichbedeutend mit „fehlgeschlagen“ (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB); eine i. S. von § 323 I BGB erfolglose Fristsetzung liegt deshalb erst vor, wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch misslingt.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.11.2019 – 16 U 42/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19)

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Leistungssteigerung mittels Tuningbox als unbehebbarer Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen, bei dem eine – hier mittels einer Tuningbox vorgenommene – Leistungssteigerung (Tuning) zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens geführt hat und dessen Betriebserlaubnis deshalb gemäß § 19 II 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist, leidet an einem Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Denn ein gebrauchter Pkw eignet sich grundsätzlich nur dann für die gewöhnliche Verwendung im Sinne dieser Vorschrift, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die seine Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 18; Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12).
  2. Eines Gebrauchtwagen, dessen Motor einer Leistungssteigerung (Tuning) unterzogen wurde, kann unabhängig davon auch deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft sein, weil der begründete Verdacht besteht, dass es stärker verschlissen ist als ein vergleichbares Fahrzeug, das nicht mit einer Leistungssteigerung betrieben wurde (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2012 – I-28 U 186/10, MDR 2012, 761).
  3. Die Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) eines – mangelhaften – Fahrzeugs, dessen Motor einer Leistungssteigerung (Tuning) unterzogen und das in der Vergangenheit mit den entsprechenden Veränderungen betrieben wurde, ist dann unmöglich i. S. von § 275 I BGB, wenn der Verkäufer den Verdacht, dass das Fahrzeug infolge des Tunings übermäßig verschlissen ist, nicht ausräumen kann. In einem solchen Fall reicht es nicht aus, die Leistungssteigerung (hier: durch Ausbau der Tuningbox) rückgängig zu machen und gegebenenfalls die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis herbeizuführen.

LG Tübingen, Urteil vom 27.09.2019 – 3 O 195/17

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