Tag: Nacherfüllung
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§ 475 II letzter Halbsatz BGB a.F. (= § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F.) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil nach dieser Vorschrift entgegen Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sachen eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre zugelassen wird. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtline nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer auf bis zu ein Jahr, nicht jedoch über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
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Eine richtlinienkonforme Anwendung von § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F. (= § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F.) dahin gehend, dass diese Regelung entfällt oder nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer erlaubt, kommt jedoch nicht in Betracht. Die Vorschrift ist vielmehr bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kaufverträgen über gebrauchte Sachen vorsieht, ist demnach wirksam.
BGH, Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 78/20
(vorangehend: OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.03.2020 – 4 U 198/19)
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Ein Käufer verhält sich treuwidrig, wenn er dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzt und noch vor deren Ablauf – und (hier) trotz erklärter Bereitschaft des Verkäufers zur Nacherfüllung – den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das gilt auch dann, wenn der Käufer dem Verkäufer wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers keine Frist zur Nacherfüllung hätte setzten müssen (§ 323 II Nr. 3 BGB). Denn mit dem Nachbesserungsverlangen hat der Käufer zu erkennen gegeben, dass er trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers Vertrauen in dessen Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09, NJW 2010, 1805 Rn. 10).
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Die in der Lieferung eines mangelhaften – hier: einen Transportschaden aufweisenden – Kraftfahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist nicht schon deshalb erheblich, weil der – hier in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegende – Mangel nicht beseitigt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22).
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Der Mangel, ein Unfallwagen zu sein, wirkt sich bei einem fachmännisch reparierten Fahrzeug allein in einem merkantilen Minderwert aus (ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 01.11.2018 – 6 U 32/16, BeckRS 2018, 38734 Rn. 31). Ein solcher Mangel ist i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügig, wenn der merkantile Minderwert nur etwas mehr als zwei Prozent des Kaufpreises beträgt.
OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2020 – 7 U 251/19
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Vereinbaren die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags im Anschluss an eine – hier durch den Austausch des Turboladers erfolgte – Nachbesserung, dass damit „alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten“ sind, dann steht der Wirksamkeit dieser Abgeltungsvereinbarung zwar nicht § 476 I 1 BGB entgegen, da sie erst nach der Mitteilung eines Mangels getroffen wurde. Die Abgeltungsvereinbarung ist aber interessengerecht dahin auszulegen, dass sie ausschließlich den Mangel erfasst, der Gegenstand der Nachbesserung war. Auf sonstige, dem Verkäufer noch nicht angezeigte Mängel erstreckt sich die Abgeltungsvereinbarung dagegen nicht.
LG Potsdam, Urteil vom 09.10.2020 – 8 O 189/19
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Verlangt der Käufer eines Gebrauchtwagens wegen eines Mangels „sofort“ die Rückabwicklung des Kaufvertrags, obwohl er dem Verkäufer zunächst erfolglos eine Frist zur Nachbesserung hätte setzen müssen (§ 323 I BGB), dann verweigert der Verkäufer eine Nachbesserung nicht i. S. von § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er sich zu einer Instandsetzung des Fahrzeugs nur mit der Einschränkung bereit erklärt, dass der Käufer einen Teil der Reparaturkosten trägt.
LG Bielefeld, Beschluss vom 24.09.2020 – 22 S 111/20
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- Ob die vom Käufer eines Neuwagens gemäß § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB verlangte Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i. S. von § 275 I BGB unmöglich ist, hängt von Inhalt und Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab. Diese sind durch eine interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Ersatzbeschaffung gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst. Denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern ist. Die Lieferung einer identischen Sache ist nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, ob die Vertragsparteien nach ihrem erkennbaren Willen und dem Vertragszweck die konkrete Leistung als austauschbar angesehen haben (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 29 ff.).
- Für die Beurteilung, ob die Ersatzlieferung eines Neuwagens i. S. von § 275 I BGB unmöglich ist, ist nach der Interessenlage des Verkäufers in der Regel nicht von Belang, dass ein Modellwechsel stattgefunden hat und das neue Fahrzeugmodell sich mehr oder weniger vom Vorgängermodell unterscheidet. Vielmehr kommt es – nicht anders, als wäre ein Fahrzeug der vom Käufer erworbenen Modellreihe noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der mit einer Ersatzlieferung verbundenen Kosten an. Diese führt nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 I BGB, sondern kann den Verkäufer gegebenenfalls gemäß § 439 IV BGB (= § 439 III BGB a.F.) berechtigen, die Ersatzlieferung zu verweigern (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 29 ff.).
- Der Verkäufer eines Neuwagens darf bei einem Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB die vom Käufer begehrte Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 1 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs dann nicht gemäß § 439 IV BGB (= § 439 III BGB a.F.) verweigern, weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, wenn eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) unmöglich ist. Bei der Beurteilung, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß nachgebessert, der Mangel also vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt werden kann, ist auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.
- Ein Käufer, der vom Verkäufer zunächst Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) verlangt hat, kann zwar im Einzelfall mit Rücksicht auf die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein, von seinem Nachbesserungsverlangen Abstand zu nehmen und Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) zu verlangen. Der Käufer verhält sich indes nicht treuwidrig, wenn der Verkäufer die vom Käufer zunächst begehrte Nachbesserung nicht oder nicht ordnungsgemäß zuwege gebracht hat und deshalb die Kaufsache bei Ausübung des Ersatzlieferungsverlangens nicht vertragsgerecht war. In einem solchen Fall ist es vielmehr umgekehrt dem Verkäufer unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, den Käufer an der ursprünglich getroffenen Wahl festzuhalten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 47 f.).
LG Aachen, Urteil vom 03.09.2020 – 11 O 167/16
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Die Angabe „HU neu“ im Internetinserat eines Kfz-Händlers ist eine öffentliche Äußerung i. S. von § 434 I 3 BGB.
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Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21). Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.10.2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 37 m. w. Nachw.).
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Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Zu einer Überprüfung kann er vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 m. w. Nachw.).
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Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, hat ihm der Verkäufer nur dann gemäß § 439 II BGB verschuldensunabhängig zu erstatten, wenn sie nötig sind, um die Ursache einer Mangelerscheinung der Kaufsache aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären. Daran fehlt es, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nach der Übergabe des Fahrzeugs eine Untersuchung veranlasst, um festzustellen, ob ihm der Verkäufer ein mangelfreies Fahrzeug geliefert hat.
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Rechtsanwaltskosten sind nur dann zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen i. S. von § 439 II BGB, wenn der Käufer sie aufwendet, während sich der Vollzug des Kaufvertrags im Stadium der Nacherfüllung befindet, um die Durchsetzung eines Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 91).
AG Spandau, Urteil vom 06.07.2020 – 6 C 120/20
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Der Streitwert einer Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines gleichartigen und gleichwertigen mangelfreien Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verlangt, bemisst sich nach dem gezahlten Kaufpreis und nicht nach dem Listenpreis des Fahrzeugs, dessen Lieferung der Kläger begehrt.
BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – VIII ZR 167/19
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- Angaben, die der Hersteller eines Kraftfahrzeugs in einer im Internet veröffentlichten Bedienungsanleitung (hier: zum Infotainmentsystems „Audio 20 GPS“) macht, können öffentliche Äußerungen i. S. von § 434 I 3 BGB sein.
- Von dem potenziellen Käufer eines Kraftfahrzeugs kann nicht verlangt werden, dass er sich innerhalb einer – regelmäßig kurzen – Probefahrt, die nur einen Eindruck vermitteln soll und bei der die Fahreigenschaften im Vordergrund stehen, von sämtlichen Funktionen und Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeugs im Detail Kenntnis verschafft. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Premiumfahrzeuge, die mit einer Unzahl von (Sonder-)Ausstattungsmöglichkeiten angeboten werden.
LG Hannover, Urteil vom 15.06.2020 – 18 O 224/19
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Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten (Rückzahlung des Kaufpreises, Rückgewähr der Kaufsache) einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet. Dieser sogenannte Austauschort ist bei einem – hier mangelbedingten – Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag regelmäßig am Wohnsitz des Käufers anzusiedeln; auf den tatsächlichen Standort des Fahrzeugs kommt es nicht an.
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Ein angeblich mangelhaftes Fahrzeug, das dem Verkäufer zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung gestellt wurde, befindet sich jedenfalls dann nicht mehr vertragsgemäß beim Verkäufer, wenn dieser eine Nachbesserung abgelehnt und den Käufer zur Abholung des Fahrzeugs aufgefordert hat. Vielmehr sind (auch) in diesem Fall – unabhängig vom tatsächlichen Standort des Fahrzeugs – sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich am Wohnsitz des Käufers zu erfüllen.
OLG Jena, Urteil vom 09.04.2020 – 4 U 1208/19
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Die Voraussetzungen für einen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag sind regelmäßig nicht erfüllt, wenn der Käufer dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) gesetzt und der Verkäufer den Mangel vor Ablauf dieser Frist trotz eines innerhalb der Frist unternommenen Nachbesserungsversuchs nicht beseitigt hat (entgegen (OLG Saarbücken, Urt. v. 09.09.2010 – 8 U 367/09-92, BeckRS 2010, 28141). In einem solchen Fall muss der Käufer dem Verkäufer vielmehr einen zweiten Nachbesserungsversuch gewähren. Denn bezogen auf Kaufverträge ist „erfolglos“ (§ 323 I BGB) gleichbedeutend mit „fehlgeschlagen“ (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB); eine i. S. von § 323 I BGB erfolglose Fristsetzung liegt deshalb erst vor, wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch misslingt.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.11.2019 – 16 U 42/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19)
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