1. Ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache ist aufgrund eines Rücktritts, eines Widerrufs, einer Anfechtung oder dergleichen einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Rücktritts- beziehungsweise Anfechtungserklärung, der Einigung über eine Rückabwicklung oder Ähnliches vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort). Dieser gemeinsame Erfüllungsort, an dem (auch) die Kaufsache zurückzugewähren ist, begründet im Regelfall die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Käufer seinen Wohnsitz hat.
  2. § 29 I ZPO ist auch dann einschlägig, wenn der Verkäufer sich (lediglich) „aus Kulanz“ bereit erklärt, die angeblich mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen. Denn darauf, aus welchem Grund der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, kommt es für die Anwendung des § 29 I ZPO nicht an. Ebenso ist für die Anwendung des § 29 I ZPO unerheblich, ob der Verkäufer den Kaufgegenstand schon zurückerhalten hat.
  3. Hält das angegangene Gericht § 29 I ZPO allein deshalb nicht für einschlägig, weil der Käufer nicht (mangelbedingt) vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, sondern dieser einvernehmlich – seitens des Verkäufers aus „Kulanz“ – habe rückabgewickelt werden sollen, so ist diese Begründung derart unzureichend, dass ein Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich und deshalb entgegen § 281 II 4 ZPO nicht bindend ist. Denn das angegangene Gericht hätte sich zumindest mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob § 29 I ZPO auch bei einer einvernehmlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrags Anwendung findet.

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2022 – 2 AR 28/22

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten eine Pressmaschine. Nachdem er diese erhalten hatte, rügte er gegenüber der Beklagten Mängel des Kaufgegenstands. Daraufhin erklärte sich die Beklagte bereit, die Maschine aus Kulanz zurückzunehmen.

In der Folge kam es zwischen den Parteien zum Streit über den Zustand, in dem die Beklagte die Pressmaschine zurückerhalten hatte. Die Beklagte behauptete, die Maschine weise Schäden auf, und zahlte dem Kläger mit dieser Begründung lediglich einen Teil des Kaufpreises zurück.

Der Kläger hat am 01.08.2022 Klage beim AG Schwarzenbek erhoben, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Er verlangt von der Beklagten, die ihren Wohnsitz im Bezirk des AG Husum hat, die Rückzahlung des restlichen Kaufpreises sowie die Erstattung von Versandkosten und vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

Mit Verfügung vom 22.08.2022 hat das AG Schwarzenbek darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig sei. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten befinde sich im Bezirk des AG Husum. Ein besonderer Gerichtsstand im Bezirk des AG Schwarzenbek dürfte nicht begründet sein. Zu der Verfügung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.08.2022 Stellung genommen und eine örtliche Zuständigkeit des AG Schwarzenbek gemäß § 29 I ZPO geltend gemacht. Örtlich Zuständig sei das Gericht, in dessen Bezirk sich der Kaufgegenstand im Zeitpunkt des Rücktritts befinde. Die Beklagte habe der Rücknahme der Pressmaschine aus Kulanz zugestimmt, als sich diese Maschine bei ihm – dem Kläger – befunden habe.

Nach Eingang des klägerischen Schreibens hat das AG Schwarzenbek mit Verfügung vom 26.09.2022 um Mitteilung gebeten, ob ein Verweisungsantrag gestellt werde. Ein besonderer Gerichtsstand gemäß § 29 I ZPO sei nicht eröffnet, weil die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht aufgrund der Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erfolgt sei. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.10.2022 mitgeteilt, er stimme der Auffassung des AG Schwarzenbek nicht zu, beantrage jedoch vorsorglich die Verweisung des Rechtsstreits an das AG Husum.

Mit Beschluss vom 17.10.2022 hat sich das AG Schwarzenbek für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das AG Husum verwiesen, weil Husum der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten sei. Ein besonderer Gerichtsstand, aus dem sich die örtliche Zuständigkeit des AG Schwarzenbek ergebe, sei nicht gegeben. Insbesondere sei § 29 I ZPO nicht einschlägig, weil die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags nicht auf der Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts beruhe; der Kläger sei nicht von dem Kaufvertrag zurückgetreten.

Mit Verfügung vom 25.10.2022 hat das AG Husum den Parteien mitgeteilt, die Übernahme des Rechtsstreits ablehnen zu wollen. Das AG Schwarzenbek sei gemäß § 29 I ZPO zuständig; der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, er teile die Auffassung des AG Husum; die Beklagte hat mitgeteilt, sie teile die Auffassung des AG Schwarzenbek.

Mit Beschluss vom 30.11.2022 hat das AG Husum die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt, sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem OLG Schleswig vorgelegt. Das AG Schwarzenbek – so hat das AG Husum ausgeführt – sei gemäß § 29 I ZPO örtlich zuständig. Der Kläger sei, wie sich aus seinem schlüssigen Verhalten ergebe, von dem Kaufvertrag über die Pressmaschine zurückgetreten. Selbst wenn man die Rücknahme aus Kulanz als Vertragsaufhebung oder als Widerruf einordnen würde, sei § 29 I ZPO einschlägig. Der Kläger habe sein Recht, unter mehreren Gerichtsständen zu wählen (§ 35 ZPO), ausgeübt, indem er Klage beim AG Schwarzenbek erhoben habe. Das AG Husum sei daher nicht (mehr) zuständig. Seine Zuständigkeit folge auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des AG Schwarzenbek, denn dieser sei objektiv willkürlich und damit nicht bindend. Das AG Schwarzenbek habe eine klare Zuständigkeitsnorm (§ 29 I ZPO) nicht beachtet. Auf welcher Grundlage die Rückabwicklung des Kaufvertrags nach Auffassung des AG Schwarzenbek erfolgt sein soll, habe es nicht dargelegt.

Als örtlich zuständiges Gericht wurde das AG Schwarzenbek bestimmt.

Aus den Gründen: II. …1. Die Voraussetzungen des § 36 I Nr. 6 ZPO für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat liegen vor. Mit dem AG Schwarzenbek und dem AG Husum haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt, insbesondere auch – wie erforderlich (vgl. Zöller/​Schultzky, ZPO, 34. Aufl. [2022], § 36 Rn. 35) – die ihre Zuständigkeit verneinenden Entscheidungen den Parteien übermittelt.

Zur Zuständigkeitsbestimmung ist das OLG Schleswig gemäß § 36 II ZPO berufen; das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht (Rechtsmittelzuständigkeit) ist der BGH, das zuerst mit der Sache befasste AG Schwarzenbek gehört zum Bezirk des OLG Schleswig.

2. Örtlich zuständig ist das AG Schwarzenbek.

Das AG Schwarzenbek ist örtlich zuständig (dazu lit. a). Die Zuständigkeit des AG Husum folgt auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des AG Schwarzenbek vom 17.10.2022, weil dieser objektiv willkürlich und damit nicht bindend ist (dazu lit. b).

a) Das AG Schwarzenbek ist gemäß § 29 I ZPO örtlich zuständig, weil sich der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Rücktritts beziehungsweise der Einigung auf eine Rückabwicklung in seinem Bezirk befand.

Nach § 29 I ZPO ist ein besonderer Gerichtsstand an dem Ort begründet, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei der hier vorliegenden Rückabwicklung eines Kaufvertrags über bewegliche Sachen (aufgrund von Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung etc.) ist einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand gemäß § 29 I ZPO der Ort, wo sich die Kaufsache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrags (durch Rücktrittserklärung, Einigung auf die Rückabwicklung, Anfechtung etc.) vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort), weil der Gegenstand an diesem Ort zurückzugewähren ist, was im Regelfall auf eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Käufers hinausläuft (ganz h. A.; vgl. KG, Beschl. v. 16.11.2020 – 2 AR 1053/20, juris Rn. 9; Zöller/​Schultzky, a. a. O., § 29 Rn. 25.51; vgl. auch die Nachweise im Beschluss des OLG Köln vom 21.04.2021 – I-8 AR 11/21, juris Rn. 15).

Vorliegend handelt es sich um einen Fall des Rücktritts, weil der Käufer sich bei verständiger Würdigung auf einen Rücktritt stützt (dazu aa). Selbst wenn man von einer Rücknahme aus Kulanz ohne vorherige oder gleichzeitige Rücktrittserklärung seitens des Klägers ausginge, läge eine zwischen den Parteien vereinbarte Rückabwicklung vor, die zu einem einheitlichen Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache führte (dazu bb). Schließlich bleibt es auch nach Rückgabe des Kaufgegenstands bei einem einheitlichen Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache zum Zeitpunkt des Rücktritts beziehungsweise der einvernehmlichen Vereinbarung der Rückabwicklung (dazu cc).

aa) Der Kläger stützt seine Klage vorliegend auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Schließlich hat der Kläger behauptet, der Kaufgegenstand sei mangelhaft gewesen und die Mängel habe er gegenüber der beklagten Verkäuferin gerügt. Diese habe sich daraufhin aus Kulanz mit einer Rückabwicklung einverstanden erklärt, woraufhin der Kaufgegenstand zurückgeschickt worden sei. Diesen Vortrag wird man bei verständiger Würdigung als Ausübung eines (behaupteten) Rücktrittsrechts einordnen müssen. Dass die Beklagte den Standpunkt vertritt, es habe kein Rücktrittsrecht bestanden, die Rücknahme sei (lediglich) aus Kulanz erfolgt, ist für die Frage der Zuständigkeit ohne Belang. Ob dem klagenden Käufer der sich auf einen wirksamen Rücktritt stützt, ein Rücktrittsrecht auch tatsächlich zusteht, ist für die Zuständigkeit nach § 29 I ZPO ohne Bedeutung.

bb) Selbst wenn man mit dem AG Schwarzenbek davon ausginge, dass der klagende Käufer nicht zurückgetreten sei, würde dies zu einer Zuständigkeit gemäß § 29 I ZPO führen. Grundlage der hier vorliegenden Rückabwicklung, von der auch das AG Schwarzenberg ausweislich des Verweisungsbeschlusses ausging, konnte nur die Einigung beider Seiten auf eine Rückabwicklung sein (seitens der beklagten Verkäuferin „aus Kulanz“). Auch für derartige Rückabwicklungen findet § 29 I ZPO Anwendung, weil § 29 I ZPO bei Rückabwicklungen gleich welcher Art greift (vgl. Zöller/​Schultzky, a. a. O., § 29 Rn. 25.51: „Rückabwicklung (ges./​vertragl. Rücktritt, Widerruf, Anfechtung usw.).

cc) An der Zuständigkeit nach § 29 I ZPO ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kaufgegenstand schon an den Verkäufer zurückgegeben worden ist, da der Käufer nicht schlechter stehen soll, als hätte er die Kaufsache behalten (KG, Beschl. v. 16.11.2020 – 2 AR 1053/20, juris Rn. 10; Zöller/​Schultzky, a. a. O., § 29 Rn. 25.51; Heinrich, in: Musielak/​Voit, ZPO, 19. Aufl. [2022], § 29 Rn. 28).

Der Wohnsitz des Klägers, an dem sich der Kaufgegenstand zum maßgeblichen Zeitpunkt befand, liegt gemäß Anlage 1 IV. (Landgerichtsbezirk Lübeck) Nr. 7 zu § 30 I LJG1Landesjustizgesetz (LJG) Schleswig-Holstein vom 17.04.2018 im Bezirk des AG Schwarzenbek.

b) Die Zuständigkeit des AG Husum folgt auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des AG Schwarzenbek vom 17.10.2022, weil dieser nicht bindend ist. Die Bindungswirkung folgt insbesondere nicht aus § 281 II 4 ZPO, wonach ein Beschluss, durch den sich ein angegangenes Gericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes, für zuständig erklärtes Gericht verwiesen hat, für das übernehmende Gericht bindend ist.

Zwar sieht § 281 II 4 ZPO eine strikte Bindung von Verweisungsbeschlüssen unabhängig davon vor, ob sie in der Sache richtig und verfahrensfehlerfrei ergangen sind. Sinn dieser Regelung, wie auch der damit korrespondierenden Unanfechtbarkeit (§ 281 II 2 ZPO), ist es, unnötige, die inhaltliche Befassung und daher die Erledigung des Verfahrensgegenstands verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 08.04.1992 – XII ARZ 8/92, juris Rn. 3; Zöller/​Greger, ZPO, 34. Aufl. [2022], § 281 Rn. 16). Der Grundsatz der Bindungswirkung wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschl. v. 10.06.2003 – X ARZ 92/03, juris; Beschl. v. 06.10.1993 – XII ARZ 22/93, juris Rn. 5; Zöller/​Greger, a. a. O., § 281 Rn. 17 f.). Das verweisende Gericht kann seinen Beschluss selbst dann nicht ändern, wenn es seine Unzuständigkeit erkennt (vgl. Zöller/​Greger, a. a. O., § 281 Rn. 17)

Vorliegend ist jedoch ein derartiger Ausnahmefall gegeben. Die Entscheidung des AG Schwarzenbek vom 17.10.2022 ist objektiv willkürlich.

Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist; Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschl. v. 10.06.2003 – X ARZ 92/03

, juris Rn. 1; Beschl. v. 08.04.1992 – XII ARZ 8/92, juris Rn. 3: Rechtsirrtum genügt nicht). Dabei handelt das Gericht selbst dann nicht willkürlich, wenn es eine Zuständigkeitsnorm übersieht beziehungsweise falsch anwendet (vgl. Zöller/​Greger, a. a. O., § 281 Rn. 17; BGH, Beschl. v. 08.04.1992 – XII ARZ 8/92, juris Rn. 3).

Eine unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbare Verweisung liegt vor, wenn das verweisende Gericht mit seiner Entscheidung von einer in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten nahezu einhellig vertretenen Rechtsauffassung abweicht, ohne sich mit der herrschenden Meinung in seinem Verweisungsbeschluss inhaltlich auseinanderzusetzen oder sie dort überhaupt nur zu erwähnen (KG, Beschl. v. 16.11.2020 – 2 AR 1053/20, juris Rn. 13). Eine Entscheidung, die von einer ganz überwiegend vertretenen Auffassung abweicht, ist (nur) dann nicht willkürlich, wenn die entsprechende Entscheidung ausreichend begründet wird, insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der herrschenden Auffassung stattfindet und Gegenargumente angeführt werden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 21.04.2021 – I-8 AR 11/21, juris Rn. 22).

Eine Auseinandersetzung mit den Umständen des Falls oder ein begründetes Abweichen von der herrschenden Auffassung ist hier jedoch nicht im Ansatz erfolgt. Die bloße Behauptung in dem Verweisungsbeschluss, der Kläger sei nicht zurückgetreten, ist als Begründung derart unzureichend, dass der Beschluss insgesamt nicht mehr nachvollziehbar ist. Selbst wenn man die Annahme des AG Schwarzenbek, der Kläger sei nicht zurückgetreten, als noch vertretbar ansehen würde, hätte sich das Amtsgericht zwingend mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht § 29 I ZPO auch für die im vorliegenden Fall erfolgte Rückabwicklung Anwendung findet. Von einer Rückabwicklung ging das verweisende Amtsgericht ausweislich des Verweisungsbeschlusses schließlich selbst aus. Auch auf die hier vorliegende Rückabwicklung, zu der sich die Beklagte „aus Kulanz“ bereit erklärt hat, findet § 29 I ZPO – wie oben bereits dargelegt – Anwendung, weil § 29 I ZPO bei Rückabwicklungen gleich welcher Art greift. Damit hätte sich das Amtsgericht zumindest beschäftigen müssen. Ohne diese Auseinandersetzung ist die Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar, sodass sie keine Bindungswirkung entfaltet.

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