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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Nacherfüllung

Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei unerheblichem Fahrzeugmangel

Ein unerheblicher Fahrzeugmangel (§ 323 V 2 BGB) berechtigt selbst dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer sich weigert, seiner Beseitigungspflicht nachzukommen.

OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2008 – 5 U 684/07

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Zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers

Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 I BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

BGH, Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 246/06

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Neubeginn der Verjährung nach erfolglosem Nacherfüllungsversuch

Eine erfolgloser Nacherfüllungsversuch führt jedenfalls hinsichtlich des Mangels, dem der Versuch galt, dazu, dass die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers erneut beginnt.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.01.2008 – 32 C 1639/07-48

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Unmöglichkeit der Nacherfüllung bei einem Unfallwagen

  1. Besteht der Mangel eines Gebrauchtwagens darin, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, ist eine Nacherfüllung (§ 439 I BGB) insgesamt unmöglich. Denn dass das Fahrzeug ein Unfallwagen ist, lässt sich nicht ändern, sodass eine Mangelbeseitigung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht in Betracht kommt. Auch die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs scheidet bei einem Gebrauchtwagen regelmäßig aus.
  2. Ein Neuwagenkäufer, der sein Altfahrzeug in Zahlung gibt, muss über Karosserie-, Lack- und Motorschäden dieses Fahrzeugs, die auf ein Unfallereignis hindeuten und ihm nicht verborgen geblieben sein können, ungefragt aufklären.

LG Duisburg, Urteil vom 30.10.2007 – 6 O 179/07

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Rücktritt nach erfolglosem zweiten Nachbesserungsversuch

  1. Der Nachbesserungsanspruch des Käufers ist erst dann erfüllt, wenn der Mangel vollständig und dauerhaft beseitigt ist. Mit einer nur vorübergehenden Besserung ist dem Käufer nicht gedient.
  2. Aus der Art der Sache oder des Mangels sowie aus den sonstigen Umständen kann sich ergeben, dass ein Käufer mehr als zwei Nachbesserungsversuche abwarten muss, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Bei technisch besonders komplizierten Geräten oder schwer zu behebenden Mängeln können einem Verkäufer mehr als zwei Versuche zuzubilligen sein.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2007 – I-1 U 59/07

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Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung

  1. Tritt ein Mangel erneut auf, nachdem der Verkäufer bereits einen Nachbesserungsversuch vorgenommen hat, und bleibt ungeklärt, ob dies auf unzureichende Bemühungen des Verkäufers oder auf eine unsachgemäße Behandlung der Kaufsache durch den Käufer zurückzuführen ist, so geht dies zulasten des Käufers.
  2. Ein Verkäufer kann auf den Einwand, eine Mängelrüge i. S. des § 377 I, III HGB sei verspätet, auch stillschweigend verzichten. Ein solcher stillschweigender Verzicht wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn der Verkäufer die beanstandete Ware vorbehaltlos zurückgenommen, vorbehaltlos Nachbesserung versprochen oder die Fehlerhaftigkeit der Waren vorbehaltlos anerkannt hat. Die vorbehaltlose Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ist diesen Fällen gleichzustellen.
  3. Ob ein behebbarer Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, kann nicht allein anhand des für seine Beseitigung erforderlichen Kostenaufwands beurteilt werden. Vorrangig ist vielmehr zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache einschränkt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 – 10 U 246/06
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07)

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Beschädigung der Kaufsache im Rahmen der Nachbesserung

Eine Nachbesserung ist nicht fehlgeschlagen, wenn es gelingt, einen Mangel zu beheben, dabei jedoch die Kaufsache beschädigt wird.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.07.2007 – 1 U 467/06-145

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Erfüllungsort der kaufrechtlichen Nacherfüllung

Gerade bei der Nachbesserung eines beim Händler gekauften Kraftfahrzeugs ist – jedenfalls wenn umfangreiche Untersuchungen und Instandsetzungsmaßnahmen, die ersichtlich nur in einer Werkstatt vorgenommen werden können, erforderlich sind – regelmäßig der Betriebssitz des Händlers Leistungsort der Nacherfüllung.

OLG München, Urteil vom 20.06.2007 – 20 U 2204/07

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Ersatzlieferung bei mangelhaftem Gebrauchtwagen

  1. Ob bei einem Gebrauchtwagen eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung möglich ist, richtet sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Möglich ist eine Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Dies ist bei einem Gebrauchtwagen allenfalls der Fall, wenn der Käufer seine Kaufentscheidung allein aufgrund objektiver Anforderungen getroffen hat.
  2. Wird die Originallackierung eines Fahrzeugs durch Vandalismus (Zerkratzen) und damit durch von außen her auf das Fahrzeug plötzlich einwirkende mechanische Gewalt zerstört, ist dies einem Unfallgeschehen gleichzusetzen.

OLG München, Urteil vom 13.06.2007 – 20 U 5646/06

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Nachbesserung durch Einbau eines Austauschmotors

  1. Wie ein Verkäufer einen Sachmangel im Wege der Nacherfüllung beseitigt, bleibt grundsätzlich – wenn und soweit die Vertragsparteien keine konkreten Absprachen über Art und Umfang der Nachbesserung getroffen haben – ihm überlassen. Entscheidend ist, dass die Nachbesserung zum Erfolg, das heißt zu einer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung des Mangels führt.
  2. Bei der Beseitigung von Mängeln eines Gebrauchtwagens ist der Verkäufer generell nicht verpflichtet, Neuteile zu verwenden. Zur Nachbesserung können vielmehr Gebrauchteile verwendet werden, wenn sie funktionsfähig und nicht älter oder stärker abgenutzt sind als das verkaufte Fahrzeug und seine Teile.
  3. Im Gegensatz zu einem nur generalüberholten Motor ist ein „Austauschmotor“ nach vorherrschendem Verständnis dadurch gekennzeichnet, dass – in der Regel beim Hersteller – sämtliche beweglichen Teile durch Neuteile ersetzt wurden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 – I-1 U 149/06

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