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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Nacherfüllung

Darlegungs- und Beweislast für einen Rücktritt ausschließende Geringfügigkeit eines Mangels

  1. Einem Käufer obliegt es im Rahmen eines Nachbesserungsbegehrens nicht, die genaue Ursache des beanstandeten Mangels zu benennen. Vielmehr genügt es, wenn er die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt, also darlegt, in welchen Symptomen sich der Mangel äußert.
  2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist und den Käufer deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, trägt nicht der Käufer, sondern der Verkäufer. Das ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei einem nur unerheblichen Mangel als Ausnahme formuliert.
  3. Die Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist von einer Geringfügigkeit des Mangels in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn bei einem behebbaren Mangel der zur Beseitigung erforderliche Kostenaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt. Das schließt es allerdings nicht aus, dass unter besonderen Umstände – etwa einer nur sehr geringfügigen Gebrauchsbeeinträchtigung – trotz eines Mangelbeseitigungsaufwands von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises der Mangel als unerheblich einzustufen ist. Umgekehrt kann aufgrund besonderer Umstände (z. B. besondere Schwierigkeiten oder Dauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung) ein erheblicher Mangel zu bejahen sein, obwohl der Mangelbeseitigungsaufwand unter der Fünf-Prozent-Grenze liegt.
  4. Ob ein Mangel behebbar ist, richtet sich nach den im Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Erkenntnissen. Deshalb kommt es bei der Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB ist, nicht entscheidend auf die Behebbarkeit an, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt des Rücktritts noch ungewiss ist, etwa weil es dem Verkäufer in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht gelungen ist, die Mangelursache zu finden und den Mangel zu beseitigen. In einem solchen Fall ist vielmehr auf die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit abzustellen.
  5. Die Annahme eines nur unerheblichen Mangels verbietet sich bei einer schwerwiegenden und in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht behobenen Einschränkung der Verkehrssicherheit.

BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 242/16

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens kann nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Zwar ist ein Fahrzeug, in dem – wie in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen – eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt, mangelhaft. Einem Rücktritt des Käufers steht jedoch § 323 V 2 BGB entgegen, weil sich der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen lässt und der Kosten- und Zeitaufwand dafür gering ist.
  2. Eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs zumutbar, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt das Update freigegeben und bestätigt hat, dass nach der Installation keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorhanden sind und sich das Update nicht nachteilig auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen, die Motorleistung oder die Geräuschemissionen des Fahrzeugs auswirkt.
  3. Dass die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG den Käufer möglicherweise arglistig getäuscht oder betrogen hat, berechtigt den Käufer nicht dazu, „sofort“ vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Denn der Verkäufer muss sich ein arglistiges oder betrügerisches Verhalten der Volkswagen AG nicht zurechnen lassen, zumal zu den gesicherten Erkenntnissen des Kaufrechts gehört, dass der Hersteller einer Kaufsache nicht Gehilfe (§ 278 BGB) des Verkäufers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten ist.

LG Dortmund, Urteil vom 11.10.2017 – 3 O 101/17

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Kein „sofortiger“ Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen SIS-Eintragung (R)

  1. Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) ist zwar ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666). Ein wirksamer Rücktritt setzt indes voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung dieses Mangels gesetzt hat oder eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war.
  2. Die Eintragung eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass das Fahrzeug i. S. des § 935 I BGB abhandengekommen und nicht etwa unterschlagen oder betrügerisch erlangt worden ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2017 – 4 U 80/17
(vorangehend: LG Offenburg, Urteil vom 05.04.2017 – 6 O 102/16)

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Kein Rücktritt vom Neuwagenkauf wegen Manipulationssoftware – VW-Abgasskandal

  1. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen – möglicherweise – anhaftet, ist i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag. Denn das Fahrzeug kann mit geringem Kosten- und Zeitaufwand technisch so überarbeitet werden, dass darin keine unzulässigen Abschalteinrichtungen i. S. von Art. 5 II, 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mehr zum Einsatz kommen. Diese Überarbeitung durch die Installation eines Softwareupdates und (hier) den Einbau eines Strömungsgleichrichters wirkt sich auf das Fahrzeug nicht negativ aus, insbesondere nicht auf seinen Kraftstoffverbrauch, seine CO2-Emissionen oder die Motorleistung.
  2. Die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, erfordert eine umfassende Interessenabwa?gung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Dabei ist zugunsten es Verkäufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – möglicherweise mangelhaften – Fahrzeugs zu berücksichtigen, dass der Käufer das Fahrzeug auch schon vor einer technischen Überarbeitung uneingeschränkt nutzen kann. Ein nicht unerheblicher Stellenwert muss außerdem dem Gesichtspunkt zukommen, dass die vielen vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nur sukzessive nachgebessert werden können und ein Käufer deshalb möglicherweise länger darauf warten muss, dass sein Fahrzeug überarbeitet wird.
  3. Der Käufer muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein Mangel, auf den er Rechte stützt, bei Übergabe der Kaufsache (§ 434 I 1 BGB i. V. mit § 446 Satz 1 BGB) vorlag und trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Ebenso trägt der Käufer – und nicht der Verkäufer – die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel nicht geringfügig ist und deshalb ein Rücktritt des Käufers nicht an § 323 V 2 BGB scheitert.
  4. Ein Kfz-Vertragshändler muss sich das Wissen des Fahrzeugherstellers nicht zurechnen lassen, da der Hersteller nicht Gehilfe des Händlers bei der Erfüllung von dessen Verkäuferpflichten ist. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – möglicherweise mangelhaften – Fahrzeugs kann deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, er habe dem – mit dem Fahrzeughersteller nicht identischen – Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, weil ihn der Fahrzeughersteller arglistig getäuscht habe.
  5. Eine Frist von 14 Tagen zur Lieferung eines mangelfreien Neuwagens ist nicht angemessen i. S. von § 323 I BGB, sondern unangemessen kurz. Zwar wird durch das Setzen einer zu knapp bemessene Frist in der Regel eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Das gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn der Käufer die Frist nur zum Schein gesetzt hat. Davon kann auszugehen sein, wenn der Käufer eines angeblich mangelhaften Neuwagens dem Verkäufer eine offensichtlich viel zu kurze Frist zur Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) setzt, um so – missbräuchlich – die Voraussetzungen für einen offenbar von vornherein beabsichtigten Rücktritt vom Kaufvertrag zu schaffen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2017 – 2 U 4/17
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2017 – 2 U 4/17)

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Zu den Anforderungen an ein kaufrechtliches Nachbesserungsverlangen

  1. Ein Nachbesserungsverlangen eines Kfz-Käufers darf sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung beschränken. Es muss vielmehr auch die Bereitschaft des Käufers erkennen lassen, dem Verkäufer das Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer es untersuchen und beurteilen kann, ob er überhaupt zur Nachbesserung verpflichtet ist. Daran fehlt es, wenn der Käufer den Verkäufer lediglich darauf hinweist, dass er – der Verkäufer – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen „wie Transport-, Arbeits- und Materialkosten“ zu tragen habe.
  2. Für die Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung gilt mangels einer eigenständigen kaufrechtlichen Regelung die allgemeine Vorschrift des § 269 I, II BGB. Danach ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung dort anzusiedeln, wo der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte, falls sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien oder aus der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt.
  3. Indem ein Kfz-Verkäufer auf ein Nachbesserungsverlangen, das nicht die Bereitschaft des Käufers erkennen lässt, dem Verkäufer das Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, nicht reagiert, verweigert er eine Nacherfüllung nicht i. S. von § 281 II 1 Fall 1 BGB oder § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig. Denn der Verkäufer muss sich auf ein Nachbesserungsverlangen des Käufers nicht einlassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs gegeben hat.

AG Minden, Urteil vom 27.09.2017 – 20 C 234/16

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Neuwagens nach Generationswechsel – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften VW Tiguan der ersten Generation (VW Tiguan I) hat weder einen Anspruch auf Ersatzlieferung eines VW Tiguan I, noch kann er mit Erfolg die Ersatzlieferung eines Neuwagens der zweiten Generation (VW Tiguan II) verlangen. Denn infolge des Generationswechsels ist die Lieferung eines fabrikneuen VW Tiguan I ohne eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software i. S. des § 275 I BGB unmöglich, und zur Lieferung eines – nicht gleichartigen und gleichwertigen – VW Tiguan II ist der Verkäufer nicht verpflichtet.
  2. Wird die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und verliert dadurch gemäß § 524 IV ZPO die (unselbstständige) Anschlussberufung ihre Wirkung, so fallen die Kosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zur Last.

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 6 U 5/17
(vorangehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2017 – 6 U 5/17)

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Unmöglichkeit der Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein Audi Q3 2.0 TDI) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, da er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer darf nämlich davon ausgehen, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug keine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug einen Emissionstest absolviert, und (nur) in diesem Fall für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt.
  2. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens durch die Installation eines Softwareupdates ist unmöglich. Denn zum einen kann ein Softwareupdate nicht dazu führen, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch beim regulären Betrieb im Straßenverkehr einhält. Hierfür bedürfte es vielmehr einer Hardwarelösung. Zum anderen verbliebe selbst dann, wenn sich der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen ließe, offensichtlich ein merkantiler Minderwert, nachdem der flächendeckende Betrug der Volkswagen AG zu einem erheblichen Vertrauensverlust gegenüber VW-Dieselmotoren geführt hat.
  3. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftet, wäre auch dann nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er sich durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen ließe und diese mit einem Kostenaufwand von rund 100 € verbunden wäre. Das gilt schon deshalb, weil nicht lediglich auf die Kosten abgestellt werden kann, die für die tatsächliche Installation des Softwareupdates in einer VW-Vertragswerkstatt anfallen. Vielmehr muss auch der erhebliche Kostenaufwand berücksichtigt werden, der mit der Entwicklung des Softwareupdates verbunden war.
  4. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Audi Q3 2.0 TDI beträgt 250.000 km.

LG Heilbronn, Urteil vom 15.08.2017 – 9 O 111/16

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Kein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag trotz arglistiger Täuschung – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. der Art. 3 Nr. 10, 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zum Einsatz kommt. Der dem Fahrzeug anhaftende Mangel kann indes durch die Installation eines Softwareupdates beseitigt werden, ohne dass sich diese Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nachteilig auf den Kraftstoffverbrauch, den CO2-Ausstoß oder die Motorleistung des Fahrzeugs auswirkt.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens kann deshalb grundsätzlich erst wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 I BGB). Eine Frist zur Nacherfüllung von nur zwei Wochen ist angesichts des Umstands, dass der VW-Abgasskandal viele Fahrzeuge betrifft und diese in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt umgerüstet werden müssen, eindeutig zu kurz.
  3. Eine Fristsetzung i. S. des § 323 I BGB ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Käufer das vom VW-Abgasskandal betroffene – mangelhafte – Fahrzeug von der Volkswagen AG erworben und diese den Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages möglicherweise arglistig getäuscht hat. Zwar ist „im Regelfall“ anzunehmen, dass der Käufer ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse i. S. des § 323 II Nr. 3 BGB hat, wenn ihm der Verkäufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. Die Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs findet indes in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt und damit unter Aufsicht einer unabhängigen Bundesbehörde statt. Es liegt deshalb ein Sonderfall vor, in dem sich der Käufer nicht vor einem neuerlichen Täuschungsversuch des Verkäufers schützen muss.
  4. Auch die bloße Möglichkeit, dass der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, durch die Installation eines Softwareupdates nicht vollständig und nachhaltig beseitigt wird oder dass das Update zu neuen Mängeln führt, rechtfertigt keinen sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr ergibt sich aus § 440 Satz 2 BGB, dass der Käufer das Risiko, dass zwei Nachbesserungsversuche keinen Erfolg haben, hinnehmen muss.
  5. Die Volkswagen AG als Verkäuferin müsste den Käufer eines Neuwagens zwar dann darüber aufklären, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt, wenn deshalb die EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs erloschen wäre oder deren Entziehung drohte. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr erlischt die EG-Typgenehmigung durch die Vornahme der in § 19 II 2 StVZO genannten Änderungen nur, wenn diese Änderungen nach Abschluss des Produktionsprozesses vorgenommen werden (§§ 19 II 2, VII StVZO). Außerdem hat das Kraftfahrt-Bundesamt das ihm gemäß § 25 III EG-FGV zustehende Ermessen gerade nicht dahin gehend ausgeübt, dass es eine Entziehung der EG-Typgenehmigung in die Wege geleitet hat. Es ist vielmehr nach § 25 II EG-FVG vorgegangen und hat Nebenbestimmungen zur bestehenden Typgenehmigung angeordnet.

LG Braunschweig, Urteil vom 10.08.2017 – 3 O 1483/16

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Fehlschlagen der Nachbesserung (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB) bei verschiedenen Mängeln und mehreren Werkstattaufenthalten

  1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwei Nachbesserungsversuche i. S. des § 440 Satz 2 BGB erfolglos geblieben sind, trifft den Käufer. Der Käufer muss deshalb darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Verkäufer wenigstens wegen eines Mangels, auf den er – der Käufer – den Rücktritt vom Kaufvertrag stützt, mindestens zwei erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen hat. Dieser Beweis ist nicht schon dann geführt, wenn ein Kfz-Käufer, der seinen Rücktritt vom Kaufvertrag auf mehrere Mängel stützt, nachweist, dass er das angeblich mangelhafte Fahrzeug dreimal zur Reparatur in die Werkstatt des Verkäufers gebracht hat.
  2. Bloß vorläufige Maßnahmen eines Kfz-Verkäufers, die dazu dienen, die Mobilität des Käufers sicherzustellen – hier: Einbau einer gebrauchten Fahrzeugbatterie mangels Verfügbarkeit einer geeigneten neuen Batterie –, können nicht als (erfolgloser) Nachbesserungsversuch i. S. des § 440 Satz 2 BGB gewertet werden.

LG Trier, Urteil vom 04.08.2017 – 4 O 273/16
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2017 – 5 U 958/17)

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nach Generationswechsel – VW-Abgasskandal

  1. Eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) ist nicht i. S. von § 275 I BGB unmöglich, wenn dem Käufer eines mangelhaften Neuwagens zwar kein völlig identisch ausgestattetes, wohl aber ein gleichartiges und gleichwertiges mangelfreies Fahrzeug geliefert werden kann. Daran fehlt es, wenn zwischenzeitlich ein Generationswechsel stattgefunden hat und sich Neufahrzeuge der aktuellen Generation unter anderem hinsichtlich ihrer Motorleistung von Fahrzeugen der Generation unterscheiden, denen das mangelhafte Fahrzeug angehört.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften VW Tiguan der ersten Generation (VW Tiguan I) kann weder mit Erfolg die Ersatzlieferung eines mangelfreien VW Tiguan I verlangen, noch hat er gemäß § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien VW Tiguan der zweiten Generation (VW Tiguan II). Vielmehr ist eine Ersatzlieferung infolge des Generationswechsels unmöglich i. S. des § 275 I BGB, da ein VW Tiguan II kein einem Fahrzeug der ersten Generation gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug ist.

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2017 – 6 U 5/17
(vorangehend: LG Bayreuth, Urteil vom 20.12.2016 – 21 O 34/16; nachfolgend: OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 6 U 5/17BGH, Beschluss vom 16.10.2018 – VIII ZR 225/17BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 255/17)

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