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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Audi-A4-Cabriolet wegen sich vom Verdeck lösender Heckscheibe

  1. Ein im Jahr 2002 gebautes Audi-A4-Cabriolet, bei dem sich wegen eines Serienfehlers in Gestalt einer fehlerhaften Verklebung von Heckscheibe und Verdeck die Heckscheibe vom Verdeck löst, weist einen (erheblichen) Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf.
  2. Ein Defekt (hier: eine sich vom Verdeck lösende Heckscheibe) kann bei einem Gebrauchtwagen auch dann ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB sein, wenn er auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs als Serienfehler anhaftet (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011 – I-1 U 141/07).

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2017 – 9 O 8/14
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 – I-5 U 55/17)

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Arglist der Volkswagen AG als erheblicher Abwägungsfaktor im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, bei dem die Motorsteuerung so programmiert ist, dass die Stickoxidemissionen nur reduziert werden, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, weist einen Sachmangel auf.
  2. Dieser Mangel kann auch dann erheblich sein, wenn er sich durch ein mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand verbundenes Softwareupdate beseitigen lässt. Denn die Beurteilung, ob die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, bei der auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen ist. Im Rahmen dieser Abwägung muss zugunsten des Käufers die Arglist der Volkswagen AG ins Gewicht fallen, die (auch) ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat. Das gilt auch dann, wenn der Käufer den Kaufvertrag nicht mit der Volkswagen AG oder einem ihrer Vertragshändler geschlossen hat, weil er das Softwareupdate nur über einen VW-Vertragshändler beziehen kann.
  3. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) trifft den Käufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag nicht die Obliegenheit, dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Vielmehr genügt es, dass der Käufer Nacherfüllung verlangt und der Verkäufer diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt.
  4. Für die vereinfachte Zwangsvollstreckung eines Zug-um-Zug-Leistungsurteils genügt die bloße Feststellung, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Wann Annahmeverzug eingetreten ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung und keines Ausspruchs im Tenor.

LG Köln, Urteil vom 02.03.2017 – 2 O 317/16

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Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs (§ 218 I BGB) – VW-Abgasskandal

  1. Der Rücktritt des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Kaufvertrag ist gemäß § 218 I BGB unwirksam, wenn er erst erklärt wird, nachdem der Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 I BGB) des Käufers verjährt ist, und der Verkäufer sich auf die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs beruft.
  2. Der Nacherfüllungsanspruch, den der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den Verkäufer hat, verjährt auch dann nicht gemäß § 438 III 1 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 I BGB), wenn dem – mit dem Verkäufer nicht identischen – Fahrzeughersteller eine arglistige Täuschung zur Last fällt. Denn ein möglicherweise arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers muss sich ein rechtlich vom Hersteller unabhängiger (Vertrags-)Händler nicht zurechnen lassen. Insbesondere ist der Hersteller grundsätzlich nicht Gehilfe des (Vertrags-)Händlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten gegenüber dem Fahrzeugkäufer.

LG Krefeld, Urteil vom 01.03.2017 – 7 O 130/16
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2017 – I-22 U 52/17)

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Neuwagen – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn es gehört nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Neuwagens, dass in dem Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die eine korrekte Messung der Stickoxidemissionen verhindert, indem der Stickoxidausstoß reduziert wird, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Eine Frist von zwei Wochen zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist insbesondere deshalb unangemessen kurz, weil von diesem Skandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betroffen und das Kraftfahrt-Bundesamt in die technische Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge involviert ist. Angesichts dessen ist dem Verkäufer eine längere Frist zur Nachbesserung zuzugestehen als bei einem Mangel, der ohne Vorlaufzeit in jeder Vertragswerkstatt behoben werden kann. Es reicht aber jedenfalls aus, wenn dem Verkäufer für die Mangelbeseitigung ein Zeitraum von vier Monaten zur Verfügung steht.
  3. Ein Mangel, der nicht ohne behördliche Prüfung und Genehmigung der beabsichtigten Mangelbeseitigungsmaßnahmen beseitigt werden darf, ist nicht geringfügig. Einem auf einen solchen Mangel gestützten Rücktritt steht deshalb § 323 V 2 BGB auch dann nicht entgegen, wenn der Kostenaufwand zur Beseitigung des Mangels deutlich weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt.
  4. Hinsichtlich des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kostenaufwands ist bei Fahrzeugen, die vom VW-Abgasskandal betroffen sind, zu berücksichtigen, dass es keinen Marktpreis für die Entwicklung, Herstellung und Installation des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Softwareupdates gibt. Wären insoweit allein die Angaben der Volkswagen AG maßgeblich, könnte diese bestimmen, ob von ihr verursachte Mängel erheblich sind oder nicht.
  5. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Tiguan CUP 2.0 TDI BMT 4MOTION (130 kW) beträgt 300.000 km.

LG Paderborn, Urteil vom 15.02.2017 – 4 O 231/16

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(Kein) Rücktritt wegen zu geringer Höchstgeschwindigkeit eines Neuwagens

Der Käufer eines Neuwagens darf prinzipiell – ohne anderslautende Hinweise des Fahrzeugherstellers oder -verkäufers – darauf vertrauen, dass das Fahrzeug die angegebene Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich erreicht. Ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender, erheblicher Mangel liegt jedenfalls dann vor, wenn die tatsächlich erreichbare Höchstgeschwindigkeit die dem Käufer mitgeteilte Höchstgeschwindigkeit um mehr als fünf Prozent unterschreitet.

LG Köln, Urteil vom 14.02.2017 – 21 O 465/15
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2017 – 19 U 40/17)

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Keine Pflicht zur Nachbesserung eines bereits zerlegten Fahrzeugs (R)

  1. Einen Kfz-Käufer, der vom Verkäufer Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) verlangt, trifft die Obliegenheit, dem Verkäufer das angeblich mangelhafte Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer prüfen kann, ob der behauptete Mangel vorhanden ist, ob er bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war, auf welcher Ursache er beruht und ob und wie er beseitigt werden kann. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung des Fahrzeugs gegeben hat.
  2. Ein Kfz-Käufer verletzt seine Obliegenheit, dem Verkäufer eine Untersuchung des angeblich mangelhaften Fahrzeugs zu ermöglichen, wenn Dritte (hier u. a. ein Sachverständiger) das Fahrzeug mit Zustimmung des Käufers zerlegt und dem Verkäufer so die Prüfung, ob er gewährleistungspflichtig ist, zumindest erheblich erschwert haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer unverzüglich erklärt hat, dass er ein berechtigtes Nachbesserungsverlangen des Käufers erfüllen werde, und die Demontage ausschließlich im Rahmen einer Fehlersuche erfolgte.

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 – 19 U 123/16
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 25.08.2016 – 1 O 424/15)

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Kein Rücktritt vom Neuwagenkauf im VW-Abgasskandal

Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – möglicherweise – leidet, ist geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag. Denn jedenfalls ist eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates möglich, und diese Maßnahme ist selbst dann mit einem Kostenaufwand von nicht mehr als 100 € verbunden, wenn man auch die – anteiligen – Kosten für die Entwicklung des Updates berücksichtigt.

LG Ansbach, Urteil vom 20.01.2017 – 2 O 755/16
(nachfolgend: OLG Nürn­berg, Ur­teil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17)

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Einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche nach Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag

  1. Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind sowohl der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch der Anspruch des Verkäufers auf Rückgewähr der Kaufsache dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage des Käufers ist deshalb gemäß § 29 I ZPO (auch) das Gericht dieses einheitlichen Erfüllungsortes zuständig.
  2. Der vertragsgemäße Belegenheitsort der Kaufsache ist auch dann einheitlicher Erfüllungsort, wenn der Käufer nach einer Anfechtung (z. B. wegen arglistiger Täuschung) gestützt auf § 812 I 1 Fall 1, § 142 I BGB die Herausgabe des Kaufpreises verlangt und dem Verkäufer seinerseits die Kaufsache herausgeben muss.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.01.2017 – 13 SV 18/16

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen fabrikneuen VW Caddy 1.6 TDI – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zumindest i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil in dem Fahrzeug – anders als in vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller – eine „Abschaltsoftware“ zum Einsatz kommt, die den Schadstoffausstoß (nur) optimiert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig ist und deshalb einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, trifft den Verkäufer. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Durfte der Käufer zu diesem Zeitpunkt befürchten, dass eine Nachbesserung zu neuen Mängeln etwa in Gestalt eines höheren Kraftstoffverbrauchs oder einer verminderten Motorleistung führen werde, so spricht dies für das Vorliegen eines erheblichen Mangels.
  3. Dafür, dass der Mangel, unter dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich ist, spricht, dass der Verkäufer nur mit Unterstützung der Volkswagen AG nachbessern kann, weil diese ihm (mindestens) ein Softwareupdate zur Verfügung stellen muss, und die Volkswagen AG ihrerseits auf die Freigabe dieses Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt angewiesen ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge aus Sicht des Kraftfahrt-Bundesamtes zwingend überarbeitet werden müssen, um ihre Zulassung nicht zu gefährden.
  4. Ob dem Käufer (hier: eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens) eine Nacherfüllung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (z. B. Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers, Zuverlässigkeit des Verkäufers, gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer) zu beurteilen. Dabei findet eine Abwägung der Interessen beider Kaufvertragsparteien nicht statt.
  5. Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens ist eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) schon dann i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Nachbesserung etwa dergestalt zu Folgemängeln führen wird, dass sie sich negativ auf den Kraftstoffverbrauch und/oder die Motorleistung auswirken wird. Ferner kann sich die Unzumutbarkeit der Nachbesserung daraus ergeben, dass der Käufer „ins Ungewisse hinein“ abwarten müsste, weil nicht einmal ansatzweise abzusehen ist, wann die Nachbesserung stattfinden kann, und der Käufer dem Verkäufer deshalb keine sinnvolle Frist Nachbesserung setzen kann.

LG Bückeburg, Urteil vom 11.01.2017 – 2 O 39/16

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Rücktritt von einem mit der Volkswagen AG geschlossenen Kaufvertrag – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem eine Software für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen genormten Fahrzyklus durchfährt, ist schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil das Fahrzeug zwingend ein Softwareupdate erhalten muss, um keinen Verlust der Betriebserlaubnis zu riskieren. Darüber hinaus darf ein Kfz-Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte tatsächlich einhält und diese Grenzen nicht nur deshalb (scheinbar) eingehalten werden, weil die Schadstoffemissionen reduziert werden, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Die Volkswagen AG als Verkäuferin eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich sei. Denn jedenfalls ist es ein Widerspruch, einen Mangel einerseits vorsätzlich herbeizuführen und andererseits die daraus resultierende Pflichtverletzung als unerheblich zu bezeichnen.
  3. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Tiguan 2.0 TDI beträgt 350.000 km.

LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 – 6 O 58/16

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