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Die Vermutung des § 344 I HGB, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten, findet im Rahmen der Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Kaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln nach §§ 13, 14 I BGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn es sich bei dem Kaufmann um eine natürliche Person (Einzelkaufmann) handelt (Fortentwicklung von Senat, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 19; Urt. v. 09.12.2008 – XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126 Rn. 22).
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Die Vermutung des § 476 BGB a.F. greift nur dann ein, wenn der Käufer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete (im Anschluss an Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 ff.).
Kommt als Ursache für eine festgestellte Mangelerscheinung (auch) ein Umstand in Betracht, der eine Haftung des Verkäufers nicht zu begründen vermag – wie das bei gewöhnlichem Verschleiß an nicht sicherheitsrelevanten Teilen eines Gebrauchtwagens regelmäßig der Fall ist (vgl. Senat, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 22 f. m. w. Nachw.) –, ist dieser Beweis erst erbracht, wenn feststeht, dass die Ursache ebenfalls in einem Umstand liegen kann, der – sofern er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Haftung auslöste.
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Der Regelung des § 476 BGB a.F. ist (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB a.F. alle Voraussetzungen für die Entstehung des betreffenden Mangelrechts geschaffen und dieses gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht hat, eine „Ausstrahlungswirkung“ dergestalt beizumessen, dass bezogen auf diejenigen – für die Durchsetzung des Mangelrechts neben dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs jeweils zusätzlich maßgeblichen – späteren Zeitpunkte, die innerhalb des Sechsmonatszeitraums liegen (etwa der Zeitpunkt des Zugangs des Gewährleistungsbegehrens), ebenfalls die Darlegung und der Nachweis des Vorhandenseins einer Mangelerscheinung ausreicht.
Darüber hinaus wirkt die Bestimmung des § 476 BGB a.F. in den genannten Fällen dahin gehend fort, dass der Käufer – soweit er auch das Vorliegen eines Mangels zu Zeitpunkten, die außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB a.F. liegen (etwa im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung), zu beweisen hat – ebenfalls lediglich das Fortbestehen der jeweiligen nachweislich innerhalb der Frist des § 476 BGB a.F. aufgetretenen Mangelerscheinung bis zu diesen Zeitpunkten, nicht aber deren Verursachung durch den Verkäufer nachzuweisen hat.
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Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 I BGB kann nach wie vor anhand der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2021 – V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 = NJW 2021, 1532 Rn. 11; Beschl. v. 13.03.2020 – V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073 Rn. 41 ff. m. w. Nachw.; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.).
BGH, Urteil vom 10.11.2021 – VIII ZR 187/20
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- Angaben zur Laufleistung eines Gebrauchtwagens, für die sich der Verkäufer – hier: durch den Zusatz „lt. Vorbesitzer“ – auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich macht, dass er kein eigenes Wissen kommuniziert, führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB. Es liegt vielmehr nur eine Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung vor, mit der Angaben (hier: des Vorbesitzers) zur Laufleistung wiedergegeben werden.
- Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Der Händler ist daher grundsätzlich nicht gehalten, die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs zu ermitteln. Hierzu kann er vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände gehalten sein, die für ihn den konkreten Verdacht begründen, dass die tatsächliche Laufleistung höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung. Solche Umstände liegen nicht schon dann vor, wenn ein Pkw, der rund zehn Jahre als Firmenwagen im Einsatz gewesen ist, lediglich rund 173.000 km zurückgelegt haben soll.
LG Berlin, Urteil vom 27.10.2021 – 46 O 262/21
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- Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs, der geltend macht, eine Nachbesserung durch die Installation eines von der Volkswagen AG entwickelten Softwareupdates sei insbesondere deshalb unmöglich beziehungsweise ihm unzumutbar, weil das Softwareupdate zu einer Erhöhung der Schadstoffemissionen und des Kraftstoffverbrauchs, zu einer Verschlechterung der Motorleistung sowie zu verstärktem Verschleiß führe, und der dies unter Bezugnahme auf eine auszugsweise vorgelegte Fachpublikation unter anderem damit begründet, dass die Stickoxid(NOX)-Emissionen eines Fahrzeugs nur ohne Leistungseinbußen gesenkt werden könnten, wenn der Kraftstoffverbrauch substanziell erhöht werde, wodurch insbesondere der CO2-Ausstoß exponentiell anstiege, trägt damit ausreichend zu einer – von ihm für wahrscheinlich erachteten – nicht ordnungsgemäßen Nachbesserung durch das Softwareupdate vor. Die Angabe weiterer Einzelheiten, etwa zum Umfang, in dem sich die Motorleistung verringere und/oder die Schadstoffemissionen und der Kraftstoffverbrauch anstiegen, ist von dem Käufer nicht zu fordern. Diese Einzelheiten sind vielmehr im Rahmen einer Beweisaufnahme – durch Einholung eines von dem Käufer angebotenen Sachverständigengutachtens – zu klären.
- Ob bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug – ähnlich wie bei einem Unfallwagen – ein merkantiler Minderwert verbleibt, lässt sich bislang nicht allgemeingültig und abschließend sagen. Denn bislang ist weder geklärt, wie sich die bei einem solchen Fahrzeug installierte unzulässige Abschalteinrichtung beziehungsweise das zu ihrer Entfernung installierte Softwareupdate auf das Fahrzeug im Übrigen auswirkt, noch – was insoweit entscheidend ist –, ob beziehungsweise inwieweit aufgrund dessen bei weiten Teilen des Publikums wegen eines nicht auszuschließenden Verdachts verborgen gebliebener Schäden oder des Risikos höherer Schadensanfälligkeit eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines derartigen Fahrzeugs besteht, die sich in einer entsprechenden Herabsetzung des Verkehrswerts niederschlägt. Deshalb reicht es – jedenfalls derzeit – für einen substanziierten Sachvortrag aus, dass der klagende Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs behauptet, die ungewissen Auswirkungen des Softwareupdates sowie das infolge des Abgasskandals allgemein gesunkene Vertrauen in von der Volkswagen AG produzierte Dieselfahrzeuge führten dazu, dass sein Fahrzeug allein deshalb, weil es vom VW-Abgasskandal betroffen ist, auf dem freien Markt einen erheblichen Wertverlust erfahre. Ob das Fahrzeug tatsächlich von dem behaupteten Wertverlust betroffen ist und ob dieser tatsächlich auf die Betroffenheit vom VW-Abgasskandal zurückzuführen ist, ist eine Tatfrage, die durch Einholung eines zum Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens zu klären ist.
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VIII ZR 226/19
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Die Vertrauensgrundlage zwischen einem Käufer und einem Verkäufer kann auch dann gestört sein, wenn der Verkäufer sich bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß verhalten hat, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs dieses mit einer ihm bekannten und verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat und der Verkäufer nun allein eine Nachbesserung in Form eines von diesem Hersteller entwickelten Softwareupdates anbietet (Fortführung von BGH, Urt. v. 09.01.2008 – VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 19; Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 13 m. w. Nachw.). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter nicht schematisch, sondern in sorgfältiger Abwägung zu würdigen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr weiterer Täuschungsversuche des Herstellers besteht.
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Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung kann sich auch daraus ergeben, dass ein allein als Nachbesserungsmaßnahme im Raum stehendes Softwareupdate zwar die vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung beseitigen, aber nachweislich zu anderen Mängeln führen würde.
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Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist der Käufer darlegungs- und beweisbelastet (im Anschluss an Senat, Urt. v. 11.02.2009 – VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341 Rn. 15 m. w. Nachw.).
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Eine Fristsetzung ist nach § 326 V BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, ZIP 2021, 1706 = juris Rn. 82, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 39; Urt v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23).
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Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Neufahrzeugs im Rahmen der Ermittlung der gezogenen und im Falle des Rücktritts zu erstattenden Nutzungen.
BGH, Urteil vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20
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Einem Fahrzeug fehlt die Eignung für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es bei Übergabe an den Käufer mit einer – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierenden – Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10 der Veordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen ist, die gemäß Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässig ist. Denn in einem solchen Fall besteht eine (latente) Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde, sodass der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133).
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Die Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 I Fall 2 BGB beschränkt sich nicht zwangsläufig auf eine mit dem Kaufgegenstand (abgesehen von der Mangelhaftigkeit) identische Sache. Vielmehr hängt die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegenstand vollständig entsprechenden (mangelfreien) Sache im jeweiligen Einzelfall entscheidend davon ab, ob und wodurch nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung in Betracht kommen sollte (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8). Eine Ersatzlieferung ist nach der – die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden – Vorstellung der Parteien daher grundsätzlich bereits dann möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertige ersetzt werden kann (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8). Entscheidend ist dabei letztlich, ob und in welchem Umfang der Verkäufer – nach dem im jeweiligen Fall zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Parteien – bei Vertragsschluss eine Beschaffungspflicht für den Fall einer Nacherfüllung übernommen hat (im Anschluss an Senat, Urt. v. 17.10.2018 – VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77 Rn. 20; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 40; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.).
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Ist lediglich ein Nachfolgemodell der erworbenen Sache (insbesondere eines Fahrzeugs) lieferbar, kann bei der gebotenen nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung die den Verkäufer eines Verbrauchsguts treffende Beschaffungspflicht im Hinblick darauf, dass der Verbraucher eine Nutzungsentschädigung für die fortlaufend an Wert verlierende mangelhafte Kaufsache nicht zu zahlen hat, von vornherein nicht zeitlich unbegrenzt gelten. Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache ist beim Verbrauchsgüterkauf – vor allem beim Kauf von Fahrzeugen, die bereits nach kurzer Zeit einen deutlichen Wertverlust erleiden – grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines in der Länge der regelmäßigen kaufrechtlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB) angelehnten Zeitraums – beginnend ab dem für die Willensbildung maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses – geltend macht (Fortentwicklung von Senat, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133).
BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20
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Wird ein Pkw als „Diebstahlsrückläufer“ ohne Hinweis auf eine veränderte Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) zum Kauf angeboten und überprüft der gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelnde Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags nicht, ob die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragene mit der am Fahrzeug angebrachten Fahrzeug-Identifizierungsnummer übereinstimmt, handelt der Käufer grob fahrlässig i. S. von § 442 I 2 BGB, ohne dass dem Verkäufer Arglist zur Last fällt.
OLG Rostock, Urteil vom 01.06.2021 – 4 U 156/19
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Jedenfalls außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I BGB) besteht keine verschuldensunabhängige Pflicht des Verkäufers, die Kaufsache nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag zurückzunehmen. § 346 I BGB gibt dem Verkäufer zwar einen Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache; die Vorschrift verpflichtet den Verkäufer aber nicht (verschuldensunabhängig) zu deren Rücknahme. Verzichtet der Verkäufer – aus welchem Grund auch immer – auf den Rückerhalt der Kaufsache, macht er sich daher gegenüber dem Käufer nicht wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis schadensersatzpflichtig.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.2021 – 4 U 96/20
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 29.11.2023 – VIII ZR 164/21)
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- Dass beide Parteien eines Kaufvertrags (hier: über eine gebrauchte Motoryacht) von einem sehr guten Wartungszustand der Kaufsache ausgehen, begründet jedenfalls dann keine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn der Verkäufer dem Käufer – hier: durch Übergabe der Rechnungen – offenlegt, welche Wartungsarbeiten in der Vergangenheit im Einzelnen durchgeführt worden sind, und keine Partei beurteilen kann, ob in Gestalt dieser Wartungsarbeiten alles Erforderliche unternommen worden ist und sämtliche Wartungsintervalle eingehalten worden sind. Denn in einem solchen Fall will der Verkäufer ersichtlich nicht dafür einstehen, dass alle jeweils erforderlichen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
- Ein neben einer Beschaffenheitsvereinbarung vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist dahin auszulegen, dass er nicht für einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB gelten soll (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 22 m. w. Nachw.). Denn würde sich der Gewährleistungsausschluss auch auf das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit erstrecken, wäre die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer ohne Sinn und Wert.
LG Flensburg, Urteil vom 30.04.2021 – 2 O 19/20
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- Verursacht der Verkäufer bei der Nachbesserung der Kaufsache (§ 439 I Fall 1 BGB) einen neuen Mangel, der folglich bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) noch nicht vorhanden war, ist § 437 BGB weder direkt noch analog anwendbar.
- Ein Verkäufer, der bei der Nachbesserung einen neuen Mangel verursacht, verletzt aber in aller Regel die aus § 241 II BGB resultierende Nebenpflicht, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Käufers Rücksicht zu nehmen. Der Käufer hat deshalb wegen des neuen Mangels ein Rücktrittsrecht, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (§ 324 BGB), und er kann gegebenenfalls die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung verlangen (§§ 280 I, III, 282 BGB).
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.04.2021 – 2 U 46/20
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- Der bloße Umstand, dass ein Pkw von einem verpflichtenden Rückruf betroffen ist, weil in dem Fahrzeug nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes eine unzulässige Abschalteinrichtung (hier: in Gestalt eines geregelten Kühlmittelthermostats) installiert ist, begründet keine deliktische Haftung des Fahrzeug- bzw. Motorherstellers.
- Zur – hier verneinten – deliktischen Haftung der Daimler AG wegen der Verwendung eines geregelten Kühlmittelthermostats.
OLG Celle, Urteil vom 14.04.2021 – 7 U 1955/19
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