1. Bei der Beantwortung der Frage, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufer unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB ist, kommt es bei einem behebbaren Mangel grundsätzlich auf die Relation zwischen den Mängelbeseitigungskosten und dem Kaufpreis an. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung ist nur abzustellen, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10 Rn. 21; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 Rn. 29 f.). Denn solange die Ursache eines Mangelsymptoms unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden.
  2. Ein behebbarer Mangel ist in der Regel nicht mehr geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn für seine Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises aufgewendet werden müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 12, 30). Diese Erheblichkeitsschwelle gilt auch für Güter aus einem höheren Preissegment.
  3. Einem Käufer kann es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich darauf zu berufen, dass der Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht eingehalten habe, wenn er sich innerhalb der Frist auf Verhandlungen mit dem Verkäufer über eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eingelassen und so einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Verkäufer sich darauf verlassen durfte, dass der Käufer aus der Nichteinhaltung der Nachbesserungsfrist keine Folgen herleiten werde.

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.08.2019 – 3 U 137/17

Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten, von dem er 2013 einen neuen Wohnwagen zum Preis von 49.336 € erwarb, auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch.

Dem liegt zugrunde, dass sich bei dem Wohnwagen im Juni 2014 während der Fahrt eine Dekoscheibe in der Größe der durch sie verkleideten Heckscheibe löste und auf die Fahrbahn fiel. Dies zeigte der Kläger dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2015 an. In diesem Schreiben machte der Kläger weitere Mängel des Wohnwagens geltend und vertrat die Auffassung, er sei zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Nach weiterem Schriftverkehr, in dem auch die Möglichkeit angesprochen worden war, dass der Beklagte den Wohnwagen zurücknimmt und dem Kläger ein ähnliches Modell liefert, forderte der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 18.08.2015 auf, das Fahrzeug bis zum 21.08.2015 zu reparieren. Dabei wies der Kläger darauf hin, dass er nach dem erfolglosen Ablauf der Frist eine Mängelbeseitigung ablehnen und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären werde. Daraufhin bot der Beklagte dem Kläger am 18.08.2015 gegen eine Zuzahlung von 22.000 € einen Wohnwagen einer anderen Baureihe desselben Herstellers an und behauptete, es handele sich um ein Neufahrzeug mit einem Neupreis von circa 69.000 €. Der Kläger erklärte sich schließlich damit einverstanden, den ihm ursprünglich gelieferten Wohnwagen gegen den ihm am 18.05.2015 angebotenen zu tauschen und eine Abstandszahlung von 16.500 € zu leisten. Es kam deshalb am 22.08.2015 zu einem Treffen zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter des Beklagten. Bei diesem Treffen weigerte sich der Kläger indes, den neuen Wohnwagen zu übernehmen, weil es sich dabei ausweislich des Lieferscheines um ein bereits seit Mai 2015 zugelassenes Vorführfahrzeug handelte.

Mit Anwaltsschreiben vom 24.08.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten – erfolglos – zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 49.336 € auf.

Das Landgericht hat der auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgewähr des Wohnwagens den um eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.831,75 € verminderten Kaufpreis zurückzuzahlen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger aufgrund des unstreitig vorliegenden Mangels – unzureichende Sicherung der Deko-Rückscheibe gegen Herausfallen während der Fahrt – zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen sei. Diesen Mangel habe der Beklagte nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, also bis zum 21.08.2015, beseitigt. Diese Frist hätte der Beklagte indes einhalten müssen, obwohl die Parteien zwischenzeitlich über den Kauf eines anderen Wohnwagens verhandelt hätten. Der Wirksamkeit des Rücktritts stünden diese Verhandlungen nicht entgegen, weil der Beklagte dem Kläger entgegen seinen schriftlichen Äußerungen einen Vorführwagen habe liefern wollen, obwohl die Erklärungen des Klägers auf den Erwerb eines Neufahrzeugs gerichtet gewesen seien. Der Beweis, dass der Kläger damit einverstanden gewesen sei, ein Vorführfahrzeug zu erwerben, sei dem Beklagten nicht gelungen. Der Rücktritt sei schließlich auch nicht gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen.

Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, er habe die Frist zur Nachbesserung des Wohnwagens, die ihm der Kläger gesetzt habe, mit Blick auf die Verhandlungen über die Lieferung eines Austauschfahrzeugs nicht einhalten müssen. Abgesehen davon sei der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag unwirksam, weil der Mangel, der dem Rücktritt zugrunde liege, nur geringfügig sei (§ 323 V 2 BGB). Denn für eine Mangelbeseitigung müssten allenfalls Kosten in Höhe von 900 € aufgewendet werden.

Mit seiner Anschlussberufung wollte der Kläger erreichen, dass der Beklagte an ihn weitere 6.699,94 € nebst Zinsen zahlen muss. Er hat geltend gemacht, dass das Landgericht die dem Beklagten zustehende Nutzungsentschädigung falsch berechnet habe. Zwar sei eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 304,54 € nicht zu beanstanden, doch habe er – der Kläger – den Wohnwagen insgesamt nur sieben Monate nutzen können.

Nur das Rechtsmittel des Beklagten hatte Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Der Senat entscheidet über die Berufung nach Lage der Akten nach § 251a I ZPO, nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.07.2019, zu dem beide Parteien ordnungsgemäß geladen worden waren, niemand erschienen ist und der Senat bereits am 29.05.2018 mündlich verhandelt hatte.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 433 I, 434 I, 323 I, 440, 346 BGB.

1. Der Wohnwagen … war zwar mangelbehaftet. Der Mangel bestand in der unzureichenden Sicherung der Deko-Rückscheibe gegen ein Herausfallen während der Fahrt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

2. Der Beklagte hat den Mangel auch nicht innerhalb der ihm gemäß § 323 I BGB gesetzten Frist, die am 21.08.2015 ablief, beseitigt.

Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Rücktritt sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger sich aufgrund der Verhandlungen über den Ankauf eines Ersatzfahrzeugs auf die ursprünglich gesetzte Frist nicht mehr berufen könne, folgt der Senat dem.

a) Zwar ist es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine Fristüberschreitung zu berufen, wenn der Schuldner nach dem Verhalten des Gläubigers darauf vertrauen durfte, der Verstoß werde folgenlos bleiben (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 242 Rn. 57). Der Gläubiger kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine Fristüberschreitung berufen, wenn er selbst einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Schuldner sich darauf verlassen durfte, dass der Gläubiger aus einer Fristüberschreitung nicht die vereinbarten Folgen herleiten werde. Ob der Gläubiger einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und die Berufung auf die Fristüberschreitung sich deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, kann dabei nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urt. v. 08.05.2003 – VII ZR 216/02, NJW 2003, 2448, 2449).

Diese Voraussetzung wäre grundsätzlich auch hier zu bejahen, wenn die Parteien während des Laufs der Nachbesserungsfrist einverständlich in Verkaufsverhandlungen über den Ankauf eines anderen Caravans und die damit verbundene gleichzeitige Rückgabe des mangelhaften Wohnwagens (anstelle der Nachbesserung) getreten wären. War dies der Fall, hätte der Kläger damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass er für die Dauer der Vertragsverhandlungen auf die Nachbesserung verzichte, und hätte dem Beklagten nach Scheitern der Verhandlungen die Möglichkeit geben müssen, die Nachbesserung noch vorzunehmen. Die Berufung auf die ursprüngliche Frist wäre rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte wäre nicht verpflichtet gewesen, um dem Rücktritt zu entgehen, schon vorsorglich das Fahrzeug zu reparieren, wenn im Raum stand, dass der Kläger das Fahrzeug zurückgibt und dafür ein anderes erwirbt.

b) Hier hat aber die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben, dass das Fahrzeug, welches dem Kläger zum „Tausch“ angeboten wurde, entgegen den ursprünglichen Bezeichnungen im Schreiben vom 18.08.2015 als „Neufahrzeug“ und der Fahrzeugbeschreibung, in dem ebenfalls von einem „Neufahrzeug“ die Rede ist, ein Vorführfahrzeug war und dem Kläger dies nicht bekannt war. Dem Beklagten ist nicht der Beweis gelungen, dass der Kläger dies entgegen diesen schriftlichen Angaben bereits vor dem vereinbarten Übergabetermin schon wusste, sodass der Beklagte nicht davon ausgehen durfte, dass der Kläger, dem ein neues Fahrzeug angekündigt war, dieses tatsächlich erwerben werde. Die dahin gehende Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Infolgedessen ist hier dem Kläger die Berufung auf die ursprüngliche Frist nicht verwehrt, da er nur unter den dem Beklagten zuzurechnenden falschen Voraussetzungen zu den Verhandlungen bereit war.

3. Der Rücktritt ist aber ausgeschlossen, da es an der Erheblichkeit der Pflichtverletzung fehlt (§ 323 V 2 BGB).

a) Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 = NJW 2014, 3229 – ist nach § 323 V 2 BGB der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Dabei ist von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 V 2 BGB) in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn bei einem behebbaren Mangel der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 = NJW 2014, 3229 Rn. 12, 30; Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10 Rn. 19 ff.; Urt. v. 23.01.2013 – VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 33).

Für die Erheblichkeit eines behebbaren Mangels im Rahmen des § 323 V 2 BGB kommt es regelmäßig auf die Relation zwischen den Kosten der Mängelbeseitigung und dem Kaufpreis an, denn das Gewicht der dem Verkäufer insoweit zur Last fallenden Pflichtverletzung lässt sich nur unter Berücksichtigung des Umfangs der geschuldeten Leistung insgesamt bewerten. Dies gilt auch für Güter aus einem höheren Preissegment wie im vorliegenden Fall. Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es vielmehr nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist (Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10 Rn. 21). Denn ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es dem Verkäufer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug in einen der geforderten Beschaffenheit entsprechenden Zustand zu versetzen. Solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden (BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 Rn. 30).

Insgesamt handelt es sich bei der Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises um eine nicht starre („in der Regel“), sondern – entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des BGH – um eine flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle, die dem Ziel dient, die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen (BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16 Rn. 13).

c) Unter Berücksichtigung dieser vom BGH aufgestellten Grundsätze ist vorliegend die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten.

aa) Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die Reparatur der Scheibe Kosten in Höhe von lediglich 972,48 € netto (= 1.157,25 € brutto) verursacht, das sind weniger als zwei Prozent des Kaufpreises. Der Senat folgt den dahin gehenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die Instandsetzungskosten unter Zugrundelegung der beim Hersteller eingeholten Auskünfte und Informationen ermittelt und ausgeführt, dass hierfür eine Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs nicht erforderlich war. Es gibt für den Senat keine Veranlassung für die Annahme, der Sachverständige habe hierbei nicht die für eine fachgerechte Reparatur notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen berücksichtigt. Der Kläger hat auch keine Umstände angeführt, die darauf hinweisen könnten, und keine konkreten Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.

bb) Das Landgericht hat die Erheblichkeit trotz dieser niedrigen Reparaturkosten damit begründet, dass der Mangel sich nicht im Verlust der Scheibe erschöpfe, sondern darüber hinaus darin liege, dass die die Scheibe haltende Verankerung keinen zuverlässigen Schutz gegen ein Herausfallen bei der Fahrt biete. Aus einem hieraus resultierenden Verkehrsunfall, der zu erheblich höheren Kosten führen könne, wäre der Kläger gegenüber einem Geschädigten in vollem Umfang ersatzpflichtig, sodass von einer Geringfügigkeit nicht gesprochen werden könne.

Dem folgt der Senat nicht. Der Mangel lag in der (herstellermäßig) ungenügenden Befestigung der Dekoscheibe, sodass diese herausfallen konnte, was hier auch (letztlich offenbar ohne weitere Konsequenzen) geschehen ist. Dass hiervon eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausging, ist offensichtlich. Allein damit kann aber die Erheblichkeit der Pflichtverletzung nicht begründet werden. Der Gutachter hat unter Berücksichtigung der vom Hersteller zur Verfügung gestellten Daten ermittelt, dass eine Reparatur der Heckscheibe – dies beinhaltet naturgemäß deren ordnungsgemäße und sichere Befestigung – zu einem Nettopreis von 972,48 € möglich ist. Damit besteht die mangelhafte Befestigung nach dem Neueinbau der Scheibe bei fachgerechter Reparatur entsprechend den Vorgaben des Herstellers nicht mehr. Der Mangel war und ist demnach ohne Weiteres behebbar, sodass nach einer entsprechenden Reparatur durch eine fachgerechte Befestigung die Gefahr eines Herausfallens der (neuen) Scheibe nicht mehr gegeben ist.

Die Behebbarkeit bestand auch schon zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, die Mangelursache war zu diesem Zeitpunkt auch nicht ungeklärt. Es stand zu keinem Zeitpunkt im Zweifel, dass sich die Scheibe aufgrund einer fehlerhaften Befestigung gelöst hatte. Bereits im Schreiben des Beklagten vom 24.06.2015 ist erwähnt, dass es aufgrund des Problems mit den Scheiben eine Rückrufaktion vom Hersteller gab. Im Fax vom 19.08.2015 teilt der Beklagte dem Kläger mit, dass „auf Nachfrage beim Hersteller … und Schilderung des Problems eine neue Heckscheibe bereits bestellt“ ist. Am 20.08.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Fahrzeug am kommenden Freitag repariert ausgeliefert werden könne. Angesichts dessen ist es hier gerade nicht so, dass die Mangelursache im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss war, weil sie der Verkäufer nicht feststellen konnte. Insofern sind die Umstände auch nicht mit dem der Entscheidung des BGH vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 – zugrunde liegenden Sachverhalt, auf die der Kläger Bezug nimmt, vergleichbar. Dort war die Ursache für eine Funktionsstörung der Kupplung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gänzlich unklar.

Dass sich die Gefahr, die von der unzureichenden Befestigung der Scheibe ausging, nach dem Vortrag des Klägers bereits realisiert hat, als die Scheibe während der Fahrt herausfiel, führt im Rahmen der Gesamtabwägung der Umstände und der beiderseitigen Interessen zu keiner anderen Beurteilung. Dass das Herausfallen der Scheibe zu Konsequenzen geführt oder einen Unfall verursacht hat, ist dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht zur Kenntnis gelangt. Er hat seine Fahrt auch ohne diese Scheibe, die zur Funktionsfähigkeit des Wohnwagens selbst nicht notwendig ist, fortgesetzt.

cc) Der Kläger hat seine Rücktrittserklärung auch nicht auf andere Mängel als den der verlorenen Heckscheibe gestützt und den Beklagten auch nicht zu Beseitigung anderer, konkret bezeichneter Mängel aufgefordert, sodass er hieraus kein Rücktrittsrecht herleiten kann. Die Mangelanzeige vom 16.06.2015 enthält als einzigen konkret aufgeführten Mangel den Verlust der Heckscheibe. Weitere potenzielle Mängel werden nur pauschal und zudem als Kleinigkeiten erwähnt (z. B. falsch eingebaute Schrankverschlüsse, fehlerhafte Frischwasseranzeigen, unzureichende Belüftung und Wärmeversorgung des hinteren Badraums), ohne diese konkret zu benennen oder zu spezifizieren. Zwar wird in weiteren Schreiben vom 07.07. und vom 21.07.2015 angekündigt, eine Liste mit weiteren Mängeln einzureichen. Insofern fehlt aber konkreter Vortrag dazu, wann eine solche Liste übergeben worden sein soll und welche Mängel dort konkret bezeichnet worden sein sollen. Das als Anlage K 18 erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte Schriftstück ersetzt einen solchen Vortrag nicht. Es lässt auch weder erkennen, wann es gefertigt worden sein soll, noch, an wen es gerichtet gewesen sein soll.

3. Da dem Kläger kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zusteht, war auch die nach § 524 I ZPO zulässige Anschlussberufung zurückzuweisen. …

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